Ordinance on measures against the emission of gaseous and particulate pollutants from internal combustion engines to be installed in non-road mobile machinery
صدر في 2004-11-09 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V).
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Air and atmosphere
- الكلمات المفتاحية
- pollution control, air quality/air pollution, emissions, environmental standards, standards, protection of environment
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1 von 10 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2004 Ausgegeben am 9. November 2004 Teil II 422. Verordnung: Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V) [CELEX-Nr.: 31997L0068, 32001L0063, 32002L0088] 422. Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V) Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2004, wird verordnet: Ziele § 1. (1) Diese Verordnung legt die Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte fest. (2) Diese Verordnung leistet einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt. (3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah men zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. Nr. 1998 L 59 vom 27.2.1998 S. 1 - 85), geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001 (ABl. Nr. 2001 L 227 vom 23.8.2001 S. 41 - 43) und durch die Richtlinie 2002/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 (ABl. Nr. 2003 L 35 vom 11.2.2003 S. 28 - 81) – im Folgenden „Richtli nie“ genannt – umgesetzt. Begriffsbestimmungen § 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „mobile Maschinen und Geräte“ mobile Maschinen, mobile industrielle Ausrüstungen oder Fahr zeuge mit oder ohne Aufbau, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind und in die ein Verbrennungsmotor gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1 eingebaut ist; „Typgenehmigung“ das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Verbrennungsmotortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gas förmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung genügt; „Motortyp“ eine Kategorie von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anhang II Anlage 1 aufge führten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden; „Motorenfamilie“ eine von einem Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren, die konstruktions bedingt ähnliche Abgas-Emissionseigenschaften aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; „Stammmotor“ einen aus einer Motorenfamilie ausgewählten Motor, der den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 6 und 7 entspricht; „Motorleistung“ die Nutzleistung gemäß Anhang I Abschnitt 2.4; „Motorherstellungsdatum“ das Datum, an dem der Motor nach Verlassen des Fertigungsbereichs die Endkontrolle durchläuft; der Motor ist zu diesem Zeitpunkt auslieferungs- bzw. lagerungsbe reit; BGBl. II – Ausgegeben am 9. November 2004 – Nr. 422 2 von 10 www.ris.bka.gv.at „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines Motors auf dem Markt zur Lieferung und/oder Benutzung in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder ei nem anderen gleichgestellten Staat; „Hersteller“ die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungs verfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein; „Genehmigungsbehörde“ die Behörde(n) in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäi schen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem ande ren gleichgestellten Staat, die für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens für einen Motor oder eine Motorenfamilie und für die Ausstellung und den Einzug der Typgenehmigungsbogen zuständig ist (sind), sowie den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi schen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines ande ren gleichgestellten Staats als Anlaufstelle dient (dienen) und die Maßnahmen des Herstellers zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion zu überprüfen hat (haben); „technischer Dienst“ die Organisation(en) oder Stelle(n), die offiziell als Prüflabor eingesetzt worden ist (sind), um Prüfungen oder Inspektionen für die Genehmigungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Eu ropäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat durchzuführen; diese Aufgaben können auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden; „Beschreibungsbogen“ das Dokument gemäß Anhang II, in dem die vom Antragsteller zu lie fernden Angaben festgelegt sind; „Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien usw., die der An tragsteller dem technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde gemäß den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat; „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde in Ausübung ihrer Funk tionen beigefügt haben; „Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen“ das Inhaltsverzeichnis zu den Unterlagen mit Angabe der Seiten oder einer sonstigen Kennzeichnung, die das Auffinden der einzelnen Sei ten ermöglicht. „Austauschmotor“ einen neu gebauten Motor, der zum Austausch eines Motors in einer Maschi ne bestimmt ist und nur für diesen Zweck geliefert wurde; „handgehaltener Motor“ einen Motor, der mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt: (a) Der Motor muss in einem Gerät verwendet werden, das vom Bediener während der gesamten Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, getragen wird; (b) der Motor muss in einem Gerät verwendet werden, das zur Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, in verschiedenen Stellungen arbeitet, zB nach oben, nach unten oder nach der Seite; (c) der Motor muss in einem Gerät verwendet werden, bei dem das Trockengewicht von Motor und Gerät zusammengenommen weniger als 20 Kilogramm beträgt und das außerdem mindes tens eines der folgenden Merkmale aufweist: (i) Der Bediener muss das Gerät während der Ausübung der Funktion(en), für die es be stimmt ist, entweder halten oder tragen; (ii) der Bediener muss das Gerät während der Ausübung der Funktion(en), für die es bestimmt ist, halten oder führen; (iii) der Motor muss in einem Generator oder in einer Pumpe verwendet werden; „nicht handgehaltener Motor“ einen Motor, der nicht unter die Definition eines handgehaltenen Motors fällt; „zum gewerblichen Einsatz in verschiedenen Stellungen verwendbarer handgehaltener Motor“ einen handgehaltenen Motor, der die Anforderungen der Buchstaben a) und b) der Definition handgehaltener Motor erfüllt und für den der Motorenhersteller der Genehmigungsbehörde ge genüber nachgewiesen hat, dass für den Motor eine Dauerhaltbarkeitsperiode der Kategorie 3 (nach Anhang IV Anlage 4 Abschnitt 2.1) gilt; „Dauerhaltbarkeitsperiode“ die Zahl der Stunden, die in Anhang IV Anlage 4 für die Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren angegeben ist; BGBl. II – Ausgegeben am 9. November 2004 – Nr. 422 3 von 10 www.ris.bka.gv.at „kleine Serie einer Motorenfamilie“ eine Fremdzündungsmotoren-Familie, bei der das gesamte Jahresproduktionsvolumen weniger als 5 000 Einheiten beträgt; „Hersteller kleiner Serien von Fremdzündungsmotoren“ einen Hersteller, dessen gesamtes Jah resproduktionsvolumen weniger als 25 000 Einheiten beträgt. Antrag auf Typgenehmigung § 3. (1) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motor oder eine Motorenfamilie ist vom Herstel ler bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt im Beschreibungsbogen in Anhang II angegeben ist. Der für die Genehmigungsprüfungen zustän dige technische Dienst erhält einen Motor, der den in Anhang II Anlage 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen des Motorentyps entspricht. (2) Stellt die Genehmigungsbehörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motoren familie fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die in An hang II Anlage 2 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde zu bezeichnender Stammmotor zur Ge nehmigung nach Absatz 1 bereitzustellen. (3) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt schaftsraums oder anderen gleichgestellten Staat gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu genehmigende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Typgenehmigungsverfahren § 4. (1) Die Genehmigungsbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen oder Motorenfamilien, die der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den Vorschriften dieser Verordnung genügen. (2) Die Genehmigungsbehörde füllt für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, die sie genehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anhang VII enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anhang VIII zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen. (3) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobilen Geräts und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigen de Motor mit anderen echten oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzu schränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen. (4) Die Genehmigungsbehörde (a) übermittelt den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichge stellten Staats jeden Monat eine Liste der Motoren und Motorenfamilien (mit den Einzelheiten in Anhang IX), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat erteilt, verweigert oder entzo gen hat; (b) übermittelt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäi schen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines ande ren gleichgestellten Staats eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie mit/ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, deren Genehmi gung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und/oder die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, gemäß der Beschreibung in § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie), die die Einzelheiten gemäß Anhang X enthält und/oder eine Abschrift der Erklärung gemäß § 6 Abs. 4 (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie). (5) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jährlich oder zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts gemäß Anhang XI über die Motoren, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist. BGBl. II – Ausgegeben am 9. November 2004 – Nr. 422 4 von 10 www.ris.bka.gv.at Änderung von Genehmigungen § 5. (1) Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähn ten Einzelheiten mitgeteilt wird. (2) Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die Genehmigungsbehörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat. (3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die Ge nehmigungsbehörde folgendes aus: soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deut lich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschrei bungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen; einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen der Ver ordnung sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen. (4) Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorge nommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus. Übereinstimmung § 6. (1) Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in Anhang I Abschnitt 3 festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnum mer an. (2) Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung gemäß § 4 Abs. 3 (Artikel 4 Ab satz 3 der Richtlinie), so fügt der Hersteller jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften bei. Wird eine Reihe von Motortypen ein und dem selben Maschinenhersteller geliefert, so genügt es, dass ihm dieser Beschreibungsbogen, in dem ferner die betreffenden Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tag der Lieferung des ersten Motors. (3) Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und unmittelbar nach jedem Durchfüh rungsdatum, zu dem sich die Anforderungen dieser Verordnung ändern, und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungsnummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen oder Moto renfamilien und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie einstellt. Muss diese Liste nicht regelmäßig der Genehmigungsbehörde übermittelt werden, so muss der Hersteller die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufbewahren. (4) Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, bin nen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durchführungsdatum gemäß § 9 (Artikel 9 der Richtlinie) eine Erklärung, in der die Motortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden Iden tifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem Datum herzustellen beabsichtigt, aufgeführt werden. Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen § 7. (1) Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und Drittländern können das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission die Gleichwertigkeit von Bedingungen und Bestimmungen für die Typgenehmigung von Motoren gemäß dieser Verordnung mit den entsprechenden Normen in internationalen oder Drittlandsvorschriften aner kennen. BGBl. II – Ausgegeben am 9. November 2004 – Nr. 422 5 von 10 www.ris.bka.gv.at (2) Die in Anhang XII aufgeführten Typengenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit dieser Verordnung übereinstimmend anerkannt. Registrierung und Inverkehrbringen § 8. (1) Die Genehmigungsbehörde darf die etwaige Registrierung oder das Inverkehrbringen neuer Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen oder Geräten eingebaut sind, nicht verweigern, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. (2) Die Genehmigungsbehörde darf die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen neuer Moto ren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräten eingebaut sind, nur erlauben, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. (3) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt hierbei dafür, dass die Identi fizierungsnummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung hergestellten Motoren – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitglied staaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats – registriert und kontrolliert werden. (4) Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gemäß § 12 (Artikel 11 der Richtlinie) erfolgen. (5) Bezüglich der Kontrolle der Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine in der Eu ropäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem ande ren gleichgestellten Staat niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Iden tifizierungsnummern der Motoren mit, die als gemäß § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie) herge stellt gemeldet worden sind. Werden Motoren an einen Maschinenhersteller verkauft, so sind keine wei tergehenden Informationen erforderlich. (6) Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde die in § 6 (Artikel 6 der Richtlinie) und insbesondere im Zusammenhang mit Abs. 5 (Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie) festge legten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie aufgrund dieser Verordnung zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 