Ordinance by the regional government of Upper Austria on animal insemination banks and transfer of embryos
صدر في 1998-06-26 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Oö. Landesregierung über den Betrieb von Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا · Oberösterreich
- الموضوعات
- Livestock
- الكلمات المفتاحية
- animal reproduction, animal production, genetic resources, biotechnology, marking/identification
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P.b.b. Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4020 Linz Seite 93 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 1998 23. StückAusgegeben und versendet am 26. Juni 1998 Nr. 43 Verordnung der Oö. Landesregierung über den Betrieb von Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen (RL 77/504/EWG vom 25. Juli 1977, ABl. Nr. L 206 vom 12.8.1977, S. 8; RL 88/407/EWG vom 14. Juni 1988, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10; RL 88/661/EWG vom 19. Dezember 1988, ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 36; RL 89/361/EWG vom 30. Mai 1989, ABl. Nr. L 153 vom 6.6.1989, S. 30; RL 89/556/EWG vom 25. September 1989, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1989, S. 1; RL 90/427/EWG vom 26. Juni 1990, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 55; RL 90/429/EWG vom 26. Juni 1990, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62; RL 92/65/EWG vom 13. Juli 1992, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54; RL 93/52/EWG vom 24. Juni 1993, ABl. Nr. L 175 vom 19.7.1993, S. 21.) Nr. 43 V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung über den Betrieb von Besamungsstationen und Embryotransfer einrichtungen Auf Grund der §§ 16, 17, 18, 25, 26, 29, 30 und 46 Abs. 5 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995, LGBl. Nr. 7, wird verordnet: 1. ABSCHNITT Betrieb einer Besamungsstation § 1 Mindestausstattung einer Besamungsstation; Betriebsordnung (1) In einer Besamungsstation müssen jedenfalls die in der Anlage 1 genannten Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte vorhanden sein. (2) Sofern der Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 2) gewahrt bleibt, kann hinsichtlich einer Besamungsstation für Pfer de von einzelnen der in der Anlage 1 genannten Baulich keiten, Einrichtungen und Geräte abgesehen werden. (3) Eine Besamungsstation hat jedenfalls fachlich befähigtes technisches Personal zu beschäftigen, das in einschlägigen Desinfektions- und Hygieneverfahren zur Bekämpfung von Seuchenausbreitungen angemessen unterrichtet worden ist. (4) Die Bauweise (einschließlich der örtlichen Lage) einer Besamungsstation muß gewährleisten, daß 1. jeglicher Kontakt der Stationstiere mit Viehbeständen außerhalb der Besamungsstation und mit Tieren, die nicht dem gleichen Gesundheitsstatus entsprechen, ausgeschlossen ist, 2. der Zutritt unbefugter Personen verhindert wird, und 3. die gesamte Besamungsstation (einschließlich der Einrichtungsgegenstände) bis auf die Büroräume und den Auslaufbereich für die Stationstiere leicht gereinigt und desinfiziert werden kann. (5) Jede Besamungsstation hat eine Betriebsordnung zu erlassen, die eine Beschreibung der Arbeitsabläufe und des Verhaltens der Bediensteten zu enthalten hat. Dabei sind auch entsprechende Überwachungsmaßnah men festzulegen. Der Antrag gemäß § 16 Abs. 2 des O.ö. Tierzuchtgeset zes 1995 hat auch die Betriebsordnung zu enthalten. Jede Änderung der Betriebsordnung ist gemäß § 16 Abs. 5 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 der Behörde mit zuteilen. § 2 Voraussetzungen für die Aufnahme und Verwendung von Tieren in Besamungsstationen (1) Besamungsstationen dürfen Tiere nur dann auf nehmen und in der künstlichen Besamung verwenden, wenn die Voraussetzungen in Anlage 2 erfüllt sind. (2) Die Besamungsstation ist verpflichtet, das Vorlie gen der für eine Erteilung der Besamungserlaubnis gefor derten gesundheitlichen Voraussetzungen für alle in der künstlichen Besamung verwendeten männlichen Zucht tiere zu überwachen. Zu diesem Zweck sind entspre chend der Anlage 3 Untersuchungen auf Erscheinungen nach § 15 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 (Untersuchungen