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قوانين النمسا

Ordinance on limitation of emission of waste water into rivers and public canals

صدر في 1996-04-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, hazardous waste, inspection, institution, waste domestic sources, waste non-domestic sources, environmental standards, standards, protection of environment, governance

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 985 18 109 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 19. April 1996 58. Stück !(&���Verordnung: Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öf fentliche Kanalisationen (AAEV) !(&��Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAEV) Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF des BGBl. Nr. 185/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt verordnet: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von 1. Abwasser; 2. Mischwasser; 3. Niederschlagswasser, mit welchem Schadstoffe von der Landoberfläche eines Einzugsgebietes in ein Gewässer abgeschwemmt werden, die überwiegend durch menschliche Tätigkeiten in diesem Einzugsgebiet entstanden sind; 4. Grundwasser oder Tiefengrundwasser gemäß Abs. 2 Z 3 und 4, wenn dessen Eigenschaften in Prozessen gemäß Abs. 3 Z 1 derart verändert wird, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag; 5. Sickerwasser aus Abfalldeponien; 6. wäßrigen Kondensaten ausgenommen Niederschlagswasser in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. Die Bestimmungen dieser Verordnung betreffend Ab wasser sind sinngemäß auf die in Z 2 bis 6 genannten Wässer anzuwenden. (2) Diese Verordnung gilt nicht für die Einleitung von 1. Niederschlagswasser, welches überwiegend – atmosphärische Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten im Einzugsgebiet jenes Gewässers entstanden sind, zu dem das Niederschlagswasser abfließt; – Schadstoffe enthält, die nicht durch menschliche Tätigkeiten entstanden sind; 2. Niederschlagswasser aus Gebieten mit obertägiger Bergbautätigkeit; 3. untertägig oder obertägig bei Bergbautätigkeiten anfallendem Grundwasser (ÖNORM B 2400, Februar 1986); 4. Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau; 5. natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser; 6. Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 WRG 1959) in Fließgewässer oder öffentliche Kanalisationen. (3) Im Sinne dieser Verordnung ist: 1. Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Aufbereitungs-, Veredelungs-, Weiterverarbeitungs-, Produktions-, Verwertungs-, Konsumations- oder Dienstleistungs- sowie in Kühl-, Lösch-, Rei nigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seinen Eigenschaften derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beein trächtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2 Z 5 oder 6, welches derartigen Pro zessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser. 986 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 2. Kommunales (häusliches) Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrie ben. 3. Niederschlagswasser: Wasser, das zufolge natürlicher oder künstlicher hydrologischer Vorgänge als Regen, Tau, Ha gel, Schnee oder ähnliches auf ein bestimmtes Einzugsgebiet fällt und an der Landoberfläche dieses Einzugsgebietes zu einem Gewässer abfließt oder durch technische Maßnahmen abgelei tet wird. 4. Mischwasser: Mischung aus Niederschlagswasser und Wässern gemäß Abs. 1 Z 1 oder 4 bis 6. 5. Abwasserreinigung: Behandlung eines Abwassers oder einer Abwassermischung mit dem Ziel a) Inhaltsstoffe oder Eigenschaften in einen für die Gewässer unschädlichen Zustand zu brin gen und/oder b) Inhaltsstoffe zu entfernen. 6. Überwachung: Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers vor der Einleitung in ein Fließgewässer, in eine öffentliche Kanalisation oder vor Vermischung mit sonstigem (Ab)Wasser (Teilstromüberwa chung gemäß § 4 Abs. 7). Die Überwachung besteht aus Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und Beurteilung der Meßergebnisse im Sinne der Z 23. Soweit für diese Beurteilung der Meßergebnisse erforderlich, umfaßt die Überwachung auch die Abwassermengenmessung. Eigenüberwachung und Fremdüberwachung einer Abwassereinleitung dürfen nicht durch ein und dieselbe natürliche oder juristische Person durchgeführt werden. 7. Eigenüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers, die durch den Wasserberechtigten selbst oder durch einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird. 8. Fremdüberwachung: Kontrolle der Beschaffenheit des Abwassers gemäß § 134 WRG 1959 oder im Einzelfall durch die Gewässeraufsicht oder die Behörde. 9. Mengenproportionale Probenahme: Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort a) nach Durchfluß eines stets konstanten Wasservolumens gleich große Probenvolumina oder b) in stets konstanten Zeitabständen variable, dem jeweiligen Durchfluß proportionale Proben volumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden. 10. Zeitproportionale Probenahme: Diskontinuierliche Probenahme, bei der an einem definierten Probenahmeort in gleichen Zeitab ständen gleich große Probenvolumina gezogen und zu einer Mischprobe vereinigt werden. 11. 80%-Unterschreitung: Häufigkeitsverteilung der Meßwerte eines Abwasserparameters, bei der 80% der Werte unter einem vorgegebenen Emissionswert oder in einem vorgegebenen Emissionsbereich liegen; die ,,4 von 5“-Regel ist die Anwendung der 80%-Unterschreitung auf fünf zeitlich aufeinanderfol gende Meßwerte eines Parameters. 12. Kanalisation: Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausan schlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation. 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 987 13. Mischkanalisation: Gemeinsame Ableitung von Abwässern und Niederschlagswasser in einem Kanalsystem (Mischsystem). 14. Trennkanalisation: Getrennte Ableitung von Abwasser und Niederschlagswasser in jeweils eigenen Kanalsystemen (Trennsystem, Schmutzwasserkanal – Regenwasserkanal) bzw. von der Abwasserableitung ge trennte sonstige Entsorgung von Niederschlagswasser. 15. Öffentliche Kanalisation: Für Abwassereinleiter allgemein verfügbare Kanalisation, die von einer Körperschaft öffentli chen Rechts oder von einem in ihrem Auftrag handelnden Dritten auf Grund einer Bewilligung nach § 32 WRG 1959 betrieben wird. 16. Vermischung: Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser zwecks gemeinsamer Behandlung oder Ableitung. 17. Verdünnung: Vereinigung eines Abwassers mit anderem (Ab)Wasser in der Absicht, die Einhaltung einer Emissionsbegrenzung dieser Verordnung oder einer Emissionsbegrenzung einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 ausschließlich dadurch zu bewirken, daß bei dem Vereinigungsvorgang eine Volumenvergrößerung des Abwasserstromes stattfindet, ohne daß gleichzeitig oder nachfolgend Vorgänge der Abwasserreinigung gemäß Z 5 (zB Neutralisation, Fällung, Flockung, Oxidation und ähnliches) ablaufen. 