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قوانين النمسا

Ordinance by the Viennese government raising cattle, pigs and poultry

صدر في 1996-09-13 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Wien
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal production, animal welfare, cattle, swine, poultry, birds

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  1. Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 13 Bundesland Wien Titel Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Rindern, Schweinen und Geflügel Fundstellen der Rechtsvorschrift und ihrer Änderungen Datum Publ.Blatt Fundstelle 13/09/1996 LGBl. Nr. 40/1996 27/05/1998 LGBl. Nr. 28/1998 12/06/2002 LGBl. Nr. 24/2002 10/04/2003 LGBl. Nr. 20/2003 Text Auf Grund des § 11 Abs. 5 und 6 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 35/1991, wird verordnet: 1. ABSCHNITT Rinder- und Schweinehaltung I. Bewegungsmöglichkeit Allgemeines § 1. (1) Rinder und Schweine dürfen entsprechend ihres altersspezifischen Bewegungsbedürfnisses nur so gehalten werden, daß ein regelmäßiges Verlassen ihres Stand- bzw. Liegeplatzes gewährleistet ist. (2) Die Liegeflächen müssen so dimensioniert sein, daß alle Tiere ohne gegenseitige Behinderung gleichzeitig artgemäß abliegen, ruhen und aufstehen können. Rinderhaltung § 2. (1) In Tierhaltungseinrichtungen, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu errichtet oder wesentlich umgebaut werden, ist die Anbindehaltung von Rindern, ausgenommen die kurzzeitige Anbindung von Kälbern (§ 3 Abs. 6), verboten. Auf diese Tierhaltungseinrichtungen finden nur die §§ 3, 5 Abs. 2 und 8 Anwendung. (2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Tierhaltungseinrichtungen müssen dermaßen gestaltet sein, daß sich Rinder, die angebunden gehalten werden, zeitweilig außerhalb der Standplätze bewegen können. Ist in diesem Fall ein Weidegang nicht möglich, so ist ein Laufhof oder Laufstall einzurichten. Als Richtwert gelten mindestens 60 Tage pro Jahr Bewegung im Freien während mehrerer Stunden pro Tag. (3) Die zur Einhaltung der im Abs. 2 sowie in den §§ 3 bis 8 normierten Mindeststandards erforderlichen baulichen Maßnahmen gelten jedenfalls nicht als wesentlicher Umbau im Sinne des Abs. 1. § 3. (1) Kälber, die nicht über die Biestmilchperiode bei der Mutterkuh belassen werden, sind bis zu einem Alter von zwei Wochen einzeln zu halten. (2) Kälber im Alter bis zu zwei Wochen dürfen einzeln nur in Boxen gehalten werden, die innen mindestens 130 cm lang und 80 cm breit sind. Die Boxen dürfen keine festen Wände haben, sondern müssen mit durchbrochenen Seitenwänden ausgestattet sein, die einen direkten Sicht- und Berührungskontakt der Kälber ermöglichen. (3) Kälber im Alter von über zwei Wochen dürfen nur in Gruppen gehalten werden, es sei denn, im Betrieb sind keine, nach ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für die Gruppenhaltung geeignete Kälber vorhanden oder es • • RIS Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 13 liegt eine tierärztliche Bescheinigung darüber vor, daß ein Tier gesundheits- oder verhaltensbedingt abgesondert werden muß, um behandelt werden zu können. (4) Die Anbindehaltung bei Kälbern mit einem Alter von unter acht Wochen ist verboten. (5) Kälber im Alter von acht Wochen bis zu sechs Monaten dürfen nur während und nach der Fütterung und nur für höchstens eine Stunde angebunden oder sonst in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. § 5 Abs. 1 erster Satz ist anzuwenden. (6) Kälber im Alter von acht Wochen bis zu sechs Monaten dürfen nur