Ordinance by the regional government on the protected area of
صدر في 1997-11-13 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet “Lauteracher Ried”
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- protected area, management/conservation, policy/planning
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VORARLBERG ER 397 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1997 Herausgegeben und versendet am 13. November 1997 28. Stück 82. Verordnung: Landschaftsschutzgebiet „Lauteracher Ried" 82. Verordnung der Landesregierung über das Landschaftsschutzgebiet "Lauteracher Ried" Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Geset zes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet: § 1 Unterschutzstellung (1) Das im § 2 bezeichnete Gebiet in der Marktgemeinde Lauterach und in der Marktge meinde Hard ist als Landschaftsschutzgebiet ,,Lau teracher Ried" nach dieser Verordnung geschützt. (2) Für die Erhaltung und Pflege der Streue wiesen im Landschaftsschutzgebiet ,,Lauteracher Ried" gilt diese Verordnung nicht. Diese richtet sich weiterhin nach den Bestimmungen der Ver ordnung über den „Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau". § 2 Schutzgebiet Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt das in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landes regierung vom 1.9.1997, Zl. IVe-131.42*, ausge wiesene Gebiet zwischen dem Riedshalbgraben und dem Moosbachgraben im Norden, der Ge meindegrenze zu Hard und der Sackstraße im Nordwesten, der Dornbirnerach im Südwesten und der Senderstraße im Südosten. rin, § 3 Schutzzweck Der Schutzzweck der Verordnung besteht da a) die charakteristische offene Riedlandschaft im Süden des Lauteracher Riedes sowie die par kartig geprägte Landschaft mit ihrer natürlich gewachsenen Geländestruktur im mittleren und nördlichen Teil des Lauteracher Riedes in ihrer Eigenart und in ihrem besonderen ästhetischen Reiz zu erhalten, b) die Landwirtschaft im Sinne einer an den Standort angepaßten Nutzungsintensität zu si chern und vor boden- und landschaftszerstö renden Konkurrenznutzungen zu schützen, c) einen der größten unzerschnittenen und zu sammenhängenden naturnahen Landschafts räume im unteren Rheintal langfristig zu erhal ten, d) eine geeignete Pufferzone zur Vermeidung von Störungen für die nach der Streuewiesenver ordnung geschützten Streuewiesenflächen zu schaffen. §4 Schutzmaßnahmen (1) Im Landschaftsschutzgebiet dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vor genommen werden, die geeignet sind, die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hinblick auf den Schutzzweck gemäß § 3, zu beeinträchtigen. Da nach ist es im Landschaftsschutzgebiet insbeson dere verboten, a) Anlagen wie Gebäude, Sport- und Freizeitein richtungen, Straßen und Wege, Autoabstell plätze, Ankündigungen und Werbeanlagen so wie Leitungen und Einzäunungen, ausgenom * Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Marktgemeindeamt Hard und im Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 398 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1997, 28. Stück, Nr. 82 men herkömmliche Weidezäune, zu errichten, zu ändern oder einer anderen Verwendung zu zuführen, ausgenommen Anlagen, die für die übliche landwirtschaftliche Nutzung der im Landschaftsschutzgebiet gelegenen Flächen notwendig sind, b) Materialien abzulagern oder zu lagern, ausge nommen Lagerungen im Rahmen der landwirt schaftlichen Nutzung der Grundflächen, Bo denbestandteile wegzunehmen, Aufschüttun gen durchzuführen oder sonstige Geländever änderungen vorzunehmen, c) Maßnahmen durchzuführen, die die Wassergü te beeinträchtigen oder den Wasserhaushalt be einflussen können, d) Kleingärten mit oder ohne Bauwerke, Obst baumkulturen, Forstkulturen oder Baumschu len anzulegen oder zu erweitern, e) nicht standortgerechte und nicht ortstypische Bäume oder Büsche anzupflanzen, t) standortstypische, wild wachsende Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 40 cm ohne Einvernehmen mit dem von der Behörde bestellten Gebietsbetreuer zu beseiti gen. (2) In dem in der zeichnerischen Darstellung (§ 2) stark umrandeten Gebiet gelten zusätzlich zum Abs. 1 folgende Schutzmaßnahmen: a) die Straßen und Wege dürfen nur zur landwirt schaftlichen Nutzung und zur Ausübung der Jagd verlassen werden; b) in der Zeit vom 15. März bis zum 30. Juni dürfen, ausgenommen für die landwirtschaftli che Nutzung und zur Ausübung der Jagd und für Verrichtungen in Ausübung des Grundei gentums, nur die Vorachstraße, die Äußere Beilstielstraße und die Dielenstraße betreten oder befahren werden; c) in der Zeit vom 15. März bis zum 31. Juli sind Treibjagden verboten, d) es ist verboten, im Gebiet südlich der Winter wegstraße und der Lingenseestraße Hunde frei laufen zu lassen. (3) Die Schutzbestimmungen des Abs. 1 stehen den folgenden Maßnahmen und den damit not wendigerweise verbundenen Einwirkungen nicht entgegen: a) der widmungsgemäßen Benützung und In standhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen, b) der Instandhaltung der Fließgewässer durch das Landeswasserbauamt, c) der Instandhaltung bestehender Entwässe rungsanlagen und der Räumung bestehender Gräben in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März, d) der Neuerrichtung von Zufahrtsrampen zu an grenzenden Grundstücken im Einvernehmen mit dem Gebietsbetreuer, e) der Aufrechterhaltung der Bewirtschaftbarkeit von Grundflächen durch die Schüttung von inertem Material im Ausmaß von maximal 100 m2 im Einvernehmen mit dem Gebietsbe treuer. §5 Bewilligung von Ausnahmen (1) Von den Verboten des § 4 können auf An trag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öf fentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft, insbesondere im Hin blick auf den Schutzzweck gemäß § 3, nur vor übergehend beeinträchtigt und andere öffentlichen Interessen überwiegen. (2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicher zustellen, daß Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden. § 6 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Schutz des Lauteracher Riedes, LGBl.Nr. 22/1966, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1969, außer Kraft. §7 Befristung Die Verordnung ist vorläufig bis zum 31. De zember 2002 befristet. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber