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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government on the control of potato cyst nematodes

صدر في 2010-07-15 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant protection, vegetables/legumes, pests/diseases, inspection
الفئات
agriculture

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  1. VORARLBERGER 97 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2010 Herausgegeben und versendet am 15. Juli 2010 20. Stück 32. Gesetz: Bezügegesetz 1998, Änderung XXIX. LT: SA 36/2010, 4. Sitzung 2010 33. Verordnung: Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufs zentrum in Frastanz 34. Verordnung: Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufs zentrum in Lauterach 35. Verordnung: Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufs zentrum in Lochau 36. Verordnung: Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden 37. Verordnung: Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan, Änderung 38. Verordnung: Bestimmung der Badewässer und Badestellen 32. Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998 Der Landtag hat beschlossen: Das Bezügegesetz 1998, LGBl.Nr. 3/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 46/1999, Nr. 30/2000, Nr. 22/2001, Nr. 58/2001, Nr. 54/2007, Nr. 25/2009, Nr. 45/2009 und Nr. 7/2010, wird wie folgt geändert: Dem § 34 wird folgender Abs. 11 angefügt: „(11) Ergänzend zu den Abs. 7 bis 9 wird be stimmt: a) Die im § 4 vorgesehene Anpassung findet für die im Abs. 8 lit. a genannten Bezüge und die dort genannte Obergrenze auch im Jahr 2011 nicht statt. b) Eine Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbe züge um die Teuerungszulage findet mit Aus nahme der im Abs. 9 zweiter Satz genannten Ruhe- und Versorgungsbezüge auch im Jahr 2011 nicht statt.“ Die Landtagspräsidentin: D r . B e r n a d e t t e M e n n e l Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 33. Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Frastanz1) Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet: § 1 (1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 1188, 1189, 1192, 1303 und 1309, GB Frastanz, 1) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 98 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 20. Stück, Nr. 33, 34 wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 10.000 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeugen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -ge räte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro Haushaltsgroßgeräte sowie Sportgroßgeräte, (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG) für zulässig erklärt. (2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt: Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschoss fläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen. § 2 Die Verordnung über die Anpassung von Lan desraumplänen für Einkaufszentren, LGBl.Nr. 50/ 2006, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2008, Nr. 57/ 2008, Nr. 62/2008, Nr. 52/2009 und Nr. 72/2009, wird wie folgt geändert: a) im § 1 entfällt die lit. g; die bisherigen lit. h bis k werden als lit. g bis j bezeichnet; b) im § 2 wird der Ausdruck „§ 1 lit. a, d und k“ durch den Ausdruck „§ 1 lit. a, d und j“ ersetzt. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 34. Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lauterach1) Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet: Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .204, .782, 851/3, 1127/9, 1127/10, 1130 und 1135, GB Lauterach, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.500 m² für Waren des nicht täglichen Bedarfs, die nach dem Kauf regelmäßig mit Kraftfahrzeu gen abgeholt oder transportiert werden, wie Möbel, Baustoffe und -geräte, Gartenbedarf, Fahrzeuge, Maschinen, Elektro-Haushaltsgroßgeräte und Sport großgeräte (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 1 RPG), sowie 2.500 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 1) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 20. Stück, Nr. 35, 36 99 35. Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lochau1) Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet: Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 209/1, 224/1, 224/2 und .345, GB Lochau, wird die Wid mung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.000 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 36. Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden2) Auf Grund des § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007, wird verordnet: § 1 Regelungszweck und Ziel Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Beh rens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennema toden“ genannt, mit dem Ziel deren Verbreitung festzustellen, ihre Ausbreitung zu verhindern und sie zu bekämpfen. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist a) resistente Kartoffelsorte: eine Sorte, deren An bau die Entwicklung einer bestimmten Kartof felzystennematodenpopulation deutlich hemmt; b) Untersuchung: ein systematisches Verfahren zur Feststellung von Kartoffelzystennematoden auf einem Feld; c) Feld: ein oder mehrere Grundstücke oder Teile davon, welche einheitlich bewirtschaftet werden und eine zusammenhängende Fläche bilden, wel che für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten wird; d) Erhebung: ein über einen bestimmten Zeitraum durchgeführtes systematisches Verfahren zur Be stimmung der Verbreitung von Kartoffelzysten nematoden im Landesgebiet; e) Anpflanzen: jede Maßnahme, des Ein- oder An bringens von Pflanzen, um ihr späteres Wachs tum oder ihre spätere Fortpflanzung oder Ver mehrung zu gewährleisten; f) Pflanzgut: Pflanzen oder Teile von Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind; g) Pflanzkartoffeln: Knollen oder deren Teile der Art Solanum tuberosum L. (Kartoffel), die zur Erzeugung von Kartoffeln zum Anpflanzen be stimmt sind. 1) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/33/EG. 100 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 20. Stück, Nr. 36 § 3 Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion (1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberech tigte eines Feldes haben der Gemeinde unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld a) in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genann tes Pflanzgut, oder b) Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanz kartoffeln bestimmt sind, anpflanzen oder unmittelbar darauf lagern wollen. (2) Die Gemeinde hat auf einem Feld nach Abs. 1 eine amtliche Untersuchung auf Kartoffelzysten nematoden durchzuführen. Die amtliche Untersu chung ist in dem Zeitraum zwischen Ernte der letz ten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Un tersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dass a) keine Kartoffelzystennematoden gefunden wur den und b) zum Zeitpunkt der Untersuchung weder Kartof feln noch andere in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genannte Wirtspflanzen vorhanden waren und seit der Untersuchung nicht angebaut wurden. (3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen als solche des Abs. 2, die vor dem 1. Juli 2010 durch geführt wurden. (4) Im Fall von einem Feld, auf dem in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut oder Pflanzkartoffeln angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 2 die Pro benahme und die Tests auf Kartoffelzystennemato den gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG. (5) Im Fall von einem Feld, auf dem in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut angepflanzt oder unmittelbar darauf ge lagert werden soll, umfasst die amtliche Untersu chung gemäß Abs. 2 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG oder die Bestätigung gemäß Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG. (6) Hat die Gemeinde festgestellt, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennema toden besteht, so ist eine amtliche Untersuchung nach Abs. 2 nicht erforderlich für das Anpflanzen a) des in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG ge nannten Pflanzgutes, das an demselben Erzeu gungsort in jenen Bereichen verwendet werden soll, für die das Fehlen der Gefahr einer Aus breitung festgestellt wurde; b) von Pflanzkartoffeln, die zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, die an dem sel ben Erzeugungsort in jenen Bereichen verwen det werden sollen, für die das Fehlen der Ge fahr einer Ausbreitung festgestellt wurde; c) des in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/ 33/EG genannten Pflanzgutes, wenn die geern teten Pflanzen den amtlich anerkannten Maß nahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buch stabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen werden sollen. (3) Wird bei einer Untersuchung nach Abs. 2 bis 5 festgestellt, dass ein Feld mit Kartoffelzysten nematoden befallen ist, hat die Gemeinde diese Feststellung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. § 4 Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion (1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Er zeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Gemeinde amtliche Erhebungen zur Feststel lung der Verbreitung von Kartoffelzystennemato den durchzuführen. (2) Die amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 um fassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzys tennematoden nach Anhang II Nummer 2 der Richt linie 2007/33/EG und werden gemäß Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG durchgeführt. (3) Wird bei einer amtlichen Erhebung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass ein Kartoffelanbaufeld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, hat die Ge meinde diese Feststellung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft wei terzuleiten. § 5 Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines Feldes, auf dem in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut oder Kartoffeln an gepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden, sind verpflichtet, dieses auf das Auftreten von Kar toffelzystennematoden zu überwachen und jedes Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftre tens unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Diese hat die Anzeigen entgegenzunehmen und unverzüg lich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüg lich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. § 6 Maßnahmen bei befallenen Feldern (1) Ab der Feststellung des Befalls (§ 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3, § 5) dürfen auf den befallenen Feldern a) keine Kartoffeln angepflanzt werden, die für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 20. Stück, Nr. 36 101 b) andere Kartoffeln nur nach erfolgter Meldung an die Gemeinde und unter Beachtung der an geordneten Pflanzenschutzmaßnahmen (Abs. 2) angepflanzt werden, c) kein in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG ge nanntes Pflanzgut angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden. Die in Anhang I Num mer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genannten Pflanzen dürfen jedoch unter der Voraussetzung angepflanzt werden, dass sie den amtlich aner kannten Maßnahmen gemäß Anhang III Ab schnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/ EG unterzogen werden, so dass kein erkennba res Risiko einer Ausbreitung der Kartoffelzys tennematoden besteht. (2) Neben den in Abs. 1 genannten Maßnahmen hat die Bezirkshauptmannschaft zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung von Kartoffelzystennematoden mit Verordnung geeig nete Pflanzenschutzmaßnahmen anzuordnen, die Bedacht nehmen auf: a) die jeweiligen Erzeugungs- und Vermarktungs systeme für Wirtspflanzen von Kartoffelzysten nematoden, b) die Merkmale der vorliegenden Kartoffelzys tennematodenpopulation und c) die Verwendung resistenter Kartoffelsorten mit den höchsten verfügbaren Resistenzgraden ge mäß Anhang IV der Richtlinie 2007/33/EG. (3) Eine Verordnung gemäß Abs. 2 ist von der Landesregierung der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln. § 7 Maßnahmen bei befallenen Pflanzen (1) Kartoffeln oder in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall festgestellt wurde oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wur den, sind von der Bezirkshauptmannschaft als kon taminiert zu erklären. (2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG angeführtes Pflanzgut, die nach Abs. 1 für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden. (3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortie rung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die als kontaminiert erklärt wurden (Abs. 1), sind amt lich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie 2007/33/EG zu unterziehen. (4) Im Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/ 33/EG angeführte Pflanzen, die als kontaminiert er klärt wurden (Abs. 1), dürfen nur angepflanzt wer den, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind. § 8 Mitteilungspflichten, Verzeichnis (1) Die Gemeinde hat der Landesregierung fol gende Angaben mitzuteilen: a) die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach § 3 Abs. 2 bis 5, b) die Feststellung des Befalls nach § 3 Abs. 7, c) die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach § 4 Abs. 1, d) die Feststellung des Befalls nach § 4 Abs. 3, e) die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach § 5 und f) den Umstand, dass nach der Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß An hang III Abschnitt III Buchstabe C keine Kar toffelzystennematoden auf einem Feld nachge wiesen wurden. (2) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis zu führen, in das die Angaben nach Abs. 1 einzutragen sind. (3) Die Landesregierung hat die Angaben nach Abs. 1 lit. c der Europäischen Kommission mitzu teilen. § 9 Schlussbestimmungen Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung betreffend die Be kämpfung von Kartoffelnematoden, LGBl.Nr. 54/ 1998, außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 102 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 20. Stück, Nr. 37 37. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung des Kindergartenbildungs- und -erziehungsplanes Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Kindergarten gesetzes, LGBl.Nr. 52/2008, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2010, wird verordnet: Der Kindergartenbildungs- und -erziehungs plan, LGBl.Nr. 53/2008, wird wie folgt geändert: 1. Der § 4 Abs. 3 lit. b lautet: „b) Die Einzel- und Gruppenbeobachtungen ha ben sich zu beziehen auf den sprachlichen und sonstigen Entwicklungsstand, die Ent wicklungsphasen, Lernschritte sowie das Verhalten der Kinder in Einzel- und Grup pensituationen. Die Einzelbeobachtungen werden in den von der Kindergarteninspek torin (dem Kindergarteninspektor) appro bierten Beobachtungsbögen für jedes einzel ne Kind standardisiert dokumentiert und zu sammenfassend dargestellt. Die Erhebung des Sprachstandes hat insbesondere die ex pressive und rezeptive Sprachentwicklung sowie die Fähigkeit zur akustisch-phonema tischen, kinästhetisch-artikulatorischen und rhythmischen Differenzierung zu beinhalten; die Kindergarteninspektorin (der Kindergar teninspektor) kann für Kinder mit nichtdeut scher Muttersprache auch hievon abweichen de, auf deren Sprachhintergrund Bedacht nehmende Beobachtungsbögen approbieren. Der sonstige Entwicklungsstand ist jedenfalls in den Bereichen Sinneswahrnehmungen, Bewegungsplanung/Körperschema, Handprä ferenz, Gedächtnis/Merkfähigkeit, Aufmerk samkeit/Konzentration/Ausdauer sowie so ziale Kompetenz und Gefühlserleben zu er fassen.