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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government on the Biosphere Reserve Großes Walsertal

صدر في 2000-07-18 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung über den „Biosphärenpark Großes Walsertal“.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
protected area, mountain area, wild fauna, wild flora, management/conservation, policy/planning, tourism, authorization/permit, biodiversity

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  1. VORARLBERGER 89 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2000 Herausgegeben und versendet am 18. Juli 2000 19. Stück 33. Verordnung: „Biosphärenpark Großes Walsertal“ 33. Verordnung der Landesregierung über den „Biosphärenpark Großes Walsertal“ Auf Grund der §§ 26, 27 und 35 Abs. 5 des Ge setzes über Naturschutz und Landschaftsentwick lung, LGBl.Nr. 22/1997, wird verordnet: § 1 Errichtung des Biosphärenparks Das Gebiet der Gemeinden Blons, Fontanella, Raggal, St.Gerold, Sonntag und Thüringerberg ist als „Biosphärenpark Großes Walsertal“ nach dieser Verordnung zu erhalten und zu entwickeln. § 2 Zonierung Das Gebiet des „Biosphärenpark Großes Walsertal“ ist nach Maßgabe der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 30.6.2000, Zl. IVe-133.01,*) in Kernzone, Pflege zone, Entwicklungszone und Regenerationszone eingeteilt. § 3 Erhaltungs- und Entwicklungsziele (1) Zweck der Errichtung des „Biosphärenpark Großes Walsertal“ ist es, die Natur und Landschaft des Großen Walsertals in ihrer hohen Wertigkeit auf Dauer zu bewahren und als wichtiges Kapital für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Ent wicklung zu nutzen. (2) In der Kernzone soll, abgesehen von der ex tensiven Beweidung der Alpflächen im bestehen den Umfang und einer ökologisch orientierten Re gulierung der Schalenwildbestände, eine vom Men schen möglichst wenig beeinflusste Entwicklung von Natur und Landschaft sichergestellt werden. (3) In der Pflegezone geht es darum, die Kultur landschaft mit ihren vielfältigen Lebensräumen von Tieren und Pflanzen, den Zeugnissen alter bäuerlicher Kultur und ihrem typischen Land schaftsbild durch eine naturnahe land- und forst wirtschaftliche Nutzung im Rahmen leistungsfähi ger landwirtschaftlicher Betriebe zu erhalten. (4) In der Entwicklungszone soll, die besonde ren Chancen ausnützend und bewahrend, die sich aus der hohen Wertigkeit von Natur und Land schaft und der Eigenart der gewachsenen dörf lichen Strukturen ergeben, ein Lebens-, Wirt schafts-, Kultur- und Erholungsraum erhalten und entwickelt werden, der den Bewohnern der Tal schaft eine hohe Lebensqualität auf Dauer gewähr leistet. (5) In der die Ausleitungsstrecke der Lutz um fassenden Regenerationszone soll die ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers wieder herge stellt werden. § 4 Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele (1) Zur Konkretisierung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele ist ein „Leitbild für den Bio sphärenpark Großes Walsertal“, bestehend aus einem Zielkatalog und Umsetzungsgrundsätzen, zu erstellen und weiter zu entwickeln. (2) Im Einvernehmen mit dem Land werden zur Umsetzung der Erhaltungs- und Entwicklungsziele Bildungs-, Forschungs-, Entwicklungs- und Evalu ationsprojekte unter ökologischen, sozialen, wirt schaftlichen und kulturellen Gesichtspunkten durchgeführt. (3) Zur Beratung und Information der Bevölke rung der Talschaft und der Besucher in den Belan gen des Biosphärenparks sind geeignete Einrich tungen zu schaffen. *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz und in den Gemeindeämtern von Blons, Fontanella, Raggal, St. Gerold, Sonntag und Thüringerberg während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 90 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2000, 19. Stück, Nr. 33 (4) Zu Konzepten und Planungen des Landes und