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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government of Styria on control of potato ring rot

صدر في 2007-12-17 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant protection, vegetables/legumes, pests/diseases, inspection, data collection/reporting
الفئات
agriculture

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  1. § 1 Gegenstand 2. Abschnitt Diplom-Sozialbetreuer/-in

  2. § 2 Allgemeines

  3. § 3 Spezialisierung Altenarbeit (A)

  4. § 4 Spezialisierung Familienarbeit (F)

  5. § 5 Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

  6. § 6 Ausbildung 3. Abschnitt Fach-Sozialbetreuer/-in

  7. § 7 Allgemeines

  8. § 8 Spezialisierung Altenarbeit (A)

  9. § 9 Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)

  10. § 10 Ausbildung 4. Abschnitt Heimhelfer/-in

  11. § 11 Allgemeines

  12. § 12 Ausbildung 6 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 17. Jänner 2008 4 5. Abschnitt Gemeinsame Berufsausübungs- und Ausbildungsvorschriften

  13. § 13 Berechtigung zur Führung von Berufsbezeichnungen

  14. § 14 Anerkennung der Ausbildung in Sozialbetreuungsberufen innerhalb Österreichs

  15. § 15 Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen

  16. § 16 Fortbildung

  17. § 17 Aufsicht 6. Abschnitt Ausbildungseinrichtungen

  18. § 18 Anerkennung, Aberkennung und Aufsicht 7. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

  19. § 19 Rückwirkung von Verordnungen

  20. § 20 Strafbestimmungen

  21. § 21 Übergangsbestimmungen

  22. § 22 Inkrafttreten

  23. § 23 Außerkrafttreten 1. Abschnitt Allgemeines

  24. §1 Gegenstand (1) Dieses Gesetz regelt die Ausbildung zu den Sozialbetreuungsberufen, die Voraussetzungen für die Aus- übung und den Tätigkeitsbereich der Sozialbetreuungsberufe sowie die Ausbildungseinrichtungen für Sozialbe- treuungsberufe. (2) Sozialbetreuungsberufe sind Diplom-Sozialbetreuer/-innen, Fach-Sozialbetreuer/-innen und Heimhelfer/ -innen. (3) Die Regelungen des Bundes über Gesundheitsberufe bleiben unberührt. 2. Abschnitt Diplom-Sozialbetreuer/-in

  25. §2 Allgemeines (1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen üben sämtliche Tätigkeiten aus, die auch von Fach-Sozialbetreuer/-innen ausgeführt werden können (§§ 7 bis 9). Auf Grund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung und den bei der Verfassung der Diplomarbeit erworbenen Kompetenzen besitzen sie aber eine höhere Selbstständig- keit und Eigenverantwortlichkeit. Dies gilt nicht für pflegerische Tätigkeiten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG). (2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen nehmen über die unmittelbaren Betreuungsaufgaben hinausgehend konzeptive und planerische Aufgaben betreffend die Gestaltung der Betreuungsarbeit wahr. (3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen verfügen über Kompetenzen der Koordination und der fachlichen Anleitung von Fach-Sozialbetreuern/Fach-Sozialbetreuerinnen und Heimhelfern/Heimhelferinnen in Fragen der Sozial- betreuung. (4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen wirken mit an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsange- botes der eigenen Organisation/Einrichtung und führen Maßnahmen und Prozesse der Qualitätsentwicklung durch, wie Reflexion und Evaluation mithilfe anerkannter Verfahren und Instrumente. (5) Diplom-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen: 1. Altenarbeit (A) oder 2. Familienarbeit (F) oder 3. Behindertenarbeit (BA) oder 4. Behindertenbegleitung (BB). (6) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in ist 20 Jahre. 9 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 17. Jänner 2008 7

  26. §3 Spezialisierung Altenarbeit (A) (1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkennt- nisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten (z. B. Ärzten/Ärztinnen, Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, klinische Psychologen/ Psychologinnen Diätologen/Diätologinnen): 1. altersgerechte Umgestaltung der Wohnumgebung einschließlich Beratung über und Besorgung von ent- sprechenden Hilfsmitteln und Behelfen sowie Organisation der dafür nötigen Behörden- und Versicherungs- wege, 2. spezielle Animierungsprogramme für Kleingruppen und Einzelpersonen zur Förderung motorischer Fähig- keiten durch Bewegungsübungen, 3. spezielle Animationsprogramme zur Förderung der Hirnleistungsfähigkeit, 4. Anregung von Kommunikationsprozessen in Kleingruppen und für Einzelne zur Verbesserung des sozialen Klimas unter den Bewohnern/Bewohnerinnen und zu den Pflegepersonen, 5. Erarbeitung von Strategien im Fall akuter Krisensituationen, wie z. B. bei Tod von Angehörigen oder Mit- bewohnern/Mitbewohnerinnen, Depression und Suizidgefährdung, Verwirrung und Desorientierung, Sucht- problematik. (2) Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit. Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.

