Ordinance on classification of eggs according to quality
صدر في 1992-07-21 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Hühnereier.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- food safety and quality, poultry products, packaging/labelling, standards, classification/declassification
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431. Verordnung des Bundesministers für L,a.n,l~ und F-:n,~t>;L'irm:;h-:..f( Hb.,;r Qw:1.lif:ittklc1.~M sen für Hühnereier Auf Grurtd § 2 Abs. 1, § 3 Abs, 3, § 4 Abs, l und 2 lir 1, § .5, § 6. § 7 Abs. 3. S 8 Abs. 1 und 2. ~. 9 Abs. 3 und§ 1 0 Abs. 1 des Qualitätsklassengesetzes, BGB!. Nr. 161!1967, in der Fa:mrng der Bundesges1;l1.e BGB!. Nr. 468/1971, 519/1987 und 382/!991 wird im Ei1wern1;hmen mit dern Bundesminister fur Gdundhcit, Sport und Konrnmemenschut,: und dem Bundesminister für wirtschafdiche Angelege:i heiten vt"rordnet: § 1. (l) Dv:se Verordn\ g gilt für Hühnereier l1l der 3d1ale (i111 ful!;cmku Lic1 !;Cll.<llm), J;. lu frischem, gekochtem oder ohne Zusatz YOn Konser vantlen haltbar gemachtem Zustand zum unmittel· baren Verbrauch oder zur Verwertung in Vaarbei rnngsbetneben bestimmt sind. (2) Eier dürfen mit Elern von Geflügel anderer An als Huhner nicht m getncin~amer Packung in Verkehr gebracht werden. S 2, (!) Qualitr,t5klt.S$<1ln für Eier iiind, ,,Klasse Extra", ,,Klasse I", ,,Klasse II", ,,Klasse lll", ,,Kbsse Indwstrieeie{' und ,,K\a:ise gekochte Eier". Die zusätzliche Verwendung der Bezeichnungen „Vol!fr\$che Eier" für „K!llsse l", „Frische Eirr" fur „Klasse H" und „Korheier" tür „Klasse III" ist gestimer (2) Andere als d'ie im Abs. 1 angeführten Angaben für die 'ßeze1dmuflg der Qualitit von f>,r.rn oder eine irreführende Aulmachung der 1;:i.ckung smd nicht i:ulässig. (:l) Eier, die nicht mehr den Erfordernissen der angegebenen Qualitätsklasse entsprechen, sind aus1.usart1eren un<l enu;prechend ih.ren neuen 11erkmalen neu einzustufen. (4) Werden Eier Urtl.er einer der im Abs. 1 angeführten Bezeichnung in Verkehr gesetzt, so gelren hiefür die Bestimmurtgen der}§ J bis 5, 7 und 8. § l. ( i.) E1er der „Kb>>e Enr.r." müssen gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 7 rnt,prerhen \md uberd,es 1. in Verp;i,ckungseinheitert bis)() Stuck (Klein packu11e;En) aheepackt, 2. auf der Verpackung mit einer Banderole oder Plombe versehen sem, die den Aufdrnck „Extra" sowie das Verpackung;daturn zu tragen hat und nach Ablauf von z:wei \)?ochen, gerechnet ab Vcrpackungs<lawn1, .c1.1 c11lfn . " "· nen ist, 3. darf die Hohe der Luftkammer nicht mehr als 4 mm betragen, 4. der G,-wichLsgrnppc .. !" ... 2" oder J" (~ 41 .1.ngehören, .5. innerhalb der Kleinpackungen von einheith• eher Schalenfarbe sein, 6. aus eincrn Erzeugungsbetrieb odtr aus Betrie ben mit gemeinsamer Lieferu11g an ciue Verpackung,sttlle bzw. mit gem,msamer Ver• packungHtellc stammen und 7. dürfen die Eier weder gewaschen noch emer ,on~tigen Ob,,.rflichenbehandlung- \interzogen worden sein. (2) Für Eier der „Klasse I" gdten 'folgende Erfordernisse. 