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قوانين النمسا

Patent Act 1970

صدر في 1970 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Patentgesetz 1970.
اللغة
German
النوع
قانون
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Agricultural and rural development, Food and nutrition, Land and soil, Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
intellectual property rights, institution, legal proceedings/administrative proceedings, court/tribunal, alternative dispute settlement, governance
الفئات
agriculture

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  1. P. b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1369 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1970 Ausgegeben am 18. August 1970 62. Stück 2 5 9 . Kundmachung: Wiederverlautbarung des Patentgesetzes 1950 2 5 9 . Kundmachung der Bundesregierung vom 7. Juli 1970, mit der das Patentgesetz 1950 wiederverlautbart wird Artikel I Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes BGBl. Nr. 114/1947 wird das Patentgesetz 1950, BGBl. Nr. 128, in der Anlage neu verlautbart. Artikel II (1) Bei der Wiederverlautbarung sind die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt worden, die sich aus nachstehenden Rechtsvor schriften ergeben: a) Bundesgesetz vom 25. Juli 1951, BGBl. Nr. 210, über die Änderung und Ergän zung gesetzlicher Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (Gewerbl. Rechtsschutz-Novelle 1951); b) Bundesgesetz vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 160, über die Erhöhung der Wert grenzen und Geldstrafen in den Straf gesetzen (II. Strafgesetznovelle 1952); c) Bundesgesetz vom 18. Feber 1959, BGBl. Nr. 50, mit dem das Patentgesetz 1950 abgeändert und ergänzt wird; d) Bundesgesetz vom 4. Juli 1963, BGBl. Nr. 175, über die Erhöhung der Wert grenzen und Geldstrafen in den Straf gesetzen (Strafgesetznovelle 1963); e) Bundesgesetz vom 14. Juli 1965, BGBl. Nr. 225, mit dem das Patentgesetz 1950 abgeändert und ergänzt wird; f) Bundesgesetz vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über die Errichtung eines Bundes ministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsberei ches einiger Bundesministerien; g) Bundesgesetz vom 15. Feber 1967, BGBl. Nr. 74, mit dem das Patentgesetz 1950 abgeändert wird; h) Bundesgesetz vom 7. Juni 1967, BGBl. Nr. 214, mit- dem der Patentanwaltsberuf geregelt wird (Patentanwaltsgesetz); i) Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 78, mit dem das Patentgesetz 1950 abgeändert und ergänzt wird. (2) Durch Art. I Z. 14 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 225/1965 ist die Anmerkung zu § 87 Abs. 3 und durch Art. I Z. 12 lit. a, Z. 27 lit. a, Z. 28 lit. a, Z. 29 lit. a, Z. 30 lit. a, Z. 31 lit. b und Z. 40 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1969 sind die Anmerkungen zu den §§ 39 Abs. 1, 55 Abs. 3, 56 Abs. 1, 57 Abs. 3, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 85 c des Patent gesetzes 1950 entfallen. (3) Nachstehende Bestimmungen und Über schriften des Patentgesetzes 1950 wurden auf gehoben und werden daher als nicht mehr gel tend festgestellt: a) die Überschrift zu § 47 a durch Art. I Z. 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 210/ 1951; b) § 118 a durch Art. I Z. 7 des Bundes gesetzes BGBl. Nr. 50/1959; c) § 88 a durch Art. I Z. 14 des Bundes gesetzes BGBl. Nr. 225/1965; d) § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 bis 11 sowie § 43 a, § 43 b und § 43 c Abs. 1 lit. b durch § 84 Z. 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1967; e) §§ 21 a, 31 c Abs. 3, 39 Abs. 2, 54 c, 54 g, 57 Abs. 4, 81, 82 und 85 d Abs. 2, die Überschrift zu § 96, § 114 Abs. 11 und die Abschnittsbezeichnung vor § 124 sowie § 124 selbst durch Art. I Z. 7 lit. b, Z. 10, Z. 12 lit. c, Z. 22, Z. 26, Z. 29 lit. c, Z. 37, Z. 41, Z. 47 lit. a, Z. 52 lit. c und Z. 57 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 78/1969. (4) Die bereits in der Wiederverlautbarung des Patentgesetzes 1950 als entfallen festge stellten Bestimmungen und die gemäß Abs. 3 als nicht mehr geltend festgestellten Bestimmun gen werden im Text des wiederverlautbarten Bundesgesetzes nicht mehr erwähnt. (5) Der Wortlaut der Bestimmungen des § 43 Abs. 1 und des § 43 c Abs. 1 und 2 des Patent gesetzes 1950 wurde den Änderungen gemäß Abs. 3 lit. d angepaßt. (6) In den §§ 10 Abs. 1 und 2, 22 a, 41 Abs. 10 und 12, 44 Abs. 2, 54 e Abs. 1, und 120 des Patentgesetzes 1950 wird an Stelle des jeweili 40 128 1370 f>2. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 gen Bundesministeriums der jeweilige Bundes minister genannt. Artikel III (1) Die im Art. II Abs. 1 bezeichneten Rechts vorschriften sind in Kraft getreten: a) am 29. September 1951 das Bundesgesetz BGBl. Nr. 210/1951; b) am 14. September 1952 das Bundesgesetz BGBl. Nr. 160/1952; c) am 1. Juni 1959 das Bundesgesetz BGBl. Nr. 50/1959; d) am 1. September 1963 das Bundesgesetz BGBl. Nr. 175/1963; e) am 1. Oktober 1965 das Bundesgesetz BGBl. Nr. 225/1965; f) am 5. Juni 1966 das Bundesgesetz BGBl. Nr. 70/1966; g) am 1. April 1967 das Bundesgesetz BGBl. Nr. 74/1967; h) am 7. Juli 1967 das Bundesgesetz BGBl. Nr. 214/1967; i) am 1. Oktober 1969 das Bundesgesetz BGBl. Nr. 78/1969. (2) Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 74/1967 und die Artikel II und III des Bun desgesetzes BGBl. Nr. 78/1969 bleiben unberührt. Artikel IV Die bisherigen Paragraphenbezeichnungen wer den im wiederverlautbarten Text wie folgt geändert: 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1371 Artikel V Das wiederverlautbarte Bundesgesetz ist als „Patentgesetz 1970" zu bezeichnen. Artikel VI Als Tag der Herausgabe der Wiederverlaut barung wird der 30. November 1970 festge stellt. Kreisky Häuser Rösch Broda Gratz Androsch Weihs Frühbauer Freihsler Kirchschläger Moser Firnberg Anlage Patentgesetz 1970 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gegenstand des Patentschutzes § 1. (1) Unter dem Schutz dieses Gesetzes stehen neue Erfindungen, die eine gewerbliche Anwendung zulassen. (2) Für diese werden auf Ansuchen Patente erteilt. Vom Patentschutz ausgeschlossene Erfindungen § 2. Patente werden nicht erteilt 1. für Erfindungen, deren Zweck oder Gebrauch gegen Gesetze oder gegen die guten Sitten verstößt oder deren Gegenstand einem Mo nopolrecht des Bundes vorbehalten ist, es sei denn, daß durch Rechtsvorschriften lediglich das Feilhalten und Inverkehrbringen von gemäß der Erfindung hergestellten Gegen ständen oder, wenn die Erfindung ein Ver fahren betrifft, des durch das Verfahren un mittelbar hergestellten Erzeugnisses be schränkt wird; 2. für Erfindungen von a) Nahrungs- und Genußmitteln für Men schen, b) Heilmitteln, c) Stoffen, die auf chemischem Weg herge stellt werden, soweit die unter lit. a bis c erwähnten Erfin dungen nicht ein bestimmtes technisches Ver fahren zur Herstellung solcher Gegenstände betreffen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 1) Neuheit § 3. (1) Eine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt ihrer die sem Gesetz entsprechenden Anmeldung 1. in veröffentlichten Druckschriften derart be schrieben wurde, daß darnach die Benützung durch Sachverständige möglich erscheint, oder 2. im Inland so offenkundig benützt, öffentlich zur Schau gestellt oder vorgeführt wurde, daß darnach die Benützung durch Sachver ständige möglich erscheint, oder 3. den Gegenstand eines im Geltungsgebiet die ses Gesetzes in Kraft gestandenen Privile giums oder Gebrauchsmusters gebildet hat und zum Gemeingut geworden ist. (2) Die Bundesregierung ist ermächtigt, aus wärtigen Staaten die im Patentblatt (§ 79) kundzumachende Begünstigung einzuräumen, daß die von ihnen amtlich herausgegebenen Patentbeschreibungen nicht schon von dem Tag ihrer Herausgabe, sondern erst nach einer Frist von höchstens sechs Monaten veröffentlichten Druckschriften im Sinne dieses Gesetzes gleich geachtet werden. Anspruch auf ein Patent § 4. (1) Auf die Erteilung des Patentes hat nur der Urheber einer Erfindung oder dessen Rechts nachfolger Anspruch. Bis zum Beweis des Gegen teiles wird der erste Anmelder als Urheber der Erfindung angesehen. Eine spätere Anmeldung kann den Anspruch auf ein Patent nicht begrün den, wenn die Erfindung bereits Gegenstand eines Patentes oder einer in Verhandlung befindlichen und zur Patenterteilung führenden früheren Anmeldung ist. Treffen diese Voraussetzungen nur teilweise zu, so hat der spätere Anmelder bloß Anspruch auf Erteilung eines Patentes in entsprechender Beschränkung. (BGBl. Nr. 210/ 1951, Art. I Z. 1) (2) Wird die Verbesserung oder sonstige wei tere Ausbildung einer bereits durch Patent ge schützten oder zur Patentierung angemeldeten und hiezu führenden Erfindung von dem Inhaber des Stammpatentes oder von dessen Rechtsnach folger angemeldet, so steht es diesem frei, für die Verbesserung oder sonstige weitere Ausbil dung entweder ein selbständiges Patent oder ein vom Stammpatent abhängiges Zusatzpatent zu erwirken. 1372 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 (3) Wenn die gewerbliche Verwendung einer zur Patentierung angemeldeten Erfindung die vollständige oder teilweise Benützung einer be reits patentierten Erfindung voraussetzt, so ist das angemeldete Patent auf Antrag des Inhabers des früher erteilten Patentes (§ 102 Abs. 5) mit dem Beisatz zu erteilen, daß es vom früher er teilten, bestimmt zu bezeichnenden Patent ab hängig ist (Abhängigerklärung). Dieser Beisatz ist auch in die Kundmachung über die Er teilung des Patentes und in die Patenturkunde aufzunehmen. § 5. (1) Dem ersten Anmelder steht jedoch ein Anspruch auf Erteilung des Patentes nicht zu, wenn er nicht Urheber der angemeldeten Er findung oder dessen Rechtsnachfolger ist oder wenn der wesentliche Inhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Ge rätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen ist und im ersten Falle vom Urheber oder dessen Rechts nachfolger, im letzteren vom Beeinträchtigten Einspruch erhoben wird. (2) Ist die Erfindung der Reihe nach von einem Erfindungsbesitzer dem anderen ohne Einwilli gung entnommen worden, so geht im Falle des Widerstreites der frühere Erfindungsbesitzer dem späteren vor. Erfindungen von Dienstnehmern § 6. (1) Dienstnehmer haben auch für die von ihnen während des Bestandes des Dienstverhält nisses gemachten Erfindungen den Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4), wenn nicht durch Vertrag (§ 7 Abs. 1) oder auf Grund des § 7 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist. (2) Als Dienstnehmer gelten Angestellte und Arbeiter jeder Art. § 7. (1) Vereinbarungen zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern, nach denen künftige Erfin dungen des Dienstnehmer dem Dienstgeber ge hören sollen oder dem Dienstgeber ein Be nützungsrecht an solchen Erfindungen eingeräumt werden soll, haben nur dann rechtliche Wirkung, wenn die Erfindung eine Diensterfindung (Abs. 3) ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, der auch Genüge geleistet ist, wenn darüber ein Kollektivvertrag (Bundes gesetz vom 26. Februar 1947, BGBl. Nr. 76) vorliegt. (2) Ist das Dienstverhältnis ein öffentlich rechtliches, so kann der Dienstgeber, ohne daß es einer Vereinbarung mit dem Dienstnehmer be darf, dessen Diensterfindungen zur Gänze oder ein Benützungsrecht an solchen Erfindungen für sich in Anspruch nehmen; das Benützungsrecht ist auch gegen Dritte wirksam. In diesen Fällen fin den die Bestimmungen des folgenden Absatzes und der §§ 8 bis 17 und des § 19 sinngemäß An wendung. (3) Eine Diensterfindung ist die Erfindung eines Dienstnehmers, wenn sie ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn a) entweder die Tätigkeit, die zu der Erfin dung geführt hat, zu den dienstlichen Ob liegenheiten des Dienstnehmers gehört oder b) wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder c) das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist. § 8. (1) Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Falle für die Überlassung einer von ihm gemach ten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene beson dere Vergütung. (2) Wenn der Dienstnehmer jedoch ausdrück lich zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellt und auch tatsächlich damit vorwiegend beschäftigt ist und wenn die ihm obliegende Erfindertätigkeit zu der Erfin dung geführt hat, so gebührt ihm eine besondere Vergütung nur insoweit, als nicht schon in dem ihm auf Grund des Dienstverhältnisses im Hin blick auf seine Erfindertätigkeit zukommenden höheren Entgelt eine angemessene Vergütung für die Erfindung gelegen ist. § 9. Bei der Bemessung der Vergütung (§ 8) ist. nach den Umständen des Falles insbesondere Bedacht zu nehmen a) auf die wirtschaftliche Bedeutung der Er findung für das Unternehmen; b) auf eine sonst etwa erfolgte Verwertung der Erfindung im Inland oder Ausland; c) auf den Anteil, den Anregungen, Erfah rungen, Vorarbeiten oder Hilfsmittel des Unternehmens des Dienstgebers oder dienstliche Weisungen an dem Zustande kommen der Erfindung gehabt haben. § 10. (1) Die Vergütung kann nachträglich auf Antrag eines der Beteiligten nach billigem Er messen geändert werden, wenn eine wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Ver gütung maßgebenden Verhältnisse eingetreten ist. Keinesfalls sind jedoch Leistungen zurück zuerstatten, die der Dienstnehmer auf Grund der früheren Festsetzung empfangen hat. Eben sowenig sind Leistungen, die auf Grund der früheren Festsetzung bereits bewirkt oder fällig geworden sind, nachträglich zu ergänzen, es sei 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1373 denn, daß die Vergütung in einer einmaligen Leistung besteht. (2) Der Anspruch auf Änderung der Ver gütung steht dem Dienstnehmer auch im Fall der Übertragung der Erfindung durch den Dienstgeber auf einen Dritten dann zu, wenn der vom Dienstgeber bei dieser Übertragung erzielte Erlös in auffälligem Mißverhältnis zu der dem Dienstnehmer gewährten Vergütung steht oder wenn der Dienstgeber an der Aus nützung der Erfindung beteiligt bleibt und hiebei ein Erträgnis erzielt, das in auffälligem Mißverhältnis zu der dem Dienstnehmer ge währten Vergütung steht. (3) Der Antrag (Abs. 1 und 2) kann erst nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Festsetzung der Vergütung gestellt werden. § 11. (1) Wenn das Ausmaß der Vergütung (§§ 8 bis 10) von der Benützung der Erfindung durch den Dienstgeber abhängig gemacht ist und dieser es unterläßt, die Erfindung in einem ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für das Unternehmen angemessenen Umfang zu benützen, so ist die Vergütung so zu bemessen, als hätte der Dienst geber die Erfindung in dem ihrer wirtschaft lichen Bedeutung für das Unternehmen ange messenen Umfang benützt. (2) In gleicher Weise ist die Vergütung zu bemessen, wenn der Dienstgeber die Erfindung auf einen Dritten übertragen oder in anderer Weise über sie verfügt hat, es sei denn, daß der Dienstnehmer einer solchen Übertragung oder Verfügung zugestimmt hat und der Dienst nehmer nicht beweist, daß diese Übertragung oder Verfügung nur zum Schein geschehen ist. (3) Der Dienstgeber wird von der im Abs. 1 festgesetzten Verbindlichkeit zur Leistung der Vergütung befreit, wenn er sich verpflichtet, einem vom Dienstnehmer zu bezeichnenden Dritten das Recht zur Benützung der Erfindung einzuräumen. Der Dritte, dem das Benützungs recht eingeräumt wird, hat dem Dienstgeber für dessen unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 9 lit. c zu ermittelnden Anteil an der Erfindung eine Vergütung zu leisten. In An sehung dieser Vergütung kann gemäß § 10 nach träglich Abänderung gefordert werden. (4) Der Anspruch (Abs. 1 und 2) ist ausge schlossen, wenn dem Dienstgeber unter billiger Berücksichtigung der Umstände des Falles eine Benützung der Erfindung überhaupt nicht oder nicht in einem größeren Umfang, als sie stattge funden hat, zugemutet werden kann oder, falls eine Übertragung oder eine andere Verfügung unterblieben wäre, zugemutet werden könnte. Wenn jedoch der Dienstgeber aus der Erfindung Nutzen zieht, ohne sie auszuüben, so gebührt dem Dienstnehmer eine angemessene Vergütung. § 12. (1) Wenn eine Vereinbarung besteht, nach der künftige Erfindungen des Dienstneh mers dem Dienstgeber gehören sollen (§ 7), so hat der Dienstnehmer jede Erfindung, die er macht, ausgenommen solche, die offenbar nicht unter die Vereinbarung fallen, dem Dienstgeber unverzüglich mitzuteilen. Der Dienstgeber hat binnen vier Monaten nach dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhalten hat, dem Dienstnehmer zu erklären, ob er die Erfindung auf Grund der bestehenden Vereinbarung als Diensterfindung für sich in Anspruch nimmt. (2) Versäumt der Dienstnehmer diese Mit teilung, so haftet er dem Dienstgeber, unbe schadet des diesem zustehenden Anspruches auf die Erfindung, für den Ersatz des Schadens, der auch den entgangenen Gewinn umfaßt. Ver säumt der Dienstgeber die Erklärung oder gibt er eine verneinende Erklärung ab, so verbleibt die Erfindung dem Dienstnehmer. § 13. (1) Der Dienstgeber und der Dienst nehmer sind zur Geheimhaltung der Erfindun gen verpflichtet, die den Gegenstand der im § 12 Abs. 1 vorgesehenen Mitteilung und Erklärung bilden. (2) Die Geheimhaltungspflicht des Dienstneh mers erlischt a) wenn der Dienstgeber die im § 12 Abs. 1 vorgesehene Erklärung versäumt hat oder wenn er innerhalb der Frist eine vernei nende Erklärung abgegeben hat; b) wenn der Dienstgeber die Erfindung recht zeitig für sich in Anspruch genommen (§ 12 Abs. 1) und die Geheimhaltung auf gegeben hat. (3) Durch das Erlöschen der Geheimhaltungs pflicht nach der vorstehenden Bestimmung wird die Geheimhaltungspflicht, soweit sie sonst dem Dienstnehmer obliegt, nicht berührt. (4) Die Geheimhaltungspflicht des Dienstgebers erlischt, wenn er die Erfindung rechtzeitig für sich in Anspruch genommen (§ 12 Abs. 1) und der Dienstnehmer dagegen keinen Widerspruch erhoben hat. (5) Die Geheimhaltungspflicht hindert den Dienstgeber und den Dienstnehmer nicht, zur Wahrung ihrer Rechte hinsichtlich der Erfindung die Patentanmeldung zu bewirken sowie die sonst erforderlichen Schritte zu unternehmen. (6) Der Dienstgeber oder der Dienstnehmer, der die Geheimhaltungspflicht verletzt, ist zum Ersatz des Schadens, der auch den entgangenen Gewinn umfaßt, an den anderen Teil ver pflichtet. § 14. Wenn der Dienstgeber dem Dienstneh mer für eine Diensterfindung eine Vergütung 1374 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 geleistet hat und dann hervorkommt, daß nicht dieser Dienstnehmer, sondern ein anderer Dienstnehmer desselben Dienstgebers die Erfin dung gemacht hat oder daß ein anderer Dienst nehmer desselben Dienstgebers an der Erfindung mitgewirkt hat, so kann der Dienstgeber dem Be rechtigten gegenüber die dem Nichtberechtigten geleistete Vergütung ganz oder in dem dem Anteil des Berechtigten an der Erfindung ent sprechenden Verhältnis aufrechnen, wenn er im guten Glauben geleistet hat und die Erfindung auch nach dem mit dem Berechtigten bestehen den Rechtsverhältnis dem Dienstgeber gehört: § 15. (1) Wenn der Dienstgeber mit dem Dienstnehmer Vereinbarungen wegen einer Diensterfindung getroffen hat, so kann er den noch jederzeit erklären, auf seine Rechte an der Erfindung ganz oder zum Teil zu verzichten. Der Dienstnehmer kann in einem solchen Fall verlangen, daß die Rechte des Dienstgebers an der Erfindung, soweit der Verzicht reicht, auf ihn übertragen werden. (2) Wenn der Dienstgeber auf seine Rechte an der Erfindung ganz verzichtet, so hört die Ver pflichtung zur Leistung der Vergütung mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung auf. Im Fall eines Teilverzichtes kann der Dienst geber eine entsprechende Herabsetzung der Ver gütung verlangen, sofern eine gesonderte Ver wertung der auf den Dienstnehmer übertragenen Rechte möglich ist. (3) Die Verpflichtung zur Leistung einer auf die Zeit bis zur Abgäbe der Verzichtserklärung entfallenden Vergütung bleibt unberührt. § 16. Die nach den Bestimmungen der §§ 6 bis 15 begründeten Rechte des Dienstgebers und des Dienstnehmers werden durch die Auflösung des Dienstverhältnisses nicht berührt. § 17. Die Rechte, die dem Dienstnehmer auf Grund der Bestimmungen der §§ 6 bis 16 zu stehen, können durch Vereinbarung weder auf gehoben noch beschränkt werden. § 18. Für Streitigkeiten, die zwischen Dienst gebern und Dienstnehmern oder zwischen Dienstnehmern aus den Bestimmungen der §§ 7 bis 17 entstehen, sind, wenn das Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht, die Arbeitsgerichte zuständig. (BGBL Nr. 78/1969, Art. I Z. 2) § 19. Ansprüche von Dienstgebern und Dienst nehmern nach den Bestimmungen der §§ 7 bis 15 verjähren in drei Jahren. Anspruch des Urhebers einer Erfindung auf Nennung als Erfinder § 20. (1) Der Urheber einer Erfindung hat einen Anspruch, als Erfinder genannt 2u werden. (BGBl. Nr. 210/1951, Art. 1 Z. 2) (2) Der Anspruch kann nicht übertragen wer den und geht nicht auf die Erben über. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung. (3) Die Nennung als Erfinder geschieht auf Antrag durch Eintragung in das Patentregister, Anführung in der Öffentlichen Bekanntmachung der Anmeldung (Aufgebot, § 101), in der Patent urkunde, in der Kundmachung über die Patent erteilung und in der Patentschrift (§ 109). Ist die Patenturkunde bereits ausgefertigt oder sind die bezeichneten Veröffentlichungen schon voll zogen, so ist eine besondere Bescheinigung über die Nennung als Erfinder auszufertigen oder eine besondere Kundmachung im Patentblatt zu veröffentlichen. Die Nennung als Erfinder ist auch in die vom Patentamt auszustellenden Prio ritätsbelege aufzunehmen. (4) Der Antrag kann sowohl vom Urheber als auch vom Anmelder oder vom Patentinhaber gestellt werden. Sind 2ür Stellung des Antrages mehrere Personen berechtigt, so hat, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, der Antragsteller die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll ein anderer als der bereits als Erfinder Genannte neben diesem oder an seiner Stelle als Erfinder genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Erfinder Genannten nachzuweisen. (BGBl. Nr. 21011951, Art. I Z. 2) (5) Verweigert der Anmelder, der Patentinha ber oder der bereits als Erfinder Genannte die Zustimmung, so ist der Anspruch bei sonstigem Ausschluß innerhalb der folgenden Frist mit Antrag beim Patentamt geltend zu machen: a) gegen den Anmelder oder den Patentinha ber vor Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Kundmachung der Erteilung des Patentes im Patentblatt (§ 109) oder, wenn der Urheber das Patent auf einen anderen übertragen hat, gegen diesen vor Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Einlangens des Übertragungsgesuches (§ 43) beim Patentamt; b) gegen den bereits als Erfinder Genannten vor Ablauf eines Jahres nach der Kund machung der bereits geschehenen Nen nung (Abs. 3). (6) Über den Antrag (Abs. 5) wird nach den Verfahrensvorschriften für den Anfechtungs streit verhandelt. Die Erteilung des Patentes wird durch die Anhängigkeit des Verfahrens über einen solchen Antrag nicht aufgeschoben. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist auf Antrag des Berechtigten nach Abs. 3 vorzugehen. Vertreter § 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patent amt oder vor dem Obersten Patent- und Mar 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1375 kensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben. Er hat seine Bevollmächtigung durch eine Schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift vor zulegen ist. Sind mehrere Personen bevoll mächtigt, so ist stich jeder einzelne allein zur Vertretung befugt. (2) Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein, so ist die von ihm vorgenommene Ver fahrenshandlung nur unter der Bedingung wirk sam, daß er innerhalb der ihm gesetzten an gemessenen Frist eine ordnungsgemäße Voll macht vorlegt. (3) Wer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlassung hat, kann Redite aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 ange führten Parteienvertreter vertreten ist. (4) Der Ort, an dem der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines Ver treters der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, gilt für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz des nicht im In land wohnenden Patentinhabers. (5) Für jede Patentanmeldung ist eine geson derte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits er teilten Patentes bevollmächtigt wird. (6) Wird ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt zur Vertretung vor dem Patentamt bevoll mächtigt, so ermächtigt ihn die Vollmacht kraft Gesetzes, alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere ein Patent anzumelden, die An meldung einzuschränken oder zurückzunehmen, Einsprüche zu erheben, von der Nichtigkeits abteilung zu behandelnde Anträge sowie Rechts mittel einzubringen und zurückzunehmen, fer ner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens- und Ver tretungskosten anzunehmen sowie einen Stell vertreter zu bestellen. (7) Die Vollmacht gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertre tung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie wird jedoch weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Verände rung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben. (8) Soll der Vertreter auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich be vollmächtigt sein. Eine Vollmacht zur Über tragung einer Patentanmeldung oder eines Patentes muß öffentlich beglaubigt sein. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 3) Wirkung de« Patentes § 22. (1) Das Patent hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befügt ist, be triebsmäßig den Gegenstand der Erfindung her zustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. (2) Ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Ge genstände. § 23. (1) Die Wirkung des Patentes tritt gegen denjenigen nicht ein, der bereits zur Zeit der Anmeldung im guten Glauben die Erfindung im Inland in Benützung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltun gen getroffen hat (Vorbenützer). (2) Der Vorbenützer ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunützen. (3) Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden; (4) Der Vorbenützer kann verlangen, daß seine Befugnis vom Patentinhaber durch Aus stellung einer Urkunde anerkannt wird. Wird diese Anerkennung verweigert, so hat auf An trag das Patentamt über den erhobenen An spruch in dem für den Anfechtungsprozeß vor gesehenen Verfahren zu entscheiden. Die aner kannte Befugnis in auf Ansuchen des Berech tigten in das Patentregister einzutragen. § 24. (1) Der Heeresverwaltung steht das Recht zu, im Einverständnis mit dem Bundes minister für Handel, Gewerbe und Industrie von Erfindungen, die sich auf zur Hebung der Wehrkraft notwendige Kriegswaffen, Spreng oder Munitionsartikel, Befestigungen oder Kriegsschiffe beziehen, für ihren Bedarf Ge brauch zu machen oder durch ihre geschäftlich Beauftragten Gebrauch machen zu lassen, ohne daß der Heeresverwaltung gegenüber aus dem erteilten Patent irgendwelche Rechte geltend gemacht werden können. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1) (2) Insofern über eine billige Vergütung zwi schen dem Patentinhaber und der Heeresverwal tung unter Zustimmung des Bundesministers für Finanzen eine Vereinbarung nicht zustande kommt, entscheidet hierüber der Bundesmini ster für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Indu strie und der Heeresverwaltung. (BGBl. Nr. 70/ 1966, § 1 Abs. 1) (3) Die Ausübung des der Heeresverwaltung zustehenden Gebrauchsrechtes ist vom Gang dieser Verhandlungen unabhängig. § 25. Soweit der Gegenstand einer patentier ten Erfindung einem Monopolrecht des Bundes 1376 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 vorbehalten ist, hat das Patent gegenüber der Monopolverwaltung keine Wirkung. (BGBl. Nr. 7811969, Art. I Z. 4) § 26. Auf Fahrzeuge und auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur vorübergehend aus An laß ihrer Benützung im Verkehr in das Inland gelangen, erstreckt sich die Wirkung eines Pa tentes nicht. Verhältnis mehrerer Patentinhaber zueinander § 27. (1) Das von mehreren Personen als Teil haber derselben Erfindung angemeldete Patent wird ihnen ohne Bestimmung der Teile erteilt. (2) Das Rechtsverhältnis der Teilhaber an einem Patent untereinander richtet sich nach bürgerlichem Recht. (3) Das Recht, dritten Personen die Benüt zung der Erfindung zu gestatten, steht im Zwei fel nur der Gesamtheit der Teilhaber zu; jeder für sich ist aber befugt, Eingriffe in das Patent gerichtlich zu verfolgen. Dauer des Patentes § 28. (1) Die Dauer des Patentes beträgt acht zehn Jahre; der Lauf dieser Zeit beginnt mit dem Tag der Bekanntmachung der angemelde ten Erfindung im Patentblatt (§ 101). (2) Zusatzpatente erreichen ihr Ende mit dem Stammpatent. Ein Zusatzpatent kann jedoch als selbständiges Patent ausdrücklich aufrecht erhalten werden, wenn das Stammpatent zu rückgenommen, nichtig erklärt oder darauf ver zichtet wird. Seine Dauer bestimmt sich so dann nach dem Anfangstag des Stammpatentes. In Ansehung des Fälligkeitstages und des Aus maßes der Jahresgebühren tritt das selbständig gewordene Zusatzpatent an die Stelle des Stammpatentes. Enteignung § 29. (1) Fordert es das Interesse der bewaff neten Macht oder der öffentlichen Wohlfahrt oder sonst ein zwingendes Bundesinteresse, daß eine Erfindung, für welche ein Patent ange meldet oder bereits erteilt worden ist, ganz oder teilweise von der Bundesverwaltung selbst be nützt oder der allgemeinen Benützung über lassen wird, so ist die Bundesverwaltung be rechtigt, dieses Patent oder das Recht zur Be nützung der Erfindung auf Grund des vom zu ständigen Landeshauptmann geschöpften Er kenntnisses gegen angemessene Entschädigung ganz oder teilweise zu enteignen und die Er findung auf Grund des Enteignungserkennt nisses in Benützung zu nehmen oder der allge meinen Benützung zu überlassen. Zuständig ist der Landeshauptmann des Landes, in dem der Anmelder oder der Patentinhaber seinen Wohn sitz (Sitz) hat (§ 21 Abs. 4). Kommen mehrere Länder in Betracht, so steht der Stelle, welche die Enteignung beantragt, die Wahl frei. (2) Bei Gefahr im Verzug kann die Bundes verwaltung nach vorläufiger Bewilligung des zu ständigen Landeshauptmannes bereits auf Grund des eingebrachten Enteignungsgesuches, jedoch vorbehaltlich des nachfolgenden Enteignungs erkenntnisses, die Erfindung sofort in Benüt zung nehmen oder der allgemeinen Benützung überlassen. (3) Außer dem Patentinhaber gebührt auch jenen Personen, welchen die Benützung der Er findung bereits rechtlich zustand, falls sie dieser nunmehr verlustig werden, eine angemessene Entschädigung durch den Bund. (4) Hinsichtlich des Maßes der Entschädigung ist auf das Zustandekommen einer Verein barung mit dem Anmelder oder Patentinhaber und mit den etwaigen Benützungsberechtigten hinzuwirken; kommt eine solche nicht zustande, so steht die Entscheidung über die eingebrachte Entschädigungsklage den Gerichten, erforder lichenfalls nach Einvernehmung von Sachver ständigen, zu. Der Patentinhaber hat das Recht, . einen der Sachverständigen zu wählen. Beim Ausmaß der Entschädigung ist in allen Fällen . bloß auf jene Wirkungen Rücksicht zu nehmen, welche die Enteignung des Patentes für das In land zur Folge hat. (5) Die Verhandlung über das Maß der Ent schädigung hat für die Ausübung der Befug nisse, welche die Bundesverwaltung in An sehung der Erfindung für sich oder für die Bevölkerung in Anspruch nimmt, keine hem mende Wirkung. (6) Von einer solchen Inanspruchnahme des Patentes sind die im Patentregister eingetrage nen Interessenten durch das Patentamt sofort zu verständigen. Bindung des Patentinhabers an die Rechts vorschriften § 30. Ein Patent entbindet nicht von der Ein haltung der Rechtsvorschriften. (BGBl, Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 5) § 31. (1) Der Anmelder oder sein Rechts nachfolger kann die Erfindung vom Tag der Be kanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an (§ 101 Abs. 1) in dem aus der ausgelegten Patentbeschreibung (§ 101 Abs. 3) sich er gebenden Schutzumfang gewerbsmäßig ausüben, ohne an die Vorschriften für die Erlangung einer Gewerbeberechtigung gebunden zu sein. Die Begünstigung umfaßt das Herstellen, das Inverkehrbringen und das Feilhalten des Ge genstandes der Erfindung. Ist Gegenstand der 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1377 Erfindung ein Verfahren, so erstreckt sich die Begünstigung auch auf dessen Gebrauch. (2) Bei einer Mehrheit von Anmeldern kommt diese Begünstigung nur jenen zu, denen das Recht aus der Anmeldung wenigstens zu einem Viertel zusteht. (3) Wird die Begünstigung von einer Per son in einem Zeitpunkt in Anspruch genom men, in dem das Recht aus der Anmeldung nicht mehr als vier Personen zusteht, so wird ver mutet, daß diese Person die Voraussetzung des Abs. 2 erfüllt, solange das Gegenteil nicht er wiesen ist. (4) Die Regelung der Abs. 2 und 3 gilt sinn gemäß im Falle der Patenterteilung auch für eine Mehrheit von Patentinhabern. § 27 Abs. 2 wird hiedurch nicht berührt. (5) Wird die Anmeldung zurückgenommen, zurückgewiesen oder gilt sie gemäß § 166 Abs. 6 als zurückgenommen, wird das Patent rechts kräftig nichtig erklärt oder aberkannt, so darf von diesem Zeitpunkt an die Erfindung gewerbs mäßig nur auf Grund der für die betreffende Tätigkeit jeweils erforderlichen Gewerbeberech tigung ausgeübt werden. Das gleiche gilt, wenn das Patent in einem gegenüber der ausgelegten Patentbeschreibung (§ 101 Abs. 3) eingeschränk ten Umfang erteilt, nur teilweise nichtig erklärt oder aberkannt wurde, für jede durch den Schutzumfang des Patentes nicht mehr gedeckte Gewerbeausübung. Wenn das Patent jedoch er lischt (§ 46) oder zurückgenommen wird (§ 47), besteht die Begünstigung gemäß Abs. 1 weiter, wenn sie beim Erlöschen oder bei der Rück nahme des Patentes bereits in Anspruch ge nommen worden war. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 6) § 32. (1) Wer von der Begünstigung des § 31 Abs. 1 Gebrauch machen will, hat dies der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Wirkungs bereich die Ausübung erfolgen soll, spätestens gleichzeitig mit dem Beginn der Ausübung der Erfindung anzuzeigen. (2) In der Anzeige hat der Patentanmelder oder der Patentinhaber seinen Wohnort und seine Staatsangehörigkeit sowie den Standort der Ausübung anzugeben. (3) Wird mit der Ausübung der Erfindung vor der Patenterteilung begonnen, so ist der Anzeige ein Exemplar des Patentblattes, in dem die Patentanmeldung bekanntgemacht ist, sowie eine Fotokopie der ausgelegten Patentbeschrei bung (§ 101 Abs. 3) beizulegen und, wenn die Erfindung durch einen Rechtsnachfolger des im Patentblatt veröffentlichten Anmelders ausge übt wird, die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Wird auf die Anmeldung ein Patent erteilt, so ist der Bezirksverwaltungsbehörde die Patent schrift binnen einem Monat nach ihrer Ausgabe nachzureichen. (4) Wird nach einer Anzeige gemäß Abs. 1 die Patentanmeldung zurückgenommen, zurückge wiesen oder gilt sie als zurückgenommen (§ 166 Abs. 6), so ist dies der zuständigen Bezirksver waltungsbehörde binnen einem Monat nach der Bekanntmachung im Patentblatt anzuzeigen. (5) Wird mit der Ausübung der Erfindung erst nach Patenterteilung begonnen, so sind der Anzeige gemäß Abs. 1 die Patentschrift und ein höchstens ein Monat alter Registerauszug (§ 80 Abs. 5) beizulegen. (6) Die Nichtigerklärung oder Aberkennung eines Patentes für eine Erfindung, deren Aus übung gemäß Abs. 1 angezeigt wurde, ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat nach Rechtskraft der Entscheidung anzuzeigen. Bei teilweiser Nichtigerklärung oder Aberken nung ist auch eine beglaubigte Abschrift des Spruches dieser Entscheidung vorzulegen. (7) Zu der Anzeige gemäß Abs. 4 oder 6 ist verpflichtet, wer die Erfindung im Zeitpunkt der in den Abs. 4 oder 6 genannten Ereignungen ausübt. (8) Personen, die einen unter Inanspruch nahme der Begünstigung des § 31 geführten Betrieb einstellen, haben dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen einem Monat anzuzeigen. (9) Wer die Anzeigen gemäß Abs. 1, 4, 6 oder 8 nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ver waltungsübertretung und ist von der Bezirks verwaltungsbehörde mit Geld bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 6) Übertragung § 33. (1) Das Recht aus der Anmeldung eines Patentes und das Patentrecht gehen auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet an diesen Rechten nicht statt. (2) Beide Rechte können zur Gänze oder nach ideellen Teilen durch Rechtsgeschäft, richter lichen Ausspruch oder letztwillige Verfügung auf andere übertragen werden. (3) Wird das Recht aus der Anmeldung eines Patentes übertragen, so wird im Falle der Er teilung das Patent dem Rechtsnachfolger des Anmelders erteilt. Die Bestimmungen des § 43 Abs. 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung. Verpfändung § 34. Das Patentrecht kann den Gegenstand eines Pfandrechtes bilden. 1378 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 Freiwillige Lizenzen § 35. Der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung dritten Personen für das ganze Geltungsgebiet des Patentes oder für einen Teil desselben mit oder ohne Ausschluß anderer Benützungsberechtigter zu überlassen (Lizenz). Zwangslizenzen § 36. (1) Der Inhaber eines Patentes auf eine Erfindung von erheblicher gewerblicher Bedeu tung, die ohne Benützung einer mit einem bes seren Zeitrang patentierten Erfindung (älteres Patent) nicht verwertet werden kann, hat An spruch auf eine Lizenz an dem älteren Patent. Im Falle der Lizenzeinräumung kann auch der Inhaber des älteren Patentes eine Lizenz am jüngeren Patent verlangen, sofern die beiden Erfindungen in einem tatsächlichen Zusammen hang stehen. (2) Wird eine patentierte Erfindung im In land nicht in angemessenem Umfang ausgeübt und hat der Patentinhaber nicht alles zu einer solchen Ausübung Erforderliche unternommen, so kann jedermann für seinen Betrieb eine Lizenz an dem Patent verlangen, es sei denn, der Patentinhaber tut dar, daß die Ausübung der Erfindung im Inland wegen der der Aus übung entgegenstehenden Schwierigkeiten nicht oder nicht in größerem Umfang, als dies gesche hen ist, zumutbar ist. (3) Ist die Erteilung einer Lizenz an einer patentierten Erfindung im öffentlichen Inter esse geboten, so kann jedermann für seinen Be trieb eine Lizenz an dem Patent verlangen. (4) Die Einräumung einer Lizenz (Abs. 1 bis 3) kann erst vier Jahre nach der Anmeldung oder drei Jahre nach der Kundmachung der Erteilung des Patentes, an dem die Lizenz be gehrt wird, verlangt werden; maßgebend ist diejenige Frist, die zuletzt abläuft. Verweigert der Patentinhaber die Einräumung einer Lizenz zu angemessenen Bedingungen, so entscheidet auf Antrag des Lizenzwerbers das Patentamt in dem für die Anfechtung von Patenten vor geschriebenen Verfahren und setzt im Fall der Lizenzeinräumung die zu leistende Vergütung, die gegebenenfalls erforderliche Sicherstellung sowie die sonstigen Bedingungen der Benützung unter Berücksichtigung der Natur der Erfin dung und der Umstände des Falles fest. (5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Patente der Bundesverwaltung nicht anzuwenden. (BGBl. Nr. 7811969, Art. I Z. 7 lit. a) Lizenzübertragung § 37. Die vom Patentinhaber oder vom Pa tentamt eingeräumte Lizenz kann ohne Zu stimmung des Patentinhabers vom Lizenzträ ger unter Lebenden nur mit dem Betrieb, dem die Lizenz dienstbar ist, übertragen werden und geht von Todes wegen nur dann auf seine Rechtsnachfolger über, wenn von diesen das lizenzberechtigte Unternehmen fortgeführt wird. Mißbrauch patentrechtlicher Befugnisse § 38. Wurde in einem Vertrag, der die Er teilung einer Erlaubnis, eine patentierte Erfin dung zu benützen, oder die Verpflichtung zur Erteilung einer solchen Erlaubnis betrifft, oder neben einem solchen Vertrag eine Bestimmung vereinbart, wonach der Erwerber der Erlaubnis eine bestimmte Erwerbstätigkeit zu unterlassen oder bei deren Ausübung Beschränkungen ein zuhalten hat, die sich nicht nur auf die Art oder den Umfang der Benützung der paten tierten Erfindung beziehen, so kann der Bun desminister für Handel, Gewerbe und Industrie diese Vertragsbestimmung ganz oder zum Teil für unwirksam erklären, wenn durch sie In teressen der Gesamtwirtschaft, der Landesver teidigung, der öffentlichen Sicherheit oder an dere Interessen des Gemeinwohles beeinträch tigt werden. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 AU. 1) § 39. Die Vorschriften des § 38 finden ins besondere auf Vereinbarungen Anwendung, durch die dem Erwerber der Erlaubnis unter sagt wird, Erzeugnisse, zu deren Herstellung die patentierte Erfindung nicht benützt wird, herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzu halten oder zu gebrauchen oder ein nicht unter den Schutz des Patentes fallendes Verfahren anzuwenden, sowie auf Vereinbarungen, durch die der Erwerber der Erlaubnis verpflichtet wird, Erzeugnisse derart herzustellen, daß bei ihrer Benützung die Verwendung anderer Erzeugnisse ermöglicht, unmöglich gemacht oder erschwert wird, oder es zu unterlassen, diesen Herstellungsbedingungen nicht ent sprechende Erzeugnisse in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. § 40. Die Vorschriften des § 38 gelten nicht, wenn den Erwerber außer einer Beschränkung der im § 38 genannten Art keine Verpflichtung zu einer anderen Gegenleistung für die Ertei lung der Bewilligung trifft. § 41. Der Bundesminister für Handel, Ge werbe und Industrie kann eine auf Grund des § 38 ausgesprochene Unwirksamerklärung auf heben, wenn ihre Voraussetzungen nachträg lich wegfallen; in dem Bescheid ist der Zeit punkt festzusetzen, in dem die außer Wirk samkeit gesetzte Vertragsbestimmung wieder wirksam wird. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1) § 42. Wird eine Vertragsbestimmung auf Grund des § 38 für unwirksam erklärt, so wird 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1379 dadurch der Bestand des Vertrages, der die Er teilung der im § 38 bezeichneten Erlaubnis oder die Verpflichtung zu ihrer Erteilung betrifft, im übrigen nicht berührt. Wegen einer solchen Unwirksamerklärung kann die Auflösung des Vertragsverhältnisses oder eine Abänderung des Vertrages auch dann nicht begehrt werden, wenn der Vertrag die Parteien oder eine von ihnen dazu berechtigt. Eintragung in das Patentregister § 43. (1) Das Patentrecht (§ 33), das Pfand recht und die sonstigen dinglichen Rechte an Patentrechten werden mit der Eintragung in das Patentregister erworben und gegen Dritte wirksam. (2) Für den Zeitpunkt der Erwerbung der Lizenzrechte bleiben die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes maßgebend. Dritten Per sonen gegenüber werden die Lizenzrechte erst mit der Eintragung in das Patentregister wirk sam. (3) Die Rangordnung der vorgenannten Rechte wird durch die Reihenfolge der an das Patentamt gelangten Eingaben um Eintragung bestimmt, vorausgesetzt, daß die Eingabe zur Eintragung führt. (4) Gleichzeitig eingelangte Eingaben genie ßen die gleiche Rangordnung. (5) Die Eintragungen in das Patentregister nach den Abs. 1 und 2 sowie die Eintragung der Erlöschung der in das Patentregister einge tragenen Rechte an Patentrechten geschieht auf schriftliches Gesuch eines der Beteiligten oder auf gerichtliches Ersuchen. (6) Mit dem Eintragungsgesuch ist die Ur kunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, vorzulegen. Handelt es sich um eine Ver fügung unter Lebenden, so muß die Urkunde die wesentlichen Angaben über das Rechtsgeschäft und die Erklärung der Zustimmung des über sein Recht Verfügenden zu der Eintragung in das Patentregister enthalten. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, so muß sie mit der ord nungsmäßig beglaubigten Unterschrift des über sein Recht Verfügenden versehen sein. Statt der Urschrift der Urkunde kann auch eine ordnungs mäßig beglaubigte Abschrift vorgelegt werden. (7) Das Eintragungsgesuch und die Urkunde unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamtes. Belastungen § 44. Wer ein Patent erwirbt, übernimmt die darauf haftenden Lasten, welche im Zeitpunkt der Überreichung des Eintragungsgesuches beim Patentamt aus dem Patentregister ersichtlich oder zur Eintragung ordnungsmäßig angemeldet sind. Streitanmerkungen § 45. (1) Bei Gericht anhängige Streitverfahren über die Zugehörigkeit von Patenten, über Pfandrechte oder sonstige dingliche Rechte an Patenten sowie die Verfahren über Nennung als Erfinder (§ 20 Abs. 5 und 6), Bestehen eines Vorbenützerrechtes (§ 23) und Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36), ferner wegen Rücknahme (§ 47), Nichtigerklärung (§ 48), Aberkennung (§ 49) und Abhängigerklärung (§ 50) sind auf Antrag im Patentregister anzumerken (Streit anmerkung). (BGBl. Nr. 7811969, Art. 1 Z. 8) (2) Die Streitanmerkung hat die Wirkung, daß die Entscheidung auch gegen die Personen, welche erst nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Gesuches um Streitanmerkung beim Patent amt Eintragungen in das Patentregister erwirkt haben, ihre volle Wirksamkeit äußert. Erlöschen § 46. (1) Das Patent erlischt 1. bei rechtzeitiger Zahlung der Jahresgebüh ren spätestens mit Ablauf des achtzehnten Jahres; 2. wenn die fällige Jahresgebühr nicht recht zeitig eingezahlt wurde; 3. wenn der Patentinhaber auf das Patent verzichtet. (2) Betrifft der Verzicht nur einzelne Teile des Patentes, so bleibt das Patent hinsichtlich der übrigen Teile, sofern dieselben noch den Gegen stand eines selbständigen Patentes bilden können, aufrecht. (3) In den Fällen des durch Zeitablauf (Abs: 1 Z. 1 und 2) eingetretenen Erlöschens wirkt dieses mit dem auf den Ablauf des letzten Gültigkeits jahres folgenden Tag, im Fall des Verzichtes (Abs. 1 Z. 3) mit dem auf die Bekanntgabe des Verzichtes an das Patentamt folgenden Tag. Rücknahme § 47. (1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Erfindung ausschließlich oder hauptsächlich im Ausland aus geübt wird und die Einräumung von Zwangs lizenzen (§ 36 Abs. 2) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland im ange messenen Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 9) (2) Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz aus gesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber dartut, daß ihm wegen der der Ausübung der Erfindung entgegenstehenden Schwierigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Erfindung im Inland überhaupt 1380 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 oder in einem größeren Umfang, als sie statt gefunden hat, auszuüben oder ausüben zu las sen. (3) Auf Patente der Bundesverwaltung findet Abs. 1 keine Anwendung. Nichtigerklärung § 48. (1) Das Patent wird nichtig erklärt, wenn sich ergibt, 1. daß der Gegenstand nach §§ 1, 2 oder 3 nicht patentfähig war; 2. daß die Erfindung Gegenstand des Patentes eines früheren Anmelders ist. (BGBl. Nr. 210/ 1951, Art. 1 Z. 3) (2) Trifft eine dieser Voraussetzungen (Abs. 1 Z; 1 und 2) nur teilweise zu, so erfolgt die Er klärung der Nichtigkeit durch entsprechende Be schränkung des Patentes. (3) Die rechtskräftige Nichtigerklärung eines Patentes wirkt auf den Zeitpunkt der Anmel dung des Patentes zurück. Im Fall des Abs. 1 Z. 2 bleiben jedoch die von dem späteren Anmelder rechtmäßig bestellten, von dritten Personen red lich erworbenen und seit einem Jahr im Patent register eingetragenen Lizenzrechte, die durch keine rechtlich begründete Streitanmerkung be troffen wurden (§ 45), unbeschadet der hieraus gegen den späteren Anmelder entspringenden Ersatzansprüche, von dieser Rückwirkung unbe rührt. Aberkennung § 49. (1) Das Patent wird dem Patentinhaber aberkannt, wenn der Nachweis erbracht wird, 1. daß dem Patentinhaber der Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1, §§ 6 und 7) nicht zustand; 2. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Ge rätschaften oder Einrichtungen eines anderen oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne dessen Einwilligung entnommen war. (2) Trifft eine dieser Voraussetzungen (Abs. 1 Z. 1 und 2) nur teilweise zu, so wird das Patent dem Patentinhaber nur teilweise aberkannt. (3) Der Anspruch auf Aberkennung des Patentes steht im ersten Fall nur dem, der den Anspruch auf die Erteilung des Patentes hat, im zweiten Fall nur dem Beeinträchtigten zu und verjährt gegen den gutgläubigen Patentin haber innerhalb dreier Jahre vom Zeitpunkt seiner Eintragung in das Patentregister. (4) Die aus der Aberkennung entspringenden wechselseitigen Ersatz- und Rückforderungsan sprüche sind nach bürgerlichem Recht zu beur teilen und im Zivilrechtsweg geltend zu machen. (5) Wenn der Antragsteller obsiegt, steht es inm frei, binnen einem Monat nach dem Ein tritt der Rechtskraft der Entscheidung die Über tragung des Patentes auf seine Person zu be gehren. (6) Die Unterlassung eines solchen rechtzeiti gen Übertragungsbegehrens wird dem Verzicht auf das Patent gleichgehalten. (7) Die vom früheren Patentinhaber recht mäßig bestellten, von dritten Personen redlich erworbenen und seit einem Jahr im Patentregi ster eingetragenen Lizenzrechte bleiben, sofern sie durch keine rechtlich begründete Streitanmer kung betroffen wurden (§ 45), unbeschadet der hieraus gegen den bisherigen Patentinhaber ent springenden Ersatzansprüche, im Fall einer sol chen Patentübertragung auch gegenüber dem neuen Patentinhaber aufrecht. Abhängigerklärung § 50. Der Inhaber eines Patentes kann beim Patentamt die Entscheidung beantragen, daß die gewerbliche Verwendung einer patentierten Er findung die vollständige oder teilweise Benützung seiner Erfindung voraussetzt. Ober einen solchen Antrag hat das Patentamt in dem für den An fechtungsprozeß vorgesehenen Verfahren zu ent scheiden. Vergeltungsrecht § 51. Gegen Angehörige eines ausländischen Staates, der Erfindungen österreichischer Bundes bürger keinen oder unvollständigen Schutz ge währt, kann durch Verordnung der Bundesregie rung ein Vergeltungsrecht in Anwendung ge bracht werden. Fristen § 52. (1) Wenn die Dauer einer Frist nicht durch ein Gesetz oder eine Verordnung festge setzt ist, so hat sie die Behörde mit Rücksicht auf die Erfordernisse und die Beschaffenheit des einzelnen Falles festzusetzen, soweit nicht der Präsident des Patentamtes Bestimmungen über das Ausmaß von Fristen trifft (§ 99 Abs. 5 zweiter Satz). (2) Die durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgesetzten Fristen können, wenn nicht aus drücklich anderes bestimmt ist, nicht verlängert werden. Die von der Behörde festgesetzten Fristen können verlängert werden. § 53. (1) Der Lauf einer Frist beginnt mit der durch das Gesetz oder die Verordnung bestimm ten Ereignung, nach der sich der Anfang der Frist richten soll, oder, sofern bei der Festsetzung der Frist nicht anderes bestimmt wurde, mit der Zustellung des die Frist festsetzenden Beschlusses oder der sie festsetzenden Verfügung an die Partei, oder, wenn der Beschluß oder die Ver 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1381 fügung nicht zugestellt, sondern verkündet wurde, mit der Verkündung. (2) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitge rechnet, in den die Ereignung, die Zustellung oder die Verkündung fällt, nach der sich der Anfang der Frist richten soll. (3) Nach Wochen, Monaten oder Jahren be stimmte Fristen enden mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Mo nats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 54. (1) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn oder Feiertag oder auf einen Werktag, an dem die Einlaufstelle des Patentamtes geschlossen ist, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. (3) Die Tage des Postenlaufes werden bei Ein gaben, die im Inland zur Post gegeben worden sind, in die Frist nicht eingerechnet. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen der Tag des Ein langens der Eingabe beim Patentamt maßgebend ist (§ 102 Abs. 1 und § 129 Abs. 3). (BGBl. Nr. 210/1951, Art. 1 Z. 4; BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 10) § 55. Laufen die Fristen, die mehreren an einer und derselben Angelegenheit beteiligten Personen zur Vornahme derselben Handlung zustehen, zu verschiedenen Zeiten ab, so kann die Handlung von jeder dieser Personen so lange vorgenommen werden, als noch einer von ihnen die Frist für diese Handlung offensteht. § 56. Wenn eine Eingabe mehrere gewerbliche Schutzrechte (Patente, Marken, Muster) oder An meldungen solcher Rechte umfaßt, so kann unter Festsetzung einer Frist die Überreichung geson derter Eingaben für jede oder einzelne dieser Rechte (Anmeldungen) angeordnet werden. Die rechtzeitig überreichten gesonderten Eingaben gelten als am Tag des Einlangens der ursprüng lichen Eingabe überreicht. Die Bestimmungen des § 114 Abs. 5 und § 163 Abs. 3 bleiben unbe rührt. II. PATENT-BEHÖRDEN UND PATENT EINRICHTUNGEN Wirkungskreis des Patentamtes § 57. (1) Die Erteilung, die Rücknahme, die Nichtigerklärung, die Aberkennung, die Abhän gigerklärung von Patenten, die Entscheidung über die Nennung als Erfinder (§ 20), die Ent scheidung über das Bestehen des Vorbenützer rechtes (§ 23), die Entscheidung über Feststel lungsanträge (§ 163) und Lizenzeinräumungen (§ 36) sowie alle Eintragungen in das Patent register obliegen dem Patentamt. (2) Das Patentamt ist ferner verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, die Patente betreffen und in einem anhängigen Verfahren einen Gegenstand der Beweisaufnahme bilden, schriftliche Gutachten zu erstatten; doch ist die finanzielle Ertragsfähigkeit des Patentes vom Patentamt nicht zu beurteilen. Das Gutachten wird von der Beschwerdeabteilung in der für Endentscheidungen vorgeschriebenen Besetzung von vier Mitgliedern (§ 63 Abs. 1 Z. 1) erstattet. Ist der Sachverhalt unklar, so hat die Beschwerde abteilung die Beteiligten vor der Erstattung des Gutachtens zu hören. Für das Gutachten ist, wenn die Kosten des gerichtlichen Verfahrens nicht dem Bund zur Last fallen, eine Gebühr von 3500 S zu entrichten. Für diese Gebühr gel ten im gerichtlichen Verfahren die Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 179. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11) Sitz und Zusammensetzung des Patentamtes § 58. (1) Das Patentamt hat seinen Sitz in Wien. Es bildet hinsichtlich seiner Geschäftsge barung nach außen hin ein selbständiges Amt. (2) Das Patentamt besteht aus dem Präsiden ten, seinen Stellvertretern und aus der erforder lichen Zahl rechtskundiger und fachtechnischer Mitglieder. (3) Die Mitglieder sind teils ständige, teils nichtständige. (4) Der Präsident und seine Stellvertreter müssen die für ständige Mitglieder des Patent amtes vorgeschriebene Befähigung, und zwar mindestens einer von ihnen die Befähigung als rechtskundiges und einer als fachtechnisches Mit glied, besitzen. (5) Der Präsident, seine Stellvertreter und die ständigen Mitglieder sind besoldete Bundesbe amte. (6) Der Präsident, seine Stellvertreter und die Mitglieder des Patentamtes werden vom Bundes präsidenten ernannt. (7) Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Patentamtes. Zu den Leitungsgeschäften gehören neben den dem Präsidenten in diesem Bundes gesetz übertragenen Aufgaben die nähere Rege lung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht über das Personal. (8) Der Präsident des Patentamtes ist auch Leiter des vom Patentamt geführten Referates für den gewerblichen Rechtsschutz des Bundes ministeriums für Handel, Gewerbe und Indu strie. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11) 1382 62. Stud — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 § 59. (1) Die nichtständigen rechtskundigen Mitglieder müssen die rechts- und Staatswissen» schaftlichen Studien vollendet und durch min destens zehn Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung dieser Studien erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissen schaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Ge biet des gewerblichen Rechtsschutzes nachweisen können. (2) Die nichtständigen fachtechnischen Mitglie der müssen die Studien an einer Hochschule technischer Richtung oder die philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer vollendet haben sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr voll endet haben. (3) Zu nichtständigen Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind. Sie führen für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rît des Patentamtes". (4) Die nichtständigen Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt; ihre Wiederernennung ist zulässig. Die Ernennung hindert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden infolge des Über tritts in den dauernden Ruhestand. (§) Das Amt eines nichtständigen Mitgliedes erlischt, wenn dieses die Österreichische Staats bürgerschaft verliert, wenn seine Handlungs fähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen eines Verbrechens, wegen eines aus Gewinnsucht begangenen Vergehens oder wegen einer der artigen Übertretung bestraft wird. (6) Nichtständige Mitglieder, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vor der Ausübung ihres Amtes in die Hand des Präsidenten folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe die gewissenhafte und un parteiische Führung meines Amtes und die Ge heimhaltung all dessen, was mir aus meiner Amtsführung bekannt wird". Die Gelöbnisfor mel ist zu unterschreiben. Im Falle der Wieder ernennung genügt die Erinnerung an das abge legte Gelöbnis. (7) Die nichtständigen Mitglieder erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Ver wendung, und zwar a) die Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%, b) die Beisitzer 4 bis 15% des Monatsbezuges eines aktiven Bundesbeamten der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VIII der All gemeinen Verwaltung für jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funktionsgebühren wer den für die in einem Kalenderjahr abgeschlosse nen Fälle vom Präsidenten des Patentamtes zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforder lichen Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu nehmen ist. (8) Ein nichtständiges Mitglied ist nur dann zur Mitwirkung heranzuziehen, wenn im Einzel fall kein ständiges Mitglied für das in Frage kommende Fachgebiet zur Verfügung steht oder wenn die Heranziehung mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11) Abteilungen und Hilfsstellen § 60. (1) Im Patentamt bestehen a) technische Anmeldeabteilungen und min destens eine juristische Anmeldeabteilung, b) mindestens eine Beschwerdeabteilung, c) mindestens eine Nichtigkeitsabteilung, d) eine Präsidialabteilung. (2) Die Zahl der unter Abs. 1 lit. a bis c an geführten Abteilungen ist vom Präsidenten nach den jeweiligen Erfordernissen festzusetzen. (3) Unbeschadet der in anderen Rechtsvor schriften diesen Abteilungen übertragenen Auf gaben sind zuständig: a) die technische Anmeldeabteilung für das Verfahren zur Erteilung von Patenten und die juristische Anmeldeabteilung für das Verfahren in Angelegenheiten, die sich auf die Übertragung des Rechtes aus der An meldung, auf andere rechtliche Verfügun gen über ein solches Recht, auf erteilte Patente oder auf Anträge auf Wiederein setzung in den vorigen Stand beziehen, soweit nid« die Beschwerde- oder die Nichtigkeitsabteilung zuständig ist; b) die Beschwerdeabteilung für das Beschwer deverfahren (§§ 70, 108) und für die Er stattung von Gutachten an die Gerichte (§ 57 Abs. 2); c) die Nichtigkeitsabteilung für das Verfahren über Anträge auf Rücknahme, Nichtig erklärung, Aberkennung, Abhängigerklä rung (§ 50) von Patenten, auf Nennung als Erfinder nach § 20 Abs. 5, auf Aner kennung des Vorbenützerrechtes (§ 23), über. Feststellungsanträge und über die Anträge auf Erteilung von Zwangslizenzen; d) die Präsidialabteilung für die Bearbeitung der dem Präsidenten vorbehaltenen Ange legenheiten. (4) Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben sind außerdem durch den Präsidenten die erforderlichen Hilfsstellen ein zurichten. (5) Der Präsident kann Hilfsstellen einer Hilfsämterdirektion unterstellen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11) 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1383 § 61. (1) Der Präsident bat das gesamte Ge biet der Technik in Patentklassen zu gliedern und diese erforderlichenfalls weiter zu unterteilen; er hat die einzelnen Patentklassen oder Unter teilungen den technischen Anmeldeabteilungen nach den jeweiligen Erfordernissen zuzuweisen. (2) Der Präsident hat die einzelnen Abteilun gen im vorhinein, für jedes Jahr zusammenzu setzen. Die Zusammensetzung der Abteilungen darf während des Jahres nur aus wichtigen Gründen, wie Veränderung des Personalstandes, Beurlaubungen., Erkrankungen, Überbelastung oder zu geringe Belastung einzelner Mitglieder, geändert werden (3) In die technischen Anmeldeabteilungen sind ständige fachtechnische Mitglieder, in die juristischen Anmeldeabteilungen ständige rechts kundige Mitglieder zu berufen. Zu Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind rechtskundige und fachtechnische Mitglieder zu berufen. Die Mitglieder der Anmeldeabteilun gen können gleichzeitig auch in die Beschwerde und Nichtigkeitsabteilung berufen werden. (4) Der Präsident hat aus den Mitgliedern jeder Anmeldeabteilung zur Leitung und Überwachung des Geschäftsganges einen Vorstand und aus den ständigen Mitgliedern der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung die erforderliche Zahl zu Vorsitzenden zu bestimmen sowie Verfügungen für deren Stellvertretung zu treffen. Der Prä sident und seine Stellvertreter gehören der Be schwerdeabteilung und, soweit sie rechtskundig sind, auch der Nichtigkeitsabteilung als Vor sitzende an. (5) Jader technischen Anmeldeabteilung ist ein rechtskundiges Mitglied zur Mitwirkung an Kollegialbeschlüssen in der betreffenden An meldeabteilung oder zur Erstattung von Äuße rungen (§ 62 Abs. 4) zuzuweisen. Ein rechts kundiges Mitglied kann auch mehreren techni schen Anmeldeabteilungen zugewiesen werden. (6) Die Geschäftsverteilung in der Anmelde abteilung wird vom Präsidenten nach Anhörung des Vorstandes für jedes Jahr im vorhinein festgesetzt. Wegen Erkrankungen oder anderer Dienstverhinderungen notwendig werdende kurzfristige Änderungen in der Geschäftsver teilung sind vom Vorstand der Anmeldeabtei lung zu verfügen. (7) In der Beschwerde- und in der Nichtig keitsabteilung sind die einzelnen Geschäftsfälle den Vorsitzenden vom Präsidenten zuzuweisen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fach technischen Vorsitzenden auch auf das im Einzel fall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen. (BGBl. Nr. 79/1969, Art, / Z. 11) Beschlußfassung in den Abteilungen § 62, (1) Mit den Beschlüssen und Verfügun gen im Wirkungsbereich der technischen An meldeabteilung ist das nach der Geschäftsvertei lung zuständige fachtechnische Mitglied (Prüfer) betraut, soweit nicht in den Abs. 3 und 4 etwas anderes bestimmt ist. (2) Zur Beschlußfassung sowie zu allen Ver fügungen in Angelegenheiten des Patentschutzes, die in den Wirkungsbereich der juristischen Anmeldeabteilung fallen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das der technischen Anmeldeabteilung zugewiesen ist (§ 61 Abs. 5), in deren Patent klassen oder Unterteilungen das betreffende Patent oder die betreffende Anmeldung gehört (§ 61 Abs. 1). Falls solche Angelegenheiten meh rere Patente (Patentanmeldungen) betreffen, ist dasjenige Mitglied zuständig, das gemäß % 61 Abs. 6 für das in der betreffenden Eingabe an erster Stelle genannte Patent oder für die an erster Stelle genannte Patentanmeldung zustän dig ist. (3) Über die vollständige oder teilweise Zu rückweisung einer Anmeldung (§ 100), über die Patenterteilung nach Durchführung eines Ein spruchsverfahrens (§ 104) und über die Verhän gung einer Mutwillensstrafe (§ 83) hat die tech nische Anmeldeabteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen, zu entscheiden. Dem Senat haben der Vorstand der Abteilung und der Prüfer anzugehören. Der Vorstand führt den Vorsitz. (4) Das der technischen Anmeldeabteilung zu gewiesene rechtskundige Mitglied hat an der Beschlußfassung nach Abs. 3 als Stimmführer mitzuwirken oder es hat der Prüfer, wenn ihm die Beschlußfassung allein zusteht (Abs. 1), vor her die Äußerung des rechtskundigen Mitgliedes einzuholen, wenn a) über die Patentierbarkeit unter dem Ge sichtspunkt der gewerblichen Anwendbar keit oder auf Grund des § 2 Z. 1 zu ent scheiden ist, b) die Offenkundigkeit einer Vorbenützung oder die Frage, ob ein Schriftstück als ver öffentlichte Druckschrift anzusehen ist, zweifelhaft oder bestritten ist, c) ein Einspruch auf § 102 Abs. 2 Z. 3 und 4 gestützt wird, d) über Anmeldungen, die nach § 110 zu be handeln sind, zu entscheiden ist, e) über Anträge auf Gewährung der Einsicht in ein Geschäftsstück oder Anfertigung von Abschriften (§ 81) zu entscheiden ist, f) über Prioritätsrechte zu entscheiden ist, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinba rungen oder der Bestimmungen über den 1384 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 Prioritätsschutz von Erfindungen auf Aus stellungen beansprucht werden und deren rechtliche Voraussetzungen zweifelhaft oder bestritten sind, g) über eine Ordnungs- oder Mutwillensstrafe zu entscheiden ist. (5) Vertritt in einer Sitzung der Anmeldeab teilung in der Besetzung von drei fachtechnischen Mitgliedern die Mehrheit die Ansicht, daß auch über eine der im Abs. 4 zu behandelnden Fragen zu beschließen ist, so hat an der Beschlußfassung an Stelle eines fachtechnischen Mitgliedes das der Anmeldeabteilung zugewiesene rechtskundige Mitglied mitzuwirken. (6) Soweit die Zusammensetzung des Senates nicht durch die Abs. 3 bis 5 bestimmt wird, obliegt sie dem Vorstand der technischen An meldeabteilung. Er hat dabei auf das im Einzel fall in Betracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen. (7) Vor der Entscheidung von Angelegenhei ten, die in den Wirkungsbereich der juristischen Anmeldeabteilung fallen (§ 60 Abs. 3 lit. a) und in denen technische Fragen von Bedeutung sein können, hat das rechtskundige Mitglied die Äußerung des zuständigen fachtechnischen Mit gliedes einzuholen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 11) § 63. (1) Die Beschwerde- und die Nichtig keitsabteilung beschließen ihre Endentscheidun gen in folgender Besetzung mit Einschluß des Vorsitzenden: 1. die Beschwerdeabteilung durch drei fach technische Mitglieder und ein rechtskundiges Mitglied, sofern es sich nicht um Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes handelt; in diesem Fall entscheidet sie durch drei Mitglieder, von denen zwei rechtskundige Mit glieder sein müssen; 2. die Nichtigkeitsabteilung durch zwei rechts kundige und drei fachtechnische Mitglieder. (2) Die Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung müssen rechtskundig sein, ebenso die Vorsitzen den der Beschwerdeabteilung, sofern über Be schwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll. (3) Für Zwischenentscheidungen in der Be schwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung ge nügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11) § 64. (1) Für Entscheidungen im Senat genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmen gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzen den. (2) Die Entscheidungen des Patentamtes sind mit Gründen zu versehen, schriftlich auszuferti gen und allen Beteiligten von Amts wegen zuzu stellen. Wird im einseitigen Verfahren vor der Anmeldeabteilung einem Antrag vollinhaltlich stattgegeben, so kann die Begründung entfallen. (3) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patent amt" mit der Beifügung der Abteilung oder der Hilfsstelle, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident" zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betref fenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 11) § 65. (1) Die die Beschlußfassung der techni schen Anmeldeabteilung vorbereitenden Ver fügungen sind vom Prüfer zu treffen. Sofern es sich nicht nur um die Behebung äußerer Mängel von Eingaben oder um die Berichtigung der überreichten Beschreibung handelt, ist über die Vernehmung von Parteien, Zeugen oder Sach verständigen stets ein Protokoll aufzunehmen. (2) Die Beschlußfassung findet auf Grund eines schriftlich begründeten Antrages statt. In der Sitzung beschlossene Abänderungen sind im Ent wurf des Antrages durchzuführen. Weicht der Beschluß wesentlich vom Antrag ab, so ist der Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluß erhoben wurde, neu zu verfassen. (3) Jedes Senatsmitglied kann bis zum Schluß der Sitzung seinen Standpunkt ändern. Hat hie durch der gefaßte Beschluß nicht mehr die Stim menmehrheit, so ist neuerlich abzustimmen. (4) Herrscht im Senat über den Spruch oder die Begründung des Beschlusses keine Einhellig keit, so ist ein Protokoll aufzunehmen, in dem die Auffassungen der Senatsmitglieder und das Stimmenverhältnis ersichtlich zu machen sind. Andernfalls genügt ein Abstimmungsvermerk, der von allen Senatsmitgliedern zu unterfertigen ist. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11) § 66. Die Senate der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sind von den Vorsitzenden von Fall zu Fall zusammenzusetzen. Dabei ist auf die Belastung und bei den fachtechnischen Mitgliedern auch auf das im Einzelfall in Be tracht kommende Fachgebiet Bedacht zu nehmen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11) 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1385 Amtskleid § 67. (1) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder der Beschwerde- und der Nichtigkeitsabteilung ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffen heit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verordnung getroffen. (2) Die im § 77 angeführten Parteienvertreter sind berechtigt, ihr Amtskleid zu tragen, wenn sie in mündlichen Verhandlungen der Be schwerde- und der Nichtigkeitsabteilung sowie des Obersten Patent- und Markensenates ein schreiten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 11) Geschäftsgang § 68. Der Geschäftsgang in den Abteilungen und in den Hilfsstellen ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt ob liegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben un mittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt einge langt gelten. Auf eine auf Tag, Stunde und Minute genaue Kennzeichnung der Zeit des Ein langens der Eingabe ist Bedacht zu nehmen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11) § 69. Gegen die Entscheidungen des Präsiden ten, zu denen dieser nach diesem Bundesgesetz berufen ist, ist ein ordentliches Rechtsmittel nur zulässig, wenn es in diesem Bundesgesetz aus drücklich vorgesehen ist. § 2 Abs. 2 des Dienst rechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, wird hiedurch nicht berührt. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11) Beschwerden gegen die Beschlüsse und Entschei dungen der Abteilungen § 70. (1) Die Beschlüsse der Anmeldeabteilun gen können durch Beschwerde angefochten wer den. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 12 lit. b) (2) Gegen die Entscheidungen (Zwischen- und Endentscheidungen) der Beschwerdeabteilungen findet ein weiterer Rechtszug sowie eine Be schwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht statt. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 12 lit. c) (3) Gegen die Endentscheidungen der Nichtig keitsabteilung steht die Berufung an den Ober sten Patent- und Markensenat als oberste In stanz offen. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 1; BGBL Nr. 78/1969, Art. I Z. 12 lit. c) (4) Gegen die einen Beschluß einer Anmelde abteilung oder eine Entscheidung der Beschwer deabteilung oder Nichtigkeitsabteilung vorbe reitenden Verfügungen des Referenten findet eine abgesonderte Beschwerde, beziehungsweise Berufung nicht statt. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 12 lit. c) (5) Ebenso ist gegen Zwischenentscheidungen der Nichtigkeitsabteilung eine abgesonderte Be rufung nicht zulässig, doch kann die Abänderung der vorbereitenden Verfügungen des Referenten in allen drei Abteilungen sowie der Zwischenent scheidungen der Beschwerdeabteilung oder der Nichtigkeitsabteilung bei den betreffenden Ab teilungen selbst beantragt werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 12 lit. c) § 71. (1) Die Beschwerde hat einen Beschwerde antrag zu enthalten; sie ist binnen zwei Monaten nach der Zustellung des Beschlusses beim Patent amt einzubringen und spätestens innerhalb eines weiteren Monates zu begründen. (2) Ist das Beschwerdeverfahren mit Gegenpar tei durchzuführen, so ist der für das Patentamt bestimmten Ausfertigung noch je eine Ausfer tigung der Beschwerdeschrift und ihrer Beilagen für jede Gegenpartei anzuschließen. (3) Verspätete Beschwerden sind von der An meldeabteilung zurückzuweisen. Unzulässige Be schwerden sowie Beschwerden, die nicht recht zeitig (Abs. 1) begründet wurden oder die den sonstigen gesetzlichen Anforderungen nicht ent sprechen, sind von der Beschwerdeabteilung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen; doch darf eine Beschwerde wegen Formgebrechen erst zu rückgewiesen werden, nachdem der Beschwerde führer ergebnislos zur Behebung der Mängel aufgefordert worden ist. (4) Im Verfahren vor der Beschwerdeabteilung ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise nur zur Stützung oder zur Widerlegung der in der ersten Instanz rechtzeitig vorgebrachten Tat sachen und Beweise zulässig; eine Einschränkung oder Klarstellung des Schutzbegehrens ist da durch nicht ausgeschlossen. Den Parteien ist Ge legenheit zu geben, zu den vorgebrachten neuen Tatsachen sowie zu dem Ergebnis eines allfälligen neuen Beweisverfahrens Stellung zu nehmen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 13) § 72. (1) Bei Beschwerden gegen Beschlüsse der technischen Anmeldeabteilung hat der Vor sitzende aus den Stimmführern, je nachdem, ob vorwiegend technische oder rechtliche Fragen für die Entscheidung von Bedeutung sind, ein stän diges fachtechnisches Mitglied oder, sofern er nicht selbst rechtskundig ist, das rechtskundige Mitglied zum Referenten zu bestellen. Bei Be schwerden gegen Beschlüsse der juristischen An meldeabteilung hat der Vorsitzende ein ständiges rechtskundiges Mitglied zum Referenten zu be stellen. (2) Der Referent hat eine Ausfertigung der Beschwerdeschrift samt Beilagen der Gegenpartei mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens einmonatigen Frist, deren Ver 1386 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 längerung er bei Vorliegen rücksichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, ihre Beschwerdeein rede zu erstatten. Der Referent hat ferner die notwendigen Verfügungen für die Beschlußfas sung oder für die mündliche Verhandlung, ins besondere wegen des etwa erforderlichen weite ren Schriftenwechsels und der Aufnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, zu treffen. (3) Nach Durchführung des Vorverfahrens hat der Referent die Akten mit einer schriftlichen Darlegung aller für die Entscheidung wesent lichen Tat- und Rechtsfragen und einer Stellung nahme zu diesen (Referat) dem Vorsitzenden vor zulegen. Dieser kann dem Referenten oder einem anderen Stimmführer die Ergänzung des Refe rates auftragen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 13) § 73. (1) Der Vorsitzende kann über die Be schwerde eine mündliche Verhandlung anbe raumen. Auf Antrag des Beschwerdeführers oder der allenfalls am Verfahren beteiligten Gegen partei ist eine mündliche Verhandlung anzube raumen. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. (2) Der Vorsitzende hat die Verhandlung zu eröffnen und sich von der Identität der Erschie nenen zu überzeugen sowie ihre Parteistellung und die etwaige Vertretungsbefugnis zu prüfen. Er hat die Verhandlung ohne Zulassung von Ab schweifungen oder Weitläufigkeiten so zu führen, daß den Parteien das Recht auf Gehör gewahrt wird. (3) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Parteien zu hören, die Beweise auf zunehmen und die Ergebnisse früher aufgenom mener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern. (4) Über die mündliche Verhandlung ist durch einen Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Dieses hat Ort, Zeit und Gegenstand der Ver handlung, die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, der Parteien, ihrer Vertreter, der vernommenen Zeugen und der Sachverständigen sowie eine zusammenfassende Darstellung des In haltes und Verlaufes der Verhandlung zu ent halten. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. (5) Die Beschwerdeabteilung hat unter freier Würdigung des vorliegenden Tatsachen- und Be weismaterials in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch in den Gründen ihre Anschauung an die Stelle jener der Anmeldeabteilung zu setzen und demgemäß die angefochtene Entscheidung nach jeder Richtung abzuändern. (6) Die Beratung und die Abstimmung der Beschwerdeabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Die Bestimmungen des § 65 Abs. 3 und 4 finden sinngemäß Anwendung. (7) Der Referent hat die Entscheidung auf Grund der gefaßten Beschlüsse zu entwerfen. Ist er mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, so hat er den Entwurf im Einvernehmen mit dem Mitglied, dessen Antrag zum Beschluß er hoben wurde, neu auszuarbeiten. Der Vorsitzende kann jedoch mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder einzelner Teile desselben auch ein anderes Senatsmitglied betrauen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 13) Oberster Patent- und Markensenat § 74. (1) Als Berufungsinstanz gegen die End entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes wird der Oberste Patent- und Mar kensenat in Wien errichtet. Dieser besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, aus min destens acht weiteren rechtskundigen und der erforderlichen Anzahl von fachtechnischen Mit gliedern als Räten. Diese führen für die Dauer ihres Amtes den Titel „Rat des Obersten Patent und Markensenates". (2) Der Präsident und der Vizepräsident müs sen dem Obersten Gerichtshof als Präsident, als Vizepräsident oder als Senatsvorsitzender ange hören oder angehört haben. (3) Die rechtskundigen Mitglieder müssen die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien voll endet und durch mindestens zehn Jahre eine Be rufsstellung bekleidet haben, für die die Voll endung dieser Studien erforderlich ist. Überdies müssen sie eine wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes aufweisen. Mindestens drei Mit glieder müssen Richter, mindestens drei Mitglieder rechtskundige Beamte der Verwendungsgruppe A des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie oder ständige rechtskundige Mit glieder des Patentamtes sein. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1) (4) Die fachtechnischen Mitglieder müssen die Studien an einer Hochschule technischer Rich tung oder die philosophischen Studien für mathe matisch-naturwissenschaftliche Fächer vollendet haben sowie über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Gebiet der Technik verfügen und das 30. Lebensjahr vollendet haben. (5) Zu Mitgliedern dürfen nur österreichische Staatsbürger von ehrenhaftem Vorleben ernannt werden, die nicht in ihrer Handlungsfähigkeit beschränkt sind. (6) Die Mitglieder des Obersten Patent- und Markensenates werden vom Bundespräsidenten auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; ihre 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1387 Wiederberufung ist zulässig. Die Ernennung hin dert in keinem Fall das freiwillige Ausscheiden aus dieser Behörde infolge des Übertrittes in den dauernden Ruhestand. (7) Das Amt erlischt mit dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Mitglieder das 70. Lebens jahr vollendet haben. Das Amt erlischt ferner, wenn ein Mitglied die österreichische Staatsbür gerschaft verliert, wenn seine Handlungsfähigkeit beschränkt wird oder wenn es wegen eines Ver brechens, wegen eines aus Gewinnsucht began genen Vergehens oder wegen einer derartigen Übertretung bestraft wird. (8) Mitglieder, die nicht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehen, haben vor Ausübung ihres Amtes in die Hand des Präsiden ten folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe die gewissenhafte und unparteiische Führung mei nes Amtes und die Geheimhaltung all dessen, was mir aus meiner Amtsführung bekannt wird." Die Gelöbnisformel ist zu unterschreiben. Im Fall der Wiederberufung genügt die Erinnerung an das abgelegte Gelöbnis. (9) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen ge bunden. Die Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungs weg. (10) Die Schriftführer sind vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie aus dem Stand der Beamten der Verwendungsgruppe A dieses Bundesministeriums oder des Patentamtes zu bestellen. (BGBL Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1) (11) Der Präsident des Obersten Patent- und Markensenates hat in seiner Eigenschaft als Lei ter dieser Behörde Anspruch auf eine jährliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 250%, der Vizepräsident im Ausmaß von 125% des Monats bezuges eines aktiven Bundesbeamten der Ge haltsstufe 1 der Dienstklasse LX der Allgemeinen Verwaltung. (12) Alle übrigen Mitglieder und die Schrift führer erhalten Funktionsgebühren nach Maßgabe ihrer Verwendung, und zwar a) die Referenten (Mitreferenten) 8 bis 40%, b) die Beisitzer 4 bis 15%, c) die Schriftführer 3 bis 10% des im Abs. 11 genannten Monatsbezuges für jeden einzelnen Fall ihrer Mitwirkung. Die Funk tionsgebühren werden für die in einem Kalen derjahr abgeschlossenen Fälle auf Vorschlag des Präsidenten vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Ende des Kalender jahres zuerkannt, wobei auf den im Einzelfall erforderlichen Zeit- und Arbeitsaufwand Bedacht zu nehmen ist. (BGBL Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1) (13) Die Kanzleigeschäfte des Obersten Patent und Markensenates werden vom Patentamt ge führt. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 2) § 75. (1) Der Oberste Patent- und Markensenat verhandelt und entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten oder, im Fall seiner Verhinderung, des Vizepräsidenten in aus fünf Mitgliedern be stehenden Senaten, die aus dem Vorsitzenden, zwei rechtskundigen und zwei fachtechnischen Mitgliedern bestehen. Die Senate sind vom Vor sitzenden derart zusammenzusetzen, daß ihnen ein rechtskundiger Beamter der Verwendungs gruppe A und mindestens ein Richter angehören. Der rechtskundige Beamte ist Referent; der Vor sitzende kann nötigenfalls weitere Senatsmitglie der zu Mitreferenten bestellen. (2) Bei allen mündlichen Verhandlungen haben die Mitglieder des Obersten Patent- und Mar kensenates ein Amtskleid zu tragen. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit und das Tragen des Amtskleides werden durch Verord nung getroffen. (BGBL Nr. 225/1965, Art. I 2. 3) Ausschließungsgründe § 76. (1) Mitglieder des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sind von der Mitwirkung ausgeschlossen: 1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei sind oder in Ansehung deren sie zu einer der Parteien im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen ste hen; 2. in Angelegenheiten ihrer Ehegatten oder sol cher Personen, die mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit denen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt oder im zweiten Grad ver schwägert sind; 3. in Angelegenheiten ihrer Wahl- oder Pflege eltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihrer Mündel oder Pflegebefohlenen; 4. in Angelegenheiten, in denen sie eine der Par teien vertreten oder vertreten haben oder bezüglich deren sie einen materiellen Vorteil oder Schaden erfahren oder in Aussicht haben; 5. im Rechtsmittelverfahren, wenn das Rechtsmit tel sich gegen eine Entscheidung richtet, an der sie mitgewirkt haben; 6. wenn sonst wichtige Gründe vorliegen, die ge eignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. (BGBL Nr. 225/1965, Art. I Z. 4) (2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Beschwerdeabteilung hinsicht lich einer Patentanmeldung oder eines Patentes 1388 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 ausgeschlossen, wenn sie in der Anmeldeabteilung an der Beschlußfassung über die Bekanntmachung oder über die Patenterteilung mitgewirkt haben. Sie sind ferner ausgeschlossen, wenn die Be schwerde sich gegen den Beschluß einer tech nischen Anmeldeabteilung richtet, der sie als Mitglied angehören oder als rechtskundiges Mit glied zugewiesen sind. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 14) (3) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung und Mitglieder des Obersten Patent- und Marken senat« von der Mitwirkung beim Obersten Patent- und Markensenat ausgeschlossen: 1.im Verfahren über Anträge auf Nichtiger klärung eines Patentes, wenn sie an der Be schlußfassung über die Bekanntmachung oder über die Patenterteilung mitgewirkt haben; 2. im Verfahren über alle anderen in die Zu ständigkeit der Nichtigkeitsabteilung fallenden Anträge unter der Voraussetzung der Z. 1 nur dann, wenn dem Verfahren ein Sachverhalt zugrundeliegt, der bereits im Verfahren vor der Anmeldeabteilung oder vor der Beschwer deabteilung Gegenstand der Entscheidung war. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 14) (4) Ein Mitglied des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates, das sich von der Mitwirkung bei einer Entscheidung für ausgeschlossen erachtet (Abs. 1 bis 3), hat dies dem Abteilungsvorstand oder dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe ungesäumt anzuzeigen. Dieser hat, wenn er den Ausschließungsgrund für gegeben erachtet, die erforderlichen Verfügungen wegen der Beiziehung eines Ersatzmitgliedes zu treffen. Ist der Vorstand oder der Vorsitzende von dem Ausschließungsgrund betroffen, so ist die Anzeige im Verfahren vor dem Patentamt an den Präsidenten des Patentamtes, im Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat an dessen Präsidenten zu richten. Ist einer von die sen selbst der Vorsitzende, so ist die Anzeige seinem Stellvertreter zu erstatten. (BGBl. Nr. 78/ 1969, Art. 1 Z. 14) (5) Wird in einem Verfahren vor dem Patent amt oder vor dem Obersten Patent- und Mar kensenat von einer Partei ein Ausschließungs grund geltend gemacht, so ist im Sinn des Abs. 4 vorzugehen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 14) Parteienvertreter § 77. Zur berufsmäßigen Vertretung von Par teien vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat sind nur die Rechts anwälte, die Patentanwälte und die Finanzpro kuratur befugt. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I 2. 5, BGBl. Nr. 214/1967, § 84 2. 1) Verbot der Winkelschreiberei § 78. (1) Wer auf dem Gebiet des Erfindungs schutzes, ohne zur berufsmäßigen Parteienver tretung in Angelegenheiten der in Betracht kommenden Art befugt zu sein, gewerbsmäßig für das Verfahren vor inländischen oder aus ländischen Behörden schriftliche Anbringen, Be schreibungen oder Zeichnungen zu Patentanmel dungen oder Urkunden verfaßt, einschlägige Auskünfte erteilt, bei inländischen Behörden als Bevollmächtigter von Parteien einschreitet oder sich zu einer dieser Tätigkeiten in schriftlichen oder mündlichen Kundgebungen anbietet (Win kelschreiber), begeht eine Verwaltungsübertre tung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde oder in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser mit Geld bis zu 1000 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. (BGBl. Nr. 214/1967, § 84 Z. 1) (2) Die besonderen Vorschriften über die Behandlung der Winkelschreiber bei den ordent lichen Gerichten bleiben unberührt. Patentblatt § 79. (1) Vom Patentamt ist ein periodisch erscheinendes amtliches Patentblatt herauszu geben, in welchem die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Kundmachungen sowie die vom Prä sidenten des Patentamtes zu erlassenden Verord nungen, soweit sie sich nicht ausschließlich an die Abteilungen und Hilfsstellen des Patentamtes richten, zu verlautbaren sind. Diese Verordnungen treten, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes be stimmt ist, am Tage nach der Ausgabe des Patentblattes, das die Verlautbarung enthält, in Kraft. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 15) (2) Die Einrichtung und Herausgabe dieses Blattes wird vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Verordnungsweg ge regelt. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1) Patentregister § 80. (1) Beim Patentamt wird ein Patent register geführt, welches die fortlaufenden Num mern, den Gegenstand und die Dauer der er teilten Patente sowie den Namen und den Wohn ort der Patentinhaber und ihrer Vertreter ent hält. Der Anfang, der Ablauf, die Erlöschung, die Anfechtung, die Rücknahme, die Erklärung der Nichtigkeit und die Aberkennung des Paten tes, die Nennung als Erfinder, die Enteignung des Patentes, die Selbständigerklärung eines Zusatz patentes, die Abhängigerklärung, und die Über tragungen eines Patentes, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte sowie sonstige dingliche Rechte an einem Patent, das Benützungsrecht des Dienst gebers gemäß § 7 Abs. 2, das Vorbenützerrecht (§ 23), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 133), die Feststellungsentscheidungen 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1389 (§ 163) und Streitanmerkungen sind im Register ersichtlich zu machen. (2) Die zu den bestehenden Patenten gehörigen Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, dann die den Registereintragungen zugrunde liegenden Gesuche und Urkunden werden vom Patentamt aufbewahrt. (3) Die Einsicht in das Patentregister und in die Beschreibung und die Besichtigung der Zeich nungen, Modelle und Probestücke, auf Grund deren die Erteilung der Patente erfolgt ist, dann die Einsicht in die Gesuche und Urkunden so wie die Entnahme von Abschriften und Kopien steht, soweit es sich nicht um ein der Bundesver waltung zustehendes, noch nicht bekanntge machtes Patent handelt (§ 110), jedermann frei. (4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschrei bungen und Zeichnungen der erteilten Patente, soweit deren Einsicht jedermann freisteht, in selbständigen Druckschriften (Patentschriften). In der Patentschrift sind die Druckschriften anzu geben, die das Patentamt zur Abgrenzung des Anmeldungsgegenstandes vom Stand der Tech nik in Betracht gezogen hat. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 16) (5) Auf Verlangen erteilt das Patentamt be glaubigte Ausfertigungen über die Registerein tragungen. Einsicht in Geschäftsstücke § 81. (1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind berechtigt, in die dieses Verfahren betref fenden Geschäftsstücke Einsicht; zu nehmen und Abschriften anzufertigen. Anderen Personen steht dieses Recht, ausgenommen die Fälle des § 110, mit Zustimmung der Beteiligten oder bei Glaub haftmachung eines rechtlichen Interesses zu. (2) In Geschäftsstücke, die noch in Behand lung stehende Patentanmeldungen betreffen, ist bis zur Bekanntmachung (§ 101 Abs. 1) die Einsichtnahme nur mit Zustimmung des An melders oder seines Rechtsnachfolgers zu ge statten. Nach der Bekanntmachung ist jeder mann berechtigt, in die bekanntgemachten Geschäftsstücke Einsicht zu nehmen, von ihnen Abschriften anzufertigen oder Kopien herstel len zu lassen. (3) Die Abschriften und Kopien sind auf An trag vom Patentamt zu beglaubigen. (4) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, unter welchem Titel, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter eine Anmeldung eingereicht wurde, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen. (5) Von der Einsichtnahme sind Beratungs protokolle und nur den inneren Geschäfts gang betreffende Aktenteile ausgenommen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 17) Ordnungs- und Mutwillensstrafen § 82. (1) Der Leiter einer Verhandlung, einer Vernehmung, eines Augenscheines oder einer Beweisaufnahme hat für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstan des zu sorgen. (2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den An stand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vor ausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestel lung eines Bevollmächtigten aufgetragen wer den oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 1000 S und, falls diese nicht einbringlich ist, Haft bis zu drei Tagen verhängt werden. Bei erschwerenden Umständen kann eine solche Haftstrafe statt oder neben der Geldstrafe ver hängt werden. (3) Die gleichen Ordnungsstrafen können ge gen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. (4) Maßnahmen nach Abs. 2 stehen dem Lei ter der Amtshandlung zu. In Verfahren vor der Beschwerde- oder der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes oder vor dem Obersten Patent und Markensenat hat über die Entfernung einer an einer Verhandlung beteiligten Person oder die Verhängung einer Ordnungsstrafe während einer Verhandlung der Senat zu entscheiden. Ordnungsstrafen nach Abs. 3 sind in Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, von diesem zu verhängen. (5) Ordnungsstrafen gegen öffentliche Organe, die in Ausübung ihres Amtes als Vertreter ein schreiten und einem Disziplinarrecht nicht unter stehen, dürfen nicht in Haft umgewandelt wer den. Gegen öffentliche Organe und gegen Be vollmächtigte, die zur berufsmäßigen Parteien vertretung befugt sind, ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungs strafe zu verhängen, sondern lediglich die An zeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten. (6) Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 18) § 83. Gegen Personen, die die Tätigkeit des Patentamtes oder des Obersten Patent- und Markensenates offenbar mutwillig in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschlep pung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann eine Mutwillensstrafe bis 1000 S und im Falle der Uneinbringlichkeit Haft bis zu 1390 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 drei Tagen verhängt werden. In Verfahren, in denen die Entscheidung einem Senat zusteht, hat über Mutwillensstrafen der Senat zu ent scheiden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 18) § 84. (1) Die Ordnungs- und Mutwillensstrafen fließen dem Bund zu. Die §§ 12, 54 und 67 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, sind auf Ordnungs- und Mutwillensstrafen anzu wenden. (2) Zur Verhängung von Ordnungsstrafen ist jenes Organ zuständig, das die gestörte Amts handlung vornimmt oder vor dem der Anstand durch ungeziemendes Benehmen verletzt wird oder an das Eingaben (§ 82 Abs. 3) gerichtet sind. Zur Verhängung von Mutwillensstrafen ist jenes Organ zuständig, dessen Tätigkeit mutwil lig in Anspruch genommen wird oder vor dem in der Absicht einer Verschleppung der Ange legenheit unrichtige Angaben gemacht werden. (3) Gegen einen Beschluß der Anmeldeab teilung, mit dem eine Ordnungs- oder Mut willensstrafe verhängt wird, findet die Be schwerde, gegen einen solchen Beschluß der Nich tigkeitsabteilung die Berufung an die nächste Instanz (§ 70) statt. Das Rechtsmittel ist binnen zwei Wochen einzubringen und hat keine auf schiebende Wirkung. Gegen die Entscheidung der Beschwerde- oder der Berufungsinstanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 18) Zustellung § 85. Die Zustellung der Ausfertigungen des Patentamtes und des Obersten Patent- und Mar kensenates erfolgt von Amts wegen durch Organe des Patentamtes oder durch die Post. Im übrigen finden, soweit im § 86 nicht etwas anderes be stimmt wird, die Vorschriften der §§ 22 bis 31 AVG. 1950 Anwendung. (BGBl. Nr. 22SI1965, Art. I Z. 7) § 86. (1) Hinsichtlich einer Eingabe mehrerer Personen, die nicht alle im Inland wohnen, gilt, solange sie keinen gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht haben, derjenige von den im Inland wohnenden Beteiligten, dessen Unterschrift an erster Stelle steht, als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtig ter. (2) Dem Zustellungsbevollmächtigten sind so viele Ausfertigungen zuzustellen, als Beteiligte vorhanden sind. (3) Mit der Zustellung der Ausfertigungen an den Zustellungsbevollmächtigten gilt die Zustel lung als an alle Beteiligten vollzogen. (4) Der Zustellungsbevollmächtigte hat, wenn nicht durch Vereinbarung etwas anderes be stimmt wird, die empfangenen Schriftstücke den Beteiligten jeweils ohne Aufschub zu übersen den. (BGBL Nr. 210/1951, Art. 1 Z. 7) III. VERFAHREN A. E r t e i l u n g v o n P a t e n t e n Patentanmeldung § 87. (1) Die Anmeldung einer Erfindung zur Erlangung eines Patentes hat beim Patentamt zu erfolgen, und zwar in der vorgeschriebenen schriftlichen Form entweder durch unmittelbare Überreichung oder durch die Post. Sie unterliegt der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1). (2) Als Zeitpunkt der Anmeldung gilt der Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt. Umfang der Anmeldung § 88. Für jede Erfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich. Es können jedoch Erfin dungen, die auf eine andere Erfindung als Be standteile oder wirkende Mittel Bezug nehmen, mit dieser in einer einzigen Anmeldung ver einigt werden. Anmeldungseingabe § 89. Die Anmeldung muß enthalten 1. den Vor- und Zunamen und den Wohnort des Anmelders und, wenn das Gesuch durch einen Vertreter überreicht wird, überdies dieselben An gaben bezüglich seines ständigen inländischen Vertreters; 2. das Ansuchen um Erteilung des Patentes; 3. eine kurze, sachgemäße Bezeichnung der zu patentierenden Erfindung (Titel). Beilagen der Anmeldung § 90. Der Anmeldung müssen beigeschlossen sein 1. die den Vorschriften dieses Gesetzes gemäß (§ 91) abgefaßte Beschreibung der angemeldeten Erfindung in zwei vom Anmelder oder von seinem Vertreter unterfertigten Ausfertigungen; 2. falls der Anmelder seine Anmeldung durch einen Vertreter überreicht, die dem letzteren ausgestellte Vollmacht. Patentbeschreibung § 91. (1) Die Patentbeschreibung muß 1. die Erfindung derart klar, deutlich und voll ständig beschreiben, daß darnach die Benützung der Erfindung durch Sachverständige möglich ist; 2. dasjenige, was neu ist und somit den Gegen stand des Patentes bildet, am Schluß der Be 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1391 Schreibung in einem oder mehreren Patent ansprüchen genau und in unterscheidender Weise hervorheben; 3. die zur Verständlichkeit der Beschreibung nötigen, in dauerhafter Weise hergestellten Zeich nungen enthalten, erforderlichenfalls auch von Modellen und Probestücken begleitet sein. (2) Bis zu dem vom Patentamt gefaßten Be schluß, die Anmeldung bekanntzumachen, sind Abänderungen der in der Beschreibung enthal tenen Angaben zulässig. (3) Soweit die Abänderungen das Wesen der Erfindung berühren, sind sie aus der Anmeldung auszuscheiden und, sofern der Anmelder den Schutz auch für sie erwirken will, gesondert an zumelden. Für die gesonderte Anmeldung ist eine Frist zu bestimmen. Wird die Anmeldung inner halb der Frist überreicht, so genießt sie die Prio rität nach dem Zeitpunkt, in dem die Abände rung im Verfahren über die frühere Anmeldung dem Patentamt bekanntgegeben worden ist. Formalerfordernisse der Anmeldung § 92. Durch Verordnung sind die formalen Erfordernisse der Anmeldung und der Patent beschreibung einschließlich der Zeichnungen näher zu regeln. Bei der Erlassung dieser Verord nung ist auf möglichste Zweckmäßigkeit und Ein fachheit sowie auf die Erfordernisse der Druck legung und der Veröffentlichung der Patent beschreibung Bedacht zu nehmen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 19) Priorität § 93. (1) Mit dem Zeitpunkt der ordnungs mäßigen Anmeldung eines Patentes (§§ 87 bis 92) erlangt der Anmelder das Recht der Priori tät für seine Erfindung. (2) Von diesem Zeitpunkt an genießt er ge genüber einer jeden später angemeldeten gleichen Erfindung den Vorrang. (3) Trägt die Anmeldung Mängel an sich, so kann sie nach deren rechtzeitiger Behebung (§ 99) als im Zeitpunkt ihrer ersten Überreichung ordnungsmäßig erfolgt angesehen werden, sofern die behobenen Mängel das Wesen der Erfindung unberührt ließen. Hat die rechtzeitige Behebung der Mängel eine nachträgliche Änderung des Wesens der Erfindung zur Folge, so findet der § 91 Abs. 3 entsprechende Anwendung. § 94. (1) Gesonderte Prioritäten für einzelne Teile des Gegenstandes der Anmeldung (Teil prioritäten) können nur auf Grund zwischen staatlicher Vereinbarungen oder auf Grund der Bestimmungen über den Prioritätsschutz von Er findungen auf Ausstellungen beansprucht wer den. Solche Teilprioritäten sind auch dann zu lässig, wenn für die Priorität eines Teiles des Gegenstandes der Anmeldung der Zeitpunkt des Einlangens der Anmeldung beim Patentamt maßgebend bleibt. Die den verschiedenen Priori täten entsprechenden Teile des Anmeldungsgegen standes sind in gesonderte Patentansprüche auf zunehmen. Der Anmelder hat die Patent ansprüche zu bezeichnen, auf die sich die einzel nen Prioritäten beziehen (Prioritätsaufteilung). (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 20) (2) Die Anmeldegebühr ist dem der Anzahl aller Prioritäten der Anmeldung entsprechenden Vielfachen ihres Ausmaßes zu entrichten. Unter bleibt die volle Einzahlung, so bestimmt sich die Priorität der Anmeldung nur nach dem Zeit punkt ihres Einlangens beim Patentamt (§ 93). Der eingezahlte Teilbetrag ist, soweit er das ein fache Ausmaß der Anmeldegebühr übersteigt, zu rückzuerstatten. § 95. (1) Die durch Artikel 4 der Pariser Ver bandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 7/1948, eingeräumten Prioritätsrechte sind ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Dabei sind der Tag der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt wor den ist, anzugeben (Prioritätserklärung). Ferner ist das Aktenzeichen dieser Anmeldung anzu führen. (2) Die Prioritätserklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anmel dung beim Patentamt abzugeben. Innerhalb die ser Frist kann die Berichtigung der Prioritäts erklärung beantragt werden. Der Antrag unter liegt einer Gebühr im Ausmaß der Hälfte der Anmeldegebühr (§ 166 Abs. 1). Bei Teilpriori täten (§ 94) beträgt diese Gebühr das der Anzahl der zu berichtigenden Prioritäten entsprechende Vielfache, (3) Hängt die Erlangung oder Aufrechterhal tung des Schutzrechtes davon ab, ob die Priori tät zu Recht beansprucht wurde, so ist das Prioritätsrecht nachzuweisen. Mit Verordnung ist zu bestimmen, welche Belege für diesen Nach weis (Prioritätsbelege) erforderlich und wann sie vorzulegen sind. (4) Wird die Prioritätserklärung nicht recht zeitig abgegeben, werden die Prioritätsbelege nicht rechtzeitig vorgelegt oder wird das Akten zeichen der Anmeldung, deren Priorität in An spruch genommen wird, oder die Prioritätsauf teilung auf amtliche Aufforderung nicht frist gerecht bekanntgegeben (Abs. 1 bis 3), so be stimmt sich die Priorität nach dem Zeitpunkt der Anmeldung im Inland. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 21) § 96. (1) Erfindungen, die auf einer in ländischen oder ausländischen Ausstellung zur 1392 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 Schau gestellt werden, genießen einen Prioritäts schutz nach den Bestimmungen der §§ 97 und 98. (2) Die Bestimmungen der §§ 97 und 98 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 23) § 97. (1) Der Schutz besteht nur, wenn der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Indu strie der Ausstellung die Begünstigung des Prioritätsschutzes für die dort zur Schau ge stellten Gegenstände zuerkannt hat. (BGBl. Nr. 70/1966, § 1 Abs. 1) (2) Um die Zuerkennung hat die Ausstellungs leitung anzusuchen. Dieses Ansuchen hat die für die Entscheidung über die beanspruchte Prioritäts begünstigung erforderlichen Angaben zu enthal ten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 24 lit. a) (3) Über das Ansuchen wird, soweit nicht eine zwischenstaatliche Verpflichtung zur Gewährung des Schutzes besteht, nach freiem Ermessen ent schieden. (4) Die Zuerkennung der Begünstigung des Prioritätsschutzes ist auf Kosten der Ausstellungs leitung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" und im „Österreichischen Patentblatt" zu verlaut baren. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 24 lit. b) § 98. (1) Der Schutz hat die Wirkung, daß die Erfindung ein Prioritätsrecht (Abs. 2) vom Zeit punkt der Einbringung des Gegenstandes in den Ausstellungsraum genießt, wenn die Anmeldung zur Erlangung eines Patentes vor Ablauf von drei Monaten nach dem Tag der Schließung der Ausstellung gemäß den geltenden Vorschriften bewirkt wird. (2) Tatsachen, die in der Zeit vom Zeitpunkt der Einbringung des Gegenstandes in den Ausstel lungsraum an eintreten, stehen der Erlangung des Schutzrechtes nicht entgegen und die Anmeldung geht anderen Anmeldungen vor, die nach diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind. Handlungen, die nach diesem Zeitpunkt vorgenommen worden sind, begründen kein Recht auf Fortbenützung des Gegenstandes. (3) Von mehreren gleichen Gegenständen, die gleichzeitig in den Ausstellungsraum eingebracht wurden, genießt der den Vorrang vor den übrigen, dessen Anmeldung früher bewirkt wor den ist. (4) Das Prioritätsrecht ist ausdrücklich in An spruch zu nehmen. Dabei sind die Ausstellung und der Tag der Einbringung des Gegenstandes in den Ausstellungsraum zu bezeichnen (Priori tätserklärung). Die Bestimmungen des § 95 Abs. 2 gelten sinngemäß. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 25) (5) Das Prioritätsrecht ist durch eine Beschrei bung des zur Schau gestellten Gegenstandes mit den zu ihrer Verständlichkeit notwendigen Zeich nungen oder anderen Abbildungen, erforder lichenfalls auch Modellen und Probestücken, und durch eine Bestätigung der Ausstellungsleitung, daß der zur Schau gestellte Gegenstand mit dem beschriebenen übereinstimmt, sowie darüber, wann dieser Gegenstand in den Ausstellungsraum eingebracht wurde, nachzuweisen (Prioritäts belege). (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 25) (6) Wird die Prioritätserklärung nicht recht zeitig abgegeben oder werden die Prioritäts belege auf amtliche Aufforderung nicht fristge recht vorgelegt, so bestimmt sich die Priorität nach dem Zeitpunkt der Anmeldung. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 25) Vorprüfung § 99. (1) Die Anmeldung unterliegt einer Vor prüfung durch ein Mitglied der Anmeldeabtei lung. Die finanzielle Ertragfähigkeit der Erfin dung ist dabei nicht zu beurteilen. (2) Entspricht hiebei die Anmeldung nicht den vorgeschriebenen Anforderungen, so ist der An melder aufzufordern, die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. (3) Ergibt die Vorprüfung, erforderlichenfalls nach der Vernehmung von Sachverständigen, daß eine nach den §§ 1 bis 3 patentierbare Erfindung offenbar nicht vorliegt, so ist der Anmelder nach allfälliger Vorladung und Vernehmung durch den Prüfer hievon unter Angabe der Gründe mit der Aufforderung zu benachrichtigen, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern. Die Frist kann auf Ansuchen verlängert werden. Gegen die Ab weisung eines Gesuches um Fristverlängerung ist kein Rechtsmittel zulässig, doch kann die Äuße rung auf den Vorbescheid noch innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des abweisen den Beschlusses nachgeholt werden. (4) Wird innerhalb der Frist weder eine Äußerung auf den Vorbescheid (Abs. 2 und 3) noch ein Gesuch um Verlängerung der Frist über reicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenom men. Diese Rechtsfolge tritt außer Kraft, wenn binnen vier Monaten nach Ablauf der Frist (Abs. 2 und 3) die Äußerung auf den Vorbescheid nachgeholt, eine Gebühr im Ausmaß der Anmel degebühr entrichtet und der Beleg (§ 168 Abs. 3) über die Entrichtung dieser Gebühr überreicht wird. Ist der Beleg über die rechtzeitige Entrich tung der Gebühr nicht überreicht worden, so ist dem Anmelder hiefür eine einmonatige, nicht erstreckbare Frist zu setzen. (5) Der Präsident des Patentamtes kann Richt linien über Grundsätze der Vorprüfung sowie über das dabei von den Mitgliedern der Anmelde abteilung zu beachtende Verfahren aufstellen. Er kann dabei insbesondere das Ausmaß der amtlich festzusetzenden Fristen bestimmen. Dabei ist auf eine möglichst rationelle und genaue Vorprüfung sowie auf eine einheitliche Behandlung der An 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1393 meidungen durch die Anmeldeabteilungen Bedacht zu nehmen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 27 lit. b) Zurückweisung der Anmeldung § 100. (1) Ist durch die ursprüngliche oder die verbesserte Anmeldung den vorgeschriebenen An forderungen nicht entsprochen worden oder er gibt sich, daß eine nach den §§ 1 bis 3 patent fähige Erfindung offenbar nicht vorliegt (§ 99), so wird die Anmeldung zurückgewiesen. Treffen diese Voraussetzungen nur zum Teil zu, so wird nur der entsprechende Teil der Anmeldung zu rückgewiesen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 28 lit. b) (2) Soll die Zurückweisung aus einem Grund erfolgen, der dem Anmelder nicht bereits an läßlich der Vorprüfung bekanntgegeben war, so ist ihm vorher Gelegenheit zu geben, sich auch über diesen Abweisungsgrund binnen einer be stimmten Frist zu äußern. Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Anmeldung § 101. (1) Erachtet das Patentamt die Anmel dung für gehörig erfolgt und die Erteilung eines Patentes nicht für ausgeschlossen, so verfügt es die öffentliche Bekanntmachung der Anmeldung (Aufgebot). Die Bekanntmachung der Anmeldung geschieht in der Weise, daß der Name und der Wohnort des Anmelders und eine kurze sach gemäße Bezeichnung des Gegenstandes der Er findung (Titel) sowie der Tag der Anmeldung durch das amtliche Patentblatt veröffentlicht werden. (2) Mit dem Tag der Ausgabe des Patent blattes (Bekanntmachung), der auf demselben er sichtlich zu machen ist, treten für den Gegen stand der. Anmeldung zugunsten des Anmelders einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des Patentes ein (§ 22). (3) Die Anmeldung ist mit sämtlichen Beilagen durch vier Monate, vom Tag der Bekannt machung an gerechnet, an allen Tagen, an denen das Patentamt zur Entgegennahme von Patent anmeldungen geöffnet ist, zur allgemeinen Ein sicht beim Patentamt auszulegen. Das Patent amt kann erforderlichenfalls die Auslegung auch an anderen Orten verfügen. Durch Verordnung ist zu bestimmen, wie die Einsichtnahme vor sich zu gehen hat; dabei ist unter Wahrung der Rechte des Anmelders auf eine zweckmäßige und geordnete Durchführung der Einsichtnahme hin zuwirken. Der Präsident hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Dienstes und der an der Einsichtnahme interessierten Öffentlichkeit für die Besucher der Auslegehalle eine Hausordnung zu erlassen und kann Personen, die trotz schriftlicher Verwarnung wiederholt gegen diese Hausordnung verstoßen, bis zu sechs Monaten von der Einsichtnahme ausschließen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 29 lit. b) (4) Auf Antrag des Anmelders ist die Bekannt machung und die Auslegung bis zum Ablauf von drei Monaten, vom Tag des Beschlusses über die Bekanntmachung an gerechnet, auszusetzen. Sie kann auf Antrag des Anmelders auch bis zum Ablauf eines Jahres, von dem bezeichneten Tag an gerechnet, ausgesetzt werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 29 lit. c) Einspruch § 102. (1) Innerhalb von vier Monaten seit dem Tag der Bekanntmachung kann gegen die Patenterteilung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß spätestens am letzten Tag der Frist im Patentamt eingelangt sein. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 30 lit. b) (2) Der Einspruch ist schriftlich in zwei facher Ausfertigung einzubringen. Er kann nur auf folgende durch bestimmte Tatsachen begrün dete Behauptungen gestützt werden: 1. daß der Gegenstand nicht patentfähig ist (§§ 1 bis 3); 2. daß die Erfindung ganz oder teilweise be reits Gegenstand eines Patentes oder einer in Ver handlung befindlichen und zur Patenterteilung führenden früheren Anmeldung ist; (BGBl. Nr. 21011951, Art. I Z. 9) 3. daß dem Anmelder der Anspruch auf die Erteilung des Patentes (§ 4 Abs. 1, §§ 6 und 7) nicht zusteht; 4. daß der wesentliche Inhalt der angefochte nen Anmeldung den Beschreibungen, Zeichnun gen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines andern oder einem von diesem angewen deten Verfahren ohne dessen Einwilligung ent nommen wurde. (3) In dem unter Abs. 2 Z. 3 genannten Fall ist nur der, dem der Anspruch auf die Er teilung des Patentes zusteht, in dem unter Abs. 2 Z. 4 genannten Fall nur der Beeinträch tigte zum. Einspruch berechtigt. (4) Eine Ausfertigung des Einspruches ist dem Anmelder zur Erstattung seiner schriftlichen Äußerung innerhalb einer einmonatigen, aus rücksichtswürdigen Gründen verlängerbaren Frist zuzustellen. (5) Innerhalb der Einspruchsfrist (Abs. 1) kann auch die Abhängigerklärung (§ 4 Abs. 3) vom Inhaber des früher erteilten Patentes be antragt werden. Hinsichtlich dieses Antrages gelten die Bestimmungen über den Einspruch. Einspruchsverfahren § 103. Sobald die Äußerung erstattet oder die Frist zu ihrer Erstattung abgelaufen ist, 1394 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 trifft der mit der Angelegenheit betraute Refe rent wegen des etwa notwendigen weiteren Schriftenwechsels, wegen Vernehmung der Be teiligten, Herbeischaffung der von den Parteien angebotenen Beweismittel, Aufnahme von Be weisen sowie überhaupt zum Zweck; der mög lichst verläßlichen Aufklärung des wahren Sach verhaltes die entsprechenden Verfügungen. Beweiswürdigung und Beschluß § 104. Nach Durchführung des Vorverfahren« hat das Patentamt (Anmeldeabteilung) über die Erteilung des Patentes unter freier Würdigung der vorgebrachten Beweise in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen. Kosten § 105. In der Entscheidung hat das. Patent amt (Anmeldeabïeilu.ng) nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil und Betrag die Kosten des Verfahrens und der Rechtsver tretung den Parteien zur Last fallen. Patentanmeldung des Einsprechenden § 106. Hat der Einspruch in den Fällen des § 102 Abs. 2 Z. 3 und 4 die Zurückziehung oder Zurückweisung der Anmeldung zur Folge, so kann die Partei, die Einspruch erheb, falls sie binnen einem Monat nach dem Eintritt der Rechtskraft des hierauf bezüglichen Beschlusses des Patentamtes die Erfindung ihrerseits an meldet, verlangen, daß als Tag ihrer Anmel dung der Tag der zurückgezogenen oder zu rückgewiesenen Anmeldung festgesetzt wird. Erteilung des Patentes ohne Einspruchsverfahren § 107. Ist gegen eine öffentlich bekanntge machte Anmeldung (§ 101) ein Einspruch (§ 102) rechtzeitig nicht erhoben und die erste Jahres gebühr (§ 166 Abs. 6) rechtzeitig eingezahlt worden, so gilt das Patent mit Ablauf der Ein spruchsfrist (§ 102 Abs. 1) als erteilt. Beschwerde § 108. (1) Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung ganz oder zum Teil zurückgewie sen oder zur Verbesserung zurückgestellt wird (§§ 100 und 104), kann der Anmelder, gegen den Beschluß, durch den das Patent in vollem Umfang erteilt wird, der Einsprecher und gegen den Beschluß, durch den das Patent in be schränktem Umfang erteilt wird, sowohl der Anmelder als auch der Einsprecher Beschwerde erheben. (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 104 bis 106 sinngemäß. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I 2. 31 lit. a) Patenturkunde, Kundmachung § 109, Ist das Patent endgültig erteilt, so ver lügt das Patentamt die Eintragung der ge schützten Erfindung in das Patentregister, die Kundmachung der Erteilung im Patentblatt, die Ausfertigung der Patenturkunde für den Patentinhaber sowie die Drucklegung und Ver öffentlichung der Patentbeschreibung. Patente der Bundesverwaltung § 110. (1) Handelt es sich um eine im Inter esse der Ausrüstung der bewaffneten Macht oder sonst im Bundesinteresse von der Bundesverwal tung angemeldete Erfindung oder um eine an gemeldete Erfindung, bezüglich deren die Bundes verwaltung ihr Enteignungsrecht geltend gemacht hat (§ 29), so erfolgt auf deren Antrag die Patenterteilung mit Beschluß ohne jede Bekannt machung. In diesem Fall unterbleibt auch die Auslegung und Drucklegung der Beschreibung so wie die Eintragung des Gegenstandes der Erfin dung in das öffentliche Patentregister. Doch kann die Bekanntmachung und vollständige Eintragung von der Bundesverwaltung nachträglich jederzeit begehrt werden. (2) Die Dauer solcher Patente, deren Bekannt machung unterblieben ist, läuft vom Tag der end gültig beschlossenen Erteilung. (3) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist vor der Beschlußfassung über die Patenterteilung binnen zwei Monaten nach der Zustellung der amtlichen Aufforderung hiezu einzuzahlen. Unter bleibt die Einzahlung, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. (4) Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre sind, vom Tag der endgültig be schlossenen Erteilung an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Für ihre Einzahlung sind die sonst geltenden Vorschriften über die Einzahlung dieser Jahresgebühren maßgebend. Versagung § 111. (1) Wird die Anmeldung nach der Be kanntmachung (§ 101) zurückgezogen oder wird das Patent versagt, so ist dies ebenfalls bekannt zumachen. (2) Mit der Bekanntmachung der Rückziehung oder Versagung des Patentes gelten die Wirkun gen des einstweiligen Schutzes (§ 101 Abs. 2) als nicht eingetreten. B. A n f e c h t u n g v o n P a t e n t e n Antragstellung § 112, (1) Die Einleitung des Verfahrens wegen Rücknahme, Nichtigerklärung oder Aberkennung von Patenten erfolgt nur auf Antrag. Das Patentamt ist jedoch berechtigt, das über einen Rücknahme oder Nichtigkeitsantrag eingeleitete Verfahren im Falle der Rückziehung des Antrages von Amts wegen fortzusetzen. 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1395 (2) Der Antragsteller, der nicht im Inland wohnt, hat dem Belangten auf dessen Begehren für die Kosten des Verfahrens Sicherheit zu lei sten. Dieses Begehren muß bei sonstigem Ver lust des Anspruches auf Sicherstellung binnen 14 Tagen nach der Zustellung des Antrages gestellt sein. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 2. 32) (3) Die Höhe der Sicherstellung wird vom Patentamt nach freiem Ermessen festgesetzt. Dem Antragsteller wird für die Leistung der Sicherstellung eine Frist bestimmt, in der sie, zu leisten ist. Erfolgt die Sicherstellung nicht vor Ablauf der Frist, so gilt der Antrag als zurück genommen. Sofortige Zurückweisung. § 113. (1) Anträge auf Rücknahme, Nichtig erklärung oder Aberkennung eines Patentes, die sich offenbar nicht auf einen gesetzlichen Grund stützen, sowie Eingaben, die kein bestimmtes Begehren enthalten oder zu deren Einbringung der Antragsteller nicht berechtigt ist (§§ 49 und 50), sind von der Nichtigkeitsabteilung unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zu rückzuweisen. (2) Ebenso sind Anträge wegen Unzuständig keit der Nichtigkeitsabteilung, wegen entschiede ner Sache oder wegen Streitanhängigkeit unter Angabe der Gründe ohne weiteres Verfahren zu rückzuweisen. (3) Derartige Beschlüsse sind als Endentschei dungen anzusehen, (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 33) Form und Inhalt des Antrages § 114. (1) Der Antrag hat eine gedrängte Darstellung des Streitfalles und nebst dem be stimmten Begehren die Bezeichnung der gel tend zu machenden Beweismittel zu enthalten. (2) Urkundliche Behelfe sind in Urschrift oder beglaubigter Abschrift anzuschließen. (3) Der Antrag samt Beilagen ist, sofern er nur gegen einen Patentinhaber gerichtet ist, in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt einzubringen. (4) Ist der Antrag gegen mehrere Patentin haber gerichtet, so ist nebst der für das Patent amt bestimmten Ausfertigung für jeden der Belangten eine Ausfertigung des Antrages samt Abschriften der Beilagen beizubringen. (5) Jeder Antrag kann lediglich ein einziges Patent samt dessen Zusatzpatenten zum Gegen stand der Anfechtung machen. Verfahren über Anfechtungsanträge § 115. (1) Der Vorsitzende hat ein ständiges fachtechnisches und ein ständiges rechtskundi ges Mitglied zu Referenten zu bestellen. (2) Der rechtskundige Referent hat, sofern der Antrag zur Einleitung des Verfahrens ge eignet befunden wurde, eine Ausfertigung samt den Abschriften der Beilagen dem Belangten mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb einer mindestens einmonatigen Frist, deren Verlängerung der Referent bei Vorliegen rück nichtswürdiger Gründe zu bewilligen hat, seine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung schriftlich zu erstatten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. J Z. 34) Vorverfahren § 116. (1) Nach Erstattung der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist hat der rechtskundige Re ferent erforderlichenfalls ein Vorverfahren (Abs. 2 und 3) zur Vorbereitung der münd lichen Verhandlung durchzuführen. Die Refe renten haben im Vorverfahren das Einverneh men zu pflegen. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorsitzende. (2) Im Vorverfahren ist der gesamte Prozeß stoff für die mündliche Verhandlung so weit vorzubereiten, daß diese, wenn möglich, ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Ins besondere ist, sofern sich dies nicht aus den Schriftsätzen ergibt, durch Anhörung der Par teien oder Einholung ihrer Äußerung festzu stellen, welche tatsächlichen Behauptungen nicht bestritten werden. (3) Im Vorverfahren haben auch Beweisauf nahmen, wie Vornahme eines Augenscheins, Vernehmung auswärtiger Zeugen und zeitrau bende Untersuchungen durch Sachverständige zu erfolgen, wenn die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung diese erheblich er schweren oder verzögern oder unverhältnis mäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn die sofortige Aufnahme der Beweise zur Beweissicherung notwendig ist. (4) Zu allen Beweisaufnahmen im Vorver fahren sind die Parteien zu laden. Ihr Ausblei ben steht der Beweisaufnahme nicht im Wege. (5) Für die Aufnahme von Beweisen im Vor verfahren gilt § 120. Beweis durch Vernehmung der Parteien ist im Vorverfahren nicht zuläs sig. (6) Der rechtskundige Referent hat im Vor verfahren alle in den §§ 180 bis 185 der Zivil prozeßordnung angeführten Befugnisse und Obliegenheiten eines Vorsitzenden. (7) Der Vorsitzende kann die Ergänzung des Vorverfahrens hinsichtlich einzelner bestimmt zu bezeichnender Sachverhalte anordnen. (8) Nach dem Einlangen der Gegenschrift oder nach fruchtlosem Verstreichen der hiefür eingeräumten Frist sowie gegebenenfalls nach der Durchführung des Vorverfahrens hat der Referent die Akten mit einer schriftlichen Dar legung des Sachverhaltes sowie aller für die Entscheidung wesentlichen Tat- und Rechts 1396 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 fragen und einer Stellungnahme zu diesen (Re ferat) dem Vorsitzenden vorzulegen. Der rechtskundige Referent hat über die rechtlichen Fragen und der fachtechnische Referent über die fachtechnischen Fragen zu referieren. Der Vorsitzende kann einem Referenten oder einem anderen Stimmführer die Ergänzung des Re ferates auftragen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34) Beendigung des Verfahrens ohne Verhandlung § 117. Erlischt das Patent (§ 46) während des Verfahrens vor der Nichtigkeitsabteilung, so ist, wenn der Antragsteller nicht unter Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses auf der Durchführung des Verfahrens beharrt, das Verfahren mit Beschluß einzustellen. In diesem Fall hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz der Kosten des Verfahrens und der Vertretung, es sei denn, daß der Antragsgegner durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben hat und das Patent während der Frist für die Erstattung der Gegenschrift er loschen ist. In dem Einstellungsbeschluß ist auch über den Kostenersatz zu erkennen (§ 122 Abs. 1). Dieser Beschluß ist als Endentscheidung anzusehen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34) Ausschreibung der mündlichen Verhandlung § 118. (1) Die mündliche Verhandlung ist vom Vorsitzenden auszuschreiben. Spätestens mit der Ausschreibung der Verhandlung ist dem Antragsteller die Gegenschrift zuzustellen. (2) Die Verhandlung kann aus wichtigen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen durch den Vorsitzenden auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden. (3) Zur Verhandlung sind die Parteien oder ihre Vertreter sowie die bei der Verhandlung einzuvernehmenden Zeugen und Sachverstän digen zu laden. (4) Das Ausbleiben der Parteien oder ihrer Vertreter steht der Verhandlung und Entschei dung nicht im Wege. (5) Wird eine Vertagung bei der mündlichen Verhandlung beantragt, so hat darüber der Se nat zu entscheiden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34) Verhandlung § 119. (1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 der Zivilprozeßordnung zu lei ten und durchzuführen. § 73 Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden. (2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann, außer in den im § 172 der Zivilprozeßordnung erwähnten Fällen, auf Antrag auch dann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit ein wichtiges Interesse des Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsge heimnis einer der Parteien oder eines Zeugen einer Gefährdung ausgesetzt würde. (3) Den Mitgliedern des Patentamtes und des Obersten Patent- und Markensenates sowie den Beamten aus dem Stande der Verwen dungsgruppe A des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie bleibt trotz Ausschluß der Öffentlichkeit der Zutritt ge stattet. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 34) Beweis und Beweisaufnahme § 120. (1) Das Beweisverfahren ist, soweit durch dieses Gesetz nicht abweichende Bestim mungen getroffen werden, in sinngemäßer An wendung der Vorschriften der §§ 266 bis 383 der Zivilprozeßordnung durchzuführen. (2) Das von den Zeugen vor dem Patentamt abgelegte Zeugnis sowie die von den Parteien vor dem Patentamt eidlich abgegebene Aussage steht einem gerichtlichen Zeugnis gleich. (3) Die vorstehenden Grundsätze über das Beweisverfahren gelten sowohl für das Vor verfahren als auch für die Verhandlung. (4) Für die Zeugen- und Sachverständigen gebühren sind die Bestimmungen des Gebüh renanspruchsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 179, an zuwenden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 35) (5) Die nach den §§ 313, 326, 333 und 354 der Zivilprozeßordnung zu verhängenden Ord nungs- und Mutwillensstrafen dürfen 1000 S und im Fall der Uneinbringlichkeit Haft bis zu drei Tagen nicht übersteigen. Bei Beweisaufnah men während einer mündlichen Verhandlung sind die Ordnungs- und Mutwillensstrafen vom Senat, im Vorverfahren vom Referenten (§116 Abs. 1) zu verhängen. § 84 Abs. 1 und 3 findet Anwendung. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 35) Beratung und Abstimmung § 121. Beratung und Abstimmung der Nich tigkeitsabteilung erfolgen in nichtöffentlicher Sitzung. Prozeßkosten § 122. (1) In der Entscheidung hat das Pa tentamt nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem Anteil und Betrag die Kosten des Verfahrens und der Vertretung den Parteien zur Last fallen. (2) Allfällige privatrechtliche Ansprüche sind vor die ordentlichen Gerichte zu verweisen. (3) Wer einen Antrag zurückzieht, hat dem Beklagten die aufgelaufenen Kosten zu erset zen; ihre Höhe wird durch das Patentamt be stimmt. 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1397 Inhalt der Entscheidung § 123. Die Ausfertigung der Entscheidung hat zu enthalten 1. die Bezeichnung der Abteilung und die Namen der Mitglieder, die an der Entschei dung mitgewirkt haben; 2. die Bezeichnung der Parteien, ihrer Ver treter und Bevollmächtigten sowie ihre Partei stellung; 3. die Entscheidung; 4. den Tatbestand der Entscheidung, beste hend in einer gedrängten Darstellung des aus der mündlichen Verhandlung sich ergebenden Sachverhaltes unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten An träge; 5. die Entscheidungsgründe; 6. die. Rechtsmittelbelehrung. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 9) Verkündung der Entscheidung § 124. (1) Die Verkündung der Entscheidung mit den wesentlichen Entscheidungsgründen hat, wenn möglich, mündlich unmittelbar nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu ge schehen. (2) In allen Fällen ist aber den Parteien die Entscheidung samt den vollständigen Entschei dungsgründen in schriftlicher Ausfertigung baldigst zuzustellen. Protokollführung § 125. (1) Über alle Beweisaufnahmen im Vorverfahren und über die mündliche Ver handlung ist durch einen Schriftführer ein Pro tokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist außer vom Schriftführer vom Vorsitzenden oder im Vorverfahren von den die Beweisaufnahme durchführenden Referenten zu unterfertigen. (2) Im übrigen gilt für das Protokoll § 73 Abs. 4. (3) Über die nichtöffentliche Sitzung (§ 121) ist ein abgesondertes Protokoll zu führen, aus dem das Ergebnis der Beratung und Abstim mung ersichtlich ist. Dieses Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unter fertigen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 36) Rechtshilfe § 126. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt und dem Obersten Patent- und Markensenat Rechtshilfe zu leisten. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. 