während der Milch- oder Milchaustauschertränke für höchstens eine Stunde angebunden oder sonst in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden. § 5 Abs. 1 erster Satz ist anzuwenden. § 4. (1) In der Anbindehaltung im Kurzstand muß die Standlänge 0,95 x die Körperlänge (gemessen vom Buggelenk bis zum Sitzbeinhöcker) + 30 cm betragen. Beim Mittellangstand muß die Standlänge 0,95 x die Körperlänge + 58 cm betragen. Die Standbreite muß mindestens 0,9 x die Widerristhöhe betragen. (2) Für Zuchtstiere ist eine Mindeststandlänge von 230 cm und eine Mindeststandbreite von 170 cm vorzusehen. (3) Bei der Haltung von Rindern in Ständen hat die Mistgangbreite mindestens 200 cm zu betragen. § 5. (1) Anbindevorrichtungen müssen derart eingerichtet sein, daß es dadurch nicht zu Verletzungen oder Verhaltensstörungen kommen kann. Darüber hinaus müssen sie so beschaffen und eingestellt sein, daß sie dem Tier in der Standachse mindestens 35 cm und parallel zum Futterbarren mindestens 20 cm, jeweils vom Anbindepunkt in beide Richtungen gemessen, freien Bewegungsraum ermöglichen. (2) Die Verwendung scharfkantiger, spitzer oder elektrisierender Stalleinrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, ist verboten. § 6. (1) Die Futterkrippensohle muß mindestens 10 cm über dem Standniveau liegen. In Kurzständen hat die Krippenweite 50 cm zu betragen. Die Futterkrippensohle muß 12 cm, die Futtertischhöhe darf maximal 15 cm über dem Standniveau liegen. (2) Kurzstände dürfen keine massiven Krippenmauern aufweisen; elastische Rückwände dürfen eine Höhe von 32 cm, gemessen ab Standniveau, nicht überschreiten. § 7. Als Seitenbegrenzung dürfen nur freitragende Seitentrennrahmen Verwendung finden. Die Seitentrennrahmen dürfen maximal 70 cm in den Stand hineinreichen. § 8. Bei Gruppen- und Boxenhaltung von Rindern sind die im Anhang 1 angeführten Mindestmaße einzuhalten. Schweinehaltung § 9. (1) Jede Art der Anbindehaltung von Schweinen ist verboten. Die Bewegungsfreiheit von trächtigen Sauen in der Vorgeburtsphase oder von Muttersauen darf nur eingeschränkt werden, wenn dies für die Geburt bzw. für die Sicherheit der Ferkel oder aus veterinärmedizinischen Gründen notwendig ist. Soweit Kastenstände verwendet werden, müssen diese hochklappbar sein. (2) Unbeschadet § 11a dürfen Schweine nicht in Einzelständen gehalten werden, Zuchteber hingegen nur in Einzelbuchten. § 10. (1) Das Mindestplatzangebot für Schweine hat das im Anhang 2 angeführte Ausmaß aufzuweisen. (2) Eine Bucht für einen ausgewachsenen Eber muss eine frei verfügbare Fläche von mindestens 10 m² haben und darf keine Hindernisse aufweisen, wenn sie auch zum Decken verwendet wird. (3) Unbeschadet der Bestimmung des § 14 Abs. 3 muss der eingestreute Teil der Abferkelbucht so dimensioniert sein, dass sich alle Tiere gleichzeitig hinlegen können und die Ferkel ausreichend Platz haben, um problemlos gesäugt zu werden. II. Sozialkontakte § 11. (1) In Beständen mit mehreren Rindern oder Schweinen dürfen diese, unbeschadet § 11a, nur aus ethologischen oder veterinärmedizinischen Gründen (zB Mutterkuhhaltung in Geburtsphase, früh abgesetzte Kälber, Zuchteber u. dgl.) einzeln gehalten werden. Es muss ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten (hören, riechen, sehen) mit Artgenossen gegeben werden. In der Woche vor dem zu erwartenden Abferkeln, während des Abferkelns sowie bis zu vier Wochen nach dem Decken können Sauen und Jungsauen allerdings von ihren Artgenossen getrennt gehalten werden. • • RIS Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 13 (2) Ferkel dürfen nicht vor der fünften Lebenswoche abgesetzt werden, es sei denn, das Wohlbefinden oder die Gesundheit des Muttertieres oder der Ferkel wären andernfalls gefährdet. § 11a. (1) In Betrieben, in denen mindestens zehn Sauen gehalten werden, sind Sauen und Jungsauen für einen Zeitraum, der vier Wochen nach dem Decken beginnt und eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin endet, in Gruppen zu halten. Die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, müssen mehr als 2,8 m lang sein. (2) Werden Sauen in Betrieben mit weniger als zehn Sauen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum einzeln gehalten, so müssen sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können. (3) In Gruppen zu haltende Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, oder kranke oder verletzte Tiere dürfen vorübergehend in Einzelbuchten aufgestallt werden. In diesem Fall muss gewährleistet sein, dass sich das Tier in der Einzelbucht auf jeden Fall ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft. Es sind Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in Gruppen auf ein Minimum zu beschränken. Absetzferkel und Mastschweine/Zuchtläufer § 11b. (1) Bei Schweinen in Gruppenhaltung sind Maßnahmen zu treffen, um Kämpfe zu vermeiden, die über das normale Maß hinausgehen. (2) Die Schweine sind in Gruppen zu halten, die so weit wie möglich unverändert bleiben. Wenn einander fremde Schweine zu einer Gruppe vereinigt werden müssen, dann hat dies in einem möglichst frühen Alter, möglichst vor oder bis zu einer Woche nach dem Absetzen zu geschehen. Den Schweinen ist ausreichend Möglichkeit zur Verfügung zu stellen, sich vor den anderen Schweinen in einen sicheren Bereich zurückzuziehen. (3) Bei Anzeichen von schweren Kämpfen sind die Gründe unverzüglich zu untersuchen und geeignete vorbeugende Maßnahmen zu treffen, wie zB die Versorgung der Tiere mit großen Mengen Strohs oder anderen Materialien, die sie untersuchen können. Gefährdete Tiere oder besondere Angreifer sind getrennt von der Gruppe zu halten. III. Bodenbeschaffenheit Allgemeines § 12. (1) Rinder und Schweine dürfen nicht auf Vollspaltenböden gehalten werden. Böden im Aufenthaltsbereich von Rindern und Schweinen müssen gleitsicher sein. Die gesamte Liegefläche muss mit einer ausreichend dicken Streuschicht, bestehend aus Stroh oder einem ähnlich strukturierten Material, versehen sein. (2) Soweit bei der Haltung von Schweinen Betonspaltenböden verwendet werden, darf die Spaltenweite bei Saugferkeln 11 mm, bei Absatzferkeln 14 mm, bei Mastschweinen/Zuchtläufern 18 mm sowie bei gedeckten Jungsauen und Sauen 20 mm nicht überschreiten. Die Auftrittsbreite muss bei Saugferkeln und Absatzferkeln mindestens 50 mm, sowie bei Mastschweinen/Zuchtläufern, gedeckten Jungsauen und Sauen mindestens 80 mm betragen. Rinderhaltung § 13. (1) Die Liegefläche von Rindern muß in der Anbindehaltung und in der Laufstallhaltung eingestreut oder mit weicher, druckelastischer Unterlage versehen sein. Gülleroste müssen über eine Mindeststegbreite von 25 mm verfügen und dürfen eine maximale Spaltenbreite von 30 mm aufweisen. Die Oberseite muß eben und gratfrei, die Kanten müssen abgerundet sein. (2) Kälber sind bis zu einem Alter von acht Wochen in jedem Fall auf Einstreu zu halten. Schweinehaltung § 14. (1) Haltungseinrichtungen für Schweine müssen so dimensioniert und gestaltet sein, dass die Tiere einen vom Liegebereich abgegrenzten Kotbereich aufsuchen können, Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen Liegebereich haben, der mit einem für