13 Abs. 4 (Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie) angewandt. Zeitplan-Kompressionszündungsmotoren § 9. (1) ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN Die Genehmigungsbehörde kann nach dem 30. Juni 1998 die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII nicht mehr verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorsehen, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung in bezug auf die Abgas- und Partikel emissionen erfüllt. (2) TYPGENEHMIGUNG STUFE I (MOTORKATEGORIEN A, B, C) Die Genehmigungsbehörde verweigert nach dem 30. Juni 1998 bei Motoren mit einer Leistung von — A: 130 kW ≤ P ≤ 560 kW, — B: 75 kW ≤ P < 130 kW, — C: 37 kW ≤ P < 75 kW die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigert auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.1 nicht einhalten. (3) TYPGENEHMIGUNG STUFE II (MOTORKATEGORIEN D, E, F, G) Die Genehmigungsbehörde verweigert — D: nach dem 31. Dezember 1999 bei Motoren mit einer Leistung von 18 kW ≤ P < 37 kW, — E: nach dem 31. Dezember 2000 bei Motoren mit einer Leistung von 130 kW ≤ P ≤ 560 kW, — F: nach dem 31. Dezember 2001 bei Motoren mit einer Leistung von 75 kW ≤ P < 130 kW, — G: nach dem 31. Dezember 2002 bei Motoren mit einer Leistung von 37 kW ≤ P < 75 kW BGBl. II – Ausgegeben am 9. November 2004 – Nr. 422 6 von 10 www.ris.bka.gv.at die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigert auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.3 nicht einhalten. (4) REGISTRIERUNG UND INVERKEHRBRINGEN; MOTORHERSTELLUNGSDATEN Mit Ausnahme von Maschinen und Geräten sowie Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer be stimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräte eingebaut sind oder nicht, nach den nachstehend aufgeführten Terminen nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und der Motor nach einer der Kategorien in Absatz 2 oder 3 genehmigt wurde. Stufe I Kategorie A: 31. Dezember 1998 Kategorie B: 31. Dezember 1998 Kategorie C: 31. März 1999 Stufe II Kategorie D: 31. Dezember 2000 Kategorie E: 31. Dezember 2001 Kategorie F: 31. Dezember 2002 Kategorie G: 31. Dezember 2003 Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in diesem Absatz aufgeführten Terminen liegt, kann die Genehmigungsbehörde jedoch bei jeder Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten An forderungen um zwei Jahre verschieben. Die für Motoren der Stufe I erteilte Genehmigung endet mit der verbindlichen Anwendung der Stufe II. Zeitplan-Fremdzündungsmotoren § 10. (1) UNTERTEILUNG IN KLASSEN Für die Zwecke dieser Verordnung werden Fremdzündungsmotoren in die folgenden Klassen unter teilt: Hauptklasse S: Kleinere Motoren mit einer Nutzleistung von ≤ 19 kW Die Hauptklasse S wird in zwei Kategorien unterteilt: H: Motoren für handgehaltene Maschinen N: Motoren für nicht handgehaltene Maschinen Klasse/Kategorie Hubraum (Kubikzentimeter) Handgehaltene Motoren Klasse SH:1 < 20 Klasse SH:2 ≥ 20 < 50 Klasse SH:3 ≥ 50 Nicht handgehaltene Motoren Klasse SN:1 < 66 Klasse SN:2 ≥ 66 < 100 Klasse SN:3 ≥ 100 < 225 Klasse SN:4 ≥ 225 BGBl. II – Ausgegeben am 9. November 2004 – Nr. 422 7 von 10 www.ris.bka.gv.at (2) ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN Ab dem 11. August 2004 darf die Genehmigungsbehörde weder die Typgenehmigung für einen Fremdzündungs-Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß An hang VII verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorschreiben, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen erfüllt. (3) TYPGENEHMIGUNGEN STUFE I Ab dem 11. August 2004 verweigert die Genehmigungsbehörde die Erteilung der Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII sowie die Erteilung anderer Typgenehmigungen für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor ein gebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgasemissio nen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.1 nicht einhalten. (4) TYPGENEHMIGUNGEN STUFE II Die Genehmigungsbehörde verweigert ab dem 1. August 2004 für die Motorklassen SN:1 und SN:2 ab dem 1. August 2006 für die Motorklasse SN:4 ab dem 1. August 2007 für die Motorklassen SH:1, SH:2 und SN:3 ab dem 1. August 2008 für die Motorklasse SH:3 die Erteilung der Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII sowie die Erteilung anderer Typgenehmigungen für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.2 nicht einhal ten. (5) INVERKEHRBRINGEN: MOTORHERSTELLUNGSDATUM Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, er laubt die Genehmigungsbehörde sechs Monate nach den in den Absätzen 3 und 4 für die jeweilige Mo torkategorie festgelegten Terminen das Inverkehrbringen von in die Maschinen bereits eingebauten oder nicht eingebauten Motoren nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. (6) KENNZEICHNUNG BEI VORZEITIGER ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON STUFE II Die Genehmigungsbehörde gestattet für Motortypen oder Motorfamilien, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.2 