1. :Fri1c:hezustand, die Eier dürfen zum Zeit" punkt der Abgabe an den Verbr.i.ucher nicht :ilrcr als zwei W'ochert, gerechnet ab dem Tage der erstmaligen Verpackung durch die Ver 1,<1.dtt..or11p~~elle, omn; 1ie mihr.,:,n ;,.n Ji.,$e mindestens zweirnal wöchendich, Jeweils spä testens am dritteD Tag n:1ch dem Emsammeln, .1bgeliefert worden sein; die Angabe dt:, Verpackungst::i.ges muß spän:nens am dritten Tag n:ich der Anlieferung der Eier aut der Verpackung angebra,ht worden sein; 2. Schale· sauber, unverletzt; 3. Luftkammer: unbeweglich, ihre Höhe darf nie!" m~hr ab 5 nun bet,·..,g;en; 4-, Eiwe)ß: klar , dun.:hsichtig, gallenartig- fest und frei von Einbgcrungtn Jeder Art; 5. Dotter: beim Durchleuchten nur schanenhafr. sichtbar, ohne deutliche Umrißlinie, beim Drehen des Eies in zentraler b.ge verharrend, frei von Einlagerungen jeder An ,~~wie Vün Verfärbungen; der Keim darf nicht sichtbar entwickelt sein; 6. Geruch: frei von fremdem oder schlechtem Geruch; 7. die Eier durfen, mit Au$nahme berm Feilbieten un D~i,u/11,rndd, rnd1t "' fl;,:,11n1;n oder Einrichtungen mit einer künstlich erzeugten Temperamr von unter + 5 ° C gekühlt sein (3J Eier der „Khs:.o: II" müssen gernaß Abs. 2 Z 2 ww.l 4 l,i~ 7 uJ!d fvlgu1JL,1 C1fv,JuninLn enuprechcn ! . Die Eier dürfen zum Zeitplmkr der Abgabe :in den Verbraucher nicht J.l(er lls vier Wochen, gea:chnct ab dem Tage der emmaligen Verpack1rng durch die Verpackungsstelle, sein, :;ie müssen :i.n diese mindestens einmal wochendich :ibgeliefert worden sein; die Angabe de$ Verp:tckungstage:~ rnuß spliteSttns .1111 t.!1lllt:I! T "b 11,,Ll, Je1 ;'i.ulicf,:;1 u11i; cle, Liu auf dtr Verpackung angebrncht worden sein; " di.: Höhe der Luftkammer darf nicht mehr als 7 mm betragen. (+) Cwr Jcr „Kl:.,w llI" ~i11d Eier 111i, l'i11t:1 Lufrb.mmerhöhe von über 7 mm, leic:ht ver schmutzte Eier, Eier mir verleiner Kalkschale, jedoch ohne Verletzung: der Schalenhaut, sowie ohne Zumu von Konserv.rntien haltbar gemache Eier. Eier dieser Klasse müssen frei von V'erforbun gen, schlechtem Geruch sowie von Einlagerungen ieirt, jedoch ,ind bis stecknadelkopfgroße, auf den Legevorgang zurückzuführende Blutflecken sowie Hahnenuitte zulassig. (S) Eier der ,,Kb.sse lndumieeier" ,;ind Eier, die den Anforderungen von Eiern der Kla,3en Extr:t, I. II und III nicht ent.~prt>chen und die, sofern sie den lebensmmelrechtl1chen Bestimmungen entsprechen und mcht verdorben 3ind, nur zum Zwecke c.er Verarbeitung in V erarbeirungsherrieben in V erkchr gesetzt werden dürfen. Die Eier bquchen nicht ßFU:irh1H,:;cr!,-rt "1•ir1 (6) Eier der „Klasse gekochte Eier" müssen frei von fremdem Geruch oder Geschmark sein. Die Schale der Eier darf entsprechend den lebensmind rechdi-:hcn Bestimmungen gdJrh, si•in. § 4. Gewichtsgruppen für Eier smd · „1". Eier mit einem Gewicht von 70 g und daruber, ,,2", Eier mit einem G„wi<.::ht vort unu,· 7C g bi. 65 g, ,,3": Eier mit einem Gewicht von unter 65 g bis 60 g, ,,4". Eier mit einem Gewicht von unter 60 g bis 55 g, ,,S": Eier mit einem Gewicht von unter 55 g bi~ sog, „6". Eier mit emem Gewicht von unter SC g bis 1$ s, ,,7": Eier mit einem Gewicht von umer 45 g, § 5, (1) Bei auslandischen Eiern muß, unbescfia det der sonstigen Erfordernisse dieser Verordnung, Jedes einzelne Ei mit einem den Namen des Herkunfmr,aaces auf.veisenden Stempel mit dem Mindestausmaß von 10 Y 5 mm versehen !.ein, Bti seforl,,.,.,., Eiern der 1:/a~~e „C.,/-,odtM li1<JF" muß ,rn mindestens 50% der Eier etn Abdruck des Herkunftsstempels erkennbrn sein. (2) GekUh!te mwie sonst halthar gemachte E1i-r (§ 1 .