die Haltungseinrichtung geeigneten Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist. (2) Die Haltung von Ferkeln in allseits geschlossenen, mit Gitterboden versehenen ein- oder mehrstöckigen Käfigen ist verboten. • • RIS Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 13 (3) Abferkelbuchten müssen mindestens zu zwei Drittel planbefestigt sein. Ferkeln und Sauen ist ein eingestreutes Liegenest anzubieten. Abferkelbuchten müssen so dimensioniert sein, dass die Sau außerhalb der Nestfläche die Möglichkeit findet, alle wesentlichen Verhaltensabläufe ausleben zu können. Abferkelbuchten, in denen sich Sauen frei bewegen können, müssen über eine Möglichkeit zum Schutz der Ferkel, wie zB Schutzstangen, verfügen. (4) Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Beschäftigungsmaterialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie zB Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann. § 14a. Die Böden der Haltungseinrichtungen für Schweine müssen glatt, dürfen aber nicht rutschig sein, um zu vermeiden, dass sich die Schweine verletzen. Sie müssen so konzipiert, konstruiert und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und - für Bereiche, in denen keine Einstreu verwendet wird - eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen. IV. Stallklima Lüftung § 15. (1) Die thermoneutrale Zone von Rindern und Schweinen darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauern entsprechend zu bedienen oder so zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist. Eine Alarmanlage und ein geeignetes Ersatzsystem sind vorzusehen. (2) In geschlossenen Räumen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein. (3) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren: Jungvieh und Kühe 1,00 Mastkälber und Mastrinder 1,25 Ferkel bis 30 kg 2,50 Mastschweine bis 50 kg 2,00 Mastschweine bis 110 kg 1,25 Jungsauen bis 130 kg und säugende Sauen 1,25 leere und trächtige Sauen sowie Eber 0,75 (4) Lufteintrittsöffnungen müssen im Ausmaß von 0,35 m2 Fenster- und Toröffnungen pro Großvieheinheit vorhanden sein. (5) Die Be- und Entlüftung der Räume hat so zu erfolgen, daß ein Auftreten von zu hohen Schadgaskonzentrationen vermieden wird. Folgende Werte dürfen nicht dauernd überschritten werden: Kohlendioxyd (CO2) 3 500 ppm Ammoniak (NH3) 10 ppm • • RIS Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 13 Schwefelwasserstoff (H2S) 5 ppm Licht § 16. (1) Rinder und Schweine dürfen nicht dauernd im Dunkeln oder unter Dauerlicht gehalten werden. Die Lichtphase muß mindestens acht Stunden, darf aber nicht mehr als 16 Stunden betragen. (2) Im Tierbereich ist eine Beleuchtungsstärke von mindestens 15 Lux, bei Schweinen jedoch von mindestens 40 Lux, zu erreichen. Die Fensterflächen müssen mindestens % 5 der Fußbodenfläche betragen. Lärm § 17. Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt. Darüber hinaus ist dauernder oder plötzlicher Lärm zu vermeiden. V. Betreuung § 18. (1) Die für die Betreuung von Rindern und Schweinen verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Das Betreuungspersonal ist in diesem Sinne zu unterweisen und sind dabei die entsprechenden Kenntnisse, insbesondere auch im Bereich des Tierschutzes zu vermitteln. (2) Die Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen, ihrer Art, Rasse, Alter, Gewicht und Verwendung entsprechend, jedoch mindestens einmal täglich, mit geeignetem Futter zu versorgen. Rinder müssen mindestens zweimal täglich getränkt werden. Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Trinkwasser erhalten. Werden Schweine in Gruppen und nicht ad libitum oder mittels eines automatischen Systems einzeln gefüttert, so müssen alle Schweine einer Gruppe gleichzeitig Zugang zum Futter haben. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den verhaltensmäßigen und physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen. (3) Sind die Tiere infolge der Haltungsbedingungen in der Ausübung des eigenen Pflegeverhaltens behindert oder eingeschränkt, so ist der Tiehalter zu einer entsprechenden Pflege verpflichtet. (4) Seile, Ketten, Halsbänder oder ähnliche Anbindevorrichtungen sind genügend oft, in jedem Fall aber einmal täglich zu kontrollieren und den Körpermaßen der Tiere anzupassen. Die Anbindevorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß die Tiere sich nicht strangulieren oder verletzen können und gleichzeitig auch ein müheloses Hinlegen, Liegen, Aufstehen und Putzen der Tiere gewährleistet ist. Kranke und verletzte Tiere sind so rasch wie möglich einer angemessenen Unterbringung, Pflege und Behandlung zuzuführen. (5) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten. (6) Technische Einrichtungen sind mindestens einmal täglich auf ihre einwandfreie Funktion zu überprüfen. Defekte an Einrichtungen sind sofort zu beheben, wenn sich die Tiere dadurch verletzen könnten oder in ihrer Grundversorgung gefährdet sind (Fütterung, Lüftung). (7) Die Tiere sind so zu halten und zu betreuen, daß keine haltungsbedingten Erkrankungen oder Verhaltensstörungen auftreten. (8) Die tägliche Futterration für Kälber muß so viel Eisen enthalten, daß ein durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 4,5 mmol/l Blut gewährleistet ist. Ab der zweiten Lebenswoche hat die tägliche Futterration für Kälber eine Mindestmenge von 50 Gramm an faserigem Rauhfutter zu enthalten, wobei diese Mindestmenge bei Kälbern zwischen acht und zwanzig Wochen auf 250 Gramm zu erhöhen ist. Kälber sind mindestens zweimal täglich zu füttern. (9) In der heißen Jahreszeit und bei Krankheit muß den Kälbern stets frisches Trinkwasser zur Verfügung stehen. (10) Kälber müssen so schnell wie möglich nach der Geburt, jedenfalls jedoch innerhalb der ersten sechs Lebensstunden, Rinderkolostralmilch erhalten. (11) Kälber in Weidehaltung sind mindestens einmal täglich, Kälber in Stallhaltung mindestens zweimal täglich auf etwaige Erkrankungen oder Verletzungen zu kontrollieren. (12) Kälbern darf kein Maulkorb angelegt werden. (13) Kälber mit Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung sind unverzüglich zu behandeln und ist erforderlichenfalls ein Tierarzt beizuziehen. Kranke oder verletzte Kälber sind erforderlichenfalls in geeigenten Stallungen mit trockener, weicher Einstreu abzusondern. • • RIS Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 6 von 13 Betreuung von Schweinen § 18a. (1) Sauen und Jungsauen in Gruppenhaltung sind nach einem System zu füttern, das gewährleistet, dass jedes einzelne Tier ausreichend fressen kann, selbst wenn Futterrivalen anwesend sind. (2) Um ihren Hunger und ihr Kaubedürfnis stillen zu können, müssen alle trocken gestellten trächtigen Sauen genügend Grundfutter oder Futter mit hohem Rohfaseranteil sowie Kraftfutter erhalten. (3) Trächtige Sauen und Jungsauen müssen erforderlichenfalls gegen Ekto- und Endoparasiten behandelt werden. Vor dem Einstallen in Abferkelbuchten müssen trächtige Sauen und Jungsauen sorgfältig gereinigt werden. (4) In der Woche vor dem Abferkeln muss Sauen und Jungsauen in ausreichenden Mengen geeignete Nesteinstreu zur Verfügung gestellt werden. (5) Hinter der Sau oder Jungsau muss sich ein freier Bereich befinden, um ein selbständiges oder unterstütztes Abferkeln zu ermöglichen. VI. Verbotene Eingriffe an Rindern und Schweinen § 19. Jede Verstümmelung der Tiere, insbesondere das Kürzen des Schwanzes und das Enthornen sowie das Abkneifen der Zähne bei Ferkeln, darf nur in veterinärmedizinisch indizierten Fällen zum Zwecke der Behandlung von Krankheiten oder Mißbildungen vorgenommen werden. 