der Gemeinden sowie zu wichtigen Einzelvor haben im Biosphärenpark sind hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Erhaltungs- und Ent wicklungszielen und dem Leitbild begründete Stellungnahmen abzugeben. (5) In Bewilligungsverfahren aufgrund des Ge setzes über Naturschutz und Landschaftsentwick lung und der auf seiner Grundlage erlassenen Ver ordnungen ist auf die Erreichung der Erhaltungs und Entwicklungsziele Bedacht zu nehmen. (6) In der Kernzone und in der Pflegezone kön nen nicht bewilligungspflichtige Veränderungen von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz nach Anhörung des Biosphärenparkkuratoriums allge mein oder im Einzelfall untersagt werden, wenn sie der Erreichung der Erhaltungs- und Entwicklungs ziele erheblich entgegenwirken. Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung hat nach den Regeln der naturnahen Alpwirtschaft bzw. des naturnahen Waldbaues zu erfolgen. § 5 Biosphärenparkkuratorium (1) Dem Biosphärenparkkuratorium obliegt die Koordinationsaufgabe, auf eine den Erhaltungs und Entwicklungszielen entsprechende wirtschaft liche, kulturelle, soziale und ökologische Entwick lung im Biosphärenpark hinzuwirken. (2) Zu den Aufgaben des Biosphärenparkkura toriums gehören insbesondere a) die Erstellung und Weiterentwicklung des Leit bilds gemäß § 4 Abs. 1, b) die Durchführung von Forschungs- und Ent wicklungsprojekten gemäß § 4 Abs. 2, c) die Schaffung von Einrichtungen zur Beratung und Information gemäß § 4 Abs. 3, d) die Abgabe von Stellungnahmen gemäß § 4 Abs. 4. (3) Die Aufgaben des Biosphärenparkkuratori ums werden vom Hauptausschuss der Regionalpla nungsgemeinschaft Großes Walsertal wahrgenom men. Der Biosphärenparkmanager hat an Be schlussfassungen des Biosphärenparkkuratoriums mit beratender Stimme mitzuwirken. (4) Zur Beratung des Biosphärenparkkuratori ums können Beiräte eingerichtet werden. In diese sind von den Mitgliedsgemeinden Personen mit besonderer naturkundlicher, sozialer, kultureller, wirtschaftlicher und land- und forstwirtschaftlicher Kompetenz zu entsenden. (5) Der Biosphärenpark Großes Walsertal ist unter Beteiligung der Bewohner der Talschaft weiter zu entwickeln. Vor Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung hat das Kuratorium eine Stellungnahme des Landes einzuholen. (6) Die Gemeinden im Biosphärenpark haben das Kuratorium zeitgerecht über Vorhaben gemäß § 4 Abs. 4 zu informieren. § 6 Biosphärenparkmanager (1) Die Regionalplanungsgemeinschaft Großes Walsertal bestellt nach Anhörung der Bezirks hauptmannschaft Bludenz eine Person, welche die für die Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 2 und 3 erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nach weist, zum Biosphärenparkmanager. (2) Der Biosphärenparkmanager hat im Rah men der dem Biosphärenparkkuratorium gemäß § 5 zukommenden Aufgaben die Entscheidungen vor zubereiten und die Beschlüsse durchzuführen und die laufenden Agenden zu besorgen. (3) Die Bezirkshauptmannschaft Bludenz kann im Einvernehmen mit dem Biosphärenparkkurato rium den Biosphärenparkmanager auf jederzeitigen Widerruf mit den Aufgaben betrauen, a) die Entwicklung von Natur und Landschaft sowie ihre Nutzung und Pflege zu beobachten und besondere Vorkommnisse, insbesondere solche, die den Erhaltungs- und Entwicklungs zielen gemäß § 3 widersprechen, dem Biosphä renparkkuratorium und der Bezirkshauptmann schaft Bludenz mitzuteilen, b) zu Richtlinien, Konzepten und Planungen, die den Biosphärenpark betreffen, aus naturschutz fachlicher Sicht Stellung zu nehmen, natur kundliche Gutachten zu geplanten Vorhaben zu erstellen und die Allgemeinheit in solchen Be langen zu beraten. § 7 Vorläufige Befristung Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird vor läufig bis zum 31. Oktober 2005 befristet. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r

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