Ordinance on the public storage of butter
صدر في 1994 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- milk/dairy products, transport/storage, standards, packaging/labelling
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1061. Verordnung des Bundesministers für LandM wtd Forstwirtschaft Ober die öffentliche L: .g:erhaltWJ.g vop Hutter Auf Grund der §§ 100 und 108 des Mark.t ordnungsgesetzes 1985, BGßL Nr.210, in der Fa.mmg BGBL Nr. 664/ J 994. (MOG) wird verordnet: 1 ABSCHNITT Allt,crt>cim: Butin.u:auu5,;;n Anwendungsbereich § L Die Vorschriften dieser Verordnung dienen rler Durrhfiih,.,,ng clf'r R,.,-hrollkr,. ,1,.. R~,,,.~ lrnrl der Kommission der Europäischen Union im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der öffrnt!irhen Lagerhaltung von Butter. Zuständigkeit § 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der m § 1 geoanntf'n Rcchr,.~kr„ i<r ,l;,. Marktordnung,~ und Imervendonsstelle „Agrar markt Aumi.a" (Alv1.A.) zuständig. 2. ABSCHNITT. Gemeinsame Bc:stimmm:1gen für permanente Inter vention und Dauerausschreibung Qualität de-~ lncervention~gt<genstandes §J. (1) Der pH-Wen Im Sutterserum darf 5,1 nicht überschreiten (Hemclh1ng d,:r Butter aus Sauerrahm). (2) Die Butter rm1ß in ihrer Qualität ~o beschnJfen sein, daß sie nach der Probdagerungs· zeit be1 emer }foch$ttemperarnr von - J 8 "C noch die Anforderungen an österreichische T eebuuer erfüllt. (3) [)L„ Buit,:tr muß d,m in J.,,.. Anlni;"' 1/. festgeleguin Qualit:itskriterien emsprechen. Zulassung der herstellenden Be- IW.d Verarbei tungsbetriebe § 4. (1) Anträge auf Zulassung si11d unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Forml:>l11.u3 ir, dn;:ifocher l,u~fc,tii;ung bei JeJ.· A:M.A. 1.,,1. stellen. Der t t.rai ~st for ie<l.e ße\Üe\y;,,. stätte gesondert einzubringen. Der Antragsteller (Herm·ller) hat dabei 111 zweifacher Ausfenigung eine Beschreibung der vorhandenen technischen Einnchtungen zur Herstellung von Butter und der vorgesehenen Herstellungsvorgänge vorzulegen. (2) Die AMA hat die technischen .Kriterien, die für die Zulus1ung erfüll, werden mu,~en. fot• zusetzen. (3) Die Zulassung ist für jede Betriebsm.tte gesondert zu erteilen. Verpackung §.5. Dl<e uJlic1c11 u;dwi~d1cu A11fu,Jc1uJ1geu Jer Verpackung (Kanons und Innenverpackung) sind von der AMA festzusctzcn und im Ver!autbarungs b!att kundzumachen, Kenn:1dch11ung 5 6. (1) Die; K11.rton~ mus;J<'.:cl\ z,u~l:itdich .:-.u den Angaben, die in den in § 1 gen:rnnten Rechtsakten angefuhtt sind. mit folgenden Angaben in deutlich s1chtbarer, leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift verselwn ~ein· 1. mindestens zwei Seitent1.'ichen müssen folgen de Angaben enthalten: a) die Quafüätmufe ~Österreichische Tee~ bum:r''; die Mindestbeschriftungsgröße beträgt 20 mm, b) Narne und Anschrift des Herstellers cmschließlich Kennummer der Betriebs. stätte, 2. eine Scitenfhche der Karton~ muß die Nummer der Butterung, bestehend aus Cec Kennummer der Betnebsstiitte, dem Tag cer Herstellung und der Nummer der Btmerong (Partie) m rnmdestens 20 mm großen Ziffern und di,: la<.tfcnde Nummer der Kar~on.; je Butterung (Pame) enthalten. (2) Die Kennummer der Betriebm.itte und die Kennummer des Herstellers werden anl:ißlich der Zul.i~~uut,; vuu Jci AM.A LV~<.lr:1k (3) Die Angab,: deI Datum~ der Einlagerung der Buuer im Iniervention.skühlhaus kann unterbleiben, wenn das Interventionskühlhaus ein Register führt, in dem die erforderlicht:n Angaben am Tag i.cr Einlagerung eingetragen werden. ( 4) Die Herstellungs~ und Einbgerung:sdat1:n ~ind nach Tag, Monar und Jahr offen