18. Stichprobe: Einzelentnahme aus einem Abwasser zu einem vorgegebenen Probenahmezeitpunkt an einem definierten Probenahmeort. 19. Mischprobe: Mischung mehrerer Stichproben, die an einem definierten Probenahmeort über einen vorgege benen Probenahmezeitraum verteilt mengen- oder zeitproportional gezogen werden. Die Mi schung kann händisch oder in automatischen Probenahmegeräten erfolgen. 20. Tagesmischprobe: Über die tatsächliche Abwasserablaufzeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden mengen proportional gezogene Mischprobe. 21. Zweistunden-Mischprobe: Über den Zeitraum von zwei Stunden mengenproportional gezogene Mischprobe. 22. Qualifizierte Stichprobe: Mischung aus mindestens fünf gleichvolumigen Stichproben, die über einen Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von jeweils nicht weniger als zwei Minuten entnommen werden. 23. Emissionsbegrenzung (-wert): Maßzahl für die Beurteilung der Meßergebnisse eines zur Bewertung der Beschaffenheit von Abwasser verwendeten physikalischen, chemischen, biologischen oder ökotoxikologischen Pa rameters. Die Festlegung der Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter erfolgt unter Bedachtnahme auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, auf den Stand der Abwasserreini gungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringerung des Abwasseranfalles (§ 33b Abs. 3 WRG 1959). 24. Kondensation: Übergang eines Stoffes aus dem gasförmigen in den flüssigen Aggregatzustand bei Überschrei ten der Sättigungsdichte seines Dampfes infolge Abkühlung bis zur Kondensationstemperatur oder infolge Druckerhöhung. 25. Wäßriges Kondensat: Bei der Kondensation von Wasserdampf entstehendes Wasser ausgenommen Niederschlagswas ser im Sinne der ÖNORM B 2400, Februar 1986. Bei der Trocknung von Stoffen im Zuge eines Aufbereitungs-, Veredelungs-, (Weiter-)Verarbeitungs-, Produktions- oder Verwertungsprozes 988 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 ses oder bei der thermischen Behandlung von Abwasser (zB Eindampfung) entstehendes wäßri ges Kondensat wird jenem Abwasserherkunftsbereich zugeordnet, dem der Prozeß angehört oder in dem es anfällt. Allgemeine Grundsätze der Behandlung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen § 2. Bei der Einleitung von Abwasser und Abwasserinhaltsstoffen in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation soll – soweit nicht anders verordnet oder bescheidmäßig zugelassen – unter Bedachtnahme auf den Stand der Abwasserreinigungstechnik und auf die Möglichkeiten zur Verringe rung des Abwasseranfalles, bei gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auch auf die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung der Einleitung, darauf geachtet werden, daß 1. Einbringungen von Abwasserinhaltsstoffen und Abfallenergie nur im unerläßlich notwendigen Ausmaß erfolgen; 2. Einsparung, Vermeidung und Wiederverwertung von Stoffen, die ins Abwasser gelangen können, sowie von Energie Vorrang haben vor Abwasserbehandlungsmaßnahmen; 3. die Schutzmaßnahmen für ein Fließgewässer nicht zu einer unvertretbaren Verlagerung von Bela stungen auf andere Gewässer führen; 4. die an ein Fließgewässer abgegebene Abwassermenge durch Einsatz wassersparender Technolo gien und Methoden möglichst gering gehalten wird; 5. Abwasserinhaltsstoffe möglichst unmittelbar am Ort der Entstehung oder des Einsatzes zurück gehalten werden (Teilstrombehandlung). Generelle wasserwirtschaftliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung – Allgemeiner Stand der Rückhalte- und Reinigungstechnik § 3. (1) In einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet sollen die Abwässer grundsätzlich in Kana lisationsanlagen gesammelt und in zentralen Reinigungsanlagen gereinigt werden. Auf zukünftige Ent wicklungen soll dabei Bedacht genommen werden. Bei der Behandlung der Abwässer soll die biologi sche Reinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie in Abhängigkeit von der Größenordnung der Reinigungsanlage mit Stickstoff- und Phosphorentfernung angewandt wer den. (2) Abwassereinleitungen in Fließgewässer aus Einzelobjekten sollen zumindest die Kriterien der biologischen Abwasserreinigung mit Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation erfüllen; bei örtlich besonderen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen sollen die Anforderungen verschärft werden. Die besondere Notwendigkeit des Grundwasserschutzes ist zu beachten. (3) In einer Mischkanalisation bei Niederschlagsereignissen, Spül- oder sonstigen Vorgängen anfal lende Schmutzstoffe sollen – nötigenfalls unter Zwischenschaltung von Regenüberlaufbecken zur Spei cherung und mechanischen Reinigung – weitestgehend in der zentralen Abwasserreinigungsanlage be handelt werden. Hydraulische Entlastungsbauwerke in einer Mischkanalisation sollen nach dem Konzept der kritischen Regenspende sowie unter Berücksichtigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers bemessen und betrieben werden. Nicht oder nur ge ring verunreinigtes Niederschlagswasser aus einem Siedlungsgebiet mit Mischkanalisation soll – soweit örtlich möglich – noch vor dem Eintritt in die Kanalisation dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden. (4) Nicht oder nur gering verunreinigtes Niederschlagswasser aus einem Siedlungsgebiet mit Trenn kanalisation soll gleichfalls – soweit örtlich möglich – noch vor dem Eintritt in den Regenwasserkanal dem natürlichen ober- und unterirdischen Abflußgeschehen überlassen werden. Niederschlagswasser mit anthropogenen Verunreinigungen aus Abschwemmungen von Flächen in Siedlungsgebieten mit Trenn kanalisation, von stark frequentierten Verkehrsflächen sowie von sonstigen Flächen (§ 1 Abs. 1 Z 3) soll, sofern die Einleitung in ein Fließgewässer eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit erwarten läßt, die das geringfügige Ausmaß übersteigt (§ 32 Abs. 1 WRG 1959), mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Forderung der Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des betroffenen Fließgewässers gereinigt und eingeleitet werden. (5) Kanalisationen sollen in regelmäßigen Zeitabständen kontrolliert, gewartet sowie auf Bestand und Funktionsfähigkeit überprüft werden (§§ 50 und 134 WRG 1959); die Ergebnisse der Überprüfungen sollen dokumentiert werden. In regelmäßigen Zeitabständen sollen Fehlanschlüsse und Fremdwasserzu tritte aufgeklärt und beseitigt werden. 