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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government of Upper Austria amending the Upper Austria Corn Rootworm Ordinance 2004

صدر في 2007-12-31 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Oberösterreich
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant protection, pests/diseases, inspection, quarantine
الفئات
agriculture

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  1. P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 423 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2007 142. StückAusgegeben und versendet am 31. Dezember 2007 Nr. 142 Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird (Entscheidung der Kommission 2003/766/EG vom 24. Oktober 2003, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003, S. 49; Entscheidung der Kommission 2006/564/EG vom 11. August 2006, ABl. Nr. L 225 vom 17.8.2006, S. 28) Nr. 142 V e r o r d n u n g der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004 geändert wird Auf Grund des § 5 des Oö. Pflanzenschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 67, zuletzt geändert durch das Landes gesetz LGBl. Nr. 60/2005, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Oö. Landesregierung über Sofort maßnahmen gegen die Ausbreitung des Maiswurzel bohrers (Oö. Maiswurzelbohrer-Verordnung 2004), LGBl. Nr. 33/2004, wird wie folgt geändert: 1. Im § 6 Abs. 5 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt: "Gleiches gilt, wenn in der Folge für dieses Gebiet eine Verordnung gemäß § 14 Abs. 2 zu erlassen ist." 2. Im § 7 Abs. 1 entfällt die Wortfolge "auf Feldern, auf denen das Auftreten des Schadorganismus festgestellt worden ist,". 3. Im § 7 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "(z.B. Stelzentrak toren)". 4. § 9 Abs. 2 lautet: "(2) Erde von Feldern, auf denen in diesem Jahr oder im Vorjahr Mais angebaut wurde, darf nicht aus der Befallszone verbracht werden." 5. Im § 10 wird nach dem Wort "Maschinen" die Wortfolge "und Geräte" eingefügt. 6. Der bisherige § 14 erhält die Bezeichnung "§ 16". 7. Nach § 13 werden folgende §§ 14 und 15 eingefügt: "§ 14 Etablierte Gebiete (1) Etablierte Gebiete sind Gebiete, in denen der Fortbestand des Schadorganismus für absehbare Zukunft nach seinem Eindringen zu erwarten ist. (2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat etablierte Gebiete und daran anschließende Zonen der natür lichen Ausbreitung des Schadorganismus nach Anhörung der Pflanzenschutzstelle durch Verordnung abzugrenzen. § 15 Vorschriften in etablierten Gebieten und Zonen der natürlichen Ausbreitung (1) In etablierten Gebieten und den daran anschließenden Zonen der natürlichen Ausbreitung des Schadorganismus ist die Fruchtfolge so zu gestal ten, dass Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren nur einmal angebaut wird oder eine zulässige geeignete chemische Behandlung der Maiskulturen gegen den Schadorganismus vorzunehmen ist. Im Fall einer chemischen Behandlung sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. (2) § 9 Abs. 2 und § 10 gelten sinngemäß für etablierte Gebiete und Zonen der natürlichen Aus breitung." Artikel II Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Für die Oö. Landesregierung: Dr. Stockinger Landesrat Medieninhaber: Land Oberösterreich. Herstellung: Eigenvervielfältigung. 4021 Linz, Klosterstraße 7.

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