anzugeben. (5) Eine Butterung umfaßt die Buttermenge, die benn 8utterfemgungsverfahren m einem Ferti• gungsg:rng oder beim k0ntinu1er!ichen Verfahren aus dem i'eweiligen Inhalt eines Rahrnn:ifm hergestellt worden 1st. U1e A.MA kann cme Unteneihmg der aus einem Rahmreifer in kontil\uiedichem Verfahren hergestellten Butter in getrennte Partien vorschreiben. Angebote §7. (1) Angebote sind unter Verwendung des jeweiligen von der AMA aufgelegten Formblattes :;chrifdkh uder mmelo "(ddax (tclckupic) Ue1 Ucr AMA eim:meichen. (Z) Die A-l\1A hat den Empfang der Angebote zu regimieren und im Falle der Dauerausschreibung zu bestatigen. (3) Im Zeitpunkt der Einreichung des Arigebots muß die Butter hergestellt sein. Lieferung § S. (!) Die Butler ist vom Anbieter frachr.frei an die Rampe des von der AMA bestimmten hitavemionskühlh:rnses zu tiefem und auf seine Kosten und Gefahr zu entladen. (2) Bei der Anlieferung der Butter sind dem Inhaber des Interventionskühlhauses oder dessen 13e~·ollmädmgten neben den l'ranspottpapieren die Anlieferungm.~heine, gesondert für Jeden Herstel lungsbetrieb, tu übergeben. Die Anlieferungs schemc mUssen folgende Angaben enthalten: D:u1.1m der Anl!efon.inB, Name und Ansc:hrih des Ficrslellers em schheßlich Kennummer der Betriebsstätte, Anzahl der Kartons, Ncttogew1cht der angeliefonen Butter, min desten. Jedoch :Z5 kg Je ~tiick, Datum der Her.stdlung, Nummer der Bt.nterung. (.3) Der Inhaber d!'s lmerventionskühlhautes oder des.1en Bevollmächtigter hat über den Empfang der Butter eine Empfangsbestätigung wszustellen und diese dem Obe,bt>inger der Butter zu übergeben, Kiihlhämer § 9. Die rechnischen Normen für die Kühlhäuser srnd von der A.MJ\ festzusetzen und 1m V erlautba · rungsblatt kundzumachen. Butterprüfun1;t § 10, (1) Vor der Einlagerung isr die Butter durch Organe oder Beauftragte der AMA. im folgenden Prüforgane genannt, insbesondere nach folgender Vori;nll.!F"''cl,ie :t:\1 prüfen, l. ob Verpackung und Kennzeichnung der Butter den von der AMA festgesetzten technischen Anforderungen (§ 5) und den Besrimmungen gemäß § 6 entsprechen, 2. :ms mindestens einem Karton einer jeden Butterung (Probegebinde) werden 1..wei Pro ben emnommen, davon eine Rückstellprobe. Die Emprobe wird da.rauf gcpri.ift, ob die 131.mu den Be,li,nmung.;n ci1'~ehlid1hch je1'u, die m § 3 vorgesehen smd, emspncht. Die Zweitprobe (Rückstellprobe) wird beim Lagerhalter aufbewahrt. (2} Die Proben smd ,o zu vcrschlieiSen und zu plombieren oder z:u versiegeln, daß die Packung nicht ohne Beschadigung der Plombe oder des Siegels geöffnet werden kann. Die Proben m1d mir fols<1nd@nA.ng:,.b<1n '<'1.1 ver•eh<1n: 1 N~me des Prüforgans, 2 Probe1rnummer, 3. Nummer des Probenafimeprotokolls, 4. Name und Ansrhrih des Herstellers und 5. Datum der Probenahme. Die Kronzeichnung der Probe rnuß von der Plombe oder dem Siegel miterfaßt werden. Anläßlich der Probenahme ist vom Prüfoi:gan eine Niedtrschrift (Probenahmeprotokoll) anzufertigen. (3) Entspricht die Butter nach dem Untersu• chungserc:ebnis nicht den Bestimmuni;ten, so läßt die AMA auf Antrag und auf Kosten des V erkiiufers die Rückstellprobe untersuchen. Ent• spricht auch diese Probe nicht den fü:stirnmungen, ,o wtrd die Butter nicht übernommen und ist auf Ku~Lt:ll <lt:~ A11Uit:ct:r~ Luruck.z:uudum:n. ( 4) Das Ausmnß der radioaktiven Komaminatton ist von den Prüforganen zu kontrollieren, sofern es die in § 1 gen:mnren Rechtsakte festlegen. Probelngcruog § t t. (1) Nach Ablauf der Probelagerungszeit ist anhand der Probegebinde durch die Pnlforgane zu umenuchen, ob die Butter noch die fUr