\h, 1), ·'""13""'"11mrr1 Firr rlf'r Kb,~/> ,,r,,,. kochte Eier", müssen zum Zeitpunkt der Einlage rung mit einem Stempel, der das Zeichen ,,/;;;.' tdgt, versehen sein (3) Die s~-hrift für die An1?:aben gemäß Ab, 1 und 2 muß eme :\1indesthöhe von 3 mm aufweisen, (4) Jede Packung muß :.uf der :\ußensene deutlich le,. und sichtbar sowie unverw1schbar folgende Angaben enthalten . 1. Produktions- oder Verpackungsbetneb: ~ame, An>ehnfr .ickr Gc-;.::häfmymbol, 2. Herkunftsland bei ausländischen Eiern; 3. Qualititsklasse; 1. ,,Ei.:r", wenn d<:r fnhult dnr Pc:«;kur15 von. außen nicht erkennbar ist; 5. Gewicht.sgruppe und 6. Verpackungstag (Tag der erstmaligen Verpak kung), bei der K!asse „G(."[.;odne faer" der Tag der Verarbeitung (Tag, an dem die Eier gekocht wurden). (5) Bei Industrieeiern genügen die Angaben gernaß Abs. 4 Z 1, 2 und 3. (6) Die Bestimmungen dcs Abs. 4 gelten auc.h fur Klempack~tücke gemäß§ 3 Abs. 1 Z 1 Bti Übt'rver packungen von KleinpackstUcken (Transportgebin den) kann auf die Kennzei.:hnung der Überverpak kung verzichtet werdrn. (7) Beim Feilbieten der Eier im Detailhandel kann :iuf die Angabet'l gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und & verzichtet werden, wenn die Eier aus einer gema:ß .-',.l,j, 4 v1dnuui:;,g<.w:..ß 1,d,cunrc.id,nct<:u f'achun1, t'ntnommen wurden. (8) Zu1 Kennzeichnung von Eiern durfe1\ nur deutlich sichtbare, auf Grund des Lebensmitteige• $0,t;,oes !97S, BGBI. N,. S6, m der Fnrn,rng BCEL :'Jr 226/1988 zugelas.1ene, kochechte 1.md unver ;vischbare Stempelfarben verwendet werden. (9) Bei Packungen mit einem Inhalt von über 50 F1f'rn. (Gmllr~rk1rnr;f'n) mü\11'11 die zur Kf'nn:rf'ich nung verwendeten Zettel mindestens 60 cm1 grof\ sein. Die Schrift der Kennzeichnung muG eme Mindesthöhe von 4 mm aufweisen. /10) Die Abgabe von Eiern im Sinne des ; 10 Abs. 1 des Qualitäul<lassengesetzes ist gestattet. Dies gilt jedoch nicht für Eier der Klasse Extra. § 6. (1) Zur Kennzeichnung n:i.ch dtr Art lllld Weise der Legehenncnhalmng darf nur eine der nachstehenden Angaben gemacht werden 1. ,,Eier ~us Freilandhaltung'', 2. ,,Eier aus Bodenhaltung", 3. ,,Eier aus Vo!ierenhaltung". '/ (2) Die Angaben gemäß Abs. 1 sind nur zulässig, wenn L dw Eier m Haltungen erzeugt werden, die cen ;n der An!.,g::e "-ni;efuhrt:cn Mindo;atb~dingun gen entsprechen und 2. Erzeuger und Verpackungssrelle in einem von der Bezirksverv;almngsbehorde :ru führenden Regim:r eingetragen 51nd. (3) Zur Eintragung in das Register gemaß Abs. 2 Z 2 haben Erzellger und Verpackungsstellen eine Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der jeweiligen Art und Weise der Legel1e11ue11l1alLung vorzunehmen. (4) Die Erzeuger von nach Abs. 1 gekennzei..::hne ten Eiern haben, aufgeschlüsselt nach An und Weise der Legehennenhaltung sowie nach Stallungen, ,\,,1,..,;,-hn1,nsPn ,,., fi..i.hren uber, 1 Tag des Aufstallens, Alter beim Aufstal!en u:td Anzahl der Legehennen, 2. Tageslegeleistung und }, Tageslieferungen unter Ang'.l.be von a) Namen und Anschnh des Kauters, b) Anzahl oder Gewicht der Eier pro Lieferung und c) Lieferdatum. (5) Die Vcrp,a,dwugrn.c!l,;:o lw,l>cu himid1lii1.,h 1.k:r nach Abs. 1 g:ekeMzeichneten Eier, aufgeschlusselt nach Art und Weise der Legehennenhaltung, Aufzeichnungen zu fohn,n über: J, Namen und Anschrift der Erzeuger, 2. Anzahl der von jedem Erzeuger gehaltenen Legehennen, 3. Tageslieferungen jedes Erzeugers unter An gabe von ,1) ;•u,,; .. dd v,,k1 Gr.:11ddiL <lcr Ekr pro Lieferung und b) Lieferdarwm und 4, Tagesverkauf unter Angabe von a) Namen und Anschrift de1 Käufers. b) Anzahl und Gewichtsgruppe der verkauf ten Eier sowie Anzahl der Parkstücke un<l c) Lieferdatum. (6) Die Tr:.mspongebinde der Lieferungen von den t.rzeugern zu den Verpackungsstellen mlissm mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: 1 Art und Weise der Legt'hennenhaltung gemäß Abs. 1 und ? N~m,: ,.,nd Anschrift dct Er::u>\.l$<l"t~. § 7. (1) Die Verpackung muß so beschaffen ~ein, daß die Eier m angemessener Weise, insbesondere vor Qualitätsmmdemng und Bruch geschützt sind. (2) Das für die Verpiick11r1e- Vflr1 f.,',..,.i; v .. ,=.-n, h,(,: Packmaterial muß ungebraw;:ht und sauber sem. § 8. Toleranzen sind nach Maßgabe der nachm• he11den Bestimmungen zi.1ge!asscn: 1. Qualitätstoleranzen: a) In Kleinpackungen bls 1 8 Stück darf ein Ei, über 18 Stück dürfen zwei Eier der nächstniedrigeren QualitätsklaS$e angehö ren, b) m sonstigen Packungen dürfen höchstens 5% der Eier der nächstniedrigeren Quali t:itskl,use angehören. l. Gc.w1d11.1wle,,,11,.c11. a) In d<".n einzdnen Gtwichtsgmppen dürfen, sofern das durchschnmliche Gewicht ge mäß !i1. b gegeben ist, 10% der Eier, bei Klemp:.ckuoi:::tn bis 10 Stuck ein Ei. bei Kleinpa.ckungen bis 20 Stück zwet Eier und bei Kleinpackungen bis 30 Scück drei Eier der nachstniedrigeren oder nachstho hcren Gewichtsgruppe :.ngehOren, Do::1 1,r:ll.udnci1 Ekm durfen infolge des Gew1chtsverluw:s durch Kochen 30'1/;, nach drei Wochen :ib Verpackung$tag 4C% der Eier dei: nachstrnedrigereo Gewichcs grupr:,e an1;:ehdren, b) Für die einzelnen Gewicht$gruppen gelten als Durch~chnimgewtcht: Gewichtsgruppe 1 Gew1chrsgruppe 2 Go;;w[dn~gruppt' '.'I Gewichisgruppe 4 Gewichtsgruppe S GewJChtsgruppe 6 mindtstens 70 g, mindestens 66 g, mtndestens 61 g, mindestens 56 g, mindestens 51 g. mindestens 46 g. S 9, (1) Die:;..: Vcn;,rdrrnns u-in mi, 1. Scpteml,e, 199 2 in Kraft. (2) Die§§ 17 bi:i 23 der Qualitiitsklassenverord• nung, BGBI. Nr. 136/1968, zuletzt geanden durch Rf:RI N~ 5J7/1990,trctenmitAbbufdMJI.Au gu>t 1992 außer Kraft. Mindestbedingungen fur Legehennenbaltungen zur Eiererzeugung gemäß § b Abs. 1 1. Eier mit der Angabe „Eitr aus Fn•ibn<lh1.l tung" müssen in Haltungen erzeugt sein, bei denen die: Hühner tagsüber uneingeschrankt Zugang zu emem Auslauf im Freie-n haben, die Auslaufflii.che zum größten Teil bewach sen ist, die Bcsrandesdichte höchstens 1 000 Hühner prö ha Auslauf oder die Mindestauslauffläche je Huhn 10 m1 betrii.gt, da.\ Tonne ein .Srallune '1tn R„<1ineung,..n B"~ maß Z 2 entspricht. 2. Eier mit der Angabe „Eier aus Bodenhaltung'' müssen in Haku11gen e-ri.eugt sein, bei denen die Brsu.ndesdiclm höchstens sieben Hühner pro m1 Stallbodenf!äche betrigt, mindestens ein Driuel dieser Flache mit Strtum;iterial, wie Stroh, Holzspii.nen, Sand oder Torf, bedeckt ist, ein ausreichender Teil der Srallflache zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner diene 3, Eier mn der Angabe „Eier aus Volierenhal tung" müssen in Haltungen erzeugr sein, bei denen die Bestandesdichre höchstens neun Hühner pro m2 der for Hühner begehbaren Flache, höchsrens jedoch 25 Hühner pro m1 Sullbo denfläche betragt, d<ls fo:H\ßtf! dat St,:,,\h.1ng<,r, mii Sit:ioi;rng<,n ausgestattet ist, deren Lange ;i,usreicht, um J'edem Huhn mindesten> 2:J cm Platz zu bieten.