“ 2. Im § 4 Abs. 3 lit. c wird das Wort „Sprachför derungsmaßnahmen“ durch das Wort „Förder maßnahmen“ ersetzt. 3. Im § 4 Abs. 4 entfällt im zweiten Satz die Wort folge „mit Sprachstandsfeststellung“; weiters werden die zwei letzten Sätze durch folgende Sätze ersetzt: „Kinder mit festgestelltem Sprach förderbedarf oder mit erheblichem sonstigen Förderbedarf haben, sofern dieser Förderbedarf nicht auf eine Behinderung zurückzuführen ist, an den Fördermaßnahmen im Kindergarten teil zunehmen; das zeitliche Ausmaß richtet sich nach dem vom Rechtsträger des Kindergartens für die der Besuchspflicht unterliegenden Kin der festgelegten Stundenausmaß unter Einhal tung der Kernzeit (§ 16 Abs. 3 des Kindergar tengesetzes). Die Wirkung der Fördermaßnah men ist im darauffolgenden Herbst für jedes einzelne Kind nach demselben Modus (§ 4 Abs. 3 lit. b) standardisiert zu dokumentieren und zusammenfassend darzustellen. Die Kin dergartenpädagogin (der Kindergartenpädago ge) hat die Ergebnisse der Einzelbeobachtungen jedes Kindes mit Förderbedarf der Landesregie rung oder einem von ihr beauftragten Dritten bis spätestens Ende November des jeweiligen Kindergartenjahres in anonymisierter Form zu übermitteln.“ 4. Der § 5 Abs. 1 lautet: „(1) Ab vier Kindern mit Sprachförderbedarf oder mit erheblichem sonstigen Förderbedarf, sofern dieser nicht auf eine Behinderung zurück zuführen ist, ist für deren Förderung je Gruppe zusätzlich eine Kindergartenpädagogin (ein Kin dergartenpädagoge) oder eine andere hiefür qua lifizierte Person im Ausmaß von mindestens drei Stunden pro Woche beizuziehen.“ 5. Im § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Sprachförderbedarf“ durch das Wort „Förder bedarf“ ersetzt. 6. Im § 5 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „Sprachförderbedarf“ die Wortfolge „oder mit erheblichem sonstigen Förderbedarf, sofern die ser nicht auf eine Behinderung zurückzuführen ist,“ eingefügt. 7. Im § 5 Abs. 4 wird der erste Satz durch folgen den Satz ersetzt: „Wenn in den Fällen der Abs. 1 bis 3 keine Kindergartenpädagogin (kein Kin dergartenpädagoge) oder keine andere hiefür qualifizierte Person zusätzlich zur Verfügung steht, hat die Gruppenleiterin (der Gruppenlei ter) die Fördermaßnahmen durchzuführen.“ 8. Im § 5 Abs. 4 wird im dritten Satz die Wortfol ge „Den zusätzlichen, ansonsten den gruppen leitenden Kindergartenpädagoginnen (Kinder Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2010, 20. Stück, Nr. 37, 38 103 gartenpädagogen)“ durch die Wortfolge „Den die Fördermaßnahmen durchführenden Perso nen“ ersetzt. 9. Nach dem § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Prüfung des Sprachförderbedarfs nicht angemeldeter Kinder Die Prüfung des Sprachförderbedarfs nicht zum Kindergartenbesuch angemeldeter Kinder gemäß § 13a des Kindergartengesetzes hat sich insbesondere auf die Bereiche Spontansprache, Sprachverständnis, Sprachproduktion, Wort schatz, Laut- und Begriffsbildung sowie Gram matik zu beziehen. Sie erfolgt mit einem von der Kindergarteninspektorin (dem Kindergar teninspektor) approbierten Erhebungsbogen.“ 10. Dem § 6 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) § 4 Abs. 4 letzter Satz betrifft im Jahr 2010 ausschließlich die Ergebnisse der Erstbe obachtungen.“ Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 38. Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung der Badegewässer und Badestellen Auf Grund des § 9a Abs. 2 in Verbindung mit § 2a des Bäderhygienegesetzes, BGBl. Nr. 254/ 1976, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2009, wird verordnet: § 1 Badegewässer und Badestellen Folgende Badegewässer und Badestellen wer den festgelegt: Badegewässer Badestellen nördliche Lage östliche Lage Alter Rhein, Lustenau 47,39990231 9,659768061 Baggersee Paspels, Rankweil 47,28101347 9,59017688 Bodensee, See camping Bregenz 47,50749671 9,713705794 Bodensee, Sport hafen Bregenz 47,50734332 9,724551701 Bodensee, Strand bad Bregenz 47,50726927 9,734514594 Bodensee, Wocher hafen Bregenz 47,50648136 9,701544444 Bodensee, Hörnle damm Fußach 47,49212635 9,657051971 Bodensee, Rohr spitz Fußach 47,49851825 9,627838686 Bodensee, FKK Hard 47,494983 9,664058 Bodensee, Strandbad Hard 47,496886 9,685369 Bodensee, Militärbad Lochau 47,51090299 9,751590215 Bodensee, Strandbad Lochau 47,52474917 9,748160351 Bruggerloch, Höchst 47,45421615 9,659512417 Rheinauen, Hohenems 47,36834268 9,654937894 Riedsee, Lauterach 47,47029514 9,708943055 Untere Au, Frastanz 47,22386815 9,634886412 16 Badegewässer 16 Badestellen (Überprüfungsstellen) § 2 Inkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Bestimmung der Badegewässer und Badestellen, LGBl.Nr. 47/1997, außer Kraft. Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r

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