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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government on the control of Ralstonia Solanacearum (Smith) Yabuuchi et. al

صدر في 2000-03-21 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000, Zl. -11-PFAG-2/41-2000, zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Kärnten
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant protection, pests/diseases, vegetables/legumes, quarantine
الفئات
agriculture

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  1. 18. Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000, Zl. -11-PFAG-2/41-2000, zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Aufgrund der §§ 9 Abs. 1 und 17 des Kul turpflanzenschutzgesetzes 1983, LGBl. Nr. 81, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 43/1997 und LGB. Nr. 35/1999, wird verordnet: § 1 Gegenstand dieser Verordnung ist es, im Hinblick auf die in der Anlage 1 angeführten Wirtspflanzen, nachfolgend als „aufgeführtes Pflanzenmaterial“ bezeichnet, Maßnahmen gegen das Auftreten von Ralstonia sola nacearum (Smith) Yabuuchi et al., nachfol gend „Schadorganismus“ genannt, festzule gen, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen: a) Feststellung des Ausgangspunktes der Krankheit und Feststellung ihrer Verbrei tung, b) Verhütung des Auftretens der Krankheit und ihrer Verschleppung und c) bei Feststellung der Krankheit Verhütung ihrer Verschleppung und Bekämpfung mit dem Ziel der Tilgung. § 2 (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat je des Jahr systematische Untersuchungen über das Auftreten des Schadorganismus an dem aufgeführten Pflanzenmaterial durchzu führen. Zur Ermittlung anderer möglicher In fektionsquellen, die die Erzeugung des aufge führten Pflanzenmaterials bedrohen, hat sie in Gebieten, in denen das aufgeführte Pflanzen material erzeugt wird, eine Risikobewertung vorzunehmen. Wird dabei die Gefahr der Aus breitung des Schadorganismus an anderem als dem aufgeführten Pflanzenmaterial oder in Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, ferner an dem zum Bewässern oder Beregnen des aufgeführ ten Pflanzenmaterials verwendeten Ober flächenwasser und an Abwässern, die aus An lagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufgeführten Pflanzenmaterials abgeleitet und zum Bewässern oder Beregnen des aufge führten Pflanzenmaterials verwendet werden, festgestellt, sind von der Bezirksverwaltungs behörde gezielte Untersuchungen daraufhin durchzuführen. Der Umfang der gezielten Un tersuchungen ist nach dem Ausmaß des vor handenen Risikos festzulegen. Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde auch bei an derem Material, wie Kultursubstrat, Erde und festen Abfällen industrieller Verarbeitungs oder Verpackungsanlagen, amtliche Untersu chungen über das Vorkommen des Schadorga nismus durchführen. (2) Die amtlichen Untersuchungen gemäß Abs. 1 haben zu erfolgen: a) an dem aufgeführten Pflanzenmaterial gemäß Anlage 2 Abs. 1; b) an Wirtspflanzen anderer Art als das auf geführte Pflanzenmaterial, einschließlich der Begleitflora aus der Familie der Nacht schattengewächse, sowie im Falle von Was ser und Abwässern mit Hilfe geeigneter Verfahren, wobei Proben zu entnehmen sind, die amtlichen Laboruntersuchungen zu unterziehen sind; c) an anderem Material mit Hilfe geeigneter Verfahren. Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben für diese Untersuchungen sind, ebenso wie der Entnahmezeitpunkt, nach an 33 LANDESGESETZBLATT F Ü R K Ä R N T E N Jahrgang 2000 Herausgegeben am 4. April 2000 11. Stück 18. Verordnung: Bekämpfung von Ralstonia solanacearum 19. Verordnung: Betrauung der Landarbeiterkammer mit der Förderung des Landarbeiter Eigenheimbaues 20. Verordnung: Betrauung der Landwirtschaftskammer mit Förderungsmaßnahmen P. b. b. Erscheinungsort: Klagenfurt Verlagspostamt: 9020 Klagenfurt 14742K47E ./. ./. erkannten wissenschaftlichen und statisti schen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter be sonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen. (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einzelheiten und Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen alljährlich bis zum 30. April im Wege der Landesregierung dem Bundesmi nister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Anlage 2 Abs. 2 zu melden. Diese Meldung hat sich ausschließlich auf die Erzeugung des vor angegangenen Jahres zu beziehen. § 3 Der Verdacht des Auftretens oder das nach dem Ergebnis einer amtlichen Untersuchung gemäß § 2 bestätigte oder jedes andere Auf treten des Schadorganismus an dem aufge führten Pflanzenmaterial ist vom Verfügungs berechtigten unverzüglich dem Bürgermeister zu melden. § 4 (1) Bei Verdacht des Auftretens des Schad organismus hat die Bezirksverwaltungs behörde amtliche Laboruntersuchungen zu veranlassen, die im Fall von aufgeführtem Pflanzenmaterial nach dem Verfahren des An hangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ral stonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, und nach den Bedingungen der Anlage 3 Abs. 1 und in anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelassenen Verfahren durchzuführen sind. Bestätigt sich der Verdacht, gelten die Bestim mungen der Anlage 3 Abs. 2. (2) In jedem Verdachtsfall, bei dem entweder 1. Symptome der von dem Schadorganismus verursachten Krankheit festgestellt wur den und ein Schnell-Screeningtest gemäß Anhang II Abschnitt I Nr. 1 und Abschnitt II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralsto nia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, einen positiven Befund ergeben hat oder 2. ein Screeningtest gemäß Anhang II Ab schnitt I Nr. 2 und Abschnitt III der Richt linie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia sola nacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, einen positiven Befund ergeben hat, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Abklärung des Verdachtes gemäß Abs. 1 a) die Verbringung von Pflanzen und Knollen aller beprobten Aufwüchse, Partien oder Sendungen zu verbieten, ausgenommen die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwa chung und es besteht nachweislich keine erkennbare Gefahr der Verschleppung des Schadorganismus; b) Schritte zur Ermittlung des Ausgangs punktes des vermuteten Befalles einzulei ten; c) weitere angemessene Vorkehrungen auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung hin sichtlich der Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials und der Verbringung an derer Partien von Pflanzkartoffeln, welche am gleichen Ort wie die unter lit. a be probte Partie erzeugt wurden, zu treffen, um die Verschleppung des Schadorganis mus zu verhindern. (3) Bei einem Verdachtsfall, in dem die Ge fahr der Kontamination des aufgeführten Pflanzenmaterials oder Oberflächenwassers aus einem oder in einen anderen Mitglieds staat besteht, hat die Bezirksverwaltungs behörde im Wege der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirt schaft die Einzelheiten dieses Verdachtes ent sprechend der festgestellten Gefahr unverzüg lich mitzuteilen. (4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten in geeigneter Weise zusam men zu arbeiten. Die Bezirksverwaltungs behörde hat vorbeugende Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. c sowie gegebenenfalls weitere Maß nahmen gemäß Abs. 1 und 2 zu ergreifen. § 5 (1) Wird bei der amtlichen Laboruntersu chung, die an dem aufgeführten Pflanzenma terial nach den maßgeblichen Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ral stonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, und in an deren Fällen nach einem anderen amtlich zu gelassenen Verfahren durchgeführt wird, das Auftreten des Schadorganismus in einer ent nommenen Probe bestätigt, sind unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaft licher Grundsätze, der Biologie des Schador ganismus und der jeweiligen Produktions-, Vermarktungs- und Verarbeitungssysteme folgende Maßnahmen zu treffen: a) Bezüglich des aufgeführten Pflanzenmate rials hat die Bezirksverwaltungsbehörde 1. gemäß Anlage 4 das Ausmaß und den (die) Ausgangspunkt(e) des Befalles zu Landesgesetzblatt 2000, Stück 11, Nr. 1834 ./. ./. ./. ./. ermitteln sowie weitere Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 1 zumindest an allen klo nal verbundenen Pflanzkartoffelbestän den zu veranlassen; 2. das aufgeführte Pflanzenmaterial, die beprobte Sendung oder Partie, Maschi nen, Fahrzeuge, Schiffe, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegen stände einschließlich Verpackungsmate rial, die mit dem beprobten aufgeführten Pflanzenmaterial in Berührung gekom men sind, als befallen zu erklären. Gege benenfalls sind auch Felder, Flächen mit geschützter Pflanzenerzeugung (Glas häuser u. ä.) und die Erzeugungsorte, auf denen das aufgeführte Pflanzenmaterial geerntet und von denen die Probe ent nommen wurde, als befallen zu erklären. Für während der Vegetationsperiode entnommene Proben sind die beprobten Felder, Erzeugungsorte und gegebenen falls die Einheiten mit geschützten Kul turen als befallen zu erklären; 3. gemäß Anlage 5 Abs. 1 das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalles in Folge von Berührung vor oder nach der Ernte, der Erzeugung, Bewässerung oder Bereg nung sowie der klonalen Verbindung mit dem als befallen erklärten Material zu ermitteln; 4. auf Grundlage der Befallserklärung gemäß Z. 2 sowie des gemäß Z. 3 ermit telten Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalles und der möglichen Verbreitung des Schadorganismus gemäß Anlage 5 Abs. 2 Z. 1 eine Sicherheitszone abzu grenzen. b) Bezüglich anderer als unter lit. a angeführ ter Wirtspflanzen, durch die der Anbau des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte, hat die Bezirksverwal tungsbehörde 1. Untersuchungen gemäß lit. a Z. 1 zu ver anlassen; 2. die beprobten Wirtspflanzen des Schad organismus als befallen zu erklären; 3. gemäß lit. a Z. 3 und Z. 4 in Bezug auf die Erzeugung des aufgeführten Pflanzen materials den wahrscheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone abzugrenzen. c) In Bezug auf Oberflächenwässer (ein schließlich Abwässern aus Anlagen zur Verarbeitung oder Verpackung des aufge führten Pflanzenmaterials) und Wirtspflan zen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse, durch die bei Be wässerung, Beregnung oder Überflutung mit Oberflächenwasser die Erzeugung des aufgeführten Pflanzenmaterials gefährdet werden könnte, hat die Bezirksverwal tungsbehörde 1. zu geeigneten Zeitpunkten eine amtliche Untersuchung von Proben von Ober flächenwasser und, falls erforderlich, von Wirtspflanzen der Begleitflora aus der Familie der Nachtschattengewächse zu veranlassen, um das Ausmaß des Be falles festzustellen; 2. auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Z. 1 das beprobte Oberflä chenwasser als befallen zu erklären; 3. auf der Grundlage der Befallserklärung gemäß Z. 2 und der möglichen Verbrei tung des Schadorganismus gemäß An lage 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 den wahr scheinlichen Befall zu ermitteln und eine Sicherheitszone abzugrenzen. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Wege der Landesregierung dem Bundesmini ster für Land- und Forstwirtschaft sowie den anderen Bundesländern unverzüglich jede Be fallserklärung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 2 und Abs. 1 lit. c Z. 2 und die Einzelheiten der Zonenab grenzung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 4 und gemäß Abs. 1 lit. c Z. 3 mitzuteilen; Anlage 5 Abs. 3 ist dabei zu beachten. Gleichzeitig sind sämt liche Zusatzinformationen nach Anlage 5 Abs. 4 vorzulegen. (3) Auf der Grundlage der Mitteilung gemäß Abs. 2 und der darin enthaltenen Einzelheiten hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Un tersuchung gemäß Abs. 1 lit. a Z. 1 und gege benenfalls Abs. 1 lit. c Z. 1 durchzuführen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen gemäß den Abs. 1 und 2 zu treffen. § 6 (1) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, wel ches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen er klärt wurde, darf nicht angebaut werden, und es ist unter Aufsicht und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde einer Maß nahme gemäß Anlage 6 Abs. 1 zuzuführen, so daß nachweislich keine erkennbare Gefahr ei ner Verschleppung des Schadorganismus be steht. (2) Das aufgeführte Pflanzenmaterial, wel ches gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wurde, einschließlich des aufgeführten Pflanzenma terials, bei dem eine Gefährdung festgestellt wurde und das an Erzeugungsorten produziert wurde, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 als wahr scheinlich befallen erklärt wurden, darf nicht angebaut werden, sondern ist unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß An Landesgesetzblatt 2000, Stück 11, Nr. 18 35 ./. ./. ./. ./. ./. ./. ./. lage 6 Abs. 2 einer geeigneten Verwendung oder Entsorgung zuzuführen, so daß nach weislich keine erkennbare Gefahr einer Ver schleppung des Schadorganismus besteht. (3) Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, La gerräume oder Teile davon sowie sonstige Ge genstände einschließlich Verpackungsmate rial, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befal len oder gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und lit. c Z. 3 als wahrscheinlich befallen erklärt wur den, sind entweder unschädlich zu beseitigen oder nach den in Anlage 6 Abs. 3 angeführten geeigneten Verfahren zu entseuchen. Nach der Entseuchung gelten diese Gegenstände als nicht mehr befallen. (4) Unbeschadet der gemäß den Abs. 1, 2 und 3 getroffenen Maßnahmen sind in der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 und lit. c Z. 3 abgegrenzten Sicherheitszone notwendige Maßnahmen durchzuführen, die in Anlage 6 Abs. 4 aufge führt sind. Die Einzelheiten dieser Maßnah men sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege der Landesregierung dem Bundesmi nister für Land- und Forstwirtschaft alljähr lich mitzuteilen. (5) Wenn Eigentümer von Grundstücken, Baulichkeiten und Beförderungsmitteln die in Abs. 1 bis 4 enthaltenen Vorschriften außer Acht lassen, hat die Bezirksverwaltungs behörde die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes erforderlichen Vorkehrungen dem Verpflich teten durch Bescheid aufzutragen oder bei Ge fahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Die den genannten Eigentümern obliegenden Pflichten gelten in gleicher Weise auch für die Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfü gungsberechtigten. § 7 (1) Pflanzkartoffeln müssen den Anforderun gen des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, in der Fassung BGBl. I Nr. 73/1997, genü gen, und in direkter Linie von Kartoffelmate rial stammen, das gemäß den Bestimmungen des Saatgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 72, ge wonnen und in Folge von amtlichen Laborun tersuchungen, die nach den Verfahren des An hanges II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralsto nia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, durchgeführt wurden, als frei von dem Schadorganismus be funden wurde. (2) Diese Untersuchungen sind wie folgt durchzuführen: a) bei nachweislichem Auftreten des Schad organismus in der Pflanzkartoffelerzeu gung des Landes 1. in Form von Untersuchungen an den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und von systemati schen Untersuchungen an Klonen von Basispflanzgut oder, 2. soferne nachweislich keine klonale Ver bindung besteht, in Form von Untersu chungen an allen Klonen von Basissaat gut oder den Vorstufen einschließlich des klonalen Ausgangsmaterials und b) in anderen Fällen entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben des Basissaatgutes oder der Vorstufen. § 8 Eine Laboruntersuchung gilt als amtlich, wenn sie von hiezu befähigten Anstalten des Bundes oder der Länder durchgeführt wurde. § 9 Das Züchten und Halten des Schadorganis mus sowie das Arbeiten mit diesem ist unbe schadet des § 10 des Kulturpflanzenschutzge setzes 1983, LGBl. Nr. 81, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 43/1997 und LGBl. Nr. 35/1999, verboten. § 10 Diese Verordnung tritt mit dem der Kund machung folgenden Tag in Kraft. § 11 Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, umgesetzt. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Anlage 1 (zu § 1) Liste der in § 1 genannten Wirtspflanzen von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. Pflanzen (einschließlich Knollen), außer Sa men, von Solanum tuberosum L. (Kartoffel) Landesgesetzblatt 2000, Stück 11, Nr. 1836 ./. ./. Pflanzen, außer Früchten und Samen, von Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex Farw. (Tomate) Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 und 3) Untersuchungen (1) Die amtlichen Untersuchungen gemäß § 2 Abs. 2 lit. a richten sich nach der Biologie des Schadorganismus und den besonderen Produktionssystemen im Lande und umfassen: 1. bei Kartoffeln: – Besichtigung des Bestandes zu geeigne ten Zeitpunkten und/oder Beprobung von Pflanz- und anderen Kartoffeln während der Vegetationsperiode oder in den La gern. Diese Proben sind einer amtlichen Augenscheinprüfung zu unterziehen, bei der die Knollen aufgeschnitten werden; und – bei Pflanzkartoffeln