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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government on the implementation of regulations concerning the protection of animals

صدر في 1998-03-03 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung über die Kontrolle der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen (Tierschutz-Kontrollverordnung).
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Livestock
الكلمات المفتاحية
animal welfare, slaughtering, inspection, data collection/reporting

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  1. VORARLBERGER 85 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1998 Herausgegeben und versendet am 3. März 1998 10. Stück 27. Verordnung: Tierschutz-Kontrollverordnung 28. Verordnung: Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, Änderung 27. Verordnung der Landesregierung über die Kontrolle der Einhaltung von Tierschutzbestimmungen (Tierschutz-Kontrollverordnung)*) Auf Grund des § 16 Abs. 1 des Tierschutzge setzes, LGBI. Nr. 31/1982, in der Fassung LGBI. Nr. 46/1996, wird verordnet: § 1 (1) Die Behörde hat in Betrieben, in denen landwirtschaftliche Nutztiere im Sinne des 2. Hauptstückes der Tierhaltungsverordnung gehal ten werden, sowie in Schlachtstätten im Sinne der Schlachtverordnung die Einhaltung der Bestim mungen des Tierschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakte unab hängig vom Vorliegen eines begründeten Verdach tes einer Übertretung (§ 16 Abs. 2 Tierschutzge setz) regelmäßig zu kontrollieren. (2) Die Betriebe und Schlachtstätten sind min destens jährlich zu kontrollieren. Dies gilt nicht für Betriebe mit zahlenmäßig unbedeutender landwirtschaftlicher Nutztierhaltung. (3) Die Behörde hat zur Durchführung der Kontrollen in der Regel den Amtstierarzt oder einen anderen von ihr bestellten Veterinärsach verständigen beizuziehen oder diese die Kontrolle vornehmen zu lassen. (4) Die Behörde hat über die Ergebnisse der jährlichen Kontrollen der Landesregierung zur Unterrichtung der Kommission der Europäischen Union bis zum 31. März des Folgejahres zu be richten. (5) Die Kontrollen können mit Kontrollen, die anderen Zwecken dienen, verbunden werden. §2 (1) Sachverständige der Kommission der Eu ropäischen Union sind berechtigt, in Zusammen arbeit mit der Behörde in Betrieben, in denen Legehennen, Kälber oder Schweine gehalten wer den, sowie in Schlachtstätten Kontrollen im Sinne des § 1 Abs. 1 durchzuführen. (2) Die Behörde hat Sachverständigen der Kommission der Europäischen Union bei der Durchführung von Kontrollen nach Abs. 1 die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber *) Diese Verordnung dient unter anderem der teilweisen Umsetzung der Richtlinien 86/113/EWG (88/166/EWG), 91/629/EWG, 91/630/EWG und 93/119/EG.

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