auf klinische Anzeichen einer Krank heit) unmittelbar vor jeder Samengewinnung sowie Unter suchungen auf Krankheiten nach § 15 Abs. 1 Z. 3 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 periodisch und im Ver dachtsfall vorzunehmen. (3) Für jedes in der künstlichen Besamung verwende te männliche Zuchttier ist ein Gesundheitsblatt anzule gen, auf dem insbesondere die durchgeführten Unter suchungen über das Vorliegen der gesundheitlichen Vor aussetzungen, alle Impfungen sowie eventuelle Krank heiten (Erscheinungen), besondere Behandlungen (z.B. Quarantänebefunde, Untersuchungen der Ausscheidun gen, Blutuntersuchungen) und auch die Abgangsursache einzutragen sind. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 94 § 3 Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Aufbewahrung und Kennzeichnung von Samen in der Besamungsstation (1) Die Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Auf bewahrung und Kennzeichnung von Samen hat nach dem Stand der Wissenschaft zu erfolgen; dabei sind die geltenden einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (z.B. 88/407/EWG, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995; 90/429/ EWG, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, zuletzt geän dert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995; 92/65/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kom mission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48) zu beachten. (2) Samen darf ausschließlich in Sprungräumen gewonnen werden. Die Absamung hat für jeden Sprung mit einer gereinigten und sterilisierten künstlichen Schei de zu erfolgen, beim Schwein ist die Absamung mit der Hand unter Verwendung eines Einweghandschuhes zulässig. (3) Samenportionen von Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, sind diesbezüglich zu kennzeichnen. (4) Unbeschadet der Vorschriften des O.ö. Tier zuchtgesetzes 1995 darf Samen nur angeboten und abgegeben werden, wenn er nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewonnen, behandelt, untersucht, gekennzeichnet und aufbewahrt wurde. § 4 Aufzeichnungen und Berichterstattung (1) Die Besamungsstation hat Aufzeichnungen über die Gewinnung, die Behandlung, die Überprüfung während der Aufbewahrung und die Abgabe des Samens zu führen; jedenfalls hat sie getrennt für jedes männliche Zuchttier folgende Angaben festzuhalten: 1. die Identität des Zuchttieres, 2. das Datum der Samengewinnung, 3. die Qualität des Samens (z.B. Samendichte, Beweg lichkeit), 4. die Art der Verpackung, 5. die Zahl der ausgelieferten Samenportionen und die Namen der jeweiligen Empfänger, 6. die Rücknahme von ausgeliefertem Samen, 7. den Verbleib der Samenportionen (z.B. Lagerung). Die Aufzeichnungspflicht gilt auch hinsichtlich des bezo genen Samens. (2) Die Besamungsstation hat die jeweiligen Aufzeich nungen nach Abs. 1 mindestens drei Jahre ab Abgabe der letzten Samenportion eines Tieres aufzubewahren. (3) Die Besamungsstation hat ein Verzeichnis anzule gen, aus dem Anzahl und Aufbewahrungsort der gelager ten Samenportionen ersichtlich sind. 2. ABSCHNITT Betrieb einer Embryotransfereinrichtung § 5 Mindestausstattung einer Embryotransfereinrich tung; Betriebsordnung (1) Eine Embryotransfereinrichtung kann stationär oder ambulant betrieben werden. (2) In einer Embryotransfereinrichtung müssen jeden falls die in der Anlage 4 genannten Baulichkeiten, Ein richtungen und Geräte vorhanden sein. (3) Die Baulichkeiten, Einrichtungen und Geräte müs sen – sofern letztere nicht zur einmaligen Verwendung bestimmt sind – so beschaffen sein, daß sie leicht zu rei nigen und zu desinfizieren sind. (4) Jede Embryotransfereinrichtung hat eine Betriebs ordnung zu erlassen, die eine Beschreibung der Arbeits abläufe und des Verhaltens der Bediensteten zu enthal ten hat. Dabei sind auch entsprechende Überwachungs maßnahmen festzulegen. Der Antrag gemäß § 29 Abs. 2 des O.