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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government on the control of fire blight

صدر في 2013-05-21 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
pests/diseases, fruits/edible nuts, plant protection
الفئات
agriculture

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  1. VORARLBERGER 93 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2013 Herausgegeben und versendet am 21. Mai 2013 13. Stück 23. Verordnung: Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand 23. Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand Aufgrund der §§ 6 Abs. 2 und 3 und 8 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl.Nr. 62/2012, wird verordnet: § 1 Schutzmaßnahmen Das Auspflanzen und Verbringen von Crataegus (Weiß- und Rotdorn) und Cotoneaster (Zwergmis pel) ist verboten. § 2 Aufgaben der Gemeinde (1) Die Gemeinde hat im Hinblick auf die Pflan zenkrankheit Feuerbrand darüber zu wachen, dass die in den §§ 3 und 7 Abs. 5 des Pflanzenschutz gesetzes bezeichneten Personen den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen. Sie hat Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel bei Vorliegen von Verdachtsmomenten auf das Auftreten der Pflan zenkrankheit Feuerbrand zu untersuchen. (2) Die Gemeinde hat Anzeigen über das Auf treten der Pflanzenkrankheit Feuerbrand im Sinne des § 3 lit. b des Pflanzenschutzgesetzes entgegen zunehmen und unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen. Eine Untersuchung auf Richtigkeit ist auch durchzuführen, wenn aufgrund einer Überwa chung nach Abs. 1 die Pflanzenkrankheit Feuer brand vermutet wird. (3) Die Gemeinde hat die Durchführung be hördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen (§§ 7 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes) bei Bedarf zu unterstützen. (4) Die Gemeinde hat zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane (Feuerbrandbeauftragte) zu bestellen, sofern dies zur Beseitigung der durch die Pflanzenkrankheit Feuerbrand drohenden Ge fahr notwendig ist. § 3 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ver ordnung der Landesregierung betreffend die Be kämpfung der Pflanzenkrankheit Feuerbrand, LGBl. Nr. 50/2001, außer Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: M a g . M a r k u s W a l l n e r