Ordinance by the regional government on the control of corn rootworm
صدر في 2009-04-02 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- plant production, plant protection, pests/diseases, inspection
- الفئات
- agriculture
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VORARLBERGER 45 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2009 Herausgegeben und versendet am 2. April 2009 9. Stück 16. Verordnung: Bekämpfung des Maiswurzelbohrers 16. Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers*) Auf Grund des § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 58/2007, wird verordnet: § 1 Zweck Diese Verordnung regelt die zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung des Maiswurzel bohrers (Diabrotica virgifera virgifera Le Conte), im Folgenden „Schadorganismus“ genannt, gebote nen Maßnahmen. § 2 Anzeigepflicht Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtig te von Grundstücken, Baulichkeiten und Trans portmitteln, auf oder in denen sich Mais-Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse aus Mais oder andere Gegen stände, die als Überträger des Schadorganismus in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet, je des Auftreten oder jeden Verdacht eines Auftretens des Schadorganismus unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Bezirkshaupt mannschaft über diese Anzeige umgehend zu infor mieren. § 3 Amtliche Untersuchungen (1) Die Gemeinde führt nach einem Monito ringplan jedes Jahr amtliche Untersuchungen zum Auftreten des Schadorganismus an Orten durch, an denen Mais angebaut wird. Sie kann sich dabei der Fachorgane der Landwirtschaftskammer bedienen. (2) Die Gemeinde teilt die Ergebnisse dieser Untersuchungen der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung bis spätestens 31. Oktober je den Jahres mit. Die Landesregierung leitet diese Er gebnisse an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wei ter. § 4 Zonierung (1) Bestätigen die Ergebnisse der Untersuchun gen gemäß § 3 Abs. 1 das Vorkommen des Schad organismus in einem Gebiet, das zuvor von diesem frei war, so legt die Bezirkshauptmannschaft mit Hilfe der Landwirtschaftskammer abgegrenzte Zo nen fest, die aus folgenden Teilen bestehen: a) einer Kernzone von mindestens einem Kilome ter Radius rund um ein Feld, in dem der Schad organismus festgestellt wurde, und b) einer Sicherheitszone von mindestens fünf Kilo meter Radius um die Kernzone. (2) Die genaue Abgrenzung der Zonen wird auf der Grundlage solider wissenschaftlicher Grundsät ze unter Berücksichtigung der Biologie des Schad organismus, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems der Wirtspflanze des Schadorganis mus festgelegt. (3) Wird das Auftreten des Schadorganismus an einem anderen Ort innerhalb der Kernzone als dem ursprünglichen Fangort festgestellt, so werden die abgegrenzten Zonen entsprechend angepasst. (4) Wenn zwei Jahre nach dem Jahr, in dem zu letzt Schadorganismen gefangen wurden, keine Schadorganismen mehr nachgewiesen werden, so werden die abgegrenzten Zonen aufgehoben und die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 5 sind nicht mehr notwendig. (5) Bestätigen die Ergebnisse der Untersuchun gen gemäß § 3 Abs. 1 das Vorkommen des Schad organismus in einem Gebiet während mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren, so legt die Bezirks hauptmannschaft mit Hilfe der Landwirtschaftskam mer das gesamte Gebiet, in dem der Schadorganis mus nachgewiesen wurde, als Befallszone fest. (6) Die Bezirkshauptmannschaft teilt der Lan desregierung die festgelegten Zonen mit, indem sie Pläne im Maßstab der Katastralmappe, die von der Landwirtschaftskammer erstellt werden, vorlegt. *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Entscheidungen 2003/766/EG, 2006/564/EG und 2008/644/EG. 46 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2009, 9. Stück, Nr. 16 § 5 Bekämpfungsmaßnahmen (1) Die Gemeinde überwacht das Auftreten des Schadorganismus in jedem Teil der abgegrenzten Zonen mit Hilfe geeigneter Sexpheromonfallen, die rasterförmig angeordnet und regelmäßig kontrolliert werden. Art und Zahl der Fallen sowie die Fangme thode richten sich nach den örtlichen Gegebenhei ten und den Merkmalen der abgegrenzten Gebiete. (2) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Abs. 1 gelten in der Kernzone folgende Verbote und Gebote: a) Frische