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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government on the control of San José Scale

صدر في 1998-07-21 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der San-José-Schildlaus.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant protection, vegetables/legumes, pests/diseases, inspection
الفئات
agriculture

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  1. 144 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1998, 26. Stück, Nr. 52 52. Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der San-Jose-Schildlaus Auf Grund des § 9a des Kulturpflanzenschutz gesetzes, LGBl.Nr. 32/1949, in der Fassung LGBl. Nr. 24/1998, wird verordnet: § 1 Zweck Diese Verordnung regelt die zur Feststellung, zur Verhinderung des Auftretens und der Ausbrei tung sowie zur Bekämpfung der San-lose-Schild laus (Quadraspidiotus pemiciosus Comst.) gebote nen Maßnahmen. §2 Anzeigepflicht Wer immer an irgend einem Ort des Landes die San-Jose-Schildlaus feststellt oder Anzeichen wahrnimmt, die mit Grund auf das Vorhandensein der San-Jose-Schildlaus schließen lassen, hat dies dem für diesen Ort zustjindigen Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Hierüber ist die Bezirks hauptmannschaft unverzüglich zu informieren. §3 Befalls- und Sicherheitszone Die Bezirkshauptmannschaft hat das Befalls gebiet sowie eine Sicherheitszone, die groß genug ist, um den Schutz der benachbarten Gebiete zu gewährleisten, abzugrenzen. §4 Schutzmaßnahmen ( 1) Im Befallsgebiet und in der Sicherheitszone sind geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung des Schadorganismus und der Verhinderung seiner Ausbreitung zu treffen. (2) Insbesondere sind alle befallenen Pflanzen, die sich in Baumschulen befinden, zu vernichten. Alle sonstigen Pflanzen, die in einem Befallsgebiet wachsen, sind so zu behandeln, daß diese Pflanzer. und ihre frischen Früchte nicht mehr befalle11 sind, wenn sie in Verkehr gebracht werden. {3) Alle in einem Befallsgebiet wachsenden. bewurzelten Wirtspflanzen der San-lose-Schild laus und die in diesem Gebiet abgetrennten Teile dieser Pflanzen, die zur Vermehrung bestimm1 sind, dürfen nur dann innerhalb des Befallsgebie tes verpflanzt oder aus diesem Gebiet verbrach1 werden, wenn an ihnen kein Befall festgestell1 worden ist und wenn sie so behandelt worden sind, daß etwa vorhandene San-lose-Schildläuse ver nichtet sind. (4) Aus allen Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, und von fri schen Früchten, ausgenommen frische Früchte mit geringfügigem Befall, an denen ein Befall festge stellt worden ist, sind die befallenen Pflanzen und Früchte zu vernichten und die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie so zu behandeln oder zu verarbeiten, daß die etwa noch vorhandenen Schildläuse vernichtet werden. (5) In den Sicherheitszonen sind die Wirts pflanzen der San-lose-Schildlaus von der Land wirtschaftskammer, im falle einer diesbezüglichen besonderen Anordnung durch die Behörde von der Lebensmitteluntersuchungsanstalt, zu überwachen und mindestens einmal jährlich daraufhin zu kon trollieren, ob die San-lose-Schildlaus aufgetreten ist. (6) Befalls- und Sicherheitszone sind erst auf zuheben, wenn kein Befall durch die San-Jose Schildlaus mehr vorliegt. §5 Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot ( 1) Das Züchten, Halten und die Arbeit mit der San-lose-Schildlaus sind verboten. (2) Die Landesregierung kann für wissen Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1998, 26. Stück, Nr. 52, 53 §6 Behörde 145 schaftliche Zwecke, Testverfahren oder Züch tungsvorhaben Ausnahmen von Abs. 1 zulassen, wenn hiedurch die Bekämpfung der San-Jose Schildlaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus be steht. Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Bezirkshauptmannschaft, falls nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt wurde. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber

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