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 989 (6) Bei Errichtung von Schmutzwasserkanälen in einer Trennkanalisation oder bei Errichtung einer Mischkanalisation soll die Abwasserreinigungsanlage so rechtzeitig fertiggestellt sein, daß die gesam melten Abwässer oder Mischwässer gereinigt in den Vorfluter abgegeben werden können. (7) Die innerhalb eines zusammenhängenden Siedlungsgebietes anfallenden Abwässer oder Mischwässer aus Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben sowie sonstige nicht kommunale Abwässer sollen – unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze (§ 2) und soweit erforderlich nach entsprechender Vorbehandlung – gemeinsam mit den kommunalen Abwässern gereinigt werden, sofern Menge und Art der Abwässer nicht eine gesonderte Reinigung verlangen oder wirtschaftlich zweckmäßig erscheinen lassen. Einleitungen von Abwässern nichtkommunaler Herkunft in eine öffentli che Kanalisation, die maßgebliche Auswirkungen auf den Betrieb der öffentlichen Abwasserreinigungs anlage erwarten lassen, sollen in einem vom Betreiber der öffentlichen Kanalisation laufend aktualisier ten Verzeichnis (Abwasserkataster) dokumentiert sein. (8) Auf die getrennte Erfassung von belasteten und unbelasteten Abwasserteilströmen (§ 33b Abs. 8 und 9 WRG 1959) in Gewerbe-, Industrie-, Landwirtschafts- oder sonstigen Betrieben ist zu achten; in Abhängigkeit von der Art und Größe der Abwassereinleitung soll die Darstellung dieser getrennten Er fassung und deren laufende Aktualisierung in einem vom Abwassereinleiter geführten Abwasserkataster erfolgen. Abwässer, Mischwässer oder Mischungen von Abwässern aus Gewerbe-, Industrie-, Landwirt schafts- oder sonstigen Betrieben oder sonstige nicht kommunale Abwässer mit überwiegend bioche misch abbaubaren Abwasserinhaltsstoffen, mit denen nicht gemäß Abs. 7 verfahren wird, sollen mög lichst mit biologischen Verfahren (Entfernung der Kohlenstoffverbindungen und Nitrifikation sowie erforderlichenfalls mit Verfahren zur Stickstoff- und Phosphorentfernung) gereinigt werden. (9) Weitestgehend soll für den Rückhalt gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe (§ 33a Z 2 WRG 1959) gesorgt werden, sodaß unbeschadet der Festlegungen gemäß § 33d WRG 1959 die Belastungen der Fließgewässersedimente und der Fließgewässerorganismen durch derartige Stoffe mit der Zeit nicht we sentlich ansteigen. Die Einbringung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist gesondert zu befristen (§ 33b Abs. 2 WRG 1959). Darüber hinaus soll bei Indirekteinleitungen vorgesorgt werden, daß die Erfordernisse nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 erfüllt sind und durch die eingebrachten Abwasserinhaltsstoffe die ordnungsgemäße Klärschlammverwertung oder entsorgung nicht behindert wird. Rückhalte- und Vermeidungsmaßnahmen für schwer oder nicht abbau bare gefährliche Abwasserinhaltsstoffe sollen bei Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation den gleichen Anforderungen genügen. (10) Die stoßweise Einleitung von Abwässern in öffentliche Kanalisations- oder Abwasserreini gungsanlagen sowie in Fließgewässer soll weitestgehend vermieden werden bzw. im Falle der Unver meidbarkeit durch Ausgleichsmaßnahmen oder -vorrichtungen im erforderlichen Ausmaß abgemindert werden. Dabei soll auch auf Betriebsstörungen und -unfälle Bedacht genommen werden (Störfallvorsorge im Sinne des § 105 Abs. 2 WRG 1959). (11) Flüssige Abfälle wie zB Abgänge aus der Massentierhaltung, aus der Milch-, Fleisch-, Kellerei und Fremdenverkehrswirtschaft, Silosickersäfte, verbrauchte Lösemittel, Bäder, Flotten aus industriell gewerblichen Prozessen sollen einer ordnungsgemäßen Abfallverwertung oder -behandlung (Entsorgung) zugeführt werden. Deren Einbringung in eine öffentliche Kanalisation soll vermieden werden. Die Ein bringung in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage soll nur ausnahmsweise unter Beachtung der Anforderungen nach § 32 Abs. 4 WRG 1959 bzw. unter Bedachtnahme auf eine ordnungsgemäße Klär schlammverwertung oder -entsorgung zugelassen werden. (12) Abwasserreinigungsanlagen sollen so ausgelegt und ausgerüstet werden, daß jederzeit an gut zugänglicher Stelle repräsentative Probenahmen aus dem zufließenden Rohabwasser und aus dem gerei nigten Abwasser vor Einleitung in ein Fließgewässer oder eine öffentliche Kanalisation durchgeführt werden können. (13) Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen sollen unter Einsatz von Verfahren, die dem Stand der Technik und der Qualitätssicherung entsprechen, errichtet werden. Sie sollen durch geschulte Personen unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen, die laufend auf dem Stand der Tech nik gehalten werden, derart betrieben und gewartet werden, daß 1. eine Beherrschung aller vorhersehbaren – auch außergewöhnlichen – Betriebszustände sicherge stellt ist und 2. Maßnahmen zur Wartung aller Anlagenteile und Geräte so rechtzeitig erfolgen, daß ein Ausfall nicht zu befürchten ist und 990 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 3. für gefährdete Anlagenteile und Geräte, die einem besonderen Verschleiß unterworfen sind, aus reichend Ersatzteile vorrätig gehalten und organisatorische Maßnahmen zur raschen Reparatur getroffen werden und 4. durch Überwachung des Zulaufes und einzelner wesentlicher Verfahrensschritte der Abwasser reinigung sichergestellt ist, daß vorhersehbare außergewöhnliche Betriebszustände erkannt wer den können und 5. eine Einhaltung behördlicher Auflagen für alle vorhersehbaren Betriebszustände sichergestellt ist. (14) Die Stellen, an denen Abwasser in ein Fließgewässer eingeleitet wird, sollen so ausgewählt werden, daß die Auswirkungen auf das Fließgewässer im unmittelbaren Bereich der Einleitungen mög lichst gering gehalten werden. Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich § 4. (1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameter auswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeich nend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vor zuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasser rechtlichen Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde. (2) Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbe reichen, sofern nicht Abs. 3 Gegenteiliges besagt: 1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit An schlußgrößen über 50 EW 60 1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit An schlußgrößen kleiner oder gleich 50 EW60 1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage 1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern 2.1 Abwasser aus der Erzeugung von gebleichtem Zellstoff 2.2 Abwasser aus der Erzeugung von Papier und Pappe 2.3 Abwasser aus der Herstellung von Holzfaserplatten 3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien 3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben 4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern 