Ordinance on quality classes for slaughtered pigs
صدر في 2002-07-19 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- classification/declassification, swine, meat, slaughtering, inspection, food safety and quality
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M 2207 4 II 353 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 19. Juli 2002 Teil II 290. Verordnung: Handelsklassen für Schweineschlachtkörper 290. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Handelsklassen für Schweineschlachtkörper Auf Grund der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 1, 2 lit. a und 4, § 5, § 9 Abs. 3 und 6, § 25a und § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes, BGBl. Nr. 161/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Genera tionen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Anwendungsbereich § 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch erlassen wurden: 1. Verordnung (EWG) Nr. 2759/1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch, ABl. Nr. L 282 vom 1. November 1975 S 1, 2. Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassensche mas für Schweineschlachtkörper, ABl. Nr. L 301 vom 13. November 1984 S 1 und 3. Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper, ABl. Nr. L 285 vom 15. Oktober 2001 S 39. (2) Diese Verordnung findet auch auf Zuchtsauen und Altschneider Anwendung. Schweineschlachtkörper § 2. Schweineschlachtkörper im Sinne dieser Verordnung sind die nach den fleischuntersuchungs rechtlichen Vorschriften als tauglich beurteilten Schlachtkörper von 1. Schweinen mit einem Zweihälftengewicht – dem Warmgewicht – von mindestens 70 kg, 2. Zuchtsauen und Altschneidern, deren Vorderfüße im Karpalgelenk und Hinterfüße im Tarsalge lenk abgetrennt wurden, 3. Schweinen, Zuchtsauen und Altschneidern – soweit sie nicht abgespeckt sind –, bei denen nach der Verwiegung Kopf und Vorderfüße entfernt wurden. Einstufung § 3. (1) Die Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberechtigten des Schlachtbe triebes (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) oder dessen Beauftragten bei der vorschriftsmäßig durch zuführenden Verwiegung nach Maßgabe des ermittelten Muskelfleischanteils vorzunehmen. Schlachtkör per von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern sind ungeachtet ihres Muskelfleischanteiles in die Klasse „Z“ einzustufen. (2) Der Muskelfleischanteil wird rechnerisch ermittelt durch den Einsatz des Speckmaßes a gemäß Abs. 3 und des Fleischmaßes b gemäß Abs. 4 in nachstehende Formel: MFA = 49,123 – 0,55983 × a + 0,22096 × b. (3) Das Speckmaß a ist – wie im Anhang dargestellt – die Speckdicke (einschließlich Schwarte) in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers an der dünnsten Stelle über dem „musculus glutaeus medius“. (4) Das Fleischmaß b ist – wie im Anhang dargestellt – die Stärke des Lendenmuskels in Millimeter, gemessen auf der Spaltfläche des Schlachtkörpers als kürzeste Verbindung des vorderen (cranialen) En des des „musculus glutaeus medius“ zur oberen (dorsalen) Kante des Wirbelkanals. 2208 BGBl. II – Ausgegeben am 19. Juli 2002 – Nr. 290 (5) Die Feststellung der Maße gemäß Abs. 3 und 4 hat mittels Lineals zu erfolgen. (6) Die Verwendung anderer Messgeräte ist zulässig. Für die Kontrolle des damit ermittelten Mus kelfleischanteils ist das Verfahren gemäß Abs. 2 bis 5 Referenzmethode. Protokoll § 4. (1) Unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper ist vom Verfügungsberech tigten für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen. (2) Das Protokoll hat zu enthalten: 1. die fortlaufende Schlachtnummer, 2. Angaben zur Identifizierung des Lieferanten, 3. den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß § 3 Abs. 6 auch die Ein zelmesswerte gemäß § 3 Abs. 3 und 4, 4. das Warmgewicht, 5. den Schlachttag, 6. den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift. (3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens drei Monate lang geordnet aufzube wahren. Kennzeichnung § 5. (1) Unbeschadet sonstiger Kennzeichnungsvorschriften ist auf jeder Schlachtkörperhälfte die fortlaufende Schlachtnummer zu kennzeichnen. (2) Innerhalb der Handelsklasse E können Schweinehälften, die einen Muskelfleischanteil von 55% und mehr, jedoch weniger als 58%, aufweisen, durch Umrahmung der Handelsklasse mit einem Rhombus (Raute) gekennzeichnet werden. Schlachtbetriebe, die von dieser Kennzeichnung Gebrauch machen, müssen sämtliche Schweineschlachtkörper der genannten Unterklasse auf die oben beschriebene Art kennzeichnen. (3) Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlacht körper von Zuchtsauen und Altschneidern sind mit der Handelsklasse „Z“ zu kennzeichnen. Klassifizierungsdienst § 6. (1) Erfolgt die Schlachtung in einem Schlachtbetrieb, in dem im Jahresdurchschnitt mehr als 50 Schweine wöchentlich geschlachtet werden, so haben die Verwiegung, die Einstufung, die Erstellung des Protokolls sowie die Kennzeichnung durch einen vom Schlachtbetrieb rechtzeitig zu verständigenden Klassifizierer gemäß § 25a des Qualitätsklassengesetzes zu erfolgen. (2) Liegt die Zahl der Schlachtungen im Jahresdurchschnitt unter 50 Schweinen wöchentlich und lässt der Betrieb die Klassifizierung durch einen Klassifizierungsdienst vornehmen, kann die AMA dem Klassifizierungsdienst genehmigen, dass die im Abs. 1 genannten Aufgaben unter seiner Organisation vom Schlachtbetrieb ausgeführt werden. Die besonderen Bedingungen für diese Sonderregelung werden in der Richtlinie der AMA gemäß § 25a Abs. 2 des Qualitätsklassengesetzes für die Durchführung der Klassifizierung festgelegt. Strafbestimmungen § 7. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht, wer 1. entgegen den in § 1 genannten Rechtsvorschriften Schlachtkörper von Schweinen zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, 2. entgegen § 4 das Protokoll nicht erstellt oder nicht mindestens drei Monate lang aufbewahrt, 3. entgegen § 3 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise nach dem ermittelten Muskel fleischanteil einstuft, 4. entgegen § 5 Abs. 1 die fortlaufende Schlachtnummer nicht kennzeichnet, 5. entgegen § 2 Schlachtkörper von Zuchtsauen und Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet, 6. entgegen § 5 Abs. 3 Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg bzw. von Zuchtsauen und Altschneidern nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeich net. BGBl. II – Ausgegeben am 19. Juli 2002 – Nr. 290 2209 (2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 26 Abs. 3 des Qualitätsklassengesetzes begeht wei ters, wer 1. entgegen Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 das Warmgewicht nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise ermittelt, 2. entgegen Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 die Schlachtkörper für die Feststellung des Warmgewichtes nicht in der vorgeschriebenen Weise zurichtet, 3. entgegen Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 die Schlachtkörper nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet. Schlussbestimmungen § 8. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Handelsklassen für Schweine schlachtkörper, BGBl. II Nr. 419/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 457/1998, außer Kraft. Molterer 2210 BGBl. II – Ausgegeben am 19. Juli 2002 – Nr. 290 Anhang zu § 3 Abbildung: Speckmaß (a) und Fleischmaß (b) im Bereich des „musculus glutaeus medius“ Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH a b M. glutaeus medius Wirbelkanal