ö. Tierzuchtgeset zes 1995 hat auch die Betriebsordnung zu enthalten. Jede Änderung der Betriebsordnung ist gemäß § 29 Abs. 5 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 der Behörde mit zuteilen. § 6 Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Aufbewahrung und Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen (1) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tieren gewonnen werden, die die tiergesundheitlichen Anforde rungen in Anlage 5 erfüllen. Die Embryotransfer einrichtung darf die Superovulation nur einleiten, wenn eine Bluttypenkarte des Spendertieres vorliegt. (2) Die Gewinnung, Behandlung, Untersuchung, Auf bewahrung und Kennzeichnung der Eizellen und Embryo nen hat nach dem Stand der Wissenschaft zu erfolgen; dabei sind die geltenden einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft (z.B. 89/556/EWG, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1989, S. 1, zuletzt geändert durch 94/113/EG, ABl. Nr. L 53 vom 24.2.1994, S. 23; 92/65/EWG, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48) zu beachten. (3) Räume, die für die Lagerung von Eizellen und Embryonen bestimmt sind, dürfen ausschließlich für die sen Zweck verwendet werden. In diesen Räumen kann jedoch Samen gelagert werden, wenn die Anforderungen der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Gemein schaft (z.B. 88/407/EWG, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, erfüllt sind. (4) Unbeschadet der Vorschriften des O.ö. Tierzucht gesetzes 1995 dürfen Eizellen und Embryonen nur ange boten und abgegeben werden, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewonnen, behandelt, untersucht, gekennzeichnet und aufbewahrt wurden. Embryonen von Rindern dürfen zudem nur abgegeben Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43 Seite 95 werden, wenn die Bedingungen des Artikel 3 der Richtli nie 89/556/EWG, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1989, S. 1, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 94/113/EG, ABl. Nr. L 53 vom 24.2.1994, S. 23, erfüllt sind. § 7 Aufzeichnungen und Berichterstattung (1) Die Embryotransfereinrichtung hat Aufzeichnun gen über die Identität, die Gewinnung, die Behandlung, die Verpackung und den Verbleib der Eizellen bzw. Embryonen zu führen; jedenfalls hat sie folgende Anga ben festzuhalten: 1. Rasse, Alter und Identität der Spender- und Empfän gertiere, 2. Ort und Tag der Eizellen- bzw. Embryogewinnung, 3. die Art der Verpackung, 4. den Verbleib (z.B. Lagerung, Empfänger) der Eizellen bzw. der Embryonen. Die Aufzeichnungspflicht gilt auch hinsichtlich der bezo genen Eizellen bzw. Embryonen. (2) Die Embryotransfereinrichtung hat die jeweiligen Aufzeichnungen nach Abs. 1 mindestens drei Jahre ab Abgabe der letzten Eizellen und Embryonen eines Tieres aufzubewahren. (3) Für Embryotransfereinrichtungen im Sinn des § 29 Abs. 7 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 und Besamungs stationen, die Eizellen und Embryonen anbieten und abgeben, gelten die vorstehenden Absätze sinngemäß. 3. ABSCHNITT Tierzuchtrechtliche Bescheinigungen § 8 Besamungsschein (1) Ein Besamungsschein hat die dem Muster der Anlage 6 (Muster eines Besamungsscheines für Rinder) entsprechenden Angaben im Hinblick auf die jeweilige Tierart zu enthalten. (2) Die Besamungsberechtigten haben bis zum 10. eines jeden Folgemonats die gesammelten Durchschrif ten der Besamungsscheine an die Besamungsstation zu übermitteln, von der der Samen stammt. Wurde der Samen auf der Grundlage des § 12 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995 abgegeben, sind die Durch schriften an die Landwirtschaftskammer zu übermitteln. § 9 Spülprotokoll (1) Die Embryotransfereinrichtung hat über jede durch geführte Eizellen- oder Embryonenspülung ein Spülpro tokoll entsprechend dem Muster der Anlage 7 auszustel len. (2) Die Embryotransfereinrichtungen haben bis zum 10. eines jeden Folgemonats die gesammelten Durch schriften der von ihnen ausgestellten Spülprotokolle der Landwirtschaftskammer zu übersenden. § 10 Embryoübertragungsschein (1) Ein Embryoübertragungsschein hat die aus dem Muster der Anlage 8 ersichtlichen Angaben zu enthalten. (2) Die Übertragungsberechtigten haben Durchschrif ten der Übertragungsscheine bis zum 10. eines jeden Fol gemonats an die Embryotransfereinrichtungen (§ 29 Abs. 1 und 7 des O.ö. Tierzuchtgesetzes 1995) zu über mitteln, von der die Embryonen stammen. Wurden die Embryonen auf Grundlage des § 27 des O.