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قوانين النمسا

Ordinance by the Viennese government on fees relating to meat examination

صدر في 2001-11-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Wiener Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Wien
الموضوعات
Livestock, Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
slaughtering, residues, fees/royalties, meat, food safety and quality

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  1. 547 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 23. November 2001 97. Stück 97. Verordnung: Fleischuntersuchungsgebühren [CELEX-Nr. 396L0043] 97. Verordnung der Wiener Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Einhebung von Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 50/1994, wird verordnet: Artikel I § 1. (1) Für die amtliche Untersuchung und Beurteilung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung) von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2001, und von Tieren, für die gemäß § 1 Abs. 6, 8 oder 9 des Fleischuntersuchungsge setzes die Fleischuntersuchung angeordnet ist (Untersuchung vor und nach der Schlachtung, einschließlich der bakteriologischen Untersuchung, der vorgeschriebenen Rückstandsuntersuchungen und der Trichinenun tersuchung nach der Verdauungsmethode bei Schweinen, Wildschweinen und Einhufern), sind vom Verfü gungsberechtigten zu entrichten: 1. je Rind a) über 220 kg Lebendgewicht ........................................ S 65,20 Euro 4,74 b) bis 220 kg Lebendgewicht........................................... S 36,22 Euro 2,63 2. je Einhufer ....................................................................... S 84,89 Euro 6,17 3. je Schwein a) über 25 kg Schlachtgewicht......................................... S 39,97 Euro 2,90 b) bis 25 kg Schlachtgewicht ........................................... S 28,38 Euro 2,06 4. je Schaf, Ziege oder Stück Zuchtwild ausgenommen Wildschwein a) über 18 kg Schlachtgewicht......................................... S 7,24 Euro 0,53 b) von 12 bis 18 kg Schlachtgewicht ............................... S 5,07 Euro 0,37 c) weniger als 12 kg Schlachtgewicht.............................. S 2,53 Euro 0,18 5. je Kaninchen, Wildkaninchen oder Hase ......................... S 0,43 Euro 0,03 6. je Wildschwein a) über 30 kg Körpergewicht ........................................... S 39,97 Euro 2,90 b) bis 30 kg Körpergewicht ............................................. S 28,38 Euro 2,06 7. je Stück Wildhuftier ausgenommen Wildschwein a) über 18 kg Schlachtgewicht......................................... S 7,24 Euro 0,53 b) von 12 bis 18 kg Schlachtgewicht ............................... S 5,07 Euro 0,37 c) weniger als 12 kg Schlachtgewicht.............................. S 2,53 Euro 0,18 8. je Stück Geflügel.............................................................. S 0,43 Euro 0,03 9. je Stück Federwild ........................................................... S 0,43 Euro 0,03 10. Fischuntersuchung je angefangene halbe Stunde ............. S 460,00 Euro 33,43 (2) Die Mindestgebühr für Untersuchungen nach Abs. 1 beträgt ............................................................................................ S 460,00 Euro 33,43 (3) Werden durch einen Fleischuntersuchungstierarzt in einem Zuge mehr als 50 Untersuchungen von Wildhuftieren, ausgenommen Wildschweinen, vorgenommen, ist für jede angefangene Stunde das Fünfzig fache der Gebühr nach Abs. 1 Z 7 und für allfällig mituntersuchte Wildschweine zuzüglich ein Betrag von S 21,14 (Euro 1,54) je Wildschwein zu entrichten. 548 Stück 97, Nr. 97/2001 (4) Die Gebühren für Untersuchungen nach Abs. 1 sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung oder wenn nur die Fleischuntersu chung stattgefunden hat. (5) Hat sich ein Fleischuntersuchungsorgan auf Grund einer Anmeldung zur Untersuchungsstätte bege ben und dort die Schlachttieruntersuchung nicht vornehmen können, weil der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst später ausführen wollte oder die zu untersuchenden Tierkörper aus vom Verfügungsberechtigten zu vertretenden Gründen nicht untersucht werden konnten, ist eine Gebühr gemäß Abs. 2 zu entrichten. § 2. Für die Vornahme einer bakteriologischen Fleischuntersuchung im Sinne des § 14 der Fleischun tersuchungs-Verordnung, BGBl. Nr. 395/1994, hat der Verfügungsberechtigte eine Gebühr von S 623,56 (Euro 45,32) zu entrichten, wenn 1. vor der Untersuchung eine unzulässige Zerlegung des Schlachttieres oder eine Entfernung oder eine unzulässige Bearbeitung einzelner Teile desselben stattgefunden hat, oder 2. die Untersuchung auf Verlangen des Verfügungsberechtigten durchgeführt wird. § 3. Für die Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 28 des Fleischuntersuchungsgesetzes im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind, wenn das zu überprüfende Gutachten bestätigt wird, S 489,02 (Euro 35,54) zu entrichten. Wird in diesem Zusammenhang auch eine bakteriologische Fleischun tersuchung durchgeführt, ist eine Gebühr gemäß § 2 gesondert zu entrichten. § 4. (1) Für Kontrollen gemäß §§ 16 und 44 sowie für die Durchführung einer Kontrolluntersuchung gemäß § 17 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind vom Betriebsinhaber zu entrichten: 1. je angefangene halbe Stunde .............................................. S 460,00 Euro 33,43 2. zusätzlich je Kontrolle oder Kontrolluntersuchung............ S 166,72 Euro 12,12 Werden Untersuchungen und/oder Kontrollen der angeführten Art unter einem vorgenommen, ist der Betrag gemäß Z 2 nur einmal zu entrichten. (2) Unterbleibt die Untersuchung oder Kontrolle gemäß Abs. 1 aus einem nicht vom Untersuchungsor gan zu vertretenden Grund, ist eine Gebühr in der Höhe von S 460,00 (Euro 33,43) zu entrichten. (3) Für eine mikrobiologische Untersuchung im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Hygie nevorschriften im Betrieb und der betrieblichen Kontrollen im Sinne des § 29 Z 1 und 2 der Fleischuntersu chungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 58/2001, sind vom Verfü gungsberechtigten zu entrichten: 1. je Probe ............................................................................. S 745,00 Euro 54,14 2. je Probe, wenn pathogene Keime oder mikrobielle Toxine nachgewiesen wurden, für die weiter gehenden Untersuchungen.................................................. S 455,00 Euro 33,07 § 5. (1) Für die Kontrolle des aus einem Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbrachten Fleisches gemäß § 43 Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes sind vom Verfügungsberechtigten zu entrichten: 1. je angefangene halbe Stunde .............................................. S 460,00 Euro 33,43 2. zusätzlich je Kontrolle........................................................ S 166,72 Euro 12,12 (2) Unterbleibt die Untersuchung oder Kontrolle gemäß Abs. 1 aus einem nicht vom Untersuchungsor gan zu vertretenden Grund, ist eine Gebühr in der Höhe von S 460,00 (Euro 33,43) zu entrichten. § 6. (1) Werden außerhalb des Fleischgroßmarktes St. Marx die in den §§ 1, 4 Abs. 1 und 5 genannten Untersuchungen oder Kontrollen über Ersuchen des Gebührenschuldners oder seines Beauftragten an Wo chentagen, ausgenommen Samstagen, vor 7.00 Uhr oder nach 16.00 Uhr, oder an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen vorgenommen, ist zu den sonst zu entrichtenden Gebühren ein Zuschlag zu entrichten. Dieser beträgt: 1. an Wochentagen, ausgenommen Samstagen, für die Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr und 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr und an Samstagen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Hälfte, Stück 97, Nr. 97/2001 549 2. an Wochentagen, ausgenommen Samstagen, für die Zeit von 18.00 Uhr bis 6.00 Uhr, an Samstagen für die Zeit von 0.00 Uhr bis 6.00 Uhr und 22.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen das Einfache der sonst zu entrichtenden Gebühr. (2) Unterbleibt die Untersuchung oder Kontrolle gemäß §§ 1, 4 Abs. 1 und 5 aus einem nicht vom Un tersuchungsorgan zu vertretenden Grund, ist für die Zeiten nach Abs. 1 Z 1 ein Zuschlag des Einfachen, in den Zeiten nach Abs. 1 Z 2 des Dreifachen der sonst zu entrichtenden Gebühr zu leisten. § 7. Für die Untersuchung auf Trichinen außerhalb der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (§ 1) ist zu entrichten: 1. je Tier................................................................................. S 21,14 Euro 1,54 2. je Teilprobe ........................................................................ S 10,57 Euro 0,77 3. mindestens aber.................................................................. S 21,14 Euro 1,54 § 8. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/43/EG vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodi fizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtli chen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG, ABl. Nr. L 162 vom 01.07.1996 S. 1, umgesetzt. Artikel II (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 84/1995, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 25/1999, außer Kraft. (2) Die in Art. I §§ 1 Abs. 1 bis 3, 2 bis 5 und 7 angeführten Schillingbeträge finden bis 31. Dezember 2001 Anwendung, mit Wirksamkeit 1. Jänner 2002 tritt an deren Stelle der jeweils festgeschriebene Euro Betrag. Der Landeshauptmann: Häupl Impressum: Medieninhaber: Land Wien, Herstellung: Ferdinand Berger & Söhne Gesellschaft m.b.H., 3580 Horn LGBl. für Wien ist erhältlich in der Drucksortenstelle der Stadthauptkasse, 1082 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre und kann bei der MA 53 - Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, Telefon: (01) 4000-81026 DW bestellt bzw. abonniert werden.

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