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قوانين النمسا

Packaging Ordinance 1996

صدر في 1996-11-29 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996).
اللغة
English; German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Waste and hazardous substances
الكلمات المفتاحية
waste disposal, waste management, recycling/reuse, packaging/labelling

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  1. Verpackungsverordnung 1996, Fassung vom 18.08.2009 Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten und die Einrichtung von Sammel- und Verwertungssystemen (VerpackVO 1996) (CELEX-Nr.: 394L0062) StF: BGBl. Nr. 648/1996 Änderung idF: BGBl. II Nr. 232/1997 (CELEX-Nr.: 394L0062) BGBl. II Nr. 440/2001 BGBl. II Nr. 364/2006 [CELEX-Nr.: 31994L0062, 32004L0012] Präambel/Promulgationsklausel Aufgrund der §§ 14, 23 Abs. 1 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Text I. ABSCHNITT Geltungsbereich und Grundsätze § 1. (1) Dieser Verordnung unterliegt, wer im Inland 1. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, herstellt (Hersteller), 2. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen importiert (Importeur), 3. Waren oder Güter in Verpackungen abfüllt, abpackt oder mit Verpackungen in Verbindung bringt, um sie zu lagern oder abzugeben (Abpacker), 4. Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, Waren oder Güter in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Vertriebsstufe, auch im Wege des Versandhandels, in Verkehr bringt (Vertreiber) oder 5. Verpackungen, Waren oder Güter in Verpackungen zu ihrem Ge- oder Verbrauch erwirbt oder importiert (Letztverbraucher). (2) Verpackungen sind so herzustellen und in Verkehr zu setzen, daß sie den grundsätzlichen Anforderungen der Anlage 1 entsprechen. (3) Das Inverkehrsetzen von Verpackungen, deren Konzentration 100 Gewichts-ppm an Blei, Kadmium, Quecksilber und Chrom VI in Summe übersteigt, ist, sofern es sich nicht um solche aus Bleikristall handelt, nicht zulässig. Werden Ausnahmen gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart, ergeht darüber eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, welche die Verbindlichkeit dieser Ausnahmen zur Folge hat. (4) Andere Rechtsvorschriften, wonach Verpackungen einer besonderen Behandlung zugeführt werden müssen, bleiben durch diese Verordnung unberührt. Begriffsbestimmungen § 2. (1) Als Verpackungen im Sinne dieser Verordnung gelten Packmittel, Packhilfsmittel, Paletten oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden. Packmittel sind Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, Waren oder Güter für Verkehrs-, Lager-, Transport-, Versand- oder Verkaufszwecke zu umschließen oder zusammenzuhalten. Packhilfsmittel sind Erzeugnisse, die zum Zweck der Verpackung zusammen mit Packmitteln insbesondere zum Verpacken, Verschließen, Versandfertigmachen und zur Kennzeichnung einer Ware oder eines Gutes dienen. (1a) Der Begriff Verpackungen gemäß Abs. 1 wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anlage 1a angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien. 1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Abs. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt. 2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und Einwegartikel, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen. 3. Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt. (2) Transportverpackungen sind Verpackungen wie Fässer, Kanister, Kisten, Säcke, Paletten, Schachteln, geschäumte Schalen, Schrumpffolien oder ähnliche Umhüllungen sowie Bestandteile von Transportverpackungen, die dazu dienen, Waren oder Güter entweder vom Hersteller bis zum Vertreiber oder auf dem Weg über den Vertreiber bis zur Abgabe an den Letztverbraucher vor Schäden zu bewahren, oder die aus Gründen der Sicherheit des Transports verwendet werden. (3) Verkaufsverpackungen sind Verpackungen wie Becher, Beutel, Blister, Dosen, Eimer, Fässer, Flaschen, Kanister, Säcke, Schachteln, Schalen, Tragetaschen, Tuben oder ähnliche Umhüllungen und Bestandteile von Verkaufsverpackungen, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden. Erfüllt eine Verpackung sowohl die Aufgaben einer Verkaufsals auch die einer Transportverpackung, gilt sie als Verkaufsverpackung. (4) Umverpackungen sind - soweit sie nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen - Verpackungen wie Blister, Folien, Schachteln oder ähnliche Umhüllungen, die entweder zusätzlich um eine oder mehrere Verkaufsverpackungen angebracht sind oder Waren oder Güter umschließen, sofern sie nicht zB aus hygienischen oder produkttechnischen Gründen oder aus Gründen der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung für die Abgabe an den Letztverbraucher erforderlich sind. (5) Serviceverpackungen sind Transport- oder Verkaufsverpackungen wie Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen, sofern diese Verpackungen in einer technisch einheitlichen Form hergestellt und üblicherweise in oder im Bereich der Abgabestelle an den Letztverbraucher befüllt werden. (6) Packstoffe im Sinne dieser Verordnung sind folgende Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Packmittel oder Packhilfsmittel hergestellt werden: 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe; 2. Glas; 3. Holz; 4. Keramik; 5. Metalle; 6. textile Faserstoffe; 7. Kunststoffe; 8. Materialverbunde; 9. sonstige Packstoffe, insbesondere auf biologischer Basis. (7) Als Großanfallstellen gelten Betriebsstätten, die im Register gemäß § 9 Abs. 1 eingetragen sind. (8) Unter Wiederverwendung ist eine derselben Zweckbestimmung entsprechende mehrfache Befüllung oder Verwendung von Verpackungen zu verstehen. Bei Verpackungen, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, hat 1. die Zahl der Umläufe möglichst jener zu entsprechen, die nach Beschaffenheit der Verpackung technisch möglich sowie produkt- und packmittelspezifisch üblich ist und 2. bei Anfall der Verpackung als Abfall eine Verwertung zu erfolgen. (9) Die stoffliche Verwertung von Verpackungen besteht in der Nutzung ihrer stofflichen Eigenschaften für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke einschließlich der organischen Verwertung, jedoch mit Ausnahme der Energiegewinnung. Eine Behandlung in Sortieranlagen ist keine Einbringung in eine Anlage zur stofflichen Verwertung im Sinne des § 10. (9a) Die organische Verwertung von Verpackungen ist die aerobe Behandlung (biologische Verwertung) oder die anaerobe Behandlung (Biogaserzeugung) – über Mikroorganismen und unter Kontrolle – der biologisch abbaubaren Bestandteile von Verpackungsabfällen mit Erzeugung von stabilisierten organischen Rückständen oder von Methan. Die Deponierung ist keine Form der organischen Verwertung. (10) Thermische Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Verpackungsabfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, jedenfalls mit Rückgewinnung der Wärme. Jedenfalls sind folgende Bedingungen zu erfüllen: a) die Einhaltung vorgegebener Emissionsstandards; b) die Einhaltung des Emissionsgrenzwertes für Dioxin/Furan-Verbindungen von 0,1 ng TE/Nm3; c) keine Verschlechterung der Emissionsverhältnisse der Anlage; d) die Ressourcenschonung durch Ersatz von konventionellen Brennstoffen; e) eine optimale Nutzung des Energiegehaltes aller Einsatzstoffe und f) eine definierte Qualität aller Einsatzstoffe. Dadurch werden anlagenrechtliche Vorschriften, insbesondere der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, idF BGBl. Nr. 201/1996, Berggesetz, BGBl. Nr. 259/1975, idF BGBl. Nr. 219/1996 und Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988, idF BGBl. Nr. 185/1993, nicht berührt. (11) Verpackungen oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, sowie Waren oder Güter in Verpackungen gelten als in Verkehr gebracht, wenn sie im Inland erwerbsmäßig einer anderen Rechtsperson übergeben werden. Ein bloßes Transportieren im direkten Auftrag eines Vertreibers gilt nicht als Inverkehrbringen. Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- und Verkaufsverpackungen § 3. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen sind unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 4 verpflichtet, Transportverpackungen sowie Verkaufsverpackungen nach Gebrauch unentgeltlich zurückzunehmen, soweit sie nicht nachweislich direkt an Großanfallstellen (§ 2 Abs. 7) geliefert werden. Die im Kalenderjahr zurückgenommenen oder im Betrieb des Unternehmens anfallenden Transport- und Verkaufsverpackungen sind spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres einem allenfalls vorgelagerten Rücknahmeverpflichteten zurückzugeben oder im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten (§ 2 Abs. 9 und 10). Bei Transport und Verkaufsverpackungen aus unbehandeltem Holz ist auch eine Nutzung in genehmigten Feuerungsanlagen zulässig. Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Transport- oder Verkaufsverpackungen haben diese, soweit sie nachweislich an Großanfallstellen geliefert werden und dafür keine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gegliedert nach Packstoffen und Menge spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr entsprechend der Anlage 3 zu melden. (2) Die Verpflichtung zur Rücknahme von Transportverpackungen gemäß Abs. 1 beschränkt sich auf jene Verpackungen, die von dem Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber in Verkehr gebracht wurden. Bei Lieferung einer verpackten Ware an einen Letztverbraucher ist auf dessen Verlangen die Transportverpackung unmittelbar nach ihrer Übergabe oder bei einer nächsten Lieferung (Zug um Zug) unentgeltlich zurückzunehmen. Bei Abholung einer verpackten Ware kann die Transportverpackung sofort zurückgelassen oder später unentgeltlich zurückgegeben werden. (3) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind verpflichtet, vom Letztverbraucher gebrauchte Verkaufsverpackungen in oder im Bereich der Abgabestelle unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe von Waren und Gütern, die jeweils in Verkehr gesetzt werden. (4) 1. Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen, 2. Abpacker hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und 3. Importeure hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die in Verkehr gebrachte Menge an Transport- und Verkaufsverpackungen (gegliedert nach Packstoffen) dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie entsprechend der Anlage 3 zu melden. (5) Verpflichtete gemäß Abs. 4 können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 4 an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme (§ 11) übertragen. In dem Umfang, in dem die in Abs. 4 genannten Verpflichteten nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, gehen die Verpflichtungen auch für die vorgelagerten und nachfolgenden Vertriebsstufen auf den Betreiber dieses Systems über. Verpflichtete gemäß Abs. 4 haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher, welche oder welcher die Verpackungen oder Waren und Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernimmt, über die Teilnahme in geeigneter Weise, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren oder im Internet, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems, zu informieren. (5a) Vertreiber haben die nachfolgende Vertriebsstufe oder den Letztverbraucher, welche oder welcher die Verpackungen oder Waren und Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernimmt, über die Teilnahme des Verpflichteten gemäß Abs. 4 in geeigneter Weise, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren oder im Internet, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems, zu informieren. (6) Hinsichtlich jener Verpackungen, für welche entweder die im Abs. 4 genannten Verpflichteten ihre Verpflichtungen nicht nachweislich an dafür genehmigte Sammel- und Verwertungssysteme übertragen haben oder nicht eine Ausnahme von der Rücknahmepflicht hinsichtlich bestimmter Verpackungen gemäß Abs. 1 und § 7 vorliegt, haben die im Abs. 4 genannten Verpflichteten und alle nachfolgenden Vertriebsstufen nachweislich 1. Maßnahmen für die Rücknahme der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu treffen, 2. sämtliche im Kalenderjahr von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen, die nicht gemäß § 2 Abs. 8 nachweislich wiederverwendet werden, zurückzunehmen und nach Maßgabe des § 10 zu verwerten; dieser Rücknahme ist auch entsprochen, wenn ein nachfolgender Verpflichteter diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im Abs. 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird; der Nachweis über die Rücknahme ist gegliedert nach Packstoffen (§ 2 Abs. 6) jährlich zu führen und hat die in der Anlage 3 festgelegten Angaben zu enthalten; der Nachweis ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln und jederzeit auf Verlangen vorzulegen, 3. durch geeignete Maßnahmen, wie insbesondere einem Vermerk auf der Verpackung, sicherzustellen, daß die Letztverbraucher der Verpackungen über die Rückgabe sowie die entsprechenden Rückgabemöglichkeiten informiert werden. (7) Abweichend von Abs. 5 kann im Fall, dass die im Abs. 4 genannten Verpflichteten nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem (§ 11) teilnehmen, auch ein ihm vorgelagerter oder nachfolgender Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen. In diesem Fall hat dieser Teilnehmer den im Abs. 4 genannten Verpflichteten zumindest jährlich einen schriftlichen Nachweis über die rechtswirksame Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen zu übermitteln. Ein solcher Nachweis über die jeweiligen Verpackungen kann insbesondere auf den Bestellunterlagen oder Lieferpapieren erfolgen. Abs. 5 gilt sinngemäß. Die in Abs. 4 genannten Verpflichteten haben die an sie übermittelten Nachweise mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (8) Verpflichtete, die im Abs. 4 genannt sind, haben für den Fall, daß eine nachgelagerte Vertriebsstufe gemäß Abs. 7 an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt, dem Empfänger der gelieferten Waren und Güter in geeigneter Form die gelieferten Verpackungen nach Art und Menge auszuweisen. (9) Soweit die in Abs. 4 genannten Verpflichteten die Nachweise gemäß Abs. 6 nicht erbracht haben, haben sie, 1. sofern sie einen Rücklauf von zumindest 50% - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 90% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge oder 2. sofern sie einen Rücklauf von weniger als 50% - bezogen auf die von ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge - je Packstoff erreichen, hinsichtlich der Differenzmenge zwischen dem tatsächlich erreichten Rücklauf und 100% der in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend an einem dafür genehmigten Sammel und Verwertungssystem teilzunehmen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet. Letztvertreiber § 4. (1) Wer Transport- oder Verkaufsverpackungen auch an Letztverbraucher abgibt (Letztvertreiber), hat jedenfalls für diese Verpackungen entweder nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen oder Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 6 zu setzen, soweit nicht bereits ein vorgelagerter Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber nachweislich für die jeweils übergebenen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und dies schriftlich bestätigt. Für einen Letztvertreiber, der an eine Großanfallstelle liefert, gilt § 3 Abs. 1. (2) Als Nachweis gilt die rechtsverbindliche Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, dass dieser im erklärten Ausmaß für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat zumindest jährlich zu erfolgen und kann insbesondere auf der jeweiligen Rechnung oder auf dem jeweiligen Lieferschein erfolgen. Dabei sind jene Verpackungen oder verpackten Waren nach Art und Menge auszuweisen, für die keine Inanspruchnahme eines Sammel- und Verwertungssystems erfolgt. Letztvertreiber haben die an sie übermittelten rechtsverbindlichen Erklärungen mindestens sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Kleinstabgeber § 5. Abweichend von den §§ 3 und 4 unterliegen Vertreiber und Abpacker von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9 und § 4, sofern nachweislich 1. ein Gesamtjahresumsatz von 726 728,34 € nicht überschritten wird oder 2. keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen überschritten wird: Packstoff Mengenschwelle Papier, Pappe, Karton, Wellpappe ........................ 300 kg Glas .................................................... 800 kg Metalle ................................................. 100 kg Kunststoffe ............................................. 100 kg Holz .................................................... 100 kg alle übrigen Packstoffe insgesamt ....................... 50 kg Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3, ausgenommen § 3 Abs. 1 letzter Satz, bleiben für Kleinstabgeber bestehen. Förderung von Mehrweggebinden § 6. (1) Abweichend von § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9 sowie § 4 sind 1. nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrweggebinde), und 2. die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gebrachten Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Verschlüsse und Etiketten insgesamt nicht mehr als fünf Masseprozent des Mehrweggebindes beträgt, nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfaßt. (2) Die in § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten haben die Masse der erstmals befüllten und der als Abfall anfallenden und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Mehrweggebinde gemäß Anlage 3a dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Meldung der jeweiligen branchenspezifischen Interessensvertretung erfolgen. Das Abfallaufkommen an Mehrweggebinden kann mit der Menge der Mehrweggebinde, die in demselben Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, gleichgesetzt werden. Beachte Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997) Ausnahmebestimmung für bestimmte Verpackungen § 7. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von langlebigen Verkaufsverpackungen im Sinne der Anlage 2 unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4. (2) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes oder mit Anhaftungen in einer Weise verunreinigt sind, daß sie die Wiederverwendung oder Verwertung verhindern oder unverhältnismäßig erschweren, unterliegen hinsichtlich dieser Verpackungen nicht dem § 3 Abs. 1, Abs. 4, 6 und 9, und dem § 4. Großanfallstellen § 8. (1) Inhaber von Betriebsstätten, können unter der Voraussetzung, daß 1. es sich nicht um eine einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung handelt und 2. zumindest eine der folgenden Mindestmengen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird: Mindestmengen je Packstoff im Kalenderjahr Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ..................... 80 t Glas .................................................... 300 t Metalle ................................................. 100 t Kunststoffe ............................................. 30 t unter Meldung der erwarteten anfallenden Verpackungsmenge, die gegliedert nach Packstoffen für das nächstfolgende Kalenderjahr zu erfolgen hat, die Eintragung in das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu führende Großanfallstellenregister (§ 14 Abs. 4 AWG 2002) beantragen. (2) Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, daß 1. eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und 2. entsprechende Meldungen gemäß Abs. 4 erfolgen. Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG), stofflich zu verwerten. (3) Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen die gleichen Pflichten und Möglichkeiten wie die im § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten. (4) Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 3 und Anlage 3a zu melden. Beachte Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997) Führung des Großanfallstellenregisters § 9. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der Meldung gemäß § 8 Abs. 1 ein Register der Großanfallstellen anzulegen und zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Das Register ist jeweils zum 1. April und 1. Oktober jeden Jahres zu aktualisieren; die Rechtswirksamkeit der Eintragung, Änderung oder Streichung tritt jeweils drei Monate später ein. Die erstmalige Veröffentlichung hat mit 1. Oktober 1997 zu erfolgen und wird mit 1. Jänner 1998 rechtswirksam. (2) Stellt der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie insbesondere auf Grund von Meldungen gemäß § 8 Abs. 1 und 4 fest, daß die Voraussetzungen für eine Großanfallstelle nicht gegeben sind, so ist diese Großanfallstelle nicht einzutragen oder aus dem Verzeichnis für Großanfallstellen zu streichen. Eine Streichung kann auch auf Antrag erfolgen. Stoffliche Verwertung § 10. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber sind – soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG 2002) – verpflichtet, im Falle der Verwertung gemäß § 3 Abs. 1 die zurückgenommenen und die im Betrieb des Unternehmens angefallenen Verpackungen je Packstoff nachweislich insgesamt zu zumindest folgenden Massenanteilen bezogen auf die Summe von Transport- und Verkaufsverpackungen (nach Aussortierung von Fremdstoffen, Stoffen und Verpackungen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen: 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 90% 2. Glas 93% 3. Keramik 95% 4. Metalle 95% 5. Kunststoffe 40% 6. Getränkeverbundkarton 40% 7. sonstige Materialverbunde 15% 8. Holz 15% (2) Verpackungsabfälle, die aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Abs. 1 festgelegten Anteile berücksichtigt werden, wenn 1. der Hersteller nachweist, dass die Verwertung, insbesondere die stoffliche Verwertung, unter Bedingungen erfolgt ist, die im Wesentlichen denen entsprechen, die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen sind, und 2. die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Abfallverbringungsvorschriften ordnungsgemäß erfolgt. Gesamtverwertungsziele § 10a. (1) Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber, Großanfallstellen und Eigenimporteure oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr ab 2007 insgesamt zumindest folgende Anteile der im österreichischen Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen: 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe 60% 2. Glas 60% 3. Metalle 50% 4. Kunststoffe 22,5% 5. Holz 15% 6. Getränkeverbundkarton 25% 7. sonstige Materialverbunde 15% Bei der Berechnung der Quote für Kunststoffe darf nur Material eingerechnet werden, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird. (2) Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber, Großanfallstellen und Eigenimporteure oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme dürfen ab 2007 insgesamt nur noch folgende Restmengen an Abfällen je Kalenderjahr auf Deponien ablagern: 1. Glas 40 000 t 2. Metalle 17 000 t (3) Die Feststellung der Zielerreichung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt erstmals für das Jahr 2007 und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Abfallmengenerhebungen, durch von den betroffenen Wirtschaftskreisen vorzulegende Daten und allenfalls notwendige Marktanalysen. (4) Werden die Quoten gemäß Abs. 1 unterschritten oder die Restmengen gemäß Abs. 2 überschritten, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des AWG 2002 unverzüglich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen weiteren Verkehrs- und Abgabebeschränkungen gemäß § 14 AWG 2002, wie insbesondere eine Rückgabepflicht des Letztverbrauchers oder eine Erhöhung der Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 11 Abs. 7, zu erlassen. Sammel- und Verwertungssystem § 11. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Transport- oder Verkaufsverpackungen hat die Sammlung und Verwertung von solchen Verpackungen sicherzustellen, für die Verträge mit den Verpflichteten gemäß den §§ 3, 4 und 13 abgeschlossen wurden. Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, im Rahmen ihres im Genehmigungsbescheid festgelegten Wirkungsbereiches mit jedem im § 3 genannten Verpflichteten Verträge abzuschließen, sofern dies dieser Verpflichtete wünscht und dies sachlich gerechtfertigt ist. (2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 364/2006) (3) Die Einhebung der Mittel hat nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen: 1. Es sind allgemein gültige Tarife bezogen auf Packstoffe oder – soweit dies sachlich gerechtfertigt ist – bezogen auf Packmittel oder Packmittelgruppen (Tarifkategorie) vorzusehen; dabei sind alle Vertragspartner nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. 2. Die Tarife sind aufgrund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation so zu gestalten, dass die zu erwartenden Kosten für die im Kalenderjahr gesammelten bestimmten Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen einschließlich der diesbezüglichen Kosten der Verwertung auf die insgesamt in demselben Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Menge der entsprechenden Packstoffe, Packmittel oder Packmittelgruppen, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, umgelegt werden. 3. Sammel- und Verwertungssysteme haben eine angemessene Mitwirkung der Verpflichteten gemäß der §§ 3, 4 und 13 (Systemteilnehmer) im Hinblick auf die Kontrolle der Mitteleinhebung, insbesondere eine vollständige Meldung der insgesamt im Kalenderjahr in Verkehr gesetzten Verpackungsmassen, der Masse an Packstoffen und der Massen für die am jeweiligen System teilgenommen wird, inklusive einer Zuordnung zu den jeweiligen Tarifen, vertraglich sicherzustellen. (4) Soweit nicht bei Anfallstellen direkt abgeholt wird, sind Sammelstellen mit ausreichender Übernahmekapazität in zumutbarer Entfernung zur jeweiligen Anfallstelle einzurichten. Die Entfernung zu Sammelstellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Versorgungseinrichtungen für Güter der Art, mit denen die Verpackungen abgegeben werden. (5) Das Sammel- und Verwertungssystem hat ein Verzeichnis jener betrieblichen Anfallstellen zu führen, von denen Verpackungsabfälle übernommen werden. Soweit möglich sind die jeweils übernommenen Verpackungsmengen nach Packstoffen gegliedert laufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind zumindest sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. (6) Die Bereitstellung von Sammelvolumen für die getrennte Erfassung von Verpackungen hat unter Berücksichtigung 1. der Bevölkerungsdichte oder der Anfallstellenverteilung, 2. des Verpackungsabfallaufkommens, 3. der Möglichkeiten einer energetischen Nutzung gemäß Abs. 7 Z 1 letzter Satz sowie 4. der Optimierung im Hinblick auf eine stoffliche Verwertung (§ 1 Abs. 2 Z 2 AWG 2002) zu erfolgen. (7) In dem Umfang, in dem Sammel- und Verwertungssysteme Verpflichtungen übernehmen, sind – soweit es den Erfordernissen des Umweltschutzes und der volkswirtschaftlichen Zweckmäßigkeit dient und angemessen ist – im Genehmigungsbescheid abweichend von den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 und § 10 unter Bedachtnahme auf § 10a auf die Möglichkeiten und Kosten einer den Erfordernissen einer stofflichen Verwertung entsprechenden spezifischen Erfassung und auf die Kostenbelastung des Systems 1. jeweils bestimmte Massenanteile von zu erfassenden Verpackungen, gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen dieses Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. Die Massenanteile sind so festzusetzen, dass jeweils zumindest 60% der Menge jedes Packstoffes, hinsichtlich der eine Teilnahme an dem System erfolgt, erfasst werden und damit ein entsprechender Anteil zur Zielerreichung der im § 10a festgelegten Zielen erfolgt. Als von Systemen erfasst gilt einerseits eine getrennte Sammlung, andererseits die Sammlung gemeinsam mit Restmüll, sofern in weiterer Folge eine energetische Nutzung der Verpackung in Müllverbrennungsanlagen erfolgt, diese zur anteiligen Zielerreichung erforderlich ist und über die Kostentragung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung besteht; als erfasst gelten weiters auch jene Verpackungen aus unbehandeltem Holz für eine Nutzung gemäß § 3 Abs. 1; 2. bestimmte Massenanteile von stofflich zu verwertenden Verpackungen, gemessen an der Gesamtmenge an Verpackungen, hinsichtlich der eine Teilnahme am System erfolgt, festzulegen. Diese Massenanteile sind so festzusetzen, dass (nach Aussortierung von Abfällen, die nicht dieser Verordnung unterliegen) zumindest 55% der Gesamtmenge und zumindest der in § 10a Abs. 1 genannte Massenanteil jedes Packstoffes stofflich verwertet werden. Ausnahmen sind nur in jenen Fällen zulässig, in denen der Genehmigungsumfang des Sammel- und Verwertungssystems nur Verpackungen aus einem einzigen Packstoff umfasst oder die wirtschaftlichen und technischen Rahmenbedingungen des Systems die Vorschreibung dieser Quoten als unverhältnismäßig erscheinen lassen; in diesem Fall ist eine Quote von mindestens 