schon vor den in Absatz 4 aufgeführten Terminen entsprechen, eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorge schriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen. (7) AUSNAHMEN Folgende Maschinen und Geräte sind von der Einhaltung der Termine bezüglich der Emissions grenzwertanforderungen der Stufe II für einen Zeitraum von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der genann ten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen; für diese drei Jahre gelten weiterhin die Emissi onsgrenzwertanforderungen der Stufe I: handgehaltene Kettensäge: ein handgehaltenes Gerät zum Schneiden von Holz mit einer Sägeket te, das mit zwei Händen geführt wird und einen Hubraum von mehr als 45 cm3 besitzt, in Über einstimmung mit der Norm EN ISO 11681-1; Maschine mit oben angebrachtem Griff (dh. handgehaltene Bohrer und Kettensägen zur Baumbe schneidung): ein handgehaltenes Gerät mit oben angebrachtem Griff zum Bohren von Löchern oder zum Schneiden von Holz mit einer Sägekette, in Übereinstimmung mit der Norm ISO 11681-2; handgehaltener Freischneider mit Verbrennungsmotor: ein handgehaltenes Gerät mit einer rotie renden Klinge aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Unkraut, Gebüsch, kleinen Bäu men und ähnlichen Pflanzen; es muss sich entsprechend der Norm EN ISO 11806 in mehreren Positionen betreiben lassen, wie beispielsweise horizontal oder nach unten gekehrt, und einen Hubraum von mehr als 40 cm3 besitzen; handgehaltener Heckenschneider: ein handgehaltenes Gerät zum Beschneiden von Hecken und Büschen mit einem Schneidemesser oder mehreren hin- und hergehenden Schneidemessern, in Übereinstimmung mit der Norm EN 774; BGBl. II – Ausgegeben am 9. November 2004 – Nr. 422 8 von 10 www.ris.bka.gv.at handgehaltene Schneidemaschine mit Verbrennungsmotor: ein handgehaltenes Gerät zum Schneiden von hartem Material wie Stein, Asphalt, Beton oder Stahl mit einem rotierenden Me tallschneideblatt und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, in Übereinstimmung mit der Norm EN 1454; nicht handgehaltene Motoren der Klasse SN:3 mit horizontaler Welle: nur solche nicht handge haltenen Motoren der Klasse SN:3 mit horizontaler Welle und einer Leistung von bis zu 2,5 kW, die hauptsächlich für ausgewählte industrielle Zwecke eingesetzt werden, einschließlich Fräsen, Rollenschneidmaschinen, Rasenbelüfter und Generatoren. (8) FRIST FÜR DIE FAKULTATIVE ERFÜLLUNG Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in den Absätzen 3, 4 und 5 aufgeführten Terminen liegt, können die Mitgliedstaaten jedoch bei jeder Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der vorge nannten Anforderungen um zwei Jahre verschieben. Ausnahmen und Alternativverfahren § 11. (1) Die Anforderungen von § 8 Abs. 1 und 2 (Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie), § 9 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) und § 10 Abs. 5 (Artikel 9a Absatz 5 der Richtlinie) gelten nicht für Motoren, die von den Streitkräften benutzt werden sollen, nach den Absätzen 1a und 2 ausgenommene Motoren. (1a) Ein Austauschmotor muss den Grenzwerten entsprechen, die von dem zu ersetzenden Motor beim ersten Inverkehrbringen einzuhalten waren. Die Bezeichnung „AUSTAUSCHMOTOR“ wird auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufgenommen. (2) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren von der Frist (den Fristen) für das Inverkehrbringen gemäß § 9 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) ausnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Der Hersteller hat vor Wirksamwerden der jeweiligen Frist(en) bei der Genehmigungsbehörde, die den betreffenden Motorentyp (die betreffenden Motortypen) oder die betreffende(n) Motoren familie(n) genehmigt hat, einen Antrag zu stellen. Der Antrag des Herstellers muss eine den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie) entsprechende Liste der neuen Motoren enthalten, die nicht innerhalb der Frist(en) in den Verkehr gebracht werden. Bei Motoren, die erstmals von dieser Verordnung erfasst werden, muss er seinen Antrag bei der Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die Motoren gelagert werden. Der Antrag ist technisch und/oder wirtschaftlich zu begründen. Die Motoren müssen einem Typ oder einer Familie, dessen bzw. deren Typgenehmigung abge laufen ist oder für die zuvor keine Typgenehmigung erforderlich war, entsprechen, jedoch inner halb der Frist(en) hergestellt worden sein. Die Motoren müssen während der Frist(en) tatsächlich in Österreich, einem anderen Mitglied staat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat gelagert worden sein. Die Höchstzahl der in Anwendung dieser Ausnahmegenehmigung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten neuen Motoren eines Typs oder mehrerer Typen darf 10% der in dem betref fenden Mitgliedstaat im Vorjahr in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Ty pen nicht übersteigen. Wird dem Antrag von der Genehmigungsbehörde stattgegeben, so hat diese den Genehmigungs behörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates binnen einem Monat die Einzelheiten und die Begründung für die dem Hersteller gewährte Ausnahmegenehmigung zu übermitteln. Die Genehmigungsbehörde, die aufgrund dieser Bestimmung eine Ausnahme genehmigt, muss gewährleisten, dass der Hersteller alle damit verbundenen Auflagen erfüllt. Die Genehmigungsbehörde stellt für jeden solchen Motor eine Konformitätsbescheinigung mit einer besonderen Angabe aus. Gegebenenfalls kann ein konsolidiertes Dokument, das alle ein schlägigen Motoridentifizierungsnummern enthält, verwendet werden. Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Jahr eine Liste der erteilten Aus nahmegenehmigungen mit ihrer Begründung. BGBl. II – Ausgegeben am 9. November 2004 – Nr. 422 9 von 10 www.ris.bka.gv.at Diese Möglichkeit ist auf zwölf Monate ab dem Zeitpunkt beschränkt, ab dem die Frist(en) für das Inver kehrbringen der Motoren erstmals galt(en). (3) Die Erfüllung der Anforderungen von § 10 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtli nie) wird für Motorenhersteller kleiner Serien um drei Jahre verschoben. (4) Die Anforderungen von § 10 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) werden für Motorenfamilien kleiner Serien bis maximal 25 000 Einheiten durch die entsprechenden Anforderungen der Stufe I ersetzt, vorausgesetzt, dass die einzelnen Motorenfamilien alle unterschiedliche Hubräume haben. Konformität der Produktion § 12. (1) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates –, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 sicherzustel len. (2) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich – erforderli chenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi schen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleich gestellten Staates –, dass die in Abs. 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Vorschriften des An hangs I Abschnitt 5 weiterhin ausreichen und jeder gemäß dieser Verordnung mit einer Typgenehmi gungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp oder die genehmigte Motorenfamilie entspricht. Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie § 13. (1) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen und/oder von den Beschrei bungsunterlagen festgestellt werden, die von der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäß Artikel 5 Absatz 3 genehmigt worden sind. (2) Stellt eine Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ oder der Familie übereinstimmen, für den oder die sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie übereinstimmen. Die Genehmigungsbehörde unter richtet die Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können. (3) Kann eine Genehmigungsbehörde nachweisen, dass Motoren, die mit einer Typgenehmigungs nummer versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie übereinstimmen, so kann sie von der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die in der Produktion befindlichen Motoren auf Konformität mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem An tragsdatum zu ergreifen. (4) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Ver tragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat über jeden Entzug einer Typgenehmigung und die Gründe hierfür. (5) Bestreitet die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, den ihr mitgeteilten Mangel an Übereinstimmung, so bemühen sich die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates, den Streitfall beizulegen. Die Kommission ist auf dem Laufenden zu halten; sie nimmt gegebe nenfalls die zur Beilegung des Streits erforderlichen Konsultationen vor. Anforderungen an den Schutz der Arbeitnehmer § 14. Diese Verordnung berührt nicht das Recht, Anforderungen festzulegen, die zum Schutz der Arbeitnehmer beim Einsatz der in dieser Verordnung genannten Maschinen und Geräte für erforderlich gehalten werden, sofern das Inverkehrbringen der betreffenden Motoren dadurch nicht berührt wird. BGBl. II – Ausgegeben am 9. November 2004 – Nr. 422 10 von 10 www.ris.bka.gv.at Genehmigungsbehörde § 15. Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Technische Dienste § 16. (1) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung müssen den Anforderungen des Arti kels 14 der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG (Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschrif ten der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amts blatt Nr. L 225 vom 1992-08-10 S. 1 - 62) genügen. (2) Die Technischen Dienste in Österreich sind im Anhang XIII angeführt. (3) Änderungen des Anhangs XIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt. In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten § 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. August 2004 in Kraft. (2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 185/1999, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 476/1999, tritt mit Ablauf des 10. August 2004 außer Kraft. Bartenstein