und gegebenenfalls bei anderen Kartoffeln amtliche Labor untersuchung nach dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Ya buuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1; 2. bei Tomaten: – Besichtigung des Bestandes zumindest bei den Pflanzen, die zur Wiederanpflan zung für gewerbliche Zwecke bestimmt sind, zu geeigneten Zeitpunkten. (2) Die Mitteilung der in § 2 Abs. 3 genann ten amtlichen Untersuchungen enthält fol gende Einzelheiten: 1. im Falle von Untersuchungen bei Kartof feln: – geschätzte Gesamtanbaufläche in Hektar mit Pflanz- und anderen Kartoffeln; – Aufschlüsselung nach Pflanzkartoffeln (verschiedene Kategorien) und Speise bzw. Wirtschaftskartoffeln, gegebenen falls nach Regionen; – Anzahl und Zeitpunkt der Probenahmen für die Untersuchung; – Anzahl der Feldbesichtigungen; – Anzahl der Augenscheinprüfungen von Knollen (und Probenumfang); 2. im Falle von Untersuchungen an den Be ständen zumindest bei den Tomatenpflan zen, die zur Wiederanpflanzung für ge werbliche Zwecke bestimmt sind: – geschätzte Gesamtzahl der Pflanzen; – Anzahl der Augenscheinprüfungen; 3. im Falle von Untersuchungen bei anderen Wirtspflanzen als Kartoffeln und Tomaten einschließlich Wirtspflanzen der Begleit flora aus der Familie der Nachtschattenge wächse: – Arten; – Anzahl und Zeitpunkt der Probenahmen; – beprobte Fläche bzw. beprobtes Gewäs ser; – Analyseverfahren; 4. im Falle von Untersuchungen von Wasser und Abwässern industrieller Verarbei tungs- oder Verpackungsanlagen: – Anzahl und Zeitpunkt der Probenahmen; – beprobte Fläche, beprobtes Gewässer bzw. beprobter Anlagenstandort; – Analyseverfahren. Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1) (1) In jedem Verdachtsfall, bei dem der Screeningtest für das aufgeführte Pflanzen material gemäß dem Verfahren des Anhangs II der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia sola nacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, und in allen anderen Fällen nach einem anderen amtlich zugelasse nen Verfahren positiv ausgefallen ist und ein endgültiges Untersuchungsergebnis nach dem genannten Verfahren noch aussteht, sollte fol gendes Material zurückgehalten und in geeig neter Form aufbewahrt werden: – nach Möglichkeit die Partie (von der die Probe entnommen wurde) oder ein Teil die ser Partie in der Originalverpackung mit Etikett; – nach Möglichkeit der von der Probe ver bleibende Teil, – verbleibende Auszüge und weiteres für die Screeningtests vorbereitetes Material, z. B. Objektträger für Immunfluoreszenztest, und – alle sachdienlichen Unterlagen, bis das genannte Verfahren vollständig abge schlossen ist. (2) Bei Bestätigung des Schadorganismus sollte folgendes Material zurückgehalten und in geeigneter Form für die Dauer von minde stens einem Monat nach Ablauf des Meldever fahrens gemäß Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 98/57/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, aufbewahrt werden: – das in Abs. 1 genannte Material; – gegebenenfalls eine mit Knollen- oder Pflanzenextrakt beimpfte Probe infizierten Tomaten- oder Auberginenmaterials und – die isolierte Erregerkultur. Landesgesetzblatt 2000, Stück 11, Nr. 18 37 Landesgesetzblatt 2000, Stück 11, Nr. 18 Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1) Die in § 5 Abs. 1 lit. a Z. 1 genannte Unter suchung bezieht sich gegebenenfalls auf fol gende Parameter: 1. Erzeugungsorte, – an denen Kartoffeln angebaut werden oder wurden, die klonal mit Kartoffeln verbunden sind, die sich als mit dem Schadorganismus befallen erwiesen ha ben; – an denen Tomaten angebaut werden oder wurden, die aus derselben Saatgutpartie erwachsen sind wie die Tomaten, die sich als mit dem Schadorganismus befallen erwiesen haben; – an denen Kartoffeln oder Tomaten ange baut werden oder wurden, die wegen Ver dachts des Auftretens des Schadorganis mus der amtlichen Kontrolle unterstellt wurden; – an denen Kartoffeln angebaut werden oder wurden, die klonal mit Kartoffeln verbunden sind, die an mit dem Schador ganismus befallenen Erzeugungsorten angebaut wurden; – an denen Kartoffeln oder Tomaten ange baut werden und die in der Nachbar schaft zu befallenen Erzeugungsorten lie gen, einschließlich solcher, an denen An baugeräte und -einrichtungen direkt oder über einen gemeinsamen Vertragspartner gemeinsam genutzt werden; – an denen Oberflächenwasser zur Bewäs serung oder Beregnung aus Quellen ge nutzt werden, die sich als mit dem Schad organismus kontaminiert erwiesen haben oder die der Kontamination mit dem Schadorganismus verdächtig sind; – an denen Oberflächenwaser zur Bewässe rung oder Beregnung aus einer Quelle ge nutzt wird, die gemeinsam mit Erzeu gungsorten benutzt wird, die sich als mit dem Schadorganismus kontaminiert er wiesen haben oder die der Kontamination mit dem Schadorganismus verdächtig sind; – die von Oberflächenwasser überflutet sind oder waren, das sich als mit dem Schadorganismus kontaminiert erwiesen hat oder das der Kontamination mit dem Schadorganismus verdächtig ist, und 2. Oberflächenwasser, das zur Bewässerung oder Beregnung von Feldern oder Erzeu gungsorten, die sich als mit dem Schador ganismus kontaminiert erwiesen haben, genutzt wird oder diese überflutet hat. Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1 und 2) (1) Die Faktoren, die bei der Bestimmung des Ausmaßes des wahrscheinlichen Befalls gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 und § 5 Abs. 1 lit. c Z. 3 zu berücksichtigen sind, umfassen gege benenfalls: – das aufgeführte Pflanzenmaterial, das an einem Erzeugungsort angebaut wurde, der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen er klärt wurde; – Erzeugungsorte mit produktionstechni scher Verbindung zu dem aufgeführten Pflanzenmaterial, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, ein schließlich solcher, an denen Anbaugeräte und -einrichtungen direkt oder über einen gemeinsamen Vertragspartner gemeinsam genutzt werden; – das aufgeführte Pflanzenmaterial, das an den im vorstehenden Gedankenstrich ge nannten Erzeugungsorten angebaut wurde oder an solchen Erzeugungsorten in dem Zeitraum anwesend war, in dem das aufge führte Pflanzenmaterial, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, an dem im ersten Gedankenstrich genann ten Erzeugungsort anwesend war; – Lager, in denen das aufgeführte Pflanzen material von den vorgenannten Erzeu gungsorten umgeschlagen wird; – Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe, La gerräume oder Teile davon sowie sonstige Gegenstände, einschließlich Verpackungs material, die mit dem aufgeführten Pflan zenmaterial, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, in Berührung gekommen sein könnten; – jegliches aufgeführte Pflanzenmaterial, das in den im vorstehenden Gedankenstrich bezeichneten Einrichtungen oder Berührungsgegenständen vor deren Reini gung oder Desinfizierung gelagert wurde oder damit in Berührung gekommen ist, und – als Ergebnis der Untersuchungen und Tests gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 1 im Falle von Kar toffeln diejenigen Knollen oder Pflanzen mit geschwisterlicher oder elterlicher klo naler Beziehung zu dem aufgeführten Pflanzenmaterial, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurde, bzw. im Falle von Tomaten diejenigen Pflanzen, die aus dem gleichen Saatgut wie das ge nannte Pflanzenmaterial erwachsen sind, und bei denen, auch wenn sie vielleicht mit negativem Ergebnis auf den Erreger hin untersucht worden sind, ein Befall auf grund einer klonalen Verbindung wahr scheinlich erscheint; 38 – Erzeugungsorte des aufgeführten Pflan zenmaterials, auf die im vorhergehenden Gedankenstrich Bezug genommen wird; – Erzeugungsorte des aufgeführten Pflan zenmaterials, die mit Wasser bewässert oder beregnet werden, das gemäß § 5 Abs. 1 lit. c Z. 2 als kontaminiert erklärt wurde; – aufgeführtes Pflanzenmaterial, das auf Feldern erzeugt wurde, welche von konta miniertem Oberflächenwasser überflutet wurden. (2) Die Bestimmung der möglichen Verbrei tung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 und § 5 Abs. 1 lit. c Z. 3 umfaßt: 1. in den Fällen gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 die Prüfung folgender Aspekte: – Nähe zu anderen Erzeugungsorten, an de nen das aufgeführte Pflanzenmaterial an gebaut wird; – gemeinsame Erzeugung und Verwendung von Pflanzkartoffelbeständen; – Erzeugungsorte, an denen das aufge führte Pflanzenmaterial bewässert oder beregnet wird und an denen die Gefahr der Abschwemmung oder Überflutung von Erzeugungsorten besteht, die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurden; 2. in den Fällen, in denen Oberflächenwasser gemäß § 5 Abs. 1 lit. c Z. 2 als kontaminiert erklärt wurde: – Erzeugungsorte, an denen das aufge führte Pflanzenmaterial unmittelbar ne ben dem als kontaminiert erklärten Ober flächenwasser angebaut wird oder die von diesem Oberflächenwasser überflutet werden können; – jedes einzelne Bewässerungsbecken, das mit dem als kontaminiert erklärten Ober flächenwasser in Verbindung steht. (3) Die Einzelheiten der Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 umfassen: – die Zeitpunkte der Probenahmen bzw. den Nachweis des Schadorganismus gemäß § 5; eine Beschreibung der Einzelheiten der Be fallserklärung und der Abgrenzung der Si cherheitszone. (4) Die Einzelheiten der zusätzlichen Mittei lung nach § 5 Abs. 2 umfassen: – für jede als befallen erklärte Kartoffelsen dung oder -partie die Zeugnisse gemäß Ar tikel 7 oder 8 der Richtlinie 77/93/EWG, die Pflanzenpaßnummer oder die Regi striernummer des Kartoffelerzeugers, Sammellagers und Versandzentrums; für jede als befallen erklärte Tomaten pflanzensendung oder -partie die Zeug nisse gemäß Artikel 7 oder 8 der Richtlinie 77/93/EWG und die Pflanzenpaßnummer gemäß der Auflistung des Anhangs V Teil A Abschnitt I Nr. 2.2 der Richtlinie 77/93/EWG; – die Sortenbezeichnung und die Kategorie im Falle von Pflanzkartoffelbeständen und nach Möglichkeit in allen anderen Fällen; – sonstige Angaben zu dem bestätigten Auf treten des Schadorganismus, die die Kom mission gegebenenfalls anfordert. Anlage 6 (zu § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4) (1) Mit Bezug auf § 6 Abs. 1 gilt Folgendes: – Verbrennen oder – Verwendung als Tierfutter nach einer Hit zebehandlung, die die Gefahr des Überle bens des Schadorganismus ausschließt, oder – tiefes Vergraben in Deponien, bei denen keine Versickerungsgefahr für Agrar flächen oder Oberflächenwässer besteht, die zur Bewässerung landwirtschaftlicher Nutzflächen verwendet werden könnten; – industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche Lieferung an einen Verar beitungsbetrieb mit amtlich zugelassenen Abfallentsorgungseinrichtungen, der die Bestimmungen des Abs. 5 erfüllt, oder – andere Maßnahmen, sofern nachweislich keine erkennbare Gefahr der Verschlep pung des Schadorganismus besteht; diese Maßnahmen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft umgehend mit zuteilen. (2) Die sachgerechte Verwendung oder Ent sorgung des aufgeführten Pflanzenmaterials gemäß § 6 Abs. 2 unter Aufsicht der Bezirks verwaltungsbehörde bei gegenseitiger Unter richtung der zuständigen amtlichen Stellen zwecks Sicherstellung einer jederzeitigen Kontrolle und mit Zustimmung der zuständi gen amtlichen Stelle des Gebietes, in dem die Kartoffeln im Hinblick auf die im ersten und im zweiten Gedankenstrich genannten Abfallentsorgungseinrichtungen verpackt oder verarbeitet werden sollen, ist wie folgt durchzuführen: 1. im Falle von Kartoffelknollen: – Verwendung