ö. Tierzucht gesetzes 1995 abgegeben, sind die Durchschriften an die Landwirtschaftskammer zu übermitteln. § 11 Samenschein für reinrassige Zuchttiere (1) Ein Samenschein für reinrassige Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 9 ersichtlichen Angaben zu enthalten. (2) Dem Samenschein gleichzuhalten ist eine Beschei nigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeich nenden Begleitpapiere für den Samen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlau tes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind. § 12 Samenschein für hybride Zuchttiere (1) Ein Samenschein für hybride Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 10 ersichtlichen Angaben zu ent halten. (2) Dem Samenschein gleichzuhalten ist eine Beschei nigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeich nenden Begleitpapiere für den Samen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlau tes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind. § 13 Eizellenschein für reinrassige Zuchttiere (1) Ein Eizellenschein für reinrassige Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 11 ersichtlichen Angaben zu enthalten. (2) Dem Eizellenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für die Eizellen die Anga ben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wort lautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind. (3) Enthält eine Dose mehrere Eizellen, so ist dies genau anzugeben; alle Eizellen müssen von demselben Muttertier stammen. § 14 Eizellenschein für hybride Zuchttiere (1) Ein Eizellenschein für hybride Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 12 ersichtlichen Angaben zu enthalten. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 96 (2) Dem Eizellenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für die Eizellen die Anga ben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wort lautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschriften zu beachten sind. (3) Enthält eine Dose mehrere Eizellen, so ist dies genau anzugeben; alle Eizellen müssen von demselben Muttertier stammen. § 15 Embryonenschein für reinrassige Tiere (1) Ein Embryonenschein für reinrassige Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 13 ersichtlichen Angaben zu enthalten. (2) Dem Embryonenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für die Embryonen die Angaben gemäß Abs. 1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschrif ten zu beachten sind. (3) Enthält eine Dose mehrere Embryonen, so ist dies genau anzugeben; alle Embryonen müssen von densel ben Eltern stammen. § 16 Embryonenschein für hybride Zuchttiere (1) Ein Embryonenschein für hybride Zuchttiere hat die aus dem Muster der Anlage 14 ersichtlichen Angaben zu enthalten. (2) Dem Embryonenschein gleichzuhalten ist eine Bescheinigung der Landwirtschaftskammer, daß die zu bezeichnenden Begleitpapiere für die Embryonen die Angaben gemäß Abs.1 enthalten, wobei hinsichtlich des Wortlautes der Bescheinigung einschlägige EU-Vorschrif ten zu beachten sind. (3) Enthält eine Dose mehrere Embryonen, so ist dies genau anzugeben; alle Embryonen müssen von densel ben Eltern stammen. § 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Dr. Pühringer Landeshauptmann Anlagen Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4010 Linz, Klosterstraße 7. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43 Seite 97 Anlage 1 Mindestausstattung von Besamungsstationen A. Baulichkeiten: 1. Abschließbarer Stall mit angeschlossenem, ausrei chendem Bewegungsbereich, der von den übrigen Baulichkeiten räumlich getrennt sein muß; 2. getrennter Quarantänestall für Tiere nach der Einstel lung in die Besamungsstation bis zum Abschluß der erforderlichen Untersuchungen; 3. zusätzlicher Stall für erkrankte Tiere; 4. einen Sprungraum für die Samengewinnung mit aus reichendem Platz für eine artgerechte Anreizung der Tiere; 5. einen gesonderten Raum zum Reinigen und Desinfi zieren oder Sterilisieren von Geräten; 6. ein von den übrigen Räumen getrenntes Laboratorium zur Samenaufbereitung; 7. ein eigener Raum für die Samenlagerung mit abge trenntem Bereich zur Samenabgabe; 8. Umkleideraum mit entsprechender Ausstattung für das Personal. B. Einrichtungen