4.2 Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas 4.3 Abwasser aus Laboratorien 4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung 4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien 4.6 Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten 5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben 5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben 5.3 Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen) 5.4 Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung 5.5 Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung 5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien 5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken 5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung 5.9 Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl und Speisefetterzeugung 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 991 5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speise eiserzeugung 5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung 5.12 Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung 5.13 Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung 6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen 6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern 6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen 1 Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln 2 Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben 3 Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk 4 Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten 5 Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen 6 Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bauten schutzmitteln und deren Vorprodukten 7 Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten 8 Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln 9 Herstellung von technischen Gasen 10 Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln 11 Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln 12 Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren 13 Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse 14 Abwasser aus der Kunstfaserherstellung 15 Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien 16 Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien 6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen 6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung 6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen 6.7 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen 7 Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen 8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallher stellung und -verarbeitung 8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung 8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen 8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen ein schließlich der Herstellung von Fertigprodukten 8.5 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen 8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen 9 Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben 10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung 10.2 Abwasser aus der Tierkörperverwertung 10.3 Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim 10.4 Abwasser aus der Fischintensivhaltung 11 Abwasser aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen 12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien 12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung 13.1 Mischwasser aus Mischkanalisationen 13.2 Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen. (3) Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers gemäß Abs. 2, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Abs. 2 gelten die Sätze 1, 2 und 4 des Abs. 1 sinngemäß. 992 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 (4) Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des § 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anla ge A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 33b Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beur teilung gilt als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 7 WRG 1959. (5) Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entweder zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach geson derter Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegren zung für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Abs. 3 1. durch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 oder 2. durch Anwendung der Mischungsrechnung (Abs. 6) oder 3. durch individuelle Beurteilung. Welche Art der Festlegung anzuwenden ist, hat die Wasserrechtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Verhältnisse der Abwassermengen und der Abwasserinhaltsstoffe der vermischten Teilströme sowie die Art der Reaktionen der Abwasserinhaltsstoffe miteinander zu berücksichtigen sind. (6) Mischungsrechnung für die Fälle des Abs. 5 Z 2: 1. Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen gemäß Abs. 3 oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeit lich konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwas serinhaltsstoff der Anlagen in den Verordnungen gemäß Abs. 3 oder der Anlage A dieser Verord nung durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhalts stoffes zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung – der maßgeblichen Verordnungen nach Abs. 3 (siehe § 3 der jeweiligen Verordnung) auf die betroffenen Teilströme sowie von – § 6 auf die dieser Verordnung zuzuordnenden Teilströme der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Abs. 5 Z 1 oder 3 anzuwenden. 2. Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Z 1 in der nach seiner Herkunft in Be tracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 oder in Anlage A dieser Verordnung für einen maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Abs. 5 Z 3. (7) Emissionsbegrenzungen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in Teilströmen von Abwassermi schungen: 1. Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Abs. 3, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasser inhaltsstoff sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Abs. 3 entspricht. 2. Z 1 gilt nicht, wenn an dem Teilstrom a) die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verringerung des Abwasser anfalles getroffen sind und b) die sonstigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung des Anfalles des gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes beachtet werden und c) bei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwas serinhaltsstoff mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stofffracht) aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teil stromes entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verord nung gemäß Abs. 3. 