als Speisekartoffeln und Verpackung in mit geeigneten Abfallent sorgungseinrichtungen ausgerüsteten Betrieben, ohne Umpacken liefer- und verwendungsfertig, bestimmt zur direk ten Belieferung und Verwendung, oder – Verwendung als Wirtschaftskartoffeln, bestimmt zur direkten, sofortigen Belie ferung einer mit geeigneten Abfallentsor Landesgesetzblatt 2000, Stück 11, Nr. 18 39 gungseinrichtungen ausgerüsteten Verar beitungsanlage und dortigen Verwen dung; – andere Verwendung oder Entsorgung, so fern nachweislich keine erkennbare Ge fahr der Verschleppung des Schadorga nismus besteht und vorbehaltlich der Zu stimmung der genannten zuständigen amtlichen Stellen; diese Maßnahmen sind umgehend dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mitzuteilen; 2. im Falle von anderen Pflanzenteilen einschließlich Stängel und Blattabfall: – unschädliche Beseitigung oder – andere Verwendung oder Entsorgung, so fern nachweislich keine erkennbare Ge fahr der Verschleppung des Schadorga nismus besteht; diese Maßnahmen sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mitzuteilen. (3) Die geeigneten Verfahren zur Entseu chung der in § 6 Abs. 3 genannten Berührungsgegenstände umfassen die Reini gung und gegebenenfalls Desinfektion, damit sichergestellt ist, daß keine erkennbare Ge fahr der Verschleppung des Schadorganismus besteht; diese Maßnahmen sind unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde durchzu führen. (4) In der gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 und lit. c Z. 3 abgegrenzten und in § 6 Abs. 4 ge nannten Sicherheitszone kommen folgende Maßnahmen in Betracht: (4.1) In Fällen, in denen Erzeugungsorte gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen erklärt wurden, sind folgende Maßnahmen durchzu führen: a) auf einem Feld oder in einer Einheit für ge schützte Pflanzenerzeugung, das bzw. die gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als befallen er klärt wurde, entweder aa) mindestens in den vier auf die Befalls erklärung folgenden Anbaujahren: – Maßnahmen zur Bekämpfung des Kartof fel- und Tomatendurchwuchses sowie an derer Wirtspflanzen des Schadorganis mus, einschließlich Unkräutern aus der Familie der Nachtschattengewächse, und – Verzicht auf den Anbau von – – Kartoffelknollen oder -pflanzen, – – Tomatenpflanzen und -samen, – – unter Berücksichtigung der biologi schen Eigenart des Schadorganismus: – – – anderen Wirtspflanzen des Schador ganismus, – – – Brassica-Arten, bei denen nachweis lich die Gefahr des Überlebens des Schadorganismus besteht, – – Kulturen, bei denen nachweislich die Gefahr der Verschleppung des Schador ganismus besteht; – in der ersten auf den vorher genannten Zeitraum folgenden Vegetationsperiode für Kartoffeln oder Tomaten und unter der Bedingung, daß das Feld mindestens in den zwei vor der Pflanzung liegenden Anbaujahren als frei von Kartoffel- und Tomatendurchwuchs sowie von anderen Wirtspflanzen, einschließlich Unkräutern aus der Familie der Nachtschattenge wächse, befunden wurde: – – im Falle von Kartoffeln Anbau von amt lich zertifiziertem Kartoffelpflanzgut ausschließlich zur Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln und – – Durchführung einer amtlichen Erhe bung, einschließlich Test, gemäß § 2 Abs. 1; – in der auf die im vorstehenden Gedan kenstrich genannte Vegetationsperiode folgenden Vegetationsperiode für Kartof feln oder Tomaten unter Einhaltung einer geeigneten Fruchtfolge im Falle von Kar toffeln: Anbau von amtlich zertifiziertem Kartoffelpflanzgut entweder zur Erzeu gung von Pflanzkartoffeln oder von Speise- bzw. Wirtschaftskartoffeln und im Falle von Kartoffeln und Tomaten Durchführung einer amtlichen Erhebung gemäß § 2 Abs. 1; oder ab) in den fünf auf die Befallserklärung folgenden Anbaujahren: – Maßnahmen zur Beseitigung von Kartof fel- und Tomatendurchwuchs sowie an derer Wirtspflanzen des Schadorganis mus, einschließlich Unkräutern aus der Familie der Nachtschattengewächse, und – in den ersten drei Jahren dieses Zeit raums entweder Schwarzbrache oder An bau von Getreide entsprechend dem fest gestellten Risiko oder Dauerweide mit häufigem Rotationsschnitt oder Intensiv beweidung oder Gräsersamengewinnung sowie in den darauf folgenden beiden Jahren Anbau von Nichtwirtspflanzen, die nachweislich keine Gefahr des Über lebens oder der Verschleppung des Schadorganismus darstellen; – in der ersten auf den im vorstehenden Ge dankenstrich genannten Zeitraum fol genden Vegetationsperiode für Kartoffeln oder Tomaten: – – im Falle von Kartoffeln Anbau von amt lich zertifiziertem Kartoffelpflanzgut entweder zur Gewinnung von Pflanz kartoffeln oder von Speise- bzw. Wirt schaftskartoffeln und Landesgesetzblatt 2000, Stück 11, Nr. 1840 – Durchführung einer amtlichen Erhe bung, einschließlich Test, gemäß § 2 Abs. 1; b) auf den anderen Feldern: – in dem auf die Befallserklärung folgen den Anbaujahr: – – entweder Verzicht auf den Anbau von Kartoffelknollen oder -pflanzen oder anderer Wirtspflanzen des Schadorga nismus sowie Maßnahmen zur Beseiti gung von Kartoffel- und Tomaten durchwuchs sowie anderer Wirtspflan zen des Schadorganismus, einschließ lich Unkräutern aus der Familie der Nachtschattengewächse, oder – – im Falle von Kartoffelknollen Anbau von amtlich zertifiziertem Kartoffel pflanzgut ausschließlich zur Erzeugung von Speise- und Wirtschaftskartoffeln, vorausgesetzt, daß der Bezirksverwal tungsbehörde zufriedenstellend nach gewiesen wurde, daß die von Kartoffel und Tomatendurchwuchs und anderen Wirtspflanzen des Schadorganismus, einschließlich Unkräutern aus der Fa milie der Nachtschattengewächse, aus gehenden Gefahren ausgeschaltet wur den. Der Bestand ist zu geeigneten Zeit punkten zu kontrollieren, und Kartof feldurchwuchs ist auf den Schad organismus zu