die Einstufung als önerreichische Teebuner benötig ten Bewertungspunkte aufweist. Ergibt die Prü fung, daß die eingelagerte Butter diese Voraus setz,me-en nicht mehr erful!t. obwohl sie bei der erforderlichen Höchsttemperatur vort -18 •c gelagert wurde, wird der V ertrag aufgehoben und hat der Verkäufer nach vorheriger schriftlicher Aufforderung die mangelhafte Butter binnen zwölf Tagen nach Zugang der Mitteilung auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. (2) Der Verkaufer hat die Möglichkeit, die Aufhebung des Vertrages dadurch abzuwenden, daß er die fehlerhaften Mengen auf seine Kos:en durch die gleiche Menge ßutter erset1.t, die in der Gemeinschaft erzeugt wurde und den Anforde rt1ngen entSpricht. In diesem Fall übernimmt der Verkäufer die fr.hlerhafte Mennr 1rnd rmattrr drr A.i.\1.A die Kosten, die dieser durch das Ersetzen entstanden sind. Diese Kosten werden von der AMA unter Berucksichtigung der anfallenden Kontroll• und Lagerkosten in form von Pau~chal sätzen festgelegt und im Vetlautbarungsbl:ttt kundgemacht. Die als Ersatz gelieferte Butter ist ebenfalb einer Butterprüfung gemäß § 10 zu untt'rziehen. Duldungs~ und Mitwirkungspflichten § 12. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forsrwirtschaft, rlrr AMI\, rlrF Fur,,p~i,rh,-,; Tlo;inn ,,.,,l tlt-< Europäischen Rechnungshofs (im folgenden Pr1f organe genannt) 1st. das Betrtten der Geschäfts•, Betnebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestande an Butter sowie die Entnahme von Proben aus den für die öffentliche Lagerhaltung vorgesehenen Buttermengen während der Geschafts- und Bemebszcit oder nach Vereinba n1ng zu gestatten. \l) Die Prtiforgane smd berechugt, m dw Buchhaltung und alle Unterlagen, die die Prüfor gane fur ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind ~,,f Vl!'chng(.'n 1.memgeldich zur Verfilguns: 7-U .1tellen. (}) Bei der Prtifung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein. Auskünfte zu erteilen und die erforderlide Unterstützung zu leisten. (4) Die Prüforgane können die zeitweilige Üb(.'rh»lmg 110n Aufzeichnungen und Unt;,d.,,gen verbngen und haben io diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen, (5) Im Falle auwmationsunterstützler Buchfuh 11.rng ,iud auf Vul.nii,c.n Jc.1 r, ufv,g,u,e uud .:rnf Kostt'n de~ Betroffen,:n Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. Ko~tcn § 13. W'erden Proben entnommen oder Warcn untenuchungen veranlaßt, so hat der Verkäufor mit Ausnahme der Erstproben die ent.11.:i.ndenrn Kosten grmaß den in der Anlage festgesetzten 1/. Tarifen zu erstatten. Kaufim.:is § 14. Der w zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die lJmsatzneuer in der jt'weilt geltendm Hohe. Die Umsausreucr ist in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Rückforderung und Verzinsung § 15, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurüdrnur.co.hlcn. (2) An die AMA zurückzuzahlende Betrage smC, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakteri. etwas anderes bestimmt ist, vom Tage des Emµfaug~ bi~ :mm Tag <ler lluckzahlung mit J vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oestcrrcichischen Natiorul~ bank pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem T ae der Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA. J. ABSCHNffl' Spezidle Vorschriften für die permanente Inter• vention Mindesrkaufmenge § 16. (1) Die Mindestkaufmenge wird 1n1l 10 Tonnen festgesetzt. (2) Die Butter muß innerhalb jener zwei Monate, d1e dem Tag der Übernahme durch die A11A unmittelbar vorausgehen, hergestellt worden sein. Innerhalb von 14 Tagen ab dem Hcmcllungs tag der Butter sind die gemag den in § 1 genannten Rechr.s::>.ktM, vorg"$"hqncn Kontrollen von de: AMA durchzuführen, Angebotsannahme § 11 r: ,g,h, ,~;,,. B" tttc~pr,;\,,flg, ,:1,.