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قوانين النمسا

Ordinance on recognition of producer groups for fish products

صدر في 1995-07-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Fisheries and aquaculture
الكلمات المفتاحية
fish products, non-governmental entity, cooperative/producer organization, data collection/reporting

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  1. 4 5 5 • Verordnung des Btmdes1ninisters für Land~ und Forstwirtschaft über die Anerkennu . von Erzeugerorganisationen für Fischereien:eugnisse ng ! Aut ?rund der §§ 96 Abs, 1. 99, 108 und 113 des Marktordnungsgesetzes 1985 BGB! Nr "lO zu etzt geanden durch das Bundesgesetz BGB:. Nr.298/1995 (MOG), wird verordne!: · ·~ ' Anwendungsbereich § 1 .. Diese Verordnung dient der Vollziehung der Rechtsakte des Rates und der Komm.iss· n d Europiiischen Union hins ich~lich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen tm Rahm~otl der gemctnsamen Marktorga01sat10n für Fischereierzeugnisse. er Zw.llhull~kt:il B § 2. ~u stctndi~ fur die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte i5t der undesmtmster für land- und Forstwirtschaft. Anerkennuug voll Erzeugerorganisationen §3, (1) Eine En:eugerorg;:misation ist anzuerkennen, wenn sie L die Vorausseu:ungen der in§ 1 genannten Rechtsakte erfülh, 2. in dem Gebiet, für das die Anerkennung beantragt wird, mindestens 20 Prozent des Gewichtes der Gtsamtproduktion in diesem Gebiet erzeugt, 3. sich verpflichtet, den Organen und Heauttragten des ßurn..lc~mln.il'ltcrium.11 für Lnnd und Forst wirtschaft (Prüforganen) in die Buchführung für alle Tätigkeiten Einsicht zu gewähren, im Falle automationsunterstützter Bucbliihrung auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Pruforgane verlangen, sowie die in Betracht kommenden Bilcher, bc:son,forcn Aufzeichnungen, Belege unrl ,:nn~t.igen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Aus~ kunft tu erteilen und die erforderllche UnterstUtzung zu gewähren, Berithtspflkhten §-4. Anerkannte Er;i;eugerorgafli!l,1tit1nen haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirt~ schaft bis spätestens 15. Februar eines jeden Jahres unter Verwendung eines vom Bundesnuruslerium für Land~ und Forstwirtschaft herauszugebenden Formblatts einen Bericht vorzulegen, der ihre Arbeitsweise veranschaulicht. Der Bericht hat insbesondere zu enthalten: L, Produktionsstatistik:. aus der die Gesamtmenge der im vorangegangenen :Kalenderjahr von den der Erzeugerorgarusabon angehOrencti:n E12c::1.1gi:e111 produzi"crtcr:1 Ere11ugn~~e, u1„ di~ rfie Erreugerorganisatfon gegründet worden ist, aufgeschli.\tse\t nach den e\meln.en Esch.arten sowie nach Bundesländern, ersichtlich ßein muß, 2. Venmuktung:sstatistik, aus der die Gesamtmenge der im jeweils vorangegangenen Ka.leoder 1·ohr von der Er2eugero„gnni<1J>1tit1n vermarkteten Erzeuenisse, für die die Erzeugerorganisation gegrüt1det worden ist, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Fischarten, ecsi.chtlich sein muß, 3. Preisstatistik, aus der die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr für die einzelnen Fischar• ten, für die die Erzeugerorganisation gegründet worden lst, erzielten durchschnittlichen Brutto· verkaufserlöse und die au die Erzeuger ausbezahlten Durchschnittspreise ersicbtlicb sein müs" sen, 4, Angabe der Mengen d~r einzelnen Fiscbarten, für die die En:eugerorganisatiort gegründet wor den ist, die von den Erzeugern mit Ermächtigung der Erzeugerorganisation nicht über die Erzeugerorganis@tion abgesetzt worden ist, 5. Oarue:llung :i.llfii.llig"'r .Änrlr.nm,gt",n der in§ 3 genannten Unterlagen, 6. üarstefümg der Umsetzung VQn Eneugungs- und Venrtatktungsvorscb.ritten. Molterer

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