1 Z. 10) Wiederaufnahme des Verfahrens § 127. (1) Wurde mit einer Entscheidung die gänzliche oder teilweise Rücknahme, Nichtig erklärung oder Aberkennung eines Patentes erwirkt oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden, 1. wenn eine Urkunde, auf welche die Ent scheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist; 2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverstän diger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist; 3. wenn die Entscheidung durch eine im Weg des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfol gende Betrugshandlung des Vertreters der Par tei, ihres Gegners oder dessen Vertreters er wirkt wurde; 4. wenn ein Mitglied, das bei der Entschei dung oder bei einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung mitgewirkt hat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetz zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat; 5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufge hoben ist. (2) Die Wiederaufnahme kann jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der zu behebenden Entscheidung und unbeschadet der inzwischen erworbenen Rechte dritter Personen von den Streitteilen begehrt werden. (3) Insbesondere erwerben diejenigen, welche seither die Erfindung in Benützung genommen haben oder die hiezu erforderlichen Veranstal tungen getroffen haben, die einem Vorbenützer der Erfindung zustehende Befugnis (§ 23). (4) Zur Entscheidung über das Wiederauf nahmebegehren ist jene Patentbehörde (Nich tigkeitsabteilung des Patentamtes oder Ober ster Patent- und Markensenat) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren vom Obersten Patent- und Markensenat stattgegeben, so hat dieser gleichzeitig zu bestimmen, ob das wie deraufgenommene Verfahren vor ihm oder vor der Nichtigkeitsabteilung durchzuführen ist. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 11) (5) Dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens kommt eine den Vollzug der Ent scheidung hemmende Wirkung nicht zu. § 128. Ist die Eintragung der Außerkraft setzung eines Patentes in das Patentregister durch das Patentamt aus Versehen erfolgt, so hat das Patentamt nach Feststellung des Ver sehens die Löschung dieser Eintragung zu ver fügen und kundzumachen. Inzwischen im guten Glauben erworbene Rechte dritter Per sonen bleiben in einem solchen Fall wie im Fall der Wiederaufnahme gewahrt. 1398 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 129. (1) Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach einer den Erfindungsschutz betreffenden Vor schrift einen kraft dieser Vorschrift ohne wei teres eintretenden Rechtsnachteil zur Folge hat, hat einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. (2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet nicht statt 1. wegen Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (§ 131 Abs. 1) und der Frist für das Rechtsmittel gegen die Ent scheidung hinsichtlich eines solchen Antrages; 2. wegen Versäumung der Frist für die Nach holung der Äußerung auf den Vorbescheid (§ 99 Abs. 4), der Frist für den Einspruch (§ 102 Abs. 1) und der Frist für die Beschwerde des Einsprechers (§ 71 Abs. 1); 3. wegen Versäumung einer Frist für die Geltendmachung eines Anspruches vor den or dentlichen Gerichten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 2.38) (3) In die Frist zur Abgabe einer Prioritäts erklärung, zu deren Berichtigung oder zur Vor lage der Prioritätsbelege (§ 95 Abs. 2 und 3 und § 98 Abs. 4 und 6) ist eine Wiedereinset zung in den vorigen Stand nur zulässig, wenn der Antrag, unbeschadet der für die Antrag stellung gemäß § 131 geltenden Fristen, späte stens am Tag vor der Bekanntmachung (§ 101) im Patentamt eingelangt ist. Mit der Bewilli gung der Wiedereinsetzung tritt ein allenfalls bereits erlassener Bekanntmachungsbeschluß (§ 101) oder Zurückweisungsbeschluß (§ 100) außer Kraft. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 38) § 130. (1) Ober den Antrag entscheidet die Abteilung, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. Wurde eine Handlung bei einer technischen Anmeldeabteilung versäumt, so entscheidet über den Antrag das dieser Ab teilung zugewiesene rechtskundige Mitglied. (BGBl. Nr. 78/1969,. Art. I 2. 39) (2) Im Wirkungsbereich der Nichtigkeitsab teilung des Patentamtes ist der Vorsitzende zur Entscheidung berufen. Gegen diese Entschei dung steht die Berufung an den Obersten Pa tent- und Markensenat nach Maßgabe der für dieses Rechtsmittel geltenden Vorschriften offen. Im übrigen finden im Wirkungsbereich des Patentamtes auf die Beschlußfassung und auf die Anfechtung der Beschlüsse die sonst gel tenden Vorschriften Anwendung. (BGBl. Nr. 225/ 1965, Art. 1 Z. 12) § 131. (1) Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem das Hindernis weggefallen ist, in jedem Fall jedoch spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen. (BGBl. Nr. 210/1951, Art. I Z. 12) (2) Der Antragsteller hat die zur Begrün dung des Antrages dienenden Umstände anzu führen und, sofern sie nicht bei der Behörde offenkundig sind, glaubhaft zu machen. Zu gleich mit dem Antrag ist die versäumte Handlung nachzuholen. (3) Für jeden an der Angelegenheit allenfalls beteiligten Gegner des Antragstellers ist eine Abschrift des Antrages und seiner Beilagen zu überreichen. § 132. (1) Der Antrag unterliegt einer Ver fahrensgebühr im folgenden Ausmaß: a) Wenn eine Gebührenzahlung oder sonst eine Handlung, die außer der Stempelge bühr noch einer besonderen Gebühr un terliegt, versäumt wurde, im Ausmaß der Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder die bei der Vornahme der versäumten Handlung zu entrichten ist, samt der allfälligen Zuschlagsgebühr; b) in allen anderen Fällen im Ausmaß der bei der Anmeldung zu entrichtenden Ge bühr. (2) Von der Verfahrensgebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag vor der Entscheidung zurückgezogen wird. (BGBl. Nr. 78/ 1969, Art. I Z. 41) (3) Die Verfahrensgebühr (Abs. 1) sowie die Gebühr, deren Zahlung nachzuholen ist (§ 131 Abs. 2 zweiter Satz) sind in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages gel tenden Ausmaß zu entrichten. (BGBl. Nr. 78/ 1969, Art. I Z. 41) (4) Soweit die Gebühr, deren Einzahlung versäumt wurde oder der die versäumte Hand lung unterliegt (Abs. 1 lit. a), gestundet oder erlassen werden kann, kann auch die Verfah rensgebühr für den Wiedereinsetzungsantrag gestundet oder erlassen werden. (BGBl. Nr. 78/ 1969, Art. I Z. 41) § 133. (1) Ist der Antrag oder die nachge holte Handlung mangelhaft, so ist der Antrag steller vor der Entscheidung aufzufordern, bin nen einer bestimmten Frist den Mangel zu be heben. (2) Wenn es sich um ein in ein öffentliches Register eingetragenes Schutzrecht handelt, so ist der Antrag und die Art seiner Erledigung in das Register einzutragen. (3) Die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist im Patentblatt zu verlautbaren, sofern durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung ein Schutzrecht, über dessen Untergang eine amt liche Verlautbarung stattfindet, wiederherge stellt wird. 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1399 § 134. (1) Vor der Entscheidung ist dem allenfalls an der Angelegenheit beteiligten Geg ner des Antragstellers Gelegenheit zu geben, sich binnen einer bestimmten Frist zu äußern (§ 131 Abs. 3). (2) Dem Antragsteller sind, ohne Rücksicht darauf, ab dem Antrag stattgegeben wird oder nicht, die dem Gegner verursachten Kosten des Verfahrens über den Antrag und der Vertre tung in diesem Verfahren aufzuerlegen. § 135. Durch die Bewilligung der Wieder einsetzung in den vorigen Stand treten die Rechtsfolgen der Versäumung der Frist außer Kraft. Die Behörde trifft zur Durchführung der Entscheidung die der Sachlage angemesse nen Verfügungen. § 136. (1) Ist ein Schutzrecht versagt worden, verfallen, erloschen oder sonst außer Kraft ge treten und wird es durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung wiederhergestellt, so tritt seine Wirkung gegen den nicht ein, der im In land nach dem Untergang des Schutzrechtes und vor dem Tag der amtlichen Verlautbarung der Bewilligung der Wiedereinsetzung (§ 133 Abs. 3) öder im Fall des § 133 Abs. 2 spätestens am Tag der Eintragung des Antrages in das Register, in allen anderen Fällen spätestens am Tag des Einlangens des Antrages bei der zu ständigen Behörde den Gegenstand in Benüt zung genommen oder die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat (Zwischenbenützer). Dieser ist befugt, den Ge genstand für die Bedürfnisse seines eigenen Be triebes in eigenen oder fremden Werkstätten auszunützen. Diese Befugnis kann nur zusam men mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden. Überdies gelten die Vorschriften über den Vorbenützer. (2) Besteht hinsichtlich des wiederhergestell ten Schutzrechtes ein während seines früheren Bestehens abgeschlossener Lizenzvertrag und wird das Recht des Lizenznehmers durch einen Zwischenbenützer (Abs. 1) beeinträchtigt, so kann der Lizenznehmer eine den Umständen des Falles angemessene Minderung des bedun genen Entgeltes verlangen oder, wenn für ihn wegen dieser Beeinträchtigung an der weiteren Erfüllung des Vertrages kein Interesse mehr besteht, den Vertrag auflösen. (BGBl. Nr. 78/ 1969, Art. I Z. 42) Vollstreckung § 137. (1) Rechtskräftige Aussprüche des Pa tentamtes sowie des Obersten Patent- und Markensenates sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. (BGBl. Nr. 225/ 1965, Art. 1 Z. 13) (2) Das Patentamt hat die zur Durchführung seiner rechtskräftigen Entscheidungen sowie der Entscheidungen des Obersten Patent- und Mar kensenates notwendigen Eintragungen und Lö schungen in den von ihm zu führenden Regi stern von Amts wegen zu vollziehen. Bei Kol legialentscheidungen des Patentamtes hat die erforderlichen Verfügungen der Vorsitzende, bei Entscheidungen des Obersten Patent- und Markensenates der Vorsitzende der Nichtig keitsabteilung zu treffen. Das gleiche gilt für die Zurückerstattung der Gebühren gemäß § 168 Abs. 5. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 43) Berufung § 138. (1) Der Partei, die sich durch eine Endentscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes beschwert erachtet, steht die Be rufung an den Obersten Patent- und Marken senat offen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. (2) Gegen die im Lauf des Vorverfahrens oder der Verhandlung getroffenen Entscheidun gen und gefaßten Beschlüsse der Nichtigkeits abteilung findet ein abgesondertes Rechtsmit tel nicht statt. Sie können nur mit der Beru fung an den Obersten Patent- und Marken senat angefochten werden, sofern sie auf die Endentscheidung einen Einfluß geübt haben « 70). (3) Die Berufung ist binnen zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung beim Patent amt schriftlich einzubringen. Sie hat einen be gründeten Berufungsantrag zu enthalten. (4) Die Berufungsschrift und deren Beilagen sind in zweifacher Ausfertigung zu überreichen. Ist die Berufung gegen mehrere Gegner gerich tet, so ist neben der für den Obersten Patent und Markensenat bestimmten Ausfertigung für jeden Gegner eine Ausfertigung samt einer Ab schrift jeder Beilage zu überreichen. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14) § 139. (1) In allen in den Wirkungsbereich des Patentamtes fallenden, die Berufungen an den Obersten Patent- und Markensenat betref fenden Angelegenheiten ist die Nichtigkeitsab teilung zuständig. Sie faßt ihre Beschlüsse in nichtöffentlicher Sitzung. Diese Beschlüsse sind als Endentscheidungen anzusehen. (2) Für rechtzeitig überreichte Berufungen, die einen begründeten Berufungsantrag enthal ten, aber mit formalen Mängeln behaftet sind, ist von der Nichtigkeitsabteilung eine Frist zur Verbesserung zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist behoben, so ist die Beru fung als ordnungsgemäß eingebracht anzu sehen. (3) Verspätet überreichte Berufungen oder Berufungen, die keinen begründeten Berufungs antrag enthalten oder innerhalb der gemäß 1400 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 Abs. 2 festgesetzten Frist nicht verbessert wer den, sind von der Nichtigkeitsabteilung zurück zuweisen. (4) In allen anderen Fällen ist die Berufung mit den Akten von der Nichtigkeitsabteilung dem Obersten Patent- und Markensenat vor zulegen. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14) Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat § 140. (1) Soweit im folgenden nichts ande res bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Obersten Patent- und Markensenat die Be stimmungen der §§ 113 bis 127 und 129 bis 136 sinngemäß Anwendung. (2) Der Oberste Patent- und Markensenat hat keine neuen Beweise aufzunehmen. (3) Stellt der Oberste Patent- und Marken senat eine Verletzung von Verfahrensvor schriften seitens der Nichtigkeitsabteilung fest, welche die Schöpfung einer gesetzmäßigen Ent scheidung verhindert hat, oder hält er eine Er gänzung des Beweisverfahrens für erforderlich, so hat er die Angelegenheit an die Nichtig keitsabteilung zurückzuverweisen. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14) § 141. Ist die Berufung mit formalen Män geln behaftet, die nicht gemäß § 139 Abs. 2 beanstandet worden sind, so ist dem Berufungs werber vom Referenten eine Frist zur Verbes serung zu setzen. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14) § 142. (1) Der Oberste Patent- und Marken senat hat ohne Vorverfahren und ohne münd liche Verhandlung mit Beschluß zu entscheiden, 1. wenn die formalen Mängel der Berufung innerhalb der gemäß § 141 eingeräumten Frist nicht behoben worden sind; 2. wenn der Berufungswerber zur Erhebung der Berufung nicht berechtigt ist; 3. wenn die Berufung schon von der Nich tigkeitsabteilung hätte zurückgewiesen werden sollen (§ 139 Abs. 3); 4. wenn sich die Berufung gegen Beschlüsse gemäß § 113 und § 139 Abs. 3 richtet; 5. wenn sich die Berufung gegen eine Ent scheidung über einen Antrag auf Wiederein setzung in den vorigen Stand (§ 130 Abs. 2) richtet; 6. wenn sich die Berufung nur gegen die Ent scheidung über einen Antrag gemäß § 146 rich tet; 7. wenn sich die Berufung nur gegen die Ent scheidung über den Kostenersatz (§ 122) rich tet; 8. wenn sich die Berufung ausschließlich dar auf stützt, daß durch die Verletzung von Ver fahrensvorschriften die Schöpfung einer gesetz mäßigen Entscheidung verhindert wurde, oder wenn sich nach der Aktenlage die Zurückverwei sung der Angelegenheit an die Nichtigkeitsab teilung wegen Verletzung solcher Verfahrens vorschriften als nötig erweist. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 44) (2) Handelt es sich nicht um die endgültige Erledigung einer Berufung, so kann, wenn der Vorsitzende eine Sitzung wegen Einfachheit der Sache nicht für erforderlich hält, ein Beschluß auch ohne Sitzung auf schriftlichem Weg ein geholt werden. Äußert hiebei ein Mitglied des Obersten Patent- und Markensenates eine vom Antrag des Referenten abweichende Meinung, so ist jedenfalls eine Sitzung abzuhalten. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14) § 143. (1) Verzichtet eine Partei auf die mündliche Verhandlung, besteht auch der Geg ner innerhalb einer vom Referenten einge räumten Frist nicht auf der Durchführung und hält auch der Vorsitzende diese nicht für er forderlich, so ist über die Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen. (2) Die mündliche Verhandlung beginnt nach dem Aufruf der Sache mit der Verlesung des schriftlich aufgesetzten Vortrages des Referen ten. Dieser Vortrag hat die Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes, dann des Inhaltes der Berufung und der Berufungsbeantwortung, jedoch keine Äußerung einer Ansicht über die zu fällende Entscheidung zu enthalten. (3) Hierauf wird dem Berufungswerber, dann dem Berufungsgegner das Wort erteilt; dieser hat jedenfalls das Recht der letzten Äußerung. (4) Die Entscheidung ist nur von den Senats mitgliedern zu fällen, welche an der ihr zu grunde liegenden mündlichen Verhandlung teil genommen haben. Tritt vor der Fällung der Entscheidung eine Änderung in der Person eines Senatsmitgliedes ein, so ist die mündliche Ver handlung vor dem geänderten Senat von neuem durchzuführen. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14) § 144. Die Berufung kann bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. Erfolgt die Zurückziehung vor der mündlichen Verhandlung, ist dem Gegner ge gebenenfalls eine Frist für die Geltendmachung des Anspruches auf Kostenersatz einzuräumen. Werden keine Kosten verzeichnet, so hat der Referent das Verfahren einzustellen. In allen anderen Fällen ist über die Einstellung und den eventuellen Kostenanspruch in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14) 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1401 § 145. (1) Der Oberste Patent- und Marken senat entscheidet über Spruch und Entschei dungsgründe mit absoluter Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende leitet die Beratung und die Abstimmung. Er hat sich an der Abstimmung wie jedes andere Senatsmitglied zu beteiligen. Nach der Darstellung des Sachverhaltes durch den Referenten und den allfällig bestellten Mitreferenten sowie nach deren Antragstellung hat der Vorsitzende den Stimmführern in der Reihenfolge ihrer Meldung das Wort zu ertei len und nach Beendigung der Beratung die Ab stimmung über die gestellten Anträge vorzu nehmen. Der Vorsitzende bestimmt die Fra gen und die Reihenfolge, in welcher über die Fragen abgestimmt wird. Die Teilnahme an der Abstimmung darf von einem Mitglied auch dann nicht verweigert werden, wenn es in einer Vorfrage in der Minderheit geblieben ist. Bis zum Schluß der Sitzung kann jeder Stimm führer von seiner abgegebenen Stimme zurück treten. (2) Das Abstimmungsergebnis ist vom Schriftführer in einem Protokoll festzuhalten und von ihm sowie vom Vorsitzenden zu un terfertigen. Jedem Stimmführer steht es frei, die Gründe seiner nicht zum Beschluß erhobe nen Ansicht schriftlich aufzuzeichnen und dem Protokoll über die Abstimmung beizulegen. (3) Der Referent hat die auf Grund der ge faßten Beschlüsse hinausgehende Erledigung zu entwerfen. Ist der Referent mit seiner Ansicht in der Minderheit geblieben, kann der Vor sitzende mit der Ausarbeitung des Entwurfes oder von Teilen desselben auch andere Senats mitglieder betrauen. Er hat die Übereinstim mung des Erledigungsentwurfes mit dem Be schluß zu überprüfen. (BGBl. Nr. 225/1965, Art. I Z. 14) Einschränkung von Anträgen § 146. (1) Auf Grund eines vom Patentin haber während des Nichtigkeitsstreites gestell ten Antrages haben die Nichtigkeitsabteilung oder der Oberste Patent- und Markensenat, so weit dies durch die Verfahrensergebnisse ge rechtfertigt ist, folgende Eintragungen in das Patentregister anzuordnen: a) daß eine bestimmte Tatsache der Paten tierbarkeit der Erfindung (§§ 1 bis 3) nicht entgegensteht; b) daß die Erfindung mit dem Gegenstand eines früheren Patentes oder Privilegiums nicht übereinstimmt. (2) Die Eintragung gemäß Abs. 1 in das Pa tentregister erfolgt nach Rechtskraft der Ent scheidung und hat die Wirkung, daß ein auf dieselben Tatsachen und Beweismittel gestütz ter neuerlicher Antrag, auch wenn er von Dritten gestellt wird, unzulässig ist. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 45) IV. PATENTEINGRIFFE UND AUS KUNFTSPFLICHT (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 46) Eingriff § 147. Einen Eingriff begeht, wer ohne Zu stimmung des Patentinhabers a) betriebsmäßig den Gegenstand der ge schützten Erfindung herstellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht (§ 22); b) die geschützte Erfindung, die er bereits zur Zeit ihrer Anmeldung im Iniland in gutem Glauben in Benützung genommen oder hinsichtlich welcher er die zu solcher Benützung erforderlichen Veranstaltun gen getroffen hat, nicht bloß für die Be dürfnisse seines eigenen Betriebes in eige nen oder fremden Werkstätten ausnützt (§ 23). § 148. Im Falle eines Eingriffs hat der Ver letzte einen Anspruch auf Unterlassung weite rer Eingriffshandlungen, Beseitigung der Ein griffsgegenstände, Umgestaltung der Eingriffs mittel, Entschädigung oder Herausgabe der Be reicherung. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 47) Wissentlicher Eingriff § 149. (1) Ist der Eingriff wissentlich began gen worden, so bildet er ein Vergehen und ist von den zur Ausübung der Strafgerichtsbarkeit berufenen Gerichtshöfen erster Instanz an den Schuldigen mit Geld bis 225.000 S oder mit Arrest von. drei Monaten bis zu einem Jahr, womit Geldstrafe bis 225.000 S verbunden wer den kann, zu bestrafen. (BGBl. Nr. 160/1952, Art. II Abs. 1 Z. 1; BGBl. Nr. 175/1963, Art. II Abs. 1 Z. 1) (2) Die strafgerichtliche Verfolgung findet nur auf Verlangen des Verletzten als Privatan kläger statt. (3) Die gleichzeitige Anwendung der stren geren Bestimmungen des allgemeinen Strafge setzbuches, insbesondere derjenigen über den Betrug, ist hiedurch nicht ausgeschlossen. (4) Die Geldstrafen fließen dem Bund zu. Bedeutung der Patentbeschreibung für den Eingriff § 150. Bei der Beurteilung des Eingriffes in ein Patent ist ausschließlich die dem Patent zu grunde liegende Beschreibung der Erfindung (§ 91) maßgebend, und es darf keine wie im mer geartete nachträgliche, in dieser Beschrei bung nicht enthaltene Darstellung des Patent gegenstandes berücksichtigt werden. 