ß die B,1t:er den dafur vorgesehenen Bestimmungen emsprid1t, so erhält der Anbieter von der AMA eine Annahmeerkbrung. 4. ABSCHNI"lT Spezielle Vorschriften für die Dauerausschreibung Zus,;.blag § 18. (1) Jeder A . .nbieter ist von der AMA unveu.Uglich über das Ergebnis sdner Beteiligung an der jeweiligen Einzelausschreibung zu unter richten. (2) Die AM'.A hat dem 7uschlagsempfänger umgehend eine numerierte AnnahmeerkJä:rung/ Lieferschein auszustellen 5. ,-\BSCHNITT Feststellung der Marktpreise Notiernngskommission ~ 1 ?. (1} Zur [,;n,1n„llvn§ d,;r Mad,xpie-i1,;,. 1m Bundesgebiet ist bei der A.."l'YL\ eine Notierungs kommission einzurichten. (2.) Die Brntellung der sachlichen und personel lcu I:1fo,Jew1ue uLl1q;c Je;;, f\MA. (3) Di<! Notierungskommission beSteht aus 1 zwei Vertretern der Buttergeschifte abw1k k,dnden Vei:b.ufer, die auf gemeinsamen Vund1l.i.g Jn P1lbiJt:mta1kuufo1c11L. Un Landwirtschaftskammern Österreichs uad der Wimchafokammer Österreich zu entsen• den smd, 2. zwei Vertretern der Buttergeschäfte abW!k kelnden Käufer, die durch die Wirtschafts kammer Osterreich zu cncscnden sind, und 3. dem fur den Geschaftsbereich Milch zustän digen V ornandsmitglied der AM.>\, das den VuröilL fuhn. Der Vuntan<l kann iwd S,dlvertrcter aus dem Kreise der Bediensie ten der A1tA nomimeren, die er mit cer Vorsitz.flihrung bernftragen kann. (4) Gleichzeitig mit der Nominierung der m Abs. 3 Z l und 2 genannten Vrrtreter SJ!ld Ersatzmitglieder in gleiche1 Zahl zu nominie1en (5) Die Cusehafu;ü.-dnung dar N,n,ier1,ns~knm mission 1st vom Bundesminister fur Land- u1d formvtrt.Schaft zu erlassen. (6) Die Tätigkeit m der Notierungskommmwn 1St ehren"mdich und m1< keinerlei Be.:üi;en oder Entsch:idigung verbunden. (7) Die Funktionsdauer der Mitglieder der Notierungskommission ist unbefrister. (8 ) Die Angelobung der Mitglieder der Notie rung~kommi~>ion erfolgt durch den Bundennmt5ter für Land- und Forstwimchaft. Pcd~f,;)tot,;Uuug S 20. (1 ) Die Preisfenstellung erfolgt anhand von Warenumsatzmeldungen. (2) Die AMA kann zur 1,{ichprobenweisen Überprüfung die Vorlage von Fakturen vedange-n und in die Buchhaltung und sonstige als erforder lich erachtete Unterlagen Einsicht nehmen. (3) Die AMA hat die fe~tee$tellten Marktpreise dem Bundesmmmer für Land- und Forstwirtschaft bekanntzugeben, 6. ABSCHNITT Inkrafttreten §2.1. Diese Verordnung tritt mit dem Veru1g über den Beitritt Osterreichs zur Europäischrn 11 "'"" *) in Kr:. ft Molterer ~) Die Kundmachung des V enrages und ,eines Ink.rnfttrerens wird zu einem sptiteren Zeitpunkt erfolgen. zu § J Abs, } und ~ 13 ßuttel;'qualitätskriterien und Tarife Butterfett "Y.'assergehalt pH-Wm (Serum) Konsistenz Phosphatase-Aktivitä r Sensonsche Prüfung W 11.,m::.-f,:;inn::rt,:;ilun;: ,:,,.,,,.,, .. ,.., a! 82% :,; 16i1o S 5,1 ~ 1 500 g negativ I. Güteklas5e ~ 1 Punkt,:; M .. ,h ... t!P 1{"'""' (Pnnh•) ONORM-DIN 10)22 0 ÖNORM-DIN 10322 25 ÖNORM-DIN 10349 8 Extrlider n Hoffer, Sobeck-Skal 12 ONOR.\1-DIN 10337-1 (qualitativ) 4 AlVlA.-GUtebewertung,schema 30 IDF 1 12: 1982 ' Kriu:ri,1m Grenzwert Methode Kosten (Punkte) Cohforme Keime !:. 10/g ONORM N 2502 5 Hefen/Schimmel $ 10/g ONORM N 2503 6 Sensonk nach 2 Monaten Lagerung bei -18 ·c L Güteklarn: AMA·GUtebewertungsschema 15 SUMME 108 Die Bewenung der Punkte erfolgt gemäß Gebührentanfverordnung, EGEL Nr. 18911989, m der jeweils geltenden Fo.ssuog.