Ordinance by the Viennese government on keeping of battery chicken
صدر في 1994-08-02 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا · Wien
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- poultry, animal welfare, inspection, birds
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38. Verordnung der Wiener Landesregierung über die Haltung von Legehühnern in geschlossenen Räumen A.,.,f G~1.>11d d>J-:. § 11 Ab,. Ei ,ind ,r,. d.-,, \'\7i,.mer Tierschutz- und Tierhalregesetzes, LGBL für Wien Nr. 39/1987, in der Fassung LGBL für Wien Nr. 35/1991 wird verordnet: § 1 W,-rr1rn T l'ßt'hiihr1,..rr1.111Prnrl in l?"~<'hl."losr nen Räumen gehalum, so muß die Haltung den Anforderungen der§§ 2 bis 11 entsprechen. $2- (1) Die Belegsdi(hte muß ein solches Maß autweisen, d;1ß alle,n Hühnetn e:leieh::-.eirig die Ausübung ihres angeborenen Komfortverhaltens (Strecken der Füße, Spreitzen der Flügel oder Federputzen) möglich ist. (2) Befindet sich die für die Tiere begehbare Fläche .i.usschlit:ßlich in eilier Erage, so dütfm nicht mehr als sechs Hühner pro ml Grundfläche, befindet sich die für die Tiere begehbare Fläche in Verschiedenen Etagen, so dürfen nichr mehr als 15 I--IUhnc1· pro m' GnrndfLidic gch,dten werden. In jedem Fäll ist mindesrer1s ein Drinel der begehb,m:-u Fläche mit weicher und trockener Einstreu (zB Stroh, Sand-Torf~Genusch, Hobel späne, R.i~de) von mindestens tO cm Dicke :r.u versehen. (J) Als begehbare Flächen im Sinne des Abs. 2 gelten Flächen, wenn darüber mindestens 50 cm freier Raum verfügbar ist, sie mindestens JO cm breit sind und eine maximale Neigung von 12% aufweisen. Nestflächen gelten nichr als begehbare Fläche. (4) Feucht gewordene Einstreu sowie Kot sind regelmäfüg zu endernen. Ertorderlichenfalls ist die Einstreu zu erneuern oder es ist nachzustreu~ en. Stehen zur Beseitigung des Kots keine mecha nischen Einrichtungen (zB Kotbänder) zur Verfü, gung, ~o ~ind um11r d11n s;t:wta.ng,m K,:ngrub,m anzubringen, Die Kotgruben müssen so dimensio niert :.ein, daß sie den Kot eines ganzen lJmtriebes ;mfnchmen können. Um eine stindige Belüftung der Korgruben zu gewährleisten, isr mindestens eine Langsseue nur mir Maschendraht abzuschlie ßen. (5) Werden mehr als 2CC Hühner pro Ra1.nnebw hc;e 5~hnltcn od~r bcttä5r di~ B~:1t,md~dichtc mc.-u a)s vier Tiere pro m\ so ist ein Teil der Stallfläche mit einem Kotkasten zu versehen. (6) Die Räume müssen so beschaffen sein, daß die Tiere nicht entv.'eichcn kOnne-n. § 3, Die Einzelhaltung von Legehennen ist ausgenommen aus veteriniirmedizinischen Grün den - verboten. § 4. (1) Den Hühnern müssen abgedunkelte, rr.i, entsprechendem weichem Nesrmaterial (zB Stroh, Heu) ausgelegte Legenester geboten werden, wo bei für je fünf Hühner mmdcstens ein Legenest u,:..r,.,.,r~h~n ;rt W„rJ„n -:1„n Tier<"n Gemein~ schafrsnester zur Verfügung gesrellr, so ist für höchstens 50 Tiere eine Ncstfl:iche von eioem m' vorzusehen und es müssen gleichzeitig auch Ein zelnester angeboten werden. Letztere müssen überdies so dimensioniert sein, daß sie nicht von mehr als einem Tier gleichzeitig genutzt werden können. · (2) Den Hühnern müssen in unterschiedlichen Höhen anzubringende Siu:srangen aus gleirsiche~ rem Matenal mit abgerundeten Ecken geboten werden. Ihr Durchmesser hat der Rasse und dein Gewicht der Tiere zu enrsprechen. Der horizonta le Abstand zwischen den Siriscangen muß minde• stens 30 cm betr:igen. Für jedes Huhn ist eine Stangenlänge von mindestens 25 cm, ausgenom men die Sitzstangen vor den Legcnestern, vorzu sehen. (3) Alle mit Drahrginerböden oder Gitterstäben ausgestatteten Flächen müssen Sir.mangen haben, Gitterstäbe und Maschendraht müsser1 im übrigen so beschaffen sein, daß jede Henne mit mindestens drcl z„h„n jcdc1> Stiind~rJ ~ichc,· fut1.:n kann. § 5, ( 1) Die Hühner müssen ungehinderten Zugang zu angemessenem, nahrhaftem und hygie nisch einwandfreiem Futter hab,on und jederzeit über genügend Wasser rn ausreichender Qualität verfügen, (2) Ausnahmen von den Anforderungen des Abs. 1 sind nur aus veteriniirmedizinischen Grün• den zur therapeutischen oder vorbeugenden He· handlung zulässig. (3) Futtertröge müm~n 1. bcJ manueller Fütterung eine Linge von rninc!Puf'n~ 16 t.m. 2. bei mechanischer Fütterung eine Länge von mindestem 10 cm, 3. bei Rundhmero.uromaren eme Länge vor1 mindestens 3 cm pro Muhn aufweisen. (4) Bei Verwendung von Trinknippdn ist für je zehn Hühner mindestens ein Nippel vorzusehen. Jede Haltungseinhdt mu11 .;bcr mindem~ns zwe1 "I'rink.nippd .tufwd~t:11. W'l·i,ka L:i111,,u:i11J...en eingesetzt, so ist eine Tränkeninnenseitenliin;c von niindesrerts 3 cm pro Tier vorzusehen. Bei Verwendung von Cuptränken muß eine Trän.~e pro zehn Tiere, mindestens aber zwei Tränken pro H:i.lmngseinheit, vorhanden sein. § 6. (1) Die Hühner dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden. (2) Wn"drn Hühner b,;i l<ünJt!ichcm Licht gehalten, so ist ein Tag -Nachc~Rhythmus einzu halr,m. Die ßekuchrungsdJUer mu!~ täglich 11nun~ terbrocheo mindestens acht St,rndcn berragcn, Die Beleuchtungsstärke in diesem Zeitraum muß in jedem Bereich mir Ausnahme der Legenes1er mindestens 10 Lux betragen. Die Dauer der Ab dunkelung muß tiiglich ununterbrothen minde stens $echs Stunden betragen. In diesem Zeitraum ,~t die L;ch,~tiirk11 io ~1.1 v~r.-ingern, dnß die Ti~~"' urs:ichlich ruhen können. § 7. (1) In Räumen, in denen Hühner gehalten werden, muß die Raumtemperatur zwischen 15~ C ,.,nJ ?? 0 e, ,i;,. r„1,.,;v,.. r „frf„nrhtigkl'it zwischen 50% und 80% betragen. Kurzfristige U nm ~ bzw. Überschreitungen dieser Werte sind zulässig, soweit d:i.s Wohlbefinden der Tiere nicht beeirmächcigt wird. (2) Die Be- und Entlüftung der Räume hat so zu erfolgen, daß das Auftreten von zu hohen Schad~ gaswerten vennieden wird. Folet>n<ll' Werre dürfen jedenfalls nicht über schritten werden: Kohlendioxid (CO,),.,., .. ,,,.,, ... , ......... .,. 3 SOO ppm Ammoniak (NHJ) ................................. 