untersuchen; ferner sind die geernteten Kartoffelknollen zu kon trollieren; – in dem auf das im vorstehenden Gedan kenstrich genannte Anbaujahr folgenden Anbaujahr: – – im Falle von Kartoffeln ausschließlich Anbau von amtlich zertifiziertem Kar toffelpflanzgut entweder zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln oder von Speise bzw. Wirtschaftskartoffeln; – zumindest für die Dauer des zweiten auf das im ersten Gedankenstrich genannte Anbaujahr folgenden Anbaujahres: – – im Falle von Kartoffeln ausschließlich Anbau von amtlich zertifiziertem Kar toffelpflanzgut oder von aus amtlich zertifiziertem Kartoffelpflanzgut unter amtlicher Überwachung erwachsenem Kartoffelpflanzgut entweder zur Erzeu gung von Pflanzkartoffeln oder von Speise- bzw. Wirtschaftskartoffeln; – in jedem der in den vorstehenden Gedan kenstrichen genannten Anbaujahren Maßnahmen zur Beseitigung von Kartof fel- und Tomatendurchwuchs sowie an derer Wirtspflanzen des Schadorganis mus, einschließlich der Unkräuter aus der Familie der Nachtschattengewächse, so wie Durchführung einer amtlichen Erhe bung gemäß § 2 Abs. 1 sowie bei Anbau von Kartoffelpflanzgut zur Pflanzkartof felerzeugung eine Untersuchung der Knollen; c) sofort nach der Befallserklärung gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 und in jedem der nachfol genden Anbaujahre bis zum ersten zulässi gen Kartoffel- bzw. Tomatenanbau auf dem gemäß lit. a als befallen erklärten Feld: – sachgerechte Reinigung und gegebenen falls Desinfektion gemäß Abs. 3 aller am Erzeugungsstandort befindlichen Ma schinen und Lagereinrichtungen, die bei der Kartoffel- bzw. Tomatenerzeugung verwendet werden; – Kontrolle der Bewässerungs- und Bereg nungsprogramme, einschließlich der Ver hängung des Bewässerungs- und Bereg nungsverbots durch die Bezirksverwal tungsbehörde, zur Verhinderung der Ver schleppung des Schadorganismus; d) auf einer gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 2 als be fallen erklärten Einheit mit geschützter Pflanzenerzeugung, bei der ein vollständi ger Austausch des Kultursubstrates mög lich ist, – Verzicht auf den Anbau von Kartoffel knollen oder -pflanzen oder anderen Wirtspflanzen des Schadorganismus, einschließlich Tomatenpflanzen und Sa men, bis die betreffende Einheit amtlich überwachten Maßnahmen zur Vernich tung des Schadorganismus und zur Besei tigung sämtlicher Wirtspflanzen, ein schließlich zumindest eines vollständigen Austauschs des Kultursubstrats nebst Reinigung und gegebenenfalls Desinfek tion der genannten Einheit nebst aller Ausrüstungen, unterzogen und im An schluß daran von der Bezirksverwal tungsbehörde für den Kartoffel- bzw. To matenanbau zugelassen wurde; hierbei – im Falle der Kartoffelerzeugung Verwen dung von amtlich zertifiziertem Kartof felpflanzgut, Miniknollen oder Meristem kulturen, die von untersuchtem Aus gangsmaterial abstammen, und – gegebenenfalls Kontrolle der Bewässe rungs- und Beregnungsprogramme, einschließlich der Verhängung des Be wässerungs- und Beregnungsverbots durch die Bezirksverwaltungsbehörde, zur Verhinderung der Verschleppung des Schadorganismus. (4.2) Unbeschadet der unter Abs. 4.1 aufge führten Maßnahmen muß die Bezirksver waltungsbehörde in der abgegrenzten Si cherheitszone Landesgesetzblatt 2000, Stück 11, Nr. 18 41 a) sofort und mindestens für die Dauer der auf die Befallserklärung folgenden drei An baujahre, aa) sofern eine Sicherheitszone gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 4 abgegrenzt wurde, – die Betriebe, die Kartoffelkollen oder To maten anbauen, lagern oder umschlagen, sowie die Betriebe, die Maschinen für die Kartoffel- und Tomatenerzeugung ver traglich zur Verfügung stellen, überwa chen; – die Reinigung und gegebenenfalls Desin fektion der Maschinen und Lager dieser Betriebe mit Hilfe der in Abs. 3 genann ten geeigneten Verfahren vorschreiben; – vorschreiben, daß in dieser Sicherheits zone für alle Kartoffelkulturen aus schließlich zertifiziertes Pflanzgut oder unter amtlicher Überwachung erwach sendes Pflanzgut angepflanzt wird und die Pflanzkartoffeln, die an gemäß § 5 Abs. 1 lit. a Z. 3 als wahrscheinlich befal len eingestuften Erzeugungsorten ange baut wurden, nach der Ernte untersucht werden; – vorschreiben, daß in allen in der Sicher heitszone gelegenen Betrieben der Um gang mit geernteten Pflanzkartoffeln von dem Umgang mit geernteten Speise- bzw. Wirtschaftskartoffeln zu trennen ist; – eine amtliche Erhebung gemäß § 2 Abs. 1 veranlassen; ab) sofern Oberflächenwasser gemäß § 5 Abs. 1 lit. c Z. 2 als kontaminiert erklärt wird oder als Verschleppungsmöglichkeit für den Schadorganismus gemäß Anlage 5 Abs. 2 gilt, – zu geeigneten Zeitpunkten eine jährliche Untersuchung veranlassen, einschließ lich Beprobung des Oberflächenwassers und geeigneter Wirtspflanzen aus der Fa milie der Nachtschattengewächse in den betreffenden Wasserquellen sowie Unter suchung nach – – dem maßgeblichen Verfahren des An hangs II der Richtline 98/57/EG des Ra tes vom 20. Juli 1998 zur Bekämpfung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al., ABl. Nr. L 235 vom 21. 8. 