2. ABSCHNITT Geflügelhaltung I. Bewegungsmöglichkeit § 20. Bei der Haltung von Geflügel sind die im Anhang 3 festgelegten Mindestanforderungen an Bodenfläche bzw. begehbarer Fläche einzuhalten. II. Sozialkontakte § 21. In Beständen mit mehreren Tieren dürfen diese nicht dauernd einzeln gehalten werden. Es muß ihnen die Möglichkeit zu Sozialkontakten mit Artgenossen gegeben werden. III. Stall-, Boden- und Auslaufbeschaffenheit § 22. (1) Die Haltung von Mastgeflügel in Ställen ohne Einstreu ist verboten. (2) Bei der Bodenhaltung von Lege- und Zuchttieren muß mindestens ein Drittel der Bodenfläche mit Streumaterial, wie Stroh, Holzspäne, Sand oder Torf von mindestens 10 cm Dicke versehen sein; ein ausreichender Teil der Stallfläche muß zur Aufnahme der Ausscheidungen der Hühner geeignet sein. (3) Auslaufflächen müssen zum größten Teil bewachsen sein. (3a) Bei Haltungssystemen für Legehennen mit einem Zugang zu einem Auslauf ins Freie müssen mehrere Auslauföffnungen unmittelbar Zugang nach außen gewähren, mindestens 35 cm hoch und 40 cm breit sein und über die gesamte Länge des Gebäudes verteilt sein; je Gruppe von 1 000 Hennen muss in jedem Fall eine Öffnung von insgesamt 4 m zur Verfügung stehen. Die Auslaufflächen müssen über Unterschlupfmöglichkeiten zum Schutz vor widrigen Witterungsbedingungen und vor Raubtieren und bei Bedarf über geeignete Tränken verfügen und im Übrigen dergestalt konfiguriert sein, dass sie auf Grund des angeborenen Verhaltens der Hennen tatsächlich in ihrem gesamten Umfange genützt werden. (4) Sofern ein Teil des Bodens aus Drahtgeflecht mit rechteckigen Maschen besteht, darf die Bodenneigung nicht über 12 % liegen. (5) Die Stalleinrichtungen für Geflügel haben die im Anhang 4 angeführten Mindestmaße aufzuweisen. IV. Stallklima Lüftung • • RIS Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 7 von 13 § 23. (1) Die thermoneutrale Zone von Tieren darf nicht über- oder unterschritten werden. In geschlossenen Stallungen muß für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne daß es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt. Dazu müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder so zu regeln und so zu warten, daß ihre Funktion gewährleistet ist. (2) In geschlossenen Ställen müssen durch bauliche Vorkehrungen Mindestluftraten in Höhe von 60 m3/Stunde (Winter) bzw. 250 m3/Stunde (Sommer) und pro Großvieheinheit gewährleistet sein. (3) Zur Berechnung der Großvieheinheit ist die Summe der Tiergewichte in Kilogramm durch 500 zu teilen und in Abhängigkeit der Nutzungsrichtung mit folgenden Faktoren zu multiplizieren: Mastgeflügel 4,5 Jung- und Legehennen 3,0 (4) Bei geschlossenen Ställen ohne mechanische Lüftungsanlage sind zur Sicherstellung ausreichender Sommerluftraten Öffnungen in den Umschließungsflächen (Fenster, Tore, usw.) von insgesamt 0,35 m2 pro Großvieheinheit vorzusehen. Zur Berechnung der Großvieheinheit gelten die im Abs. 3 angeführten tierspezifischen Faktoren. (5) In Räumen, in denen eine künstliche Lüftung erforderlich ist, muß die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein. Es muß ein geeignetes Ersatzsystem vorgesehen sein, um