1402 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 Verfall der Eingriffsgegenstände § 151. (1) Bei der Verurteilung wegen des im § 149 bezeichneten Vergehens ist auf Ver langen des Verletzten auszusprechen, daß die im Besitz des Schuldigen befindlichen Eingriffs gegenstände, wenn nicht anders für deren Außergebrauchsetzung bis zum Ablauf der Pa tentdauer Sicherheit geleistet wird, verfallen sind und daß die zur Begehung des Eingriffes ausschließlich oder vorzugsweise dienlichen Werkzeuge, Vorrichtungen und anderen Hilfs mittel, sofern nicht auch bezüglich dieser in gleicher Hinsicht Sicherheit geleistet wird, auf Kosten des Verurteilten für diesen Zweck un brauchbar gemacht werden. (2) Ist eine Loslösung der patentierten Be standteile Von den Eingriffsgegenständen ohne Zerstörung des Eingriffsgegenstandes nicht durchführbar, so erstreckt sich der Verfall auf den gesamten, mit dem patentierten Bestand teil fest verbundenen Eingriffsgegenstand. (3) Die für verfallen erklärten Gegenstände sind, sofern nicht zwischen dem Verurteilten und dem Verletzten wegen deren Überlassung auf Abrechnung der dem letzteren etwa ge bührenden Entschädigung ein Übereinkommen zustande kommt oder Sofern der Verletzte nicht gewillt ist, die für verfallen erklärten Gegenstände um den vom Gericht zu bestim menden Schätzungswert auf Abrechnung der ihm etwa gebührenden Entschädigung zu über nehmen, ihrer patentverletzenden Form zu entkleiden, nötigenfalls aber zu vernichten. (4) Der Vollzug eines solchen Ausspruches erfolgt auf Kosten des Verletzers, erforder lichenfalls unter Zuziehung von Sachveständi-. gen. § 152. (1) Ergibt das strafgerichtliehe Ver fahren, ohne zu einer Verurteilung des Be schuldigten zu führen, daß der objektive Tat bestand eines Eingriffes erwiesen vorliegt, so ist auf Verlangen des Verletzten im freispre chenden Urteil der Verfall der Eingriffsgegen stände und die Unbrauchbarmachung der Hilfsmittel nach Maßgabe der Bestimmungen des § 151 auszusprechen. (2) Der Vollzug eines solchen Ausspruches erfolgt erforderlichenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen. (3) Die Kosten des Vollzuges haben beide Teile zu gleichen Teilen zu tragen. Vom Verfall ausgenommene Eingriffsgegen stände § 153. (1) Die zur Erfüllung eines Vertrages mit der Heeresverwaltung erzeugten Eingriffs gegenstände (§§ 151 und 152) und vorbereite ten Herstellungsmittel dürfen, sofern die Hee resverwaltung innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist die Einbringung eines Ent eignungsgesuches nachzuweisen vermag (§ 29), weder verfallen erklärt noch unbrauchbar ge macht oder einer dahin gerichteten sicherstel lungsweisen Vorkehrung (§ 156) unterzogen werden. (2) Der durch diese Eingriffsgegenstände dem Enteigneten zugefügte Schaden ist in die zu berechnende Gesamtentschädigung einzubezie hen. Entschädigung § 154. (1) Bei der Verurteilung wegen des im § 149 bezeichneten Vergehens hat das Strafge richt auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auch auf eine Entschädigung zu erken nen, soweit die Ergebnisse des Strafverfahrens eine verläßliche Beurteilung der privatrecht lichen Ansprüche ermöglichen. Die Entschädi gung umfaßt nicht bloß die eigentliche Schad loshaltung und den Ersatz des entgangenen Gewinnes, sondern es soll überdies nach freiem, durch die Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen des Gerichtes dem Verletz ten für erlittene Kränkungen oder anderwei tige persönliche Nachteile eine angemessene Geldsumme zugesprochen werden. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu. (2) Eine zuerkannte Entschädigung schließt die Geltendmachung eines weitergehenden Ent schädigungsanspruches vor dem Zivilrichter nicht aus. Veröffentlichung des Strafurteils § 155. Wird auf Strafe erkannt, so ist zu gleich dem Verletzten über dessen Begehren die Befugnis zuzusprechen, die Verurteilung des Schuldigen und, wenn nach Ermessen des Gerichtes ein gerechtfertigtes Interesse des Verletzten hiefür besteht, auch die Gründe des Strafurteils in einem oder mehreren öffentlichen Blättern auf Kosten des Verurteilten bekannt zumachen. Das Höchstausmaß dieser Kosten, die sonstigen Bedingungen der Bekannt machung sowie die Frist hiefür sind unter Be dachtnahme auf die Anträge des Verletzten im Strafurteil zu bestimmen. Sicherstellungsweise Vorkehrungen § 156. (1) Sind genügende Gründe Vorhan den, um eine bestimmte Person des Vergehens des Eingriffes für verdächtig zu halten, und erscheint in objektiver Beziehung die An nahme eines Patenteingriffes auf Grund eines vorgenommenen gerichtlichen Augenscheines oder eines eingeholten Sachverständigengutach tens gerechtfertigt, so ist in jeder Lage des Strafverfahrens und bei Gefahr im Verzug 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1403 selbst vor dessen Einleitung auf Verlangen des Verletzten im Weg der gerichtlichen Beschlag nahme, der gerichtlichen oder anderweitigen Verwahrung oder Obhut und sonstiger Maß nahmen das Geeignete vorzukehren, damit durch diese Sicherstellungsvorkehrungen Ein griffsgegenstände und Eingriffsmittel dem künftiger) Verfall oder der Umgestaltung im Sinn der §§ 151 und 152 nicht entzogen und Fortsetzungen und Wiederholungen der als strafbar verfolgten Handlung verhindert wer den. (2) Über dieses Begehren hat das Strafgericht sofort zu entscheiden; es bleibt ihm überlassen, die begehrte Beschlagnahme oder Verwahrung sowie die sonst begehrten Maßnahmen unbe dingt oder gegen eine vom Verletzten zu er legende Kaution zu bewilligen. Das Gericht ist befugt, jederzeit die Aufhebung dieser Sicherstellungsvorkehrungen zu verfügen, und hat dies zu tun, wenn der Beschuldigte eine angemessene Sicherstellung leistet. (3) Sind sicherstellungsweise Vorkehrungen vor Einleitung des Strafverfahrens bewilligt worden, so hat der Sicherstellungswerber bin nen acht Tagen nach deren Vornahme die Strafverfolgung zu beantragen, widrigenfalls die sicherstellungsweisen Vorkehrungen auf Antrag des Beschuldigten aufzuheben sind. Vorläufiger Patentschutz § 157. (1) Die Einleitung des Strafverfahrens ist auch zulässig, wenn für die unbefugt be nützte Erfindung zwar ein Patent noch nicht erteilt ist, aber für diese nach § 101 die Wir kungen eines erteilten Patentes einstweilen ein getreten sind. (2) Die Fällung des Urteiles sowie die im § 156 genannten Vorkehrungen können jedoch vor der Erteilung des Patentes nicht stattfin den. Vorfragen § 158. (1) Ergibt sich im Lauf des Strafver fahrens, daß das Urteil von einer Vorfrage über die Gültigkeit oder Wirksamkeit des ver letzten Patentes abhängt, so ist das Strafge richt berechtigt, auch über die Vorfrage zu ent scheiden. Das Strafgericht kann aber, wenn die Vorfrage schon vor Beginn des Prozesses oder während desselben durch ausreichend begrün deten Parteienantrag beim Patentamt anhängig gemacht wurde, das Urteil bis zum Eintreffen der rechtskräftigen Entscheidung über die Vor frage aussetzen, worauf diese Entscheidung dem Urteil zugrunde zu legen ist. (2) Das Strafgericht kann in Eingriffspro zessen, bei denen es in die Lage kommt, über eine Vorfrage zu entscheiden, die Einvernahme fachtechnischer Mitglieder des Patentamtes als Sachverständige in der Hauptverhandlung ver anlassen. Mitglieder des Patentamtes, die bei einer Entscheidung über den Bestand oder die Wirksamkeit des verletzten Patentes bereits mitgewirkt haben, sind von der Einvernahme als Sachverständige ausgeschlossen. (3) Die Wirkung der gerichtlichen Entschei dung über die Vorfrage bleibt nur auf den be treffenden Straffall beschränkt. (4) Urteile, in denen über eine Vorfrage er kannt wird, sind von den Gerichten dem Pa tentamt in beglaubigter Abschrift mitzuteilen. Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtsstreitig keiten § 159. Die Gerichtsbarkeit über die Klagen nach §§ 29 Abs. 4, 49 Abs. 4, 136 Abs. 2 und 148 steht dem Handelsgericht Wien zu. Es ent scheidet ohne Rücksicht auf den Streitwert durch Senat. (BGBL Nr. 78/1969, Art. I Z. 48) Klagen vor dem Zivilrichter § 160. (1) Bei den wegen Eingriffes vor dem Zivilrichter erhobenen Klagen (§ 148) haben die Bestimmungen der §§ 150, 151, 153 und 156 bis 158 sinngemäß zur Anwendung zu gelangen. (2) Das Recht auf Entschädigung im Sinn des § 154 steht dem Verletzten gegen jedermann zu, dem ein schuldbarer Eingriff zur Last fällt. (3) Selbst wenn den Beklagten kein Verschul den trifft, ist der Verletzte befugt, von ihm die Herausgabe der erfolgten Bereicherung zu for dern; für die Verjährung des Anspruches auf Herausgabe der Bereicherung (§ 148) gilt § 1489 ABGB. sinngemäß. (BGBl. Nr. 78/1969, Ar., I Z.49) § 161. Werden Ersatzansprüche auf Grund dieses Gesetzes vor dem Zivilrichter erhoben, so hat dieser sowohl über das Vorhandensein als auch über die Höhe des Schadens, desgleichen über den Bestand und über die Höhe der Berei cherung nach freiem, durch die Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden. Eingrifft; in ein patentiertes Verfahren § 162. Handelt es sich bei einer vor dem Zivil» richter wegen Eingriffes geltend gemachten Klage um einen Eingriff in eine Erfindung, die ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweis des Gegenteiles jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentierten Verfah ren hergestellt. 1404 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 Feststellungsantrag § 163. (1) Es ist jedermann gestattet, durch Entscheidung feststellen zu lassen, daß Erzeug nisse, die er herstellen, in Verkehr bringen oder gebrauchen will, oder ein Verfahren, das er an zuwenden beabsichtigt, weder ganz noch teil weise unter ein von ihm bestimmt zu bezeich nendes Patent fallen. (2) Dieser Feststellungsantrag ist in zweifacher Ausfertigung beim Patentamt schriftlich einzu bringen. Dem Antrag muß eine genaue und deutliche Beschreibung und erforderlichenfalls eine Zeichnung des betreffenden Gegenstandes oder Verfahrens in vier Ausfertigungen beige schlossen sein. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 50 lit. a) (3) Ein solcher Feststellungsantrag kann nur gegen je ein Patent samt seinen Zusatzpatenten gerichtet sein. Das eingeleitete Verfahren kann nicht fortgeführt werden, wenn der Patent inhaber nachweist, daß gegen den Antragsteller eine vor Einbringung des Feststellungsantrages von ihm eingebrachte, den gleichen Streitgegen stand betreffende Eingriffsklage bei Gericht noch anhängig ist. (4) Das Verfahren über einen Feststellungs antrag richtet sich nach den Vorschriften für das Nichtigkeitsverfahren. Die Kosten des Feststel lungsstreites sind vom Antragsteller zu tragen, wenn der Patentinhaber durch sein Verhalten zur Antragstellung nicht Anlaß gegeben und innerhalb der ihm für die Gegenschrift gesetzten Frist den Anspruch anerkannt hat. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 50 lit. b) (5) Der Feststellungsentscheidung ist eine Aus fertigung der vom Antragsteller beigebrachten Beschreibung und Zeichnung des betreffenden Gegenstandes oder Verfahrens beizuheften. (6) Die rechtskräftige Entscheidung, daß ein bestimmtes Erzeugnis oder Verfahren nicht unter ein bestimmtes Patent fällt, schließt jeden gerichtlichen Schritt des Patentinhabers gegen denjenigen, der die Feststellungsentscheidung er wirkte, wegen Eingriffes hinsichtlich des in der Entscheidung bezeichneten Erzeugnisses oder Verfahrens aus. Haftung aus ungerechtfertigten sicherstellungs weisen Vorkehrungen § 164. (1) Die Erwirkung von gerichtlichen sicherstellungsweisen Vorkehrungen, die nach träglich als ungerechtfertigt erkannt werden, verpflichtet den Antragsteller zur Ausgleichung aller durch solche Vorkehrungen dritten Perso nen ohne ihr Verschulden verursachten Nach teile. (2) Der Zivilrichter hat über diese Entschädi gungsansprüche, sofern sie vor Abschluß des Verfahrens über den Eingriff geltend gemacht werden, zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache zu erkennen. Bei Bestimmung des Entschädigungsbetrages ist auf die Vorschrift des § 273 der Zivilprozeßordnung Bedacht zu neh men. Auskunftspflicht über Patentschutz § 165. Wer Gegenstände in einer Weise be zeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu er wecken, daß sie Patentschutz genießen, hat auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf wel ches Schutzrecht sich die Bezeichnung stützt. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 51) V. GEBÜHREN Anmeldegebühr und Jahresgebühren § 166. (1) Für jedes Patent sowie für jedes Zusatzpatent ist gleichzeitig mit der Anmeldung eine Anmeldegebühr von 250 S zu bezahlen. (BGBl. Nr. 74/1967, Art. 1 Z. 2) (2) Überdies ist für jedes Patent nach Maß gabe der in Anspruch genommenen Dauer des Patentschutzes eine Jahresgebühr zu entrichten. (BGBl. Nr. 50/1959, Art. I Z. 2) (3) Die Jahresgebühr beträgt (BGBl. Nr. 74/1967, Art. I Z. 2) (4) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständi gen Patenten erklärt werden (§ 28), ist außer der Anmeldegebühr für die gesamte Geltungs dauer die Jahresgebühr nur einmal zu entrich ten, und zwar im Ausmaß von 800 S zuzüglich eines Betrages von 150 S für die sechste und für 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1405 jede folgende Seite der zur Auslegung gelangen den Beschreibung sowie von 150 S für das dritte und für jedes folgende Blatt der dieser Beschrei bung angeschlossenen Zeichnungen. (BGBl. Nr. 74/1967, Art. I Z. 2) (5) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patent blatt (§ 101) an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der An meldung im Patentblatt an gerechnet, rechts kräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 52 lit. a) (6) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt (§ 101) einzuzahlen; andernfalls gilt die An meldung als zurückgenommen. (BGBl. Nr. 78/ 1969, Art. I Z. 52 lit. a) (7) Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind späte stens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vom Hundert der Jahres gebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 5). (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 52 lit. a) (8) Die Jahresgebühren können von jeder an dem Patent interessierten Person eingezahlt wer den. (9) Eine Rückzahlung der Anmeldegebühr findet nicht statt. Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmel dung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt (§ 101) zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Alle weiteren eingezahlten, noch nicht fäl lig gewordenen Jahresgebühren werden zurück erstattet, wenn auf das Patent verzichtet oder wenn es zurückgenommen oder nichtig erklärt wird. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 52 lit. b) (10) Die Zahl der Seiten der zur Auslegung gelangenden Beschreibung sowie die Zahl der Blätter der dieser Beschreibung angeschlossenen Zeichnungen gemäß Abs. 3 und 4 ist nach fol genden Richtlinien zu berechnen: 1. Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet; 2. Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen; 3. angefangene Seiten werden voll gerechnet; 4. als Blatt wird eine Fläche im Höchstaus maß von 34 cm X 22 cm gerechnet. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 52 lit. b) Gebühr für eine Abänderung der Beschreibung § 167. Jede auf Ersuchen des Anmelders oder dessen Rechtsnachfolgers im Sinn des § 91 vor zunehmende nachträgliche Abänderung der Be schreibung unterliegt einer Gebühr von 150 S. (BGBl. Nr. 74/1967, Art. I Z. 3) Verfahrensgebühren § 168. (1) Es unterliegen einer Gebühr im folgenden Ausmaß: (2) Von diesen Gebühren sind die unter Abs. 1 Z. 2 und 5 festgesetzten für jede An meldung und für jedes Patent, die einen Gegen stand der Beschwerde oder des Gesuches bilden, 1406 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 die Gebühren unter Abs. 1 Z. 3 und 4 auch für jedes in den Antrag einbezogene Zusatzpatent (§ 114 Abs. 5 und § 163 Abs. 3) zu entrichten. (BGBL Nr. 50/1959, Art. I Z. 4) (3) Die Entrichtung der an das Patentamt zu leistenden Gebühren, mit Ausnahme der Jahres gebühren (§ 166 Abs. 3 und 4), ist durch Über reichung der urschriftlichen Einzahlungs- oder Überweisungsbelege, gegebenenfalls der Ersatz belege nachzuweisen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. 1 Z. 53 lit. b) (4) Werden die Belege nicht innerhalb der zur Nachreichung einzuräumenden Frist über reicht, so ist das Begehren zurückzuweisen; § 99 Abs. 4 und § 171 Abs. 1 werden dadurch nicht berührt. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 53 lit. b) (5) Die Beschwerdegebühr (Abs. 1 Z. 2) ist zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist. Von den im Abs. 1 unter Z. 3 und 4 festgesetzten Ge bühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhan delnde Antrag oder die Berufung zurückgewie sen oder das Verfahren eingestellt wird, ohne daß es zur mündlichen Verhandlung gekommen ist. Von den im Abs. 1 unter Z. 5 festgesetzten Gebühren ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn das Gesuch vor der Beschlußfassung zurückgezo gen wird. Wenn im Falle des Abs. 1 Z. 5 lit. d die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird und auf die bewilligte Dauer eine niedrigere Gebühr als der eingezahlte Betrag entfällt, ist der Mehrbetrag zurückzuer statten. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 53 lit. b) (6) Durch Verordnung können besondere Ge bühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffent lichungen, Bestätigungen und Beglaubigungen, für Registerauszüge sowie für schriftliche Aus künfte aus amtlichen Unterlagen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Ge bührensatzes, der 100 S nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. Soweit die Gebühren von der Zahl der Seiten oder Blätter abhängig sind, ist § 166 Abs. 10 anzuwenden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 53 lit. b) (7) Sind durch eine Verordnung gemäß Abs. 6 Gebühren festgesetzt, so dürfen amtliche Aus fertigungen, Bestätigungen und Beglaubigungen erst nach Entrichtung der hierauf entfallenden Gebühren angefertigt und ausgefolgt werden. Anträge auf amtliche Veröffentlichungen und Anträge, deren Bewilligung eine amtliche Ver öffentlichung auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Folge hat, sind zurückzuweisen, wenn die hierauf entfallenden Gebühren nicht rechtzeitig entrichtet werden. Abs. 3 gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 53 lit. b) Art der Gebühreneinzahlung § 169. Die Art der Einzahlung der im Wir kungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren ist mit Verordnung festzulegen, in der insbesondere zu bestimmen ist, wann eine an das Patentamt vorgenommene Zahlung von Gebühren als rechtzeitig gilt. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Ein zahlern an Stelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmög lichkeit durch das Patentamt Bedacht zu neh men. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 54) Stempelgebühren § 170. Die auf Grund dieses Gesetzes ausge fertigten Patenturkunden sind stempelfrei. Im übrigen bleiben die Vorschriften über Stempel und unmittelbare Gebühren unberührt. Gebührenbefreiung § 171. (1) Der Präsident des Patentamtes hat die Anmeldegebühr und die Jahresgebühren für das erste und das zweite Jahr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungs frist für die zweite oder dritte Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittel losigkeit nachweist und die Erteilung eines Pa tentes auf die Anmeldung nicht offenbar aus sichtslos erscheint. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent bis zum Ablauf des zweiten Jahres der Schutzdauer erlischt. Bei Nichtzahlung der gestundeten Anmeldegebühr erlischt das Patent, je nach der bewilligten Stun dungsdauer, mit dem Ablauf des ersten oder zweiten Jahres der Schutzdauer. Diese Bestim mungen sind auch auf die Anmeldegebühr und die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden. Dabei beginnt der in Betracht kommende Zeit raum mit dem Tag der Bekanntmachung der Zusatzpatentanmeldung im Patentblatt (§ 101). (2) Der Präsident des Patentamtes hat die in den §§ 167 und 168 Abs. 1 Z. 1 bis 4 und Z. 5 lit. c und d vorgesehenen Gebühren zu erlassen, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist und der Antrag oder das Rechtsmittel, für die die Gebühr zu entrichten wäre, nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. (3) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermö gen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen. (4) Im Fall der Stundung einer Gebühr nach Abs. 1 gelten die im Abs. 2 angeführten Gebüh 62. Stück — Ausgegeben am 18. August 1970 — Nr. 259 1407 ren, die vom Anmelder im Verfahren über die Anmeldung zu entrichten wären, als erlassen. (5) Die gemäß Abs. 1 ausgesprochene Begün stigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern und bei Streitgenossen dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 55) § 172. Die Begünstigung nach § 171 kann auch Angehörigen jener ausländischen Staaten gewährt werden, die nach Maßgabe einer vom Präsidenten des Patentamtes im Patentblatt zu verlautbarenden Kundmachung im wesentlichen die gleiche Begünstigung österreichischen Staats bürgern einräumen. Gewährt einer dieser Staa ten österreichischen Staatsbürgern diese Begün stigung in einem geringeren als dem im § 171 vorgesehenen Umfang, so kann die entspre chende Einschränkung für die Angehörigen die ses Staates verfügt werden. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 55) VI. VOLLZIEHUNG (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 56) § 173. Mit der Vollziehung dieses Bundes gesetzes sind betraut: 1. hinsichtlich § 3 Abs. 2 und § 51 die Bundes regierung, 2. hinsichtlich § 18, § 29 Abs. 4, soweit er die Entscheidung über die Entschädigungsklage betrifft, § 42, § 49 Abs. 4 und §§ 147 bis 162 sowie § 163 Abs. 6, § 164 und § 165 der Bun desminister für Justiz, 3. hinsichtlich § 24 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bun desminister für Handel, Gewerbe und Indu strie und dem Bundesminister für Landesver teidigung, 4. hinsichtlich § 74 Abs. 2 und 3, soweit er die Bestellung der Richter betrifft, sowie hinsicht lich § 126 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesmini ster für Justiz, 5. hinsichtlich § 85 der Bundesminister für Han del, Gewerbe und Industrie und der Bundes minister für Verkehr und verstaatlichte Unter nehmungen, 6. hinsichtlich § 56 und § 170 der Bundesmini ster für Handel, Gewerbe und Industrie und der Bundesminister für Finanzen, 7. hinsichtlich § 168 Abs. 6 der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Ein vernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, 8. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Han del, Gewerbe und Industrie. (BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 56) 1408

Patent Act 1970 · Nelum