und Geräte: 1. Stall: a) tiergerechte Aufstallung b) ausreichendes Tageslicht c) leicht zu reinigende und desinfizierende Wände und Böden 2. Quarantänestall: a) räumliche Distanz zum Hauptstall (eigenes Gebäu de) b) Fixierstand für Untersuchungen und Probennah men 3. Räumlichkeiten bei akuter Erkrankung im Hauptstall: eigener Raum für abgesonderte vorübergehende Hal tung von Tieren mit tiergerechter Ausstattung und Des infektionsmöglichkeit 4. Sprungraum: a) leicht zu reinigende Wände und rutschfeste, leicht zu reinigende Bodenbeläge b) tierartgerechtes Phantom c) ausreichende Anzahl von Anschlüssen für Wasser und Desinfektionsmöglichkeiten d) gute Beleuchtung, Lüftung und Heizung 5. Reinigungsraum: a) ausreichende Wasch- und Reinigungsmöglichkei ten für Geräte b) Autoklav zur Sterilisierung von künstlichen Schei den c) Wasserdestillationsgerät oder Ionenaustauscher d) Wärmeschrank für künstliche Scheiden e) Trockenschrank für Geräte und Instrumente f) Behältnisse für Reinigungs- und Desinfektionsmittel g) Handwaschbecken 6. Samenlagerraum: a) leicht zu reinigender und desinfizierbarer Boden b) Zuleitung oder Depot-Container für flüssigen Stick stoff c) Flüssigstickstoff-Container d) Ausrüstung zur Arbeit mit Tiefgefrier-Samenportio nen e) separierter Bereich für die Samenabgabe; dieser ist so anzuordnen, daß fremde Personen andere Räumlichkeiten nicht betreten müssen f) ausreichende Be- und Entlüftung 7. Laboratorium: a) leicht zu reinigender und desinfizierbarer Boden b) ausreichende Anzahl von elektrischen Anschlüssen c) eine dem Stand der Wissenschaft und Technik ent sprechende Ausstattung mit Geräten, Instrumenten und Gebrauchsgegenständen. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 98 Anlage 2 Voraussetzungen für die Aufnahme und Verwendung von Tieren in Besamungsstationen I. Stiere In eine Besamungsstation dürfen Stiere nur aufge nommen und in der künstlichen Besamung verwendet werden, wenn die in der Richtlinie des Rates 88/407/EWG, Anhang B, Kapitel I, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, vorgesehe nen Bedingungen erfüllt sind. Zudem müssen die Stiere aus staatlich anerkannt leukose- und IBR/IPV-freien Betrieben stammen. II. Eber In eine Besamungsstation dürfen Eber nur aufgenom men und in der künstlichen Besamung verwendet wer den, wenn die in der Richtlinie des Rates 90/429/EWG, Anhang B, Kapitel I, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und die Eber zudem während der mindestens dreißig Tage dauernden Absonderung einer Untersu chung im Hinblick auf die Aujeszky-Krankheit mit negati vem Ergebnis unterzogen worden sind. III. Hengste In eine Besamungsstation dürfen Hengste nur aufge nommen und in der künstlichen Besamung verwendet werden, wenn die in der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel II, Abschnitt A, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entschei dung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. IV. Schafe und Ziegen In eine Besamungsstation dürfen Böcke nur aufge nommen und in der künstlichen Besamung verwendet werden, wenn die in der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel II, Abschnitt B, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entschei dung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und die Schafböcke (Ziegenböcke) während der minde stens dreißig Tage dauernden Absonderung einer Maedi/Visna Untersuchung (CAE Untersuchung) mit negativem Ergebnis unterzogen worden sind. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43 Seite 99 Anlage 3 Tiergesundheitliche Untersuchungen in Besamungsstationen I. Stiere Spenderstiere müssen zum Zeitpunkt der Samenent nahme gesund (frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit, welche durch den Samen übertragen werden könnte) sein, sowie einmal jährlich den sich aus der Richt linie des Rates 88/407/EWG, Anhang B, Kapitel II, ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, ergebenden Untersuchungen mit negativem Ergebnis bzw. den dort vorgesehenen Impfungen – aus genommen jene Impfungen betreffend IBR/IPV – unter zogen werden. II. Eber Spendereber müssen zum Zeitpunkt der Samenent nahme gesund (frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit, welche durch den Samen übertragen werden könnte) sein, sowie einmal jährlich den sich aus der Richt linie des Rates 90/429/EWG, Anhang B, Kapitel II, ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62, zuletzt geändert durch ABl. 95/1/EG, Euratom, EGKS, Nr. L 1, S. 1, vom 1.1.1995, ergebenden Untersuchungen sowie einer Untersuchung im Hinblick auf die Aujeszky-Krankheit mit negativem Ergebnis unterzogen werden. III. Hengste Spenderhengste müssen zum Zeitpunkt der Samen entnahme gesund (frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit, welche durch den Samen übertragen werden könnte) sein, sowie einmal jährlich den sich aus der Richt linie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel II, Abschnitt A, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, erge benden Untersuchungen mit negativem Ergebnis unter zogen werden. IV. Schafe und Ziegen Spenderböcke müssen zum Zeitpunkt der Samenent nahme gesund (frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit, welche durch den Samen übertragen werden könnte) sein, und einmal jährlich den sich aus der An lage 2, Punkt IV, ergebenden Untersuchungen mit nega tivem Ergebnis unterzogen werden. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 100 Anlage 4 Mindestausstattung von Embryotransfer einrichtungen Jede Embryotransfereinrichtung hat über eine dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende Aus stattung mit Geräten, Instrumenten und Gebrauchsge genständen zu verfügen. Eine stationäre Embryotransfereinrichtung muß zudem über folgende Einrichtungen verfügen: 1. einen Raum, in dem die Embryonen gewonnen werden (Spülraum); 2. einen Raum, in dem die Embryonen behandelt werden können (Laboratorium), mit ausreichender Anzahl von elektrischen Anschlüssen; 3. einen Raum oder Platz für die Reinigung und Sterili sation der Instrumente und des Materials, die bei der Entnahme und Behandlung der Embryonen verwendet werden. Eine ambulante Embryotransfereinrichtung muß zudem im Fahrzeug über einen besonders ausgerüsteten Raum verfügen, der aus folgenden getrennten Abteilun gen besteht: 1. einer Abteilung für die Untersuchung, Behandlung und vorübergehende Aufbewahrung der Embryonen, die sauber gehalten werden muß, und 2. einer Abteilung für die Aufbewahrung der Geräte und des Materials, die in Kontakt mit den Spendertieren gelangen. Eine ambulante Embryotransfereinrichtung muß stets in Kontakt mit einer stationären Embryotransfereinrich tung stehen, die die Geräte sterilisiert und die Flüssigkei ten und sonstigen Erzeugnisse liefert, die für die Entnah me und Behandlung der Embryonen benötigt werden. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43 Seite 101 Anlage 5 Tiergesundheitliche Anforderungen für die Spendertiere von Eizellen und Embryonen I. Rinder 1. Embryonen-Spendertiere müssen folgende Anforde rungen erfüllen: a) Sie müssen zumindest in den letzten sechs Mona ten im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft oder des Drittlands, in dem die Embryonenentnahme erfolgt, gehalten worden und frei von klinischen Krank heitsanzeichen sein; b) sie müssen zumindest in den 30 Tagen vor der Embryonenentnahme im Herkunftsbestand gehal ten worden sein; c) sie müssen aus Beständen stammen, die amtlich anerkannt tuberkulose-, leukose- und IBR/IPV-frei sind. 2. Die Anforderungen für Embryonen-Spendertiere gelten auch für lebende Spendertiere, deren Eizellen durch Ausspülung der Eier oder durch operative Entfernung der Eierstöcke (Ovarektomie) gewonnen werden. 3. Bei Spendertieren, deren Ovarien und sonstige Gewe be nach der Schlachtung im Schlachthof entnommen werden, sollte es sich weder um Tiere handeln, die im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms getötet wurden, noch sollten sie aus einem tierseu chenrechtlich gesperrten Betrieb stammen. 