15% jedes Packstoffes festzulegen. (8) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 10. April des darauf folgenden Jahres zu übermitteln: 1. einen Nachweis über die Sammelmengen je Sammelfraktion sowie den Erfassungsgrad jeder Tarifkategorie gemäß Abs. 3 Z 1 sowie die Verwertungsquote der gesammelten Verpackungsmenge bezogen auf jene Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System besteht, und zwar gesamthaft nach Packstoffen sowie gegliedert nach Tarifkategorie gemäß Abs. 3 Z 1 und allfälligen Fehlwurfmengen; 2. eine Aufstellung der von betrieblichen Anfallstellen und aus öffentlichen Sammlungen übernommenen Verpackungsmengen, gegliedert nach Tarifkategorie gemäß Abs. 3 Z 1; 3. eine Aufstellung der Vertragsnehmer, inklusive Name, Anschrift, Branche, Verpackungsmenge, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System erfolgt ist, und ob und in welchem Ausmaß eine Teilnahme im Sinne des § 3 Abs. 9 erfolgt, gegliedert nach Tarifkategorie gemäß Abs. 3 Z 1 und 4. einen Tätigkeitsbericht. Weiters ist jährlich bis spätestens 10. September jedes Jahres ein Geschäftsbericht einschließlich des um den Anhang erweiterten Jahresabschlusses über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. Eine Änderung der Eigentümerstruktur oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. (9) Der Bericht gemäß § 32 Abs. 4 AWG 2002 ist bis spätestens 10. September jedes Jahres über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln. (10) Betreiber von Sammel- und Verwertungssystemen, die in privaten Haushalten anfallende Verpackungen sammeln, haben Tarifänderungen unverzüglich dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Pflichten der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber von Umverpackungen § 12. (1) Letztvertreiber haben die vom Letztverbraucher beim Erwerb der verpackten Ware in oder im Bereich der Abgabestelle zurückgelassenen Umverpackungen unentgeltlich zurückzunehmen. (2) Im Übrigen gelten für Umverpackungen die Vorschriften über Verkaufsverpackungen entsprechend. Pflichten des Eigenimporteurs § 13. Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernehmen und bei denen diese Verpackungen im Unternehmen anfallen, sind für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, 1.entweder a) die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und b) im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder in Anlagen nach dem Stand der Technik für Großanfallstellen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des § 10 im eigenen Auftrag nachweislich zu verwerten und c) für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und der Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen und d) für diese Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anlage 3 zu übermitteln oder, 2. sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen. Beachte Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997) Verpackungskommission § 14. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie in sich aus der Vollziehung dieser Verordnung ergebenden Fragen, insbesondere bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung und bei der Organisation der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen sowie als Beirat im Sinne des § 7a Abs. 4 AWG wird eine Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingerichtet. (2) Anspruch auf Mitgliedschaft in der Kommission haben jeweils ein Vertreter: 1. des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie; 2. des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten; 3. des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz; 4. des Österreichischen Gemeindebundes; 5. des Österreichischen Städtebundes; 6. der Wirtschaftskammer Österreich; 7. der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte; 8. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs; 9. der Abfallverbände; 10. der Länder und 11. der privaten Entsorgungsunternehmen. (3) Der Kommission können je nach Bedarf auch weitere Sachverständige oder sonstige Auskunftspersonen beigezogen werden. (4) Den Vorsitz in der Kommission führt der Vertreter des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie. Die Stellvertretung obliegt dem Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten. (5) Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder und des jeweiligen Ersatzmitgliedes der Kommission obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie. Für die Bestellung und Abberufung des Vertreters des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Gesundheit und Konsumentenschutz bedarf es des Einvernehmens mit dem zuständigen Bundesminister. Der Vertreter der Abfallverbände ist auf Vorschlag der Länder, der Vertreter der privaten Entsorgungsunternehmen ist auf Vorschlag der Wirtschaftskammer Österreich, die anderen Vertreter der in Abs. 2 Z 4 bis 8 und 10 genannten Institutionen sind auf Vorschlag der durch sie vertretenen Stellen zu bestellen oder abzuberufen. (6) Die Kommission ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Minderheitsvoten sind dem Beschluß der Kommission beizufügen. (7) Die Sitzungen der Kommission sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Jede der in Abs. 2 genannten Institutionen hat das Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantragen; in diesem Fall hat der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen, die binnen zwei Wochen stattzufinden hat. (8) Die Kommission kann beschließen, daß über ihre Beratungen und die diesen zugrundeliegenden Unterlagen Vertraulichkeit zu bewahren ist. Unterlagen mit dem Vermerk „Vertraulich'' unterliegen jedenfalls der Geheimhaltung. (9) Über die Ergebnisse der Beratungen ist ein Protokoll zu erstellen. Die Protokollführung obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie. (10) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer durch die Kommission zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln. (11) Zur Vorberatung kann für jedes Land eine Unterkommission eingerichtet werden. Vorsitz und Protokollführung obliegen dabei dem betroffenen Land. Beachte Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997) Information der Öffentlichkeit § 15. (1) Sammel- und Verwertungssysteme haben die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rückgabemöglichkeiten des Letztverbrauchers, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die Verwertungsmöglichkeiten in geeigneter Weise zu informieren. (2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Öffentlichkeit über den richtigen Umgang mit Verpackungsabfällen (Getrennthaltung und Sammlung), die Rücknahmeverpflichtung der Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber, die Zweckmäßigkeit einer ordnungsgemäßen Rückgabe von Verpackungsabfällen und die abfallwirtschaftlichen Auswirkungen von Einweg- und Mehrwegverpackungssystemen in geeigneter Weise zu informieren. Elektronische Meldungen § 15a. Die in den §§ 3, 4, 6 Abs. 2, 8 und 13 festgelegten Meldungen haben elektronisch über das Register gemäß § 22 AWG 2002 zu erfolgen. Für diese Meldungen sind die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Verfügung gestellten Schnittstellen oder Webformulare zu verwenden. II. ABSCHNITT Rücknahmepflicht für Warenreste § 16. Hersteller und Importeure von Einweggeschirr und -besteck haben für diese Warenreste die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen einzuhalten. Sofern der Hersteller oder Importeur diese Verpflichtung nicht durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfüllt, haben auch Vertreiber von Einweggeschirr und -besteck die Bestimmungen über Verkaufsverpackungen gemäß § 3 Abs. 1 und 6 und § 4 einzuhalten. Beachte Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997) III. ABSCHNITT Vermischungsverbot § 17. (1) Das Einbringen von 1. Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck in nicht dafür vorgesehene Sammlungen im Sinne dieser Verordnung oder 2. Verpackungen, die mit gefährlichen Abfällen verunreinigt sind, in Sammel- und Verwertungssysteme im Sinne dieser Verordnung oder 3. anderen Abfällen, die nicht Verpackungen, Einweggeschirr oder -besteck sind, in Sammel- und Verwertungssysteme im Sinne dieser Verordnung ist nicht zulässig. (2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 und 3 ist das Einbringen dieser Verpackungen, dieses Einweggeschirrs oder bestecks oder anderer Abfälle in Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen und Warenreste im Sinne dieser Verordnung dann zulässig, wenn der Betreiber des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems dem Einbringen ausdrücklich zustimmt (§ 15 Abs. 1). Beachte Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September 1997 neuerlich in Kraft. (vgl. BGBl. II Nr. 232/1997) IV. ABSCHNITT Übergangsbestimmungen § 18. (1) Die gemäß der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 in den Kalenderjahren 1993 und 1994 erfaßten Verkaufsverpackungsmengen aus Kunststoffen und Materialverbunden sind bis zum 31. Dezember 1996 zu verwerten. Die im Kalenderjahr 1995 erfaßten Verkaufsverpackungsmengen aus Kunststoffen und Materialverbunden sind bis zum 30. Juni 1997 zu verwerten. (2) Die Nachweise gemäß § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 7 und § 7 Abs. 3 der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. November 1996 sind entsprechend der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 zu führen. (3) Die Verwertung der in den Jahren 1995 und 1996 gemäß der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 zurückgenommenen Verpackungen hat gemäß den Bestimmungen und festgelegten Zeiträumen der VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 zu erfolgen. (4) Abweichend von den Anforderungen gemäß § 1 Abs. 3 und 4 ist das Inverkehrsetzen von Verpackungen, die vor dem 1. Jänner 1995 hergestellt wurden, bis zum 1. Jänner 2000 zulässig. Umsetzung von Gemeinschaftsrecht § 18a. Mit dieser Verordnung werden die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 365 vom 31.12.1994 S. 10, und die Richtlinie 2004/12/EG zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, ABl. Nr. L 47 vom 18.02.2004 S. 26, umgesetzt. Notifikation § 18b. (1) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 109 vom 26.04.1983 S. 8, in der Fassung der Entscheidung 96/103/EG, ABl. Nr. L 32 vom 10.02.1996 S. 31, notifiziert (Notifikationsnummer: 97/156/A). (2) Die Verordnung, mit der die Verpackungsverordnung geändert wird (VerpackVO 2006), BGBl. II Nr. 364/2006, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, notifiziert (Notifikationsnummer: 2006/160/A). Inkrafttreten § 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1996 in Kraft. (2) Die VerpackVO, BGBl. Nr. 645/1992, idF BGBl. Nr. 457/1995 sowie die Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Aufbringung von Etiketten auf Verpackungen für Lebensmittel, BGBl. Nr. 515/1990, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. (3) § 5 Z 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (4) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1a, 3, 5, 9 und 9a, § 3 Abs. 5 bis 7 und 9, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und 4, § 10, § 10a, § 11 Abs. 1 und 3 und 6 bis 10, § 12, § 13, § 15a, § 16, § 18a und die Anlagen 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 treten, sofern Abs. 5 nicht anderes bestimmt, mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Zugleich tritt § 11 Abs. 2 außer Kraft. (5) Die Anlagen 3 und 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Die Webformulare entsprechend den Anlagen 3 und 3a sind erstmals 2008 für den Meldezeitraum 2007 zu verwenden. Für den Meldezeitraum 2006 ist die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 648/1996 zu verwenden. Außer-Kraft-Treten § 20. (1) Mit In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 tritt die Verordnung über die Festsetzung von Zielen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen von Getränkeverpackungen und sonstigen Verpackungen, BGBl. Nr. 646/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 426/2000 und der Kundmachung BGBl. II Nr. 435/2002 außer Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten der Verordnung BGBl. II Nr. 364/2006 tritt die Verordnung über die Kennzeichnung von Verpackungen aus Kunststoffen, BGBl. Nr. 137/1992, außer Kraft. Anlage 1 Anforderungen an Verpackungen Nach Maßgabe von gemäß Art. 9 und 10 der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle 94/62/EG vom 20. Dezember 1994 zu erlassenden Normen haben Verpackungen folgenden grundsätzlichen Anforderungen zu genügen. Über diese Normen ergeht eine gesonderte Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt, die deren Verbindlichkeit zur Folge hat: 1. Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung von Verpackungen Verpackungen sind so herzustellen, daß das Verpackungsvolumen und -gewicht auf das Mindestmaß begrenzt werden, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist. Verpackungen sind so auszulegen, zu fertigen und zu vertreiben, daß ihre Wiederverwendung oder verwertung, einschließlich der stofflichen Verwertung, möglich ist und ihre Umweltauswirkungen bei der Beseitigung von Verpackungsabfällen oder von bei der Verpackungsabfallbewirtschaftung anfallenden Rückständen auf ein Mindestmaß beschränkt sind. Verpackungen sind so herzustellen, daß schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf ein Mindestmaß beschränkt sind, was ihr Vorhandensein in Emissionen, Asche oder Sickerwasser betrifft, wenn die Verpackungen oder Rückstände aus der Entsorgung oder Verpackungsabfälle verbrannt oder deponiert werden. 2. Anforderungen an die Wiederverwendbarkeit von Verpackungen Nachstehende Anforderungen müssen gleichzeitig erfüllt sein: Die physikalischen Eigenschaften und Merkmale der Verpackung müssen unter den normalerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen ein mehrmaliges Durchlaufen des Wirtschaftskreislaufes ermöglichen; die gebrauchte Verpackung muß im Hinblick auf die Einhaltung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen für die betroffenen Arbeitnehmer verarbeitet werden können; die Anforderungen an die Verwertbarkeit der Verpackung nach Beendigung ihrer Verwendung, dh. als Abfall, müssen erfüllt sein. 3. Anforderungen an die Verwertbarkeit von Verpackungen a) Stoffliche Verwertung: Die Verpackungen müssen so gefertigt sein, daß ein bestimmter Gewichtsprozentsatz der verwendeten Materialien bei der Herstellung handelsfähiger Produkte stofflich verwertet werden kann, wobei die in der Gemeinschaft geltenden Normen einzuhalten sind. Die Festsetzung dieses Prozentsatzes kann je nach Art des Materials, aus dem die Verpackung besteht, variieren. b) Verwertung in Form der energetischen Verwertung: Verpackungsabfälle, die zum Zweck der energetischen Verwertung aufbereitet werden, müssen eine Mindestverbrennungswärme haben, die auch beim niedrigsten Wert eine optimale Energienutzung ermöglicht. c) Verwertung in Form der biologischen Verwertung: Zum Zwecke der biologischen Verwertung aufbereitete Verpackungsabfälle müssen separat sammelbar und so biologisch abbaubar sein, daß sie den Vorgang der biologischen Verwertung nicht beeinträchtigen. d) Biologisch abbaubare Verpackungen: Biologisch abbaubare Verpackungsabfälle müssen durch physikalische, chemische, wärmetechnische oder biologische Prozesse so zersetzt werden können, daß der Großteil des Endproduktes sich aufspaltet in Kohlendioxid, Biomasse und Wasser. 