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 993 (8) Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen: 1. Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter a) der Anlage A dieser Verordnung oder b) einer Verordnung gemäß Abs. 3 (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teil strom) oder c) auf Grund einer Festlegung gemäß Abs. 4 oder 5 bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers oder der Abwassermischung im Ablauf der Abwasser reinigungsanlage vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation. 2. Die Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 7 Z 1 für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff a) der Anlage B dieser Verordnung in einem Teilstrom einer Abwassermischung, welcher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, oder b) einer Verordnung nach Abs. 3 im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert be zeichneten Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereiches bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers im Ablauf der Teilstromreinigungsanlage vor der Vereinigung mit anderem Abwasser oder mit anderem Wasser. Gesonderte Befristung der Einleitung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe § 5. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung der Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist die Einleitung eines für die Abwasserbeschaffenheit maßgebli chen in Anlage B genannten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes in der dort vorgesehenen Weise geson dert zu befristen. Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gelten auch für diese Verordnung die Festlegungen der Anlage B. Im Falle der individuellen Beur teilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage B sinngemäß anzuwenden. (2) Bei einer Abwassermischung ist die Einleitung eines maßgeblichen gefährlichen Abwasserin haltsstoffes entweder am Teilstrom oder an der Mischung gesondert zu befristen wie folgt: 1. Wird in einem Teilstrom einer Abwassermischung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff die Emissionsbegrenzung gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 festgelegt, so ist auch die gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung entsprechend Anlage B dieser Verordnung oder entsprechend der in Frage kommenden Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 am Teilstrom festzulegen. Werden bei der Abwassermischung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in allen in Frage kommenden Teilströmen die Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 und die Befristungen gemäß An lage B dieser Verordnung bzw. gemäß den in Frage kommenden Verordnungen nach § 4 Abs. 3 festgelegt, so erübrigt sich eine gesonderte Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermischung. 2. Wird die Emissionsbegrenzung für den gefährlichen Abwasserinhaltsstoff in der Abwassermi schung gemäß § 4 Abs. 7 Z 2 festgelegt, so ist für die gesonderte Befristung der wasserrechtli chen Bewilligung in der Abwassermischung jene Regelung (entweder Anlage B dieser Verord nung oder einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3) maßgebend, die den kürzesten Zeitraum aufweist. 3. Ergeben sich bei einer Abwassermischung mit mehreren gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen auf Grund Z 2 unterschiedliche Befristungen bei den einzelnen gefährlichen Abwasserinhaltsstoffen, so ist einheitlich für alle gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe die Befristung des Abwasserinhalts stoffes mit dem kürzesten Zeitraum maßgeblich. Anwendung der Emissionsbegrenzungen bei der Festlegung von Art und Maß der Wasser benutzung im Bewilligungsverfahren § 6. (1) Eine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist für die gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhalts stoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maxi malen Tagesabwassermenge mit dem jeweiligen Emissionswert gemäß Anlage A. (2) Sofern in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gilt auch für die An wendung der Emissionsbegrenzungen einer derartigen Verordnung bei der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung Abs. 1. 110 994 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen § 7. (1) Ein(e) Emissionswert(begrenzung) für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserpa rameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. (2) Für die Eigenüberwachung gilt: 1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht grö ßer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet (,,4 von 5“- Regel). 2. Beim Parameter ,,Temperatur“ ist die ,,4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwen den; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. 3. Beim Parameter ,,pH-Wert“ ist die ,,4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwen den; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschrit ten werden. 4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter ,,Temperatur“ oder ,,pH-Wert“ ist die ,,4 von 5“ Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. 5. Ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1, 3, 4 oder 6 bis 42 der Anlage A ist größer als der Emissionswert, wenn er den Emissionswert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode überschreitet. Beim Parameter Nr. 5 (pH-Wert) überschreitet ein Meßwert die Emissionsbegrenzung, wenn er um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode außerhalb des Emissionsbereiches liegt. (3) Für die Fremdüberwachung gilt: 1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A ermittelt, der grö ßer ist als der Emissionswert jedoch nicht größer als dessen 1,5faches, ist die Messung zu wie derholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die ,,4 von 5“ Regel gemäß Abs. 2. 2. Für die Parameter ,,Temperatur“ und ,,pH-Wert“ gilt Abs. 2 sinngemäß. 3. Abs. 2 Z 5 gilt auch bei der Fremdüberwachung. (4) Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und – soweit erforderlich – Abwassermengenmessung für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwa chung und bei der Fremdüberwachung nach den in Anlage C enthaltenen Methodenvorschriften durch zuführen. (5) Für Abwasser eines Herkunftsbereiches des § 4 Abs. 2 werden die Festlegungen für die Überwa chung der maßgeblichen Abwasserparameter in der jeweiligen Verordnung nach § 4 Abs. 3 getroffen. Enthält eine derartige Verordnung keine diesbezüglichen Festlegungen, so gelten auch für sie die Festle gungen der Abs. 1 bis 4. Diese sind auch auf einen maßgeblichen Abwasserparameter anzuwenden, der in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3, nicht aber in Anlage A genannt ist. (6) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzu wenden. (7) Überwachung von Abwassermischungen: 1. Bei einer Abwassermischung, für welche die Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwas serparameters durch Zuordnung (§ 4 Abs. 5 Z 1) festgelegt wird, ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung je nach Zuordnung entweder Abs. 1 bis 4 oder die in Betracht kom mende Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 anzuwenden. 2. Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters in einer Ab wassermischung nach § 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Beurteilung) ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen, sofern nicht a) auf Grund des dominierenden Einflusses eines Abwasserteilstromes auf die Beschaffenheit der Abwassermischung die Anwendung der diesen Teilstrom betreffenden Überwachungsre gelungen in der Verordnung nach § 4 Abs. 3 auf die Abwassermischung zweckmäßig ist oder b) in allen Verordnungen der Teilströme der Abwassermischung von den Festlegungen der Abs. 1 bis 4 abweichende gleichlautende andere Festlegungen getroffen sind. 3. Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters im Teilstrom einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 ist für die Überwachung der Emissionsbegren zung die für den Teilstrom geltende Verordnung anzuwenden. 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 995 (8) Häufigkeit der Überwachung von Emissionsbegrenzungen: 1. Die Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach § 4 Abs. 1 maßgebli chen Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbe grenzung gemäß § 4 Abs. 4 und bei einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 5. 2. Für die Häufigkeit der Überwachung der Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwas serparameter einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 gilt gleichfalls Z 1, sofern dort nicht eine ab weichende Festlegung getroffen wird. 3. Für Eigen- und Fremdüberwachung sind regelmäßig wiederkehrende Zeitintervalle vorzusehen, sofern nicht auf Grund besonderer Bedingungen des Abwasseranfalles eine Erhöhung der Über wachungshäufigkeit in definierten Zeitperioden (zB Saisonanfall, Campagnebetrieb) zweckmäßig ist. Anpassung bestehender Anlagen § 8. (1) Für eine am 13. April 1991 rechtmäßig bestehende, in den Geltungsbereich dieser Verord nung fallende Abwassereinleitung endet die Frist gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959 für die Anpassung der nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Parameter an die Emissionsbegrenzungen der Anlage A mit Ablauf des 13. April 2001; enthält das Abwasser maßgebliche gefährliche Inhaltsstoffe der Anlage B, so endet die Anpassungsfrist mit Ablauf des 13. April 1996. (2) Sofern in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 keine abweichende Regelung getroffen wird, gel ten auch für eine derartige Verordnung die in Anlage D festgelegten Anpassungsfristen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens. (3) Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 ist Anlage D sinngemäß anzuwenden. (4) Für eine rechtmäßig bestehende Einleitung einer Abwassermischung, die gemäß § 4 Abs. 5 Z 1 (Zuordnung) beurteilt werden kann, gilt je nach Zuordnung entweder Anlage D oder die in der maßgebli chen Verordnung nach § 4 Abs. 3 vorgesehene Anpassungsregelung. Muß die Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Festlegung) beurteilt werden, so beginnt die Anpassung mit der kürzesten in den maßgeblichen Verordnungen nach § 4 Abs. 3 festgelegten Frist oder der in Anlage D festgelegten Frist, wenn alle für die Abwassermischung maßgeblichen Verordnungen nach § 4 Abs. 3 in Kraft getreten sind. Wird bei einem Teilstrom einer Abwassermischung die Emissi onsbegrenzung für einen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff nach § 4 Abs. 7 Z 1 festgelegt, so ist auch die Anpassungsregelung der für den Teilstrom geltenden Verordnung nach § 4 Abs. 3 anzu wenden. Inkrafttreten § 9. Die Verordnung über die Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen, BGBl. Nr. 179/1991, sowie der Abschnitt I des BGBl. Nr. 537/1993 treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft. Molterer ANLAGE A Emissionsbegrenzungen gemäß § 4 I. Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer II. Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation A.1 Allgemeine Parameter 1. Temperatur 30 °C 35 °C 2. Toxizität 2.1 Algentoxizität GA a) – 2.2 Bakterientoxizität GL a) – 2.3 Daphnientoxizität GD a) – 996 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 2.4 Fischtoxizität GF < 2 b) – 2.5 Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge – c) 3. Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l 50 mg/l bei betrieb lichen Abwässern mit vorwiegend un gelösten anorgani schen Stoffen keine Beeinträchtigungen des Betrie bes von Kanalisations- und Abwasser reinigungsanlagen 4. Absetzbare Stoffe 0,3 ml/l 10 ml/l oder keine den Kanalisations betrieb beeinträchtigende Ablagerun gen 5. pH-Wert 6,5–8,5 6,5–9,5 A.2 Anorganische Parameter 6. Aluminium ber. als Al 2 mg/l durch absetzbare Stoffe begrenzt 7. Arsen ber. als As 0,1 mg/l 0,1 mg/l 8. Barium ber. als Ba 5 mg/l 5 mg/l 9. Blei ber. als Pb 0,5 mg/l 0,5 mg/l 10. Cadmium ber. als Cd 0,1 mg/l 0,1 mg/l 11. Chrom-gesamt ber. als Cr 0,5 mg/l 0,5 mg/l 12. Chrom-VI ber. als Cr 0,1 mg/l 0,1 mg/l 13. Cobalt ber. als Co 1,0 mg/l 1,0 mg/l 14. Eisen ber. als Fe 2,0 mg/l durch absetzbare Stoffe begrenzt 15. Kupfer ber. als Cu 0,5 mg/l 0,5 mg/l 16. Nickel ber. als Ni 0,5 mg/l 0,5 mg/l 17. Quecksilber ber. als Hg 0,01 mg/l 0,01 mg/l 18. Silber ber. als Ag 0,1 mg/l 0,1 mg/l 19. Zink ber. als Zn 2,0 mg/l 2,0 mg/l 20. Zinn ber. als Sn 2,0 mg/l 2,0 mg/l 21. Freies Chlor ber. als Cl2 0,2 mg/l 0,2 mg/l 22. Gesamtchlor ber. als Cl2 0,4 mg/l 0,4 mg/l 23. Ammonium ber. als N 10 mg/l d) 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 997 24. Chlorid ber. als Cl durch GA, GD oder GF begrenzt – 25. Cyanid, leicht freisetzbar ber. als CN 0,1 mg/l 0,1 mg/l 26. Fluorid ber. als F 10 mg/l 20 mg/l 27. Nitrat ber. als N a) – 28. Nitrit ber. als N 1,0 mg/l 10 mg/l 29. Gesamt-Phosphor ber. als P 2 mg/l e) – 30. Sulfat ber. als SO4 a) 200 mg/l, im Einzelfall nach Baustof fen und Mischungsverhältnissen im Kanal höhere Werte zulässig (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) 31. Sulfid ber. als S 0,1 mg/l 1,0 mg/l 32. Sulfit ber. als SO3 1,0 mg/l 10 mg/l A.3 Organische Parameter 33. Ges. org. geb. Kohlenstoff, TOC ber. als C 25 mg/l – 34. Chem. Sauerstoffbedarf, CSB ber. als O2 75 mg/l – 35. Biochem. Sauerstoffbedarf, BSB5 ber. als O2 20 mg/l – 36. Adsorb. org. geb. Halogene, (AOX) ber. als Cl 0,5 mg/l 0,5 mg/l 37. Schwerflüchtige lipophile Stoffe 20 mg/l 100 mg/l 38. Summe d. Kohlenwasserstoffe 10 mg/l 20 mg/l 39. Ausblasbare org. geb. Halogene (POX), ber. als Cl 0,1 mg/l 0,1 mg/l 40. Phenolindex ber. als Phenol 0,1 mg/l 10 mg/l 41. Summe anion. und nichtion. Tenside 1,0 mg/l keine nachteilige Beeinflussung des Kanal- und Klärbetriebes 42. Summe d. flücht. aromat. Koh lenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX) 0,1 mg/l 0,1 mg/l a) Im Bedarfsfall festlegen. b) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkre tem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 7 Abs. 2 einzusetzen. c) Eine Abwassereinleitung in eine öffentliche Kanalisation darf keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge in der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage hervorrufen. Eine Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge ist gegeben, wenn 998 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 1. das Abwasser im Sauerstoffverbrauchshemmtest nach ÖNORM EN ISO 8192 Methode B eine Hemmung des Sauerstoffverbrauches von größer als 50% aufweist oder 2. das Abwasser im Nitrifikationshemmtest nach ÖNORM EN ISO 9509 eine Hemmung der Nitrifikationsvorgänge von größer als 50% aufweist. Liegt bei einem Versuch gemäß Z 1 oder 2 das Versuchsergebnis unter dem jeweils genannten Kriterium, ohne daß der Verdacht der Beeinträchtigung der biologischen Abbauvorgänge in der Abwasserreinigungsanlage ausgeräumt werden kann, so ist mittels Bestätigungstest das Ergebnis des Versuches gemäß Z 1 oder 2 abzusichern. Die Einzelheiten dieses Bestätigungstestes sind von der Wasserrechtsbehörde unter Berücksichtigung der Gegebenheiten der Abwassereinleitung derart festzulegen, daß Aussagen über die langfristige Beeinträchtigung des Abbauvermögens und der Wachstumsverhältnisse der von der Einleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage gewonnen werden können. d) Im Einzelfall bei Gefahr von Geruchsbelästigungen oder bei Korrosionsgefahr für zementgebun dene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich (ÖNORM B 2503, Sept. 1992) fest legen. e) Im Einzugsgebiet von nationalen oder internationalen Seen ist die Anforderung auf wenigstens 1 mg/l zu verschärfen. ANLAGE B Für folgende gefährliche Abwasserinhaltsstoffe ist die Frist gemäß § 33b Abs. 2 und 3 WRG 1959 mit fünf Jahren festzulegen: Nr.: Parameter: 7 Arsen 8 Barium 9 Blei 10 Cadmium 11 Chrom-gesamt 12 Chrom-VI 13 Cobalt 15 Kupfer 16 Nickel 17 Quecksilber 18 Silber 19 Zink 20 Zinn 21 Freies Chlor 22 Gesamt-Chlor 23 Ammonium 25 Cyanid leicht freisetzbar 28 Nitrit 31 Sulfid 36 Adsorb. org. geb. Halogene 38 Summe der Kohlenwasserstoffe 39 Ausblasb. org. geb. Halogene 40 Phenolindex 42 Summe der flücht. aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol und Xylole (BTX) ANLAGE C Methodenvorschriften gemäß § 7 1. Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an der die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom si chergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbar nach der Pro benahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen. Die gemäß § 1 Abs. 3 Z 6 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 999 erforderliche Messung des zu beprobenden Abwasservolumenstromes sowie die Probenahme und Pro benbehandlung (Konservierung, Homogenisierung) sind entsprechend den nachstehend genannten Me thodenvorschriften durchzuführen: Abwassermengenmessung DIN 19559, Juli 1983 ÖNORM B 2402, Juli 1987 ÖNORM M 5880, Juli 1981 Probenahme von Abwasser ÖNORM EN 25667 T.1/2, Jan.1994 ÖNORM M 6258, Jan.1992 Probenkonservierung ÖNORM EN ISO 5667-3, Febr.1996 Homogenisierung von DIN 38402 A30, Juli 1986 Wasserproben für jene Parameter, bei denen der Gesamtgehalt bestimmt wird. 2. Konzentrationen und Frachten von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) der Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen. 3. Ausgenommen von Z 2 sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 12, 21, 22, 25, 28, 31, 32, 39 und 42 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häu figkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserin haltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten sind gleichfalls mengenproportio nal (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln. 4. Die Parameter Nr. 3 und 4, Nr. 6 bis 11, Nr. 13 bis 20, Nr. 29 sowie Nr. 33 bis 40 und 42 der An lage A beziehen sich auf den Gehalt in der unfiltrierten Originalprobe (Gesamtgehalt). 5. Der BSB5 (Par. Nr. 35 der Anlage A) ist mit Nitrifikationshemmung zu bestimmen. 6. Bei der Durchführung einer Prüfung auf Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge durch ei ne Abwassereinleitung [Anlage A Fußnote c) Z 1 und 2] ist auf das Mischungsverhältnis in der öffentli chen Kanalisation bzw. der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage sowie auf die Leistungsfähigkeit, das Adaptionsvermögen und das Abbauvermögen für Hemmstoffe der von der Abwassereinleitung betroffe nen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage Bedacht zu nehmen. 7. Qualitätssicherung 7.1 Zur Sicherung einer gleichbleibend guten Qualität der Eigenüberwachung hat der Wasserbe rechtigte oder sein Beauftragter (§ 1 Abs. 3 Z 7) sicherzustellen, daß die Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung von einer verantwortlichen Person durchgeführt werden, die verwendeten Meßme thoden dokumentiert werden und in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen von einer sachkundigen Anstalt oder Person, welche nachgewiesenermaßen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, überprüft werden. 7.2 Institute, die Messungen der Abwasserbeschaffenheit im Rahmen der Fremdüberwachung durchführen, haben laufend ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem ist in einem Qualitätssicherungshandbuch festzuhalten. Die Erstellung und Weiterführung des Qualitäts sicherungshandbuches hat unter Zugrundelegung der ÖNORM EN 45001, Juni 1990 zu erfolgen. Die laufende Einhaltung der im Qualitätssicherungshandbuch getroffenen Festlegungen, insbesondere das Arbeiten nach validierten Analysenmethoden, ist zu gewährleisten. 8. Analysenmethoden 8.1 Den Emissionsbegrenzungen des Parameters Nr. 2 der Anlage A liegen die folgenden Analy senmethoden zugrunde. Für die Bestimmung des Parameters Nr. 2.5 kann eine abweichende Methode verwendet werden, wenn dargelegt wird, daß diese Methode bezüglich des Nachweises der Beeinträchti gung biologischer Abbauvorgänge eine gleichwertige Aussagekraft besitzt wie die genormten Methoden. 8.2 Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 42 der Anlage A liegen fol gende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt für einen Parameter Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 42 der Anlage A eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert; im Rahmen der Fremdüberwachung gilt die Ana lysenmethode als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der DIN 38402-A71, März 1987 entspricht. 