4. Der Schlachthof, aus dem die Ovarien und sonstigen Gewebe bezogen werden, darf nicht in einem Sperr gebiet oder Quarantänegebiet liegen. II. Schweine Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, genügen und frei von Aujeszkyscher Krankheit sein. Die Freiheit muß durch ein serologisch negatives Untersuchungsergebnis innerhalb von 30 Tagen vor dem Spendetermin nachgewiesen wer den. III. Pferde Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, genügen. IV. Schafe Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, genügen. Zusätzlich müs sen die Tiere frei von Maedi und Visna sein. Die Freiheit muß durch ein serologisch negatives Untersuchungser gebnis innerhalb von 30 Tagen vor dem Spendetermin nachgewiesen werden. V. Ziegen Die Spendermütter müssen den Bedingungen der Richtlinie des Rates 92/65/EWG, Anhang D, Kapitel IV, ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54, zuletzt geändert durch die Entscheidung der Kommission 95/176/EG, ABl. Nr. L 161 vom 12.7.1995, S. 48, genügen. Zusätzlich müs sen die Tiere frei von Capriner Arthritits-Euzephalitits (CAE) sein. Die Freiheit muß durch ein serologisch nega tives Untersuchungsergebnis innerhalb von 30 Tagen vor dem Spendetermin nachgewiesen werden. Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 102 Anlage 6 1 2 3 Besamungsstation Nr. Betr. Nr. Besamungs schein Besitzer: ............................................................................................... Hausname: ................................................................................................... Ortschaft: ............................................................................................. Gemeinde: .................................................................................................... Kuh/Kalbin: .................................................. Ohrmarke Geburts datum vom Stier vom Stier wievielte Besamung besamt am Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr vorherige Besamung Sterilitätsbehandlung Paillette geprüft Ka.Nr. ..................... am ........................... Rasse Fl Br HF Pi Ge Je Tag Monat Jahr Nummer Lebensnummer Lebensnummer Unterschrift des Besamers St.-Nr. Name St.-Nr. Name ja nein I I I I I I I I I I I I I 11111 I D::IJ 1111111 I I I I I I I I I I I I 11 I I I I I C7 I I I I I 11 11111 I I C7 □□ Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43 Seite 103 Anlage 7 SPÜLPROTOKOLL NR. ET-Einrichtung: IETS-Code: Datum: Halter: Adresse: Betr.-Nr. Rasse Tgb. Nr. Bemerkung: Anzahl – Frischübertragungen Superovulation: Verwendung der Embryonen: Anzahl Tiefgefrierembryonen: LNr. Spendertier: Tier-Name: Besamung: Präparat: Dosis: Beginn der Appl.: Besonderes: Reaktion: Anzahl Embryonen/Eizellen: Anzahl unbefruchtet: Anzahl degeneriert: Anzahl transfertauglich: T T M M J J Tiername LNr. Rasse Datum Charg-Nr. Tgb.Nr. Nr. Stadium Qualität Straw Nr. Anzahl/Straw Stadium Qualität Code Unterschrift des Tierarztes I I I I I I Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 104 Anlage 8 EMBRYOÜBERTRAGUNGSSCHEIN NR. ET-Einrichtung: IETS-Code: LNr. LNr. LNr. LNr. Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr Geb.-Dat.: Tgb. Nr. Tgb. Nr. Tgb. Nr. Rasse Rasse Rasse Embr.Nr. Rasse Protokoll Nr. Positiv Negativ Unterschrift Trächtigkeitsuntersuchung Datum T T M M J J 1.) a) Spendertier Halter: Adresse: b) Anpaarungstier b) Anpaarungstier Datum der Besamung 2.) Datum der Übertragung Empfänger/Name Halter: frisch tiefgefroren Datum Unterschrift I I I I I 11 1111111 ~ 1111111 ° □ CJ tmm BR ITIIIIJ I I I I I I I Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43 Seite 105 Anlage 9 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 106 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43 Seite 107 Anlage 10 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 108 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43 Seite 109 Anlage 11 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 110 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43 Seite 111 Anlage 12 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 112 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43 Seite 113 Anlage 13 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 114 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43 Seite 115 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 116 Anlage 14 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43 Seite 117 Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1998, 23. Stück, Nr. 43Seite 118