Ordinance on the Fifth Amendment of the Animal Premium Ordinance 2000
صدر في 2002-08-20 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- 5. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal production, subsidy/incentive, cattle, sheep/goats
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M 2335 4 II 386 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 20. August 2002 Teil II 316. Verordnung: 5. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000 316. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur 5. Änderung der Tierprämien-Verordnung 2000 Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zu letzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Die Tierprämien-Verordnung 2000, BGBl. II Nr. 497/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 493/2001, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Abs. 1 lautet: „(1) Diese Verordnung dient der Durchführung der 1. Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999, S. 21; 2. Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung, ABl. Nr. L 281 vom 4.11.1999, S. 30; 3. Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegen fleisch, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2001, S. 3; 4. Verordnung (EG) Nr. 2550/2001 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch, ABl. Nr. L 341 vom 22.12.2001, S. 105; 5. Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontroll systems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 1 und 6. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für be stimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen, ABl. Nr. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.“ 2. § 1 Abs. 2 Z 6 lautet: „6. Prämie für die Mutterschafhaltung (Mutterschafprämie) und Prämie für die Mutterziegenhaltung (Ziegenprämie).“ 3. In § 2 Abs. 2 Z 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt und § 2 Abs. 2 Z 5 entfällt. 4. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenübertragung übermittelt werden, sind ab weichend von Abs. 2 bei der Agrarmarkt Austria einzureichen.“ 5. In § 3 Abs. 2 Z 6 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt. 6. § 3 Abs. 2 Z 7 lautet: „7. Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 15. Jänner bis 16. Februar und“. 7. Nach § 3 Abs. 2 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt: „8. Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie in der Zeit vom 2. Jänner des jeweili gen Jahres bis 31. Jänner des Folgejahres, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der Ab rechnung.“ 2336 BGBl. II – Ausgegeben am 20. August 2002 – Nr. 316 8. In § 4 Abs. 3 wird der Ausdruck „Sonderbeihilfe für die Schafhaltung“ durch den Ausdruck „Zusatz prämie“ ersetzt. 9. In § 4 Abs. 4 wird der Ausdruck „Prämie zu Gunsten der Ziegenfleischerzeuger“ durch den Ausdruck „Ziegenprämie“ ersetzt. 10. § 11 samt Überschrift entfällt. 11. In § 14 Abs. 10 wird der Ausdruck „die Verordnung (EWG) Nr. 3887/92“ durch den Ausdruck „die Verordnung (EG) Nr. 2419/2001“ ersetzt. 12. Nach § 14 wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt: „Ergänzungsbeträge bei der Mutterschaf- und Ziegenprämie § 14a. (1) Ergänzungsbeträge sind zu gewähren für: 1. Beratungsmaßnahmen zur Verbesserung und Rationalisierung der Verarbeitung und Vermark tung von Schaf- und Ziegenfleisch, die ab dem 1. Juni 2002 erfolgen. Diese Beratungsmaßnah men sind vom Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder von dessen Mit gliedsverbänden durchzuführen; 2. EDV-Anschaffungen und -Dienstleistungen einschließlich der Ausarbeitung eines EDV Konzepts. Das ausgearbeitete Konzept ist vor der Umsetzung und die Nachweise der Anschaf fung nach Durchführung vorzulegen, wobei die Durchführung entsprechend dem ausgearbeiteten Konzept zu erfolgen hat. (2) Personen, die die im Abs. 1 genannten Beratungsmaßnahmen durchführen, sind nach Vorlage ei ner individuellen Abrechnung die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Der Ersatz der Aufwendun gen hat nach festzulegenden Pauschalsätzen, höchstens jedoch entsprechend den tatsächlichen Aufwen dungen zu erfolgen. Personen, die Beratungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 im Rahmen eines beste henden Dienstverhältnisses mit dem Österreichischen Bundesverband für Schafe und Ziegen oder einem Mitgliedsverband durchführen, haben für Zwecke der individuellen Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr die tatsächlich entstandenen Kosten (Zeitaufwand, Fahrtkosten, Anteil der Beratungstätig keit an der Gesamttätigkeit) nachzuweisen. (3) Die Gesamtabrechnung hat auf Basis der gesammelten individuellen Abrechnungen im Wege des Österreichisches Bundesverbandes für Schafe und Ziegen und des jeweiligen Mitgliedsverbandes zu erfolgen. (4) Ergänzungsbeträge, die nicht nach den Absätzen 1 bis 3 verwendet werden, sind für eine Erhö hung der Mutterschaf- und Ziegenprämie zu verwenden. (5) Der Österreichische Bundesverband für Schafe und Ziegen und dessen Mitgliedsverbände sind hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 einem Betriebsinhaber gleichzuhal ten. Diese gelten auch als Begünstigte im Sinne des § 24 wie Personen, die die im Abs. 1 Z 1 genannten Beratungsmaßnahmen durchführen, und solche, die beraten wurden.“ 13. § 15 Abs. 1 erster Satz lautet: „Eine Prämie ist nur für jene Rinder zu gewähren, die in Schlachthöfen und Schlachtstätten geschlachtet werden, denen eine Veterinärkontrollnummer für die Schlachtung gemäß § 44 Abs. 1 des Fleischuntersu chungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet wurde (im Folgenden Schlachthöfe genannt), sowie bei veterinärbehördlich angeordneten Keulungen.“ 14. § 16 samt Überschrift lautet: „Benachteiligte Gebiete § 16. (1) Als Gebiete, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung eine traditionelle Wirtschaftstätigkeit darstellt oder einen erheblichen Beitrag zur ländlichen Wirtschaft leistet, gelten die benachteiligten Ge biete gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 über die Förderung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, ABl. Nr. L 160 vom 26.6.1999, S. 80. (2) Als Gebiete, in denen Schafe und/oder Ziegen traditionell als Wandertiere gehalten werden und die Verbringung dieser Tiere auf Grund der Futtermittelknappheit zur Zeit der Herdenwanderung not wendig ist, gelten die im Anhang III angeführten Gebiete.“ BGBl. II – Ausgegeben am 20. August 2002 – Nr. 316 2337 15. In § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Z 2 und der Überschrift zu § 21 wird der Ausdruck „Mutterschafprämie“ durch den Ausdruck „Mutterschaf- und Ziegenprämie“ ersetzt. 16. In § 19 wird der Ausdruck „Art. 6a der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92“ durch den Ausdruck „Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001“ ersetzt. 17. In § 22 wird der Ausdruck „des Art. 6a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92“ durch den Aus druck „des Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2550/2001“ ersetzt. 18. § 26 samt Überschrift entfällt. 19. Nach § 29 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt: „(7) § 26 ist weiterhin auf Anträge, die bis zum In-Kraft-Treten der Invekos-Umsetzungs-Ver ordnung, BGBl. II Nr. 180/2002, gestellt wurden, anzuwenden.“ 20. Nach Anhang II wird folgender Anhang III angefügt: „Anhang III Zu § 16 Abs. 2 Nicht benachteiligte Gebiete der nachstehenden Gemeinden oder Gemeindeteile in den Bezirken: 1. Bundesland Burgenland: Eisenstadt-Land Güssing Mattersburg Neusiedl am See Oberpullendorf Oberwart 2. Bundesland Kärnten: Klagenfurt Klagenfurt-Land Wolfsberg 3. Bundesland Niederösterreich: Amstetten Baden Horn Krems an der Donau Krems-Land Melk Mödling Neunkirchen Scheibbs St. Pölten-Land Wiener Neustadt-Land Wien-Umgebung 4. Bundesland Oberösterreich: Braunau im Inn Eferding Gmunden Grieskirchen Kirchdorf an der Krems Linz Perg Ried im Innkreis Schärding Steyr-Land Urfahr-Umgebung Vöcklabruck Wels-Land 2338 BGBl. II – Ausgegeben am 20. August 2002 – Nr. 316 5. Bundesland Salzburg: Salzburg Salzburg-Umgebung 6. Bundesland Steiermark: Feldbach Fürstenfeld Graz Graz-Umgebung Hartberg Leibnitz Radkersburg Weiz 7. Bundesland Vorarlberg: Bregenz Dornbirn Feldkirch“ Molterer Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH