Ordinance on a Plant Varieties Protection Tariff 2001
صدر في 2001-08-31 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Sortenschutzgebührentarif 2001.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- plant variety, inspection, fees/royalties
- الفئات
- agriculture
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 1841 2 II 388 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2001 Ausgegeben am 31. August 2001 Teil II 314. Verordnung: Sortenschutzgebührentarif 2001 314. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über einen Sortenschutzgebührentarif 2001 Auf Grund des § 23 Abs. 2 Sortenschutzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 109, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet: § 1. Die Anmeldegebühr beträgt für alle Pflanzenarten 2 700 S (200 Euro) und ist bei der Antragstellung zu entrichten. § 2. (1) Die Prüfgebühren für Sortenprüfungen (Registerprüfung), die vom Sortenschutzamt oder anderen inländischen Prüfstellen erfolgen, betragen für jede Vegetationsperiode: 1. bei Getreide, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja 4 800 S (350 Euro), 2. bei Bäumen 700 S (50 Euro), 3. bei allen anderen Pflanzenarten 3 500 S (250 Euro). (2) Die Kosten der Sortenprüfungen (Registerprüfung), die durch ein Sortenschutzamt eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates erfolgen, sind Barauslagen gemäß § 76 AVG. § 3. (1) Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf die Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse der Sortenzulassungsbehörde oder einer anderen inländischen Prüfstelle, die außerhalb eines Verfahrens nach dem Sortenschutzgesetz oder auf Grund eines Sortenzulassungsverfahrens gemäß Saatgutgesetz 1997, BGBl. I Nr. 72 idF BGBl. I Nr. 109/ 2001, gewonnen wurden und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 2 400 S (170 Euro). (2) Übernimmt das Sortenschutzamt bei Beginn der auf Anmeldung zum Sortenschutz folgenden Vegetationsperiode vollständige Prüfergebnisse eines Sortenschutzamtes eines EWR-, Mitglied- oder Verbandsstaates, die außerhalb eines amtlichen Verfahrens auf Sortenschutzerteilung oder auf Grund eines amtlichen Sortenzulassungsverfahrens gewonnen wurden und die Anforderungen des § 5 Abs. 2 bis 5 Sortenschutzgesetz bestätigen, so beträgt die Übernahmegebühr 2 700 S (200 Euro). § 4. (1) Die Jahresgebühr für jede geschützte Sorte beträgt 1. für das erste Schutzjahr 1 500 S (110 Euro), 2. für jedes weitere Schutzjahr bis zum 16. Schutzjahr erhöht sich die Jahresgebühr gegenüber der Jahresgebühr für das jeweils vorangegangene Schutzjahr a) bei Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Durumweizen, Triticale, Dinkel, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja um 700 S (50 Euro), b) bei den anderen Arten um 400 S (30 Euro), 3. ab dem 17. Schutzjahr a) bei Weichweizen, Gerste, Hafer, Roggen, Durumweizen, Triticale, Dinkel, Mais, Kartoffel, Beta-Rübe, Erbse, Körnerraps, Sonnenblume und Soja um 12 000 S (870 Euro), b) bei den anderen Arten um 7 500 S (550 Euro). (2) Die Jahresgebühr für das erste Schutzjahr ist zwei Monate nach Erteilung des Sortenschutzes fällig. Die Jahresgebühr für jedes weitere angefangene Schutzjahr ist am wiederkehrenden Jahrestag der Erteilung des Sortenschutzes im vorhinein fällig. § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2001 in Kraft. (2) Die Gebühren in Höhe der im Klammerausdruck ausgewiesenen Euro-Beträgen tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Molterer