4. Kennzeichnung Verpackungen können zur Identifizierung des Materials mit den folgenden Nummern oder Abkürzungen gekennzeichnet werden. Die Verwendung anderer Nummern und Abkürzungen zur Identifizierung der gleichen Materialien ist nicht zulässig. Bei Abkürzungen sind jeweils Großbuchstaben zu verwenden. a) Abkürzungen und Nummern für Kunststoffe Polyethylenterephthalat: PET, 1 Polyethylen hoher Dichte: HDPE, 2 Polyvinylchlorid: PVC, 3 Polyethylen niedriger Dichte: LDPE, 4 Polypropylen: PP, 5 Polystyrol: PS, 6 b) Nummern und Abkürzungen für Papier und Pappe Wellpappe: PAP, 20 Sonstige Pappe: PAP, 21 Papier: PAP, 22 c) Nummern und Abkürzungen für Metalle Stahl: FE, 40 Aluminium: ALU, 41 d) Nummern und Abkürzungen für Holzmaterialien Holz: FOR, 50 Kork: FOR, 51 e) Nummern und Abkürzungen für Textilien Baumwolle: TEX, 60 Jute: TEX, 61 f) Nummern und Abkürzungen für Glas Farbloses Glas: GL, 70 Grünes Glas: GL, 71 Braunes Glas: GL, 72 g) Nummern und Abkürzungen für Verbundstoffe Bei Verbundstoffen ist als Abkürzung C/ und die Abkürzung des Hauptbestandteils anzugeben. Papier und Pappe/verschiedene Metalle: 80 Papier und Pappe/Kunststoff : 81 Papier und Pappe/Aluminium: 82 Papier und Pappe/Weißblech: 83 Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium: 84 Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech: 85 Kunststoff/Aluminium: 90 Kunststoff/Weißblech: 91 Kunststoff/verschiedene Metalle: 92 Glas/Kunststoff: 95 Glas/Aluminium: 96 Glas/Weißblech: 97 Glas/verschiedene Metalle: 98 Anlage 1a Beispiele für Verpackungen gemäß § 2 Abs. 1a 1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 2 Abs. 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle + Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt. Beispiele für dieses Kriterium Gegenstände, die als Verpackungen gelten – Schachteln für Süßigkeiten – Klarsichtfolie um CD-Hüllen Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten – Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt – Werkzeugkästen – Teebeutel – Wachsschichten um Käse – Wursthäute 2. Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, und „Einwegartikel“, die in befülltem Zustand abgegeben werden oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle befüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen. Beispiele für dieses Kriterium Gegenstände, die als Verpackungen gelten – Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff – Einwegteller und -tassen – Frischhaltefolie – Frühstücksbeutel – Aluminiumfolie Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten – Rührgerät – Einwegbestecke 3. Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt. Beispiele für dieses Kriterium Gegenstände, die als Verpackungen gelten – Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind – Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten – Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses – Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind – Heftklammern – Kunststoffumhüllung – Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln Anlage 2 Langlebige Verpackungen Verpackungen im Sinne dieser Anlage sind solche, 1. die nachweislich zum dauerhaften Gebrauch eines Produktes dienen, das im statistischen Mittel eine Lebensdauer von mindestens fünf Jahren aufweist, 2. die üblicherweise zugleich mit dem Produkt nach Beendigung von dessen Gebrauch entsorgt werden und 3. die über die gesamte Lebensdauer des Produktes für den Erhalt der Produkteigenschaften erforderlich sind. Diese sind insbesondere: – CD-Hüllen – Lederetuis – Musikkassettenhüllen – Pannendreiecksbehälter – Schallplattenhüllen – Schmucketuis – Schneekettenbehälter – Spielekartons – Verbandkasten – Videokassettenhüllen – Wanderkartenhüllen Beachte Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 5. Anlage 3 Meldungen von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen und Letztverbrauchern Allgemeines Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen. Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben. In sämtlichen Meldungen sind nur jene Verpackungen anzugeben, für die nicht an einem Sammel- und Verwertungssystem teilgenommen wird. Für alle Tabellen gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind. 1. Meldung für Hersteller, Importeure, Abpacker und Vertreiber (Selbsterfüller) Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 3 Abs. 4, 6 und 9. Hier einzutragen ist die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte (an andere Rechtspersonen übergebene) Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen. Einzutragen ist weiters die zurückgenommene oder von Kunden zurückgelassene (erfasste) Menge an Verpackungen (nicht eingerechnet werden darf jene Verpackungsmenge, die von Lieferanten stammt und die vom Unternehmen selbst ausgepackt wurde und dadurch im Betrieb anfällt). Als erfasst gelten Verpackungen auch, wenn eine nachfolgende Handelsstufe diese Verpackungen nach Maßgabe des § 10 verwertet und dies dem im § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten schriftlich mitgeteilt wird. Anzugeben ist der Prozentsatz der Rücklaufquote, der sich aus den Angaben der in Verkehr gebrachten sowie der zurückgenommenen Menge ergibt. Sollte sich aus den jeweiligen in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen minus der erfassten Verpackungsmengen eine Differenz ergeben, so ist Folgendes für die Komplementärmengenlizenzierung (§ 3 Abs. 9) zu beachten: – Beträgt die Rücklaufquote 90% oder mehr als 90%, ist keine Komplementärmengenlizenzierung erforderlich. – Beträgt die Rücklaufquote zwischen 50% und 90%, ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenzmenge auf 90% bezogen auf die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge erforderlich. – Beträgt die Rücklaufquote unter 50%, ist eine Komplementärmengenlizenzierung im Ausmaß der Differenzmenge auf 100% bezogen auf die in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge erforderlich. Bezüglich der Komplementärmengen muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Teilnahme an einem dafür bestehenden Sammel- und Verwertungssystem erfolgen, das im sachlichen und räumlichen Zusammenhang zu den Anfallstellen Sammel- und Verwertungsleistungen anbietet. Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Selbsterfüllermeldung Hersteller / Importeur / Abpacker / Vertreiber GLN Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Packstoff nicht zurück- errechnete lizenzierte genommene Rücklaufquote in Verkehr (erfasste) in Prozent gebrachte Menge Verpackungs- in kg menge in kg Papier, Karton, Pappe, Wellpappe Glas Keramik Metalle Kunststoffe Textile Faserstoffe Getränkeverbundkarton Sonstige Materialverbunde Holz Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis Summe Verwertungsmengen Übernehmer Packstoff kg GLN Name Rolle *) Straße Nr. *) Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger PLZ Ort Staat Übernehmer Packstoff kg GLN Name Rolle *) Straße Nr. *) Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger PLZ Ort Staat Übernehmer Packstoff kg GLN Name Rolle *) Straße Nr. *) Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger PLZ Ort Staat 2. Meldung für Großanfallstellen Es besteht eine Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 4. Als Summe einzutragen sind jene Mengen an Verpackungen, die aus Lieferungen inländischer Lieferanten (egal, ob lizenziert oder nicht lizenziert) stammen und die auf eigene Verantwortung und Rechnung einer Verwertung übergeben werden. Hinweis: Für die importierten Verpackungen, die im Unternehmen anfallen, ist eine gesonderte Meldung als Eigenimporteur abzugeben. Für jene Verpackungen, die aufgrund der Rücknahmepflicht zurückgenommen wurden, ist eine Meldung als Selbsterfüller abzugeben. Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln. Großanfallstellen Verwertungsmengennachweis Betreiber der Großanfallstelle GLN Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Packstoff angefallene Menge in kg Papier, Karton, Pappe, Wellpappe Glas Keramik Metalle Kunststoffe Textile Faserstoffe Getränkeverbundkarton Sonstige Materialverbunde Holz Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis Summe Verwertungsmengen Übernehmer Packstoff kg GLN Name Rolle *) Straße Nr. *) Sammler, oder Verwerter PLZ Ort Staat Übernehmer Packstoff kg GLN Name Rolle *) Straße Nr. *) Sammler, oder Verwerter PLZ Ort Staat Übernehmer Packstoff kg GLN Name Rolle *) Straße Nr. *) Sammler, oder Verwerter PLZ Ort Staat 3. Meldung für Eigenimporteure Es bestehen Meldepflichten gemäß § 13. Einzutragen ist jene Verpackungsmenge, die von selbst importierten Produkten stammt. Diese resultiert aus dem Ge- oder Verbrauch dieser Produkte oder aus dem Umstand, dass Verpackungsanteile dieser Produkte vom Unternehmen selbst ausgepackt werden. (Nicht anzugeben ist jene Menge, für die eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt und die einem im Auftrag eines Systems tätigen Sammler oder Verwerter übergeben wird.) Einzutragen sind der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob Sammler oder Verwerter) der Mengen an Verpackungen. Hinweis: Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln. Eigenimporteure Verwertungsmengennachweis Eigenimporteur GLN Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Packstoff nicht entpflichtete importierte Menge in kg Papier, Karton, Pappe, Wellpappe Glas Keramik Metalle Kunststoffe Textile Faserstoffe Getränkeverbundkarton Sonstige Materialverbunde Holz Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis Summe Verwertungsmengen Übernehmer Packstoff kg GLN Name Rolle *) Straße Nr. *) Sammler, oder Verwerter PLZ Ort Staat Übernehmer Packstoff kg GLN Name Rolle *) Straße Nr. *) Sammler, oder Verwerter PLZ Ort Staat Übernehmer Packstoff kg GLN Name Rolle *) Straße Nr. *) Sammler, oder Verwerter PLZ Ort Staat 4. Meldung für Lieferanten an Großanfallstellen Es hat eine Darstellung der an Großanfallstellen gelieferten Verpackungen gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz zu erfolgen. Soweit nicht eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem erfolgt, ist in dieser Tabelle die insgesamt an Großanfallstellen gelieferte Menge an Verpackungen gegliedert nach Packstoffen sowie gegliedert nach Großanfallstelle anzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch für Hersteller von Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind. Mengenmeldung der Lieferanten an Großanfallstellen Lieferant der Großanfallstelle GLN Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Packstoff gesamte an Großanfallstellen gelieferte Menge in kg Papier, Karton, Pappe, Wellpappe Glas Keramik Metalle Kunststoffe Textile Faserstoffe Getränkeverbundkarton Sonstige Materialverbunde Holz Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis Summe Gelieferte Menge je Großanfallstelle Großanfallstelle Packstoff kg GLN Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Großanfallstelle Packstoff kg GLN Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Großanfallstelle Packstoff kg GLN Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Beachte Zum Bezugszeitraum vgl. § 19 Abs. 5. Anlage 3a Meldung von Herstellern, Importeuren, Abpackern, Vertreibern, Letztvertreibern, Sammel- und Verwertungssystemen und Letztverbrauchern betreffend Mehrweggebinde Allgemeines Die Meldungen sind jeweils jährlich unter Angabe des Meldezeitraumes (Kalenderjahr) abzugeben. Die Mengen sind packstoffspezifisch nachvollziehbar zu erheben und unter Angabe der Masse in kg aufzuzeichnen. Für die Tabelle gilt, dass die unterlegten Stellen je nach Bedarf zu wiederholen sind. Abfüller von Mehrweggebinden Einzutragen sind gemäß § 6 Abs. 2 der oder die Übernehmer (genauer Firmenwortlaut und Angabe der Rolle, ob rücknahmepflichtiger Lieferant, Sammler oder Verwerter) der als Abfall ausgeschiedenen Mengen an Mehrwegverpackungen. Die diese Angaben belegenden Unterlagen (die jeweiligen Verpackungsmengen gegliedert nach Packstoffen unter Angabe des Übernehmers; Lieferscheine, Übernahmebestätigungen, Rechnungen etc.) sind im Betrieb sieben Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln. Mehrweg – Abfüllermeldung Abfüller in Mehrweggebinde GLN Name Straße Nr. PLZ Ort Staat Packstoff erstmals befüllte als Abfall angefallene Mehrweggebinde Mehrweggebinde (Masse in kg) (Masse in kg) Papier, Karton, Pappe, Wellpappe Glas Keramik Metalle Kunststoffe Textile Faserstoffe Getränkeverbundkarton Sonstige Materialverbunde Holz Sonstige Verpackungen, insb. auf biologischer Basis Summe Verwertungsmengen Übernehmer Packstoff kg GLN Name Rolle *) Straße Nr. *) Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger PLZ Ort Staat Übernehmer Packstoff kg GLN Name Rolle *) Straße Nr. *) Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger PLZ Ort Staat Übernehmer Packstoff kg GLN Name Rolle *) Straße Nr. *) Sammler, Verwerter oder Rücknahmepflichtiger PLZ Ort Staat Meldung durch branchenspezifische Interessensvertretung Abweichend von der Meldepflicht der genannten Verpflichteten kann auch eine Meldung durch eine im Register registrierte branchenspezifische Interessensvertretung erfolgen. In diesem Fall ist statt dem Abfüller diese Interessensvertretung einzutragen und die jeweiligen Gesamtmassen der vertretenen Abfüller einzutragen. Weiters entfallen in diesem Fall die spezifischen Angaben zu den Übernehmern der Verwertungsmengen. Als branchenspezifische Interessensvertretung kann auch ein überregionales Poolsystem tätig werden. Auf Basis der verfügbaren Daten sind bei dieser Meldung auch nachvollziehbare Schätzungen möglich. © 2008 Bundeskanzleramt Österreich

Packaging Ordinance 1996 · Nelum