Pflanzen von Zea Mais L. oder frische Teile dieser Pflanzen dürfen innerhalb bestimm ter Zeiträume des Jahres, in dem der Schador ganismus aufgetreten ist, nicht aus dieser Zone verbracht werden. Diese Zeiträume werden auf der Grundlage der Biologie des Schadorganis mus, der Fangraten und der klimatischen Be dingungen von der Bezirkshauptmannschaft fest gesetzt, um zu gewährleisten, dass sich der Mais wurzelbohrer nicht weiter ausbreitet. b) Es darf keine Erde von Maisfeldern aus der Kernzone verbracht werden. c) Mais darf innerhalb bestimmter Zeiträume des Jahres, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist, nicht geerntet werden. Diese Zeiträume wer den auf der Grundlage der Biologie des Schad organismus, der Fangraten und der klimatischen Bedingungen von der Bezirkshauptmannschaft festgesetzt, um zu gewährleisten, dass sich der Schadorganismus nicht weiter ausbreitet. d) Auf den Feldern ist eine Fruchtfolge zu prakti zieren, bei der Mais in drei aufeinander folgen den Jahren jeweils nur einmal angebaut werden darf, oder in der gesamten Kernzone darf für zwei Jahre nach dem letzten Fangjahr des Schad organismus kein Mais angebaut werden. e) Auf den Maisfeldern ist im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr bis zum Ende der Eiablageperiode eine geeignete Behand lung gegen den Schadorganismus durchzuführen. f) Auf Maisfeldern verwendete landwirtschaftliche Maschinen müssen vor dem Verlassen der Zone von Erde und Rückständen gereinigt werden. g) Auf Feldern, auf denen kein Mais angebaut wird, ist der Maisdurchwuchs frühestmöglich zu ent fernen. (3) Wurden bei Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 in der Kernzone nicht mehr als zwei Exem plare des Schadorganismus festgestellt, die nach weislich im Jahr der Berichterstattung eingeschleppt wurden, können die Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. b, d, f und g auf das Jahr, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist und das Folgejahr begrenzt werden, sofern im Folgejahr keine Exemplare nachgewie sen werden. In diesem Fall ist die Überwachung gemäß Abs. 1 in der Kernzone zu intensivieren. (4) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 gelten in der Sicherheitszone folgende Gebote: a) Es ist eine Fruchtfolge zu praktizieren, bei der Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren je weils nur einmal angebaut wird, oder b) im Jahr des Auftretens des Schadorganismus und im Folgejahr ist eine geeignete Behandlung der Maisfelder gegen den Schadorganismus durch zuführen. (5) Wurden bei Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 in der Kernzone nicht mehr als zwei Exem plare des Schadorganismus festgestellt, die nach weislich im Jahr der Berichterstattung eingeschleppt wurden, können die Maßnahmen in der Sicherheits zone gemäß Abs. 4 lit. a auf das Jahr, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist und das Folgejahr begrenzt werden, sofern im Folgejahr keine Exem plare nachgewiesen werden. In diesem Fall ist die Überwachung gemäß Abs. 1 in der Sicherheitszone zu intensivieren. (6) In der Befallszone sind die Verbote und Ge bote der Abs. 1, 2 und 4 einzuhalten. Sofern diese vereinzelten Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, hat die Bezirkshauptmannschaft mit Verordnung geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen anzuordnen, die in der Befallszone und in den unmittelbar daran angrenzenden Gebieten durchzuführen sind, um die Verbreitung des Schadorganismus von der Befalls zone auf Gebiete, die zuvor vom Schadorganismus frei waren, einzuschränken. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass zur Durchführung der ange ordneten Pflanzenschutzmaßnahmen die Landwirt schaftskammer heranzuziehen ist. § 6 Informationsfluss Die Landwirtschaftskammer teilt den Bezirks hauptmannschaften und der Landesregierung gesam melt bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres folgen de Informationen mit und die Landesregierung leitet diese an das Bundesministerium für Land- und Forst wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiter: a) die Gebiete aller Zonen gemäß § 4 Abs. 6, b) die Daten gemäß § 5 Abs. 2 lit. a und c und de ren Begründung, c) die durchgeführte Behandlung gemäß § 5 Abs. 2 lit. e und Abs. 4 lit. b, d) die Verordnung gemäß § 5 Abs. 6. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r