1998, S. 1, für das aufgeführte Pflan zenmaterial oder – – jedem anderen amtlich zugelassenen Verfahren in anderen Fällen; – Kontrollen der Bewässerungs- und Be regnungsprogramme veranlassen, ein schließlich der Verhängung des Verbots der Bewässerung und Beregnung des auf geführten Pflanzenmaterials und gegebe nenfalls anderer Wirtspflanzen mit als befallen erklärtem Wasser zwecks Ver hinderung der Verschleppung des Schad organismus. Dieses Verbot kann auf der Grundlage der Befunde der genannten jährlichen Untersuchung überprüft wer den; – bei Kontamination von Abwässern Kon trollen der Entsorgung der Abwässer in dustrieller Verarbeitungs- oder Ver packungsbetriebe, die mit dem aufge führten Pflanzenmaterial umgehen, ver anlassen; b) gegebenenfalls ein Programm zur Erneue rung sämtlicher Kartoffelpflanzgutbe stände über einen geeigneten Zeitraum er stellen. (5) Die amtlich zugelassenen Abfallentsor gungseinrichtungen gemäß Abs. 1 vierter Ge dankenstrich müssen nachstehende Bedin gungen erfüllen, um die Gefahr der Verschlep pung des Schadorganismus auszuschalten: 1. Abfälle aus der Kartoffel- und Tomaten verarbeitung (einschließlich verworfene Kartoffeln, Kartoffelschalen und Tomaten) sowie andere feste Abfälle von Tomaten und Kartoffeln sind wie folgt zu entsorgen: entweder – durch tiefes Vergraben in Deponien, bei denen keine Versickerungsgefahr für Agrarflächen oder Oberflächenwasser be steht, das zur Bewässerung landwirt schaftlicher Nutzflächen verwendet wer den könnte. Der Abfall muß direkt zur Deponie verbracht werden und dabei so verpackt sein, daß keine Gefahr des Ab fallverlustes besteht, oder – durch Verbrennen. 2. Abwässer: vor der Entsorgung sind Abwäs ser, die Schwimmstoffe enthalten, Filtern oder Absetzbecken zuzuleiten, um sie von diesen Schwimmstoffen zu reinigen. Die dabei anfallenden Feststoffe sind gemäß Z. 1 zu entsorgen. Anschließend sind die Abwässer wie folgt zu behandeln: – vor der Entsorgung mindestens dreißig minütige Erhitzung auf 70° C oder – anderweitige amtlich zugelassene und überwachte Entsorgung, damit ausge schlossen ist, daß der Abfall mit land wirtschaftlichen Nutzflächen oder Was serquellen, die zur Bewässerung land wirtschaftlicher Nutzflächen genutzt werden könnten, in Berührung kommen könnte. Die diesbezüglichen Einzelheiten sind im Wege der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirt schaft mitzuteilen. Landesgesetzblatt 2000, Stück 11, Nr. 1842 19. Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000, Zl. -11-ALL-2/15-2000, mit der die Landarbeiterkammer mit der Durch führung der Förderung des Landarbeiter-Ei genheimbaues betraut wird Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1997, wird verordnet: § 1 Förderungsmaßnahmen (1) Die Landarbeiterkammer wird mit der Durchführung der Förderung des Landarbei ter-Eigenheimbaues betraut. (2) Die Landarbeiterkammer hat bei der Ge währung und Durchführung von Förderungs maßnahmen gemäß Abs. 1 die im K-LWG für die Landesregierung festgelegten Bestimmun gen einzuhalten. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem der Kund machung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o 20. Verordnung der Landesregierung vom 21. März 2000, Zl. -11-ALL-16/22-2000, mit der die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen betraut wird Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Kärntner Landwirtschaftsgesetzes – K-LWG, LGBl. Nr. 6/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/1997, wird verordnet: § 1 Förderungsmaßnahmen (1) Die Landwirtschaftskammer wird mit der Durchführung der Förderungsmaßnah men gemäß Abs. 2 und 3 betraut. Dies gilt nicht für Förderungsmaßnahmen, deren Fi nanzierung durch das Land gemeinsam mit dem Bund erfolgt. (2) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Förderung a) der Beratung und außerschulischen Bil dung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich von Jugend organisationen der Landwirtschaftskam mer (wie zum Beispiel Kärntner Landju gend), b) der gesetzlichen Berufsausbildung, c) der pflanzlichen Produktion in der Land wirtschaft, d) der tierischen Produktion in der Landwirt schaft, e) der überbetrieblichen Zusammenarbeit und der Betriebshilfe in der Land- und Forstwirtschaft, f) der Vermarktung und der Markter schließung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich des zugehörigen Ausstellungswesens, g) der Maßnahmen im Rahmen der Kärntner Bauernhilfe. (3) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Erhaltung a) eines bäuerlichen Bildungshauses in Kla genfurt, b) einer Obstbauversuchsstation in St. Andrä, c) einer Hengstenaufzuchtstation in Ossiach, d) einer Schweineprüf- und -versuchsanstalt in Klagenfurt. (4) Die Förderung von Investitionsmaßnah men in der Land- und Forstwirtschaft fällt nicht unter die Bestimmung des Abs. 2. (5) Die Landwirtschaftskammer hat bei der Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 K-LWG sowie die von der Landesregie rung gemäß § 5 K-LWG zu erlassenden Richt linien einzuhalten. (6) Im übrigen gelten die im K-LWG für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen in glei cher Weise für die Landwirtschaftskammer. § 2 Arbeitsprogramme (1) Die Landwirtschaftskammer hat für die Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 ge trennt nach den einzelnen Förderungssparten nach Tunlichkeit Arbeitsprogramme zu erstel len. (2) Die Arbeitsprogramme haben zumindest die zu fördernde Maßnahme sowie das Aus maß und die Art der Förderung zu enthalten. (3) Vor der endgültigen Erstellung der Ar beitsprogramme hat die Landwirtschafts kammer den Landwirtschaftsförderungsbei rat zu hören. Landesgesetzblatt 2000, Stück 11, Nr. 19, 20 43 § 3 Tätigkeitsberichte Die Landwirtschaftskammer hat der Lan desregierung Tätigkeitsberichte über die Durchführung der Förderungsmaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 zu erstatten. § 4 Schluß- und Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Abweichend von § 1 Abs. 5 hat die Land wirtschaftskammer bis 31. Dezember 2000 bei der Durchführung von Förderungsmaßnah men die von der Landesregierung gemäß § 4 des Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1976, erlassenen Richtlinien ein zuhalten. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2000, Stück 11, Nr. 2044 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

Ordinance by the regional government on the control of Ralstonia Solanacearum (Smith) Yabuuchi et. al · Nelum