20 ppm 5 ppm (3) Durch bauliche Vorkehrungen müssen Min~ destluftraten in Höhe von 60 m1/h pro Großvieh~ einheit (Abs. 5) gewährleistet sein. Bei hohen Außemcmperatu1c11 l!IUß Jit::: Müt;lid1hcil .1:u, Erhöhung der Mindestluftrate bis auf 250 ml/h pro Großvieheinheit (Abs. 5) vorhanden sein. (4) Sind keine mechanischen Lüftungsanlagen vorhanden, so sind zur Sicherste!lung ausreichen~ der Mindestluftraten auch bei hohen Außentem peraturen Öffnungen in den Umschließungsflä cheo (Fenster, Tore usw.) von insgesamt 0,35 mi pro Großvieheinheit (Abs. 5) vorzusehen. (5) Zur Berechnung einer Großvieheinheit im Sinne der Abs. 3 ui1d 4 ist die Summe der Tlerfi:ewichte in Kiloirnmm durch 500 zu teilen und mit 3 zu multiplizieren. (6) Ist eine künstliche Belüftung vorhanden, so muß die Frischh1fi:zufuhr auch bei Ausfall der Lüftungsanh\ge gesichert sein. Für den Fall des Versagens der künstlichen Lüftung muH ein geeig netes Ersatzsysrcm vorhanden sein, da.'I eine aus reichende Erneuerung der Luft gew:ihrleism. D.trüber hinaus mut1 eine Alarmvorrichtung ein~ i;.:b;,.ut ~e;n, d;c dcm Ticrho.!tcr den SyHc1m,ud~ll meldcr, Die Alarmvorrichwng isr regelmäßig auf ihre Funktionst;i.uglichkeit zu testen. § 8. Die Hühner dürfen weder schädigender Zui;:lufr o.u,;sc~ct;,;t noch Ju,..::h L~,m d;,,1..1crT,d beunruhigt werden. Dauernd lärmerzeugende G~ räte oder Maschinen im Betrieb müssen so insial• !iert bzw. abgeschirmt sein, daß der Schallpegel i:n Tierbereich umer 60 dB (A) liegt. § 9. Jede Verstümmelung der Hühner, insbe sondere das Kür:r.en des Schnabels, dt:.'I Sporns oder der Kämme, weiters das Aufsetzen von Schnabclprothesen oder von künstlichen Sehbe hmderungen (Plastikbrillen), die Herbeiführung einer Zwangsmauser, sowie die Setzung von Maßnahmen zur Herbciführung der Flugunfähig keit sind verboten. Das Kürzen des Schnabels darf mir :111~ Vt'tl"rinärmedizinischen Gründen, zB bei Schnabelmißbildungen, vorgenommen werden. § 10. (l) Bei nicht gesund aussehenden Tieren und bei Verhalter1sänderungen müssen die Ursa che ermittelt und entsprechende Maßnahmen ge troffen werden, dh. die Tiere sind zu behandeln, zu Isolieren. zu schlachten oder es sind d!c Haltungsbedingungen zu ändern. (2) Hühner mit übermäßigem Ageressionsver halten und solche, die zum Federpicken oder zum Kanibalismus neigen, sind möglichst aus dem Bestand zu entfernen. § 11, (1) Der Hühnerbestand ist täglich minde stens zweimal zu kontrollieren; zu diesem Zweck ist eine Lichtquelle zu verwenden, die so stark sein muß, daß jedes Tier deutlich erkimm und unter sucht werden kann. überdies mfüsen die für die ßcu~uUuß d-.:;r Tier,;; ...-cr1<t'lt"IV0„tlichcn Pcr3onen die hiefor notwendigen Kenntnisse und Fähigkei~ ten besitzen. (2) Bevor Tiere eingestallt werden, sind die Sta!Liul.ai:;cu g.1 üuJ!i ... h ru ;,:iubcrn und im Bcdat'b falle ausreichend zu desinfizieren. Während der Stall mit Legehennen belegt ist, müssen die Inne:1• flächen und alle Eirtrichcungen im erforderlichen Maß sauber gehalten werden. (3) Sämtliche automatischert oder sonstigen mechani~chen Anlagen, von denen Gesundheit und Wohlbefinden der Tiere abhä.ngen, sind täg lich mindesrens einmal auf Defekte zu überprüfen. Werden hiebei Mängel festgestellt, so sind !lie unverzüglich zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, .m sind andere geeignete Vorkehrungen zum Schutz der Ge~undheir und des Wohlbefindens der Tiere bis zur Behebung des Defektes zu treffen. § 12. Diese Verordnung tritt mit l, September 1994 in Kraft. Der Landeshauptmann: Zilk