1000 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 Nr. Parameter Analysenmethode 1 Temperatur DIN 38404-C4, Dez. 1976 ÖNORM M 6616, März 1994 2 Toxizität 2.1 Algentoxizität GA DIN 38412-L33, März 1991 2.2 Bakterientoxizität DIN 38412-L34, März 1991 (Leuchtbakterien) in Verbindung mit GL DIN 38412-L341, Okt.1993 ÖNORM M 6609, Juni 1993 2.3 Daphnientoxizität GD ÖNORM EN 26341 ÖNORM M 6264, Jan. 1984 2.4 Fischtoxizität GF ÖNORM M 6263 Teil 1 oder 2, Nov. 1987 2.5 Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge Hemmung des Sauerstoffverbrauches ÖNORM EN ISO 8192-B, März 1995 Hemmung der Nitrifikation ÖNORM EN ISO 9509, März 1995 3 Abfiltrierbare DIN 38409-H2, März 1987 Stoffe Membranfiltration 0,45 µm 4 Absetzbare Stoffe DIN 38409-H9, Juli 1980 ÖNORM M 6271, Mai 1985 5 pH-Wert DIN 38404-C5, Jänner 1984 6 Aluminium DIN 38406-E22, März 1988 ÖNORM M 6279, Okt.1991 7 Arsen DIN 38405-D18, Sept.1985 Aufschluß gemäß Punkt10.1 zweimalige H2O2-Zugabe ÖNORM EN 26595, Juni 1993 Aufschluß gemäß Anhang A.1 zweimalige H2O2-Zugabe 8 Barium DIN 38406-E22, März 1988 ÖNORM M 6279, Okt. 1991 9 Blei DIN 38406-E6, Mai 1981 ÖNORM ISO 8288, Jan. 1988 10 Cadmium ÖNORM EN ISO 5961, Juli 1995 11 Chrom DIN 38406-E22, März 1988 ÖNORM M 6279, Okt. 1991 12 Chrom VI DIN 38405-D24, Mai 1987 ÖNORM M 6288, Okt. 1991 13 Cobalt DIN 38406-E22, März 1988 ÖNORM M 6279, Okt. 1991 14 Eisen DIN 38406-E22, März 1988 ÖNORM M 6279, Okt. 1991 15 Kupfer DIN 38406-E22, März 1988 ÖNORM M 6279, Okt. 1991 16 Nickel DIN 38406-E22, März 1988 ÖNORM M 6279, Okt. 1991 17 Quecksilber ÖNORM EN 1483 ÖNORM ISO 5666/1, Okt. 1984 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 1001 Nr. Parameter Analysenmethode 18 Silber DIN 38406-E22, März 1988 ÖNORM M 6279, Okt. 1991 19 Zink DIN 38406-E22, März 1988 ÖNORM M 6279, Okt. 1991 20 Zinn DIN 38406-E22, März 1988 ÖNORM M 6279, Okt. 1991 21 Freies Chlor DIN 38408-G4, Juni 1984 ÖNORM M 6256, Nov. 1985 22 Gesamtchlor DIN 38408-G4, Juni 1984 ÖNORM M 6256, Nov. 1985 23 Ammonium-Stickstoff DIN 38406-E5, Okt. 1983 ÖNORM M 6242, Sept. 1989 24 Chlorid DIN 38405-D20, Sept. 1991 ÖNORM M 6289, Mai 1991 25 Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405-D13, Febr. 1981 ÖNORM M 6285, Dez. 1988 26 Fluorid DIN 38405-D4-1, Juli 1985 ÖNORM M 6607, Sept.1992 27 Nitrat-Stickstoff DIN 38405-D20, Sept.1991 28 Nitrit-Stickstoff DIN 38405-D20, Sept. 1991 ÖNORM EN 26777, Mai 1993 29 Gesamtphosphor DIN 38405-D11, Okt. 1983 Aufschluß nach Punkt 8.5.1 ÖNORM M 6237, Nov. 1986 Aufschluß nach Punkt 6.4.1.1 30 Sulfat DIN 38405-D20, Sept. 1991 31 Sulfid DIN 38405-D26, April 1989 ÖNORM M 6615, März 1994 32 Sulfit ÖNORM EN ISO 10304-3 33 Gesamter org. geb. Kohlenstoff ÖNORM EN 1484 ÖNORM M 6284, Jänner 1988 34 Chemischer Sauerstoffbedarf DIN 38409-H41, Dez. 1980 ÖNORM M 6265, März 1991 35 Biochemischer Sauerstoffbedarf in fünf Tagen ÖNORM EN 1899-1, ÖNORM M 6277, Febr. 1991 mit Nitrifikationshemmung 36 Adsorbierbare org. gebundene Halogene AOX ÖNORM EN 1485 ÖNORM M 6275, Nov. 1987 37 Schwerflüchtige, lipophile Stoffe DIN 38409-H17, Mai 1981 38 Summe der Kohlenwasserstoffe DIN 38409-H18, Febr. 1981 39 Ausblasbare org. geb. Halogene (POX) DIN 38409-H14, März 1985 Abschn. 8.2.1 ÖNORM M 6275, Nov. 1987 Abschn. 7.2.2 40 Phenolindex DIN 38409-H16-2, Juni 1984 ÖNORM M 6286/B, Sept. 1988 1002 58. Stück – Ausgegeben am 19. April 1996 – Nr. 186 Nr. Parameter Analysenmethode 41 Summe der anion. und nichtion. Tenside 41.1 Anionische Tenside ÖNORM EN 903, März 1994 41.2 Nichtionische Tenside DIN 38409-H23, Mai 1980 ÖNORM M 6253 T.2, Sept. 1986 42 Summe der flücht. aromat. Kohlenwasserstoffe DIN 38407-F9, Mai 1991 Benzol, Toluol und Xylole (BTX) Die genormten Methodenvorschriften können bezogen werden bei: Österreichisches Normungsinstitut Heinestraße 38, A-1021 Wien 2 ANLAGE D Anpassungsfristen gemäß § 33c Abs. 1 WRG 1959: 1. Für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Anlage B: fünf Jahre 2. Für die Einleitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A ausgenommen jener gemäß Anlage B: zehn Jahre. BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Der Bezugspreis des Bundesgesetzblattes für die Republik Österreich beträgt vorbehaltlich allfälliger Preiserhöhungen infolge unvorhergesehener Steigerung der Herstellungskosten bis zu einem Jahresumfang von 4 000 Seiten S 1 785,– inklusive 10% Umsatzsteuer für Inlands- und S 1 885,– für Auslandsabonnements. Für den Fall, daß dieser Umfang überschritten wird, bleibt für den Mehrumfang eine entsprechende Neuberechnung vorbehalten. Der Bezugspreis kann auch in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. Jänner und 1. Juli entrichtet werden. Bestellungen: Einzelne Stücke des Bundesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von S 2,20 inklusive 10% Umsatzsteuer für das Blatt = 2 Seiten, jedoch minde stens S 11,– inklusive 10% Umsatzsteuer für das Stück, im Verlag der Österreichischen Staats druckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 797 89 Durchwahl 295 oder 136, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buchhandlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, sowie in der Manz’schen Verlags- und Universitäts buchhandlung, 1010 Wien, Kohlmarkt 16, Tel. 531 61. Bezugsanmeldungen werden von der Abonnementstelle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 797 89/294 Durchwahl, entgegengenommen. Als Bezugsanmeldung gilt auch die Überweisung des Bezugspreises oder seines ersten Teilbe trages auf das Postscheckkonto Wien Nr. 7.272.800. Die Bezugsanmeldung gilt bis zu einem all fälligen schriftlichen Widerruf. D e r W i d e r r u f i s t n u r m i t W i r ku n g f ü r d a s E n d e d e s K a l e n d e r j a h r e s m ö g l i c h . Er muß, um wirksam zu sein, spätestens am 15. Dezember bei der Abonnementstelle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, einlangen. Die Zustellung des Bundesgesetzblattes erfolgt erst nach Entrichtung des Bezugspreises. Die Bezieher werden, um keine Verzögerung in der Zustellung eintreten zu lassen, eingeladen, den Bezugspreis umgehend zu überweisen. Ersätze für abgängige oder mangelhaft zugekommene Stücke des Bundesgesetzblattes sind binnen drei Monaten nach dem Erscheinen unmittelbar bei der Abonnementstelle des Verlages der Österreichischen Staatsdruckerei, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Tel. 797 89/294 Durchwahl, anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden Stücke des Bundesgesetzblattes ausnahmslos nur gegen Entrichtung des Verkaufspreises abgegeben. Druck der Österreichischen Staatsdruckerei

Ordinance on limitation of emission of waste water into rivers and public canals · Nelum