für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung eine ausreichende Erneuerung der Luft zu gewährleisten. Darüber hinaus muß eine Alarmvorrichtung eingebaut sein, die dem Tierhalter den Systemausfall meldet. Die Alarmvorrichtung ist regelmäßig auf ihre Funktionstauglichkeit zu testen. Licht § 24. (1) Tiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. Bei Haltung unter künstlicher Beleuchtung müssen die Tiere täglich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von sechs Stunden haben, während der die Lichtstärke so zu verringern ist, daß die Tiere tatsächlich ruhen können. (2) Während der Belichtungsphase hat die Bleuchtungsintensität bei Masthähnchen und Puten mindestens 100 Lux zu betragen. Bei Neu- und Umbauten müssen die Fensterflächen mindestens 5 % der Fußbodenfläche betragen. Lärm § 25. Dauernd lärmerzeugende Geräte oder Maschinen im Betrieb müssen so installiert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel im Tierbereich unter 60 dB (A) liegt. V. Betreuung § 26. (1) Die für die Betreuung der Tiere verantwortlichen Personen müssen die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. (2) Tiere sind regelmäßig und in ausreichenden Mengen mit geeignetem Futter und Trinkwasser zu versorgen. Die Futterbeschaffenheit und Trinkwasserqualität müssen den physiologischen Bedürfnissen und den den Tieren abverlangten Leistungen entsprechen. Auf das artgemäße Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahmeverhalten ist Rücksicht zu nehmen. (3) Bei nicht gesund aussehendem Geflügel und bei Verhaltensänderungen müssen die Ursachen ermittelt und entsprechende Maßnahmen getroffen werden, dh. die Tiere sind zu behandeln, zu isolieren oder zu schlachten; die Haltungsbedingungen sind zu ändern. (4) Die Tiere, Stalleinrichtungen und Geräte sind sauber zu halten. (5) Sämtliche automatischen oder sonstigen mechanischen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhängen, müssen mindestens einmal täglich auf Defekte überprüft werden. Werden hiebei Mängel festgestellt, so sind sie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, so sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Defektes zu treffen. (6) Der Geflügelbestand ist mindestens zweimal täglich zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muß, daß jedes Tier deutlich erkannt und untersucht werden kann. • • RIS Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 8 von 13 VI. Verbotene Eingriffe an Geflügel § 27. Jede Verstümmelung von Geflügel, insbesondere das Kürzen des Schnabels, des Sporns oder der Kämme, weiters das Aufsetzen von Schnabelprothesen oder von künstlichen Sehbehinderungen (Plastikbrillen), die Herbeiführung einer Zwangsmauser sowie die Setzung von Maßnahmen zur Herbeiführung der Flugunfähigkeit sind verboten. Das Kürzen des Schnabels darf nur aus veterinärmedizinischen Gründen, zB. bei Schnabelmißbildungen, vorgenommen werden. Das Lebendrupfen von Geflügel ist verboten. 3. ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen § 28. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. September 1996 in Kraft. (2) Bestehende Haltungseinrichtungen bzw. Anlagen sind innerhalb von fünf Jahren, soweit jedoch Maßnahmen auf Grund des § 20 in Verbindung mit Anhang 3 erforderlich sind, innerhalb von zwei Jahren, ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die neue Rechtslage anzupassen. (3) Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen, LGBl. für Wien Nr. 38/1994, bleibt unberührt. Anhang 1 Einraumbu chten Bodenfläc he je Tier (m2) Mehrraumbuchten ohne Boxen Trog- bzw. Freßplatzl änge je Tier (m) Tierart Liegeflä che je Tier (m2) Lauf-, Mist- oder Freßgangbr eite (m) Kälber bis 180 kg 1,8 1,7 1,5 0,42 Kälber von 180 bis 220 kg 2,0 2,0 • • RIS Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 9 von 13 1,8 0,45 Jung- und Mastvieh bis 350 kg 3,0 2,8 1,8 0,54 Jung- und Mastvieh von 350 bis 600 kg 5,0 3,8 2,5 0,70 Milchkühe 5,0 4,5 2,8 0,75 Boxenlaufställe für Milchkühe Liegeboxen Breite: 1,20 m Länge 2,20 m (gegenständige Boxen) bzw. 2,40 m (wandständige Boxen) Laufgangbreite: 2,40 m Abkalbebox muß vorhanden sein Anhang 2 Ferkel bis 30 kg Schwei ne 30 bis 60 kg Schweine über 60 kg Sauen und Jungsa uen Zuchte ber Freßplatz Freßplatzbreite pro Tier bei Gruppenhaltung • • RIS Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 10 von 13 18 cm 27 cm 33 cm 40 cm Bodenflächen Liegefläche pro Tier in Buchten mit seperatem Kotplatz 0,25 m2 0,40 m2 0,60 m2 1,10 m2 2,00 m2 Gesamtbuchtenfläche 0,40 m2 0,70 m2 1,00 m2 2,50 m2 6,00 m2 Abferkelbuchten 5,00 m2 Anhang 3 Bodenfläche je Tier Legehennen Zuchttiere Masttiere Kücken und Junghennen von Legerassen in Bodenhaltung (mit Kotgrube und mindestens 1/3 eingestreuter Scharraum) in Bodenhaltung in geschlossenen Räumen in Bodenhaltung in geschlossenen Raumen • • RIS Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 11 von 13 Masthühner 1 m2 je 20 kg bis 3 Wochen alt: 1 m2 je 6 Tiere Truthühner 1 m2 je 30 kg 1 m2 je 70 Tiere bis 6 Wochen alt: 1 m2 je 20 Tiere bis 12 Wochen alt: 1 m2 je 14 Tiere bis 18 Wochen alt: Rassen bis 2 kg: 1 m2 je 10 Tiere Rassen über 2 kg: 1 m2 je 8,5 Tiere in Ställen mit Bodenhaltung und Auslauf in Bodenhaltung mit Auslauf: Stall: 1 m2 je 6 Tiere Auslauf: 10 m2 je Tier Stallfläche: Masthühner 1 m2 je 20 kg Truthühner 1 m2 je 30 kg Enten 1 m2 je 20 kg • • RIS Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 12 von 13 Gänse 1 m2 je 15 kg Auslauffläche: Masthühner 2 m2 je Tier Truthühner 10 m2 je Tier Enten 15 m2 je Tier Gänse 15 m2 je Tier Bademöglichkeiten: Enten 1 m2/10 Tiere Gänse 1 m2/25 Tiere in Ställen mit Volierenhaltung 1 m2 begehbare Fläche je 6 Tiere und 1 m2 Stallbodenfläche je 15 Tiere Anhang 4 Voliern- oder Bodenhaltung Stalleinrichtungen Legehennen Zuchttiere Masttiere Kücken von Legerassen bis 10 Wochen alt Freßplatzlänge am Trog bei manueller Fütterung 16 cm/Tier 3 cm/Tier Freßplatzlänge am Trog oder Band • • RIS Landesrecht Wien www.ris.bka.gv.at Seite 13 von 13 bei mechanischer Fütterung 10 cm/Tier 4 cm/Tier 3 cm/Tier Futterinne und Rundautomat 4 cm/Tier 3 cm/Tier 2 cm/Tier Trinknippel 1 je 10 Tiere, mindestens aber 2 je Haltungseinheit Tränkrinnenseite 3 cm/Tier 3 cm/Tier 1 cm/Tier Tränkrinnenseite an der Rundtränke 3 cm/Tier 2,5 cm/Tier 1 cm/Tier Sitzstangenlänge 25 cm/Tier horizontaler Sitzstangenabstand 30 cm/Tier Eiablageplatz, Einzelnester 1 je 5 Tiere Gemeinschaftsnester, Tunnelnester 1 m2 je 50 Tiere Zu LGBl. Nr. 20/2003 vom 10. April 2003 Artikel III (1) Die §§ 11a Abs. 1, 2 und 3 vorletzter Satz sowie 12 Abs. 2 treten für alle Betriebe mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Für neu errichtete sowie umgebaute Betriebe bzw. Betriebe, die nach dem 1. Jänner 2003 erstmals bewirtschaftet werden, gelten diese Bestimmungen bereits ab diesem Zeitpunkt. (2) § 10 Abs. 2 tritt für alle Betriebe mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für neu errichtete, umgebaute Betriebe bzw. Betriebe, die nach dem 1. Jänner 2003 erstmals bewirtschaftet werden, gilt diese Bestimmung bereits ab diesem Zeitpunkt. • • RIS

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