  27. §4 Spezialisierung Familienarbeit (F) (1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung F arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie/familienähnliche Gemein- schaft dabei zu unterstützen oder ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden. Erforderlichenfalls erfolgt eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß § 3 Abs. 1. (2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere: 1. Erkrankung eines Elternteils, eines Kindes oder eines anderen in der Familie/im familienähnlichen Verband lebenden Angehörigen, 2. psychische Krisensituationen, wie Trennung, Scheidung, Tod von Angehörigen. 3. Überforderung, Überlastung oder Ausfall der Betreuungsperson. (3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F üben folgende Tätigkeiten aus: 1. Planung und Organisation des Alltags (Zeitplan, Haushaltskassa, Familienorganisation, gesunde Lebensfüh- rung), 2. Haushaltsorganisation und -führung (z. B. Wohnungspflege, Wäschepflege, Zubereitung von Mahlzeiten bzw. Diätkost im Tagesablauf auch für Säuglinge und Kleinkinder), 3. altersspezifische Betreuung der Kinder und Jugendlichen, Spiel-, Lernanimation und Hausaufgabenbeglei- tung, 4. Anleitung, Beratung und Unterstützung der Betreuungsperson(en) von Familienangehörigen, 5. Mitbetreuung von älteren, kranken oder behinderten Familienmitgliedern, 6. Begleitung und Unterstützung bei der Bewältigung von Krisensituationen, 7. Beratung, Begleitung und Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen sowie öffentlichen Stellen, Ämtern und Behörden und 8. Zusammenarbeit mit dem Betreuungsteam und mit Einrichtungen der öffentlichen und freien Wohlfahrt im sozialen Umfeld (Teilnahme an Helfer/-innen/konferenzen und Vernetzungsgesprächen). (4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.

  28. §5 Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) (1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaft- licher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß § 3 Abs. 1: 8 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 17. Jänner 2008 4 1. eigenverantwortliche Durchführung der personenzentrierten Lebensplanung, 2. eigenverantwortliche Anwendung der aktuell anerkannten und wissenschaftlich fundierten Konzepte und Methoden der Basalen Pädagogik, wie z. B. Basale Stimulation, Basale Kommunikation, Basale Aktivierung, 3. eigenverantwortliche Anwendung unterstützender, erweiternder und alternativer Kommunikationsmittel (z. B. Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel. (2) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr. (3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten auch Unterstützung bei der Basisversor- gung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsbe- rufe, LGBl. Nr. 64/2005, einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle der pflegerischen Aufgaben (Abs. 2) treten bei Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. Sie realisieren und koordinieren insbesondere auch Maßnahmen und Projekte der Integration in den Bereichen Wohnen, Arbeit, Freizeit und Bil- dung.

  29. §6 Ausbildung (1) Um als Diplom-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Krite- rien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbil- dungslehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen. (2) Betreffend die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG und das Modul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuKG finden sämtliche Bestimmungen Anwendung, die für Fach-Sozialbetreuer/ -innen gelten. (3) Die Ausbildung umfasst 1. 1800 Unterrichtseinheiten (UE) Theorie, die auf mindestens drei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind, und 2. 1800 Stunden Praktikum. Die Heimhilfe-Ausbildung und Fach-Sozialbetreuer/-innen-Ausbildung sind in diese Zeiten mit eingerechnet. (4) Module für alle Spezialisierungen: Persönlichkeitsbildung 340 UE (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) Spezialisierung BB 460 UE Sozialbetreuung allgemein (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.) 200 UE Humanwissenschaftliche Grundbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) 200 UE Politische Bildung und Recht 80 UE (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) Spezialisierung BB 120 UE Medizin und Pflege 480 UE (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen). Spezialisierung BB 120 UE Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen). 20 UE Haushalt, Ernährung, Diät (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.) 80 UE Management und Organisation 80 UE (5) Module für die einzelnen Spezialisierungen: Spezialisierung A/F/BA 320 UE Spezialisierung BB 520 UE (6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und prak- tische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen. 9 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 17. Jänner 2008 9 3. Abschnitt Fach-Sozialbetreuer/-in

  30. §7 Allgemeines (1) Fach-Sozialbetreuer/innen sind ausgebildete Fachkräfte für die Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die auf Grund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenslage in ihrer Lebens- gestaltung benachteiligt sind. Sie verfügen über umfängliches Wissen um die vielfältigen Aspekte eines Lebens mit Benachteiligung und können eine breite Palette an Möglichkeiten der Begleitung, Unterstützung und Hilfe realisieren, und zwar in allen Fragen der Daseinsgestaltung, von Alltagsbewältigung bis hin zu Sinnfindung. (2) Im Vordergrund steht die Bündelung all jener Kompetenzen, die für eine umfassende, lebensweltorien- tierte Begleitung in den unmittelbaren Lebensbereichen der betreffenden Menschen erforderlich sind. (3) Fach-Sozialbetreuer/-innen erfassen die spezifische Lebenssituation älterer oder behinderter bzw. benachteiligter Menschen ganzheitlich und entsprechen den individuellen Bedürfnissen durch gezielte Maßnah- men. Sie leisten dadurch einen Beitrag zur Erhöhung und/oder Erhaltung ihrer Lebensqualität, unterstützen die Gestaltung eines für sie lebenswerten sozialen Umfeldes und leisten damit einen Beitrag zu einem Leben in Würde. (4) Fach-Sozialbetreuer/-innen arbeiten mit allen Bezugspersonen der unterstützungsbedürftigen Menschen und mit allen betreuenden Stellen zusammen, insbesondere – je nach Bedarf – mit Experten/Expertinnen aus den Bereichen Therapie, Medizin, Recht, Gesundheits- und Krankenpflege. (5) In ihrem beruflichen Selbstverständnis sind Fach-Sozialbetreuer/-innen den allgemein anerkannten und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Grundsätzen der sozialen Betreuung verpflichtet: 1. Normalisierung der Lebensbedingungen, 2. Integration und 3. Selbstbestimmung. (6) Fach-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen: 1. Altenarbeit (A) oder 2. Behindertenarbeit (BA) oder 3. Behindertenbegleitung (BB). (7) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über die Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG. (8) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/-in ist 19 Jahre.

  31. §8 Spezialisierung Altenarbeit (A) (1) Der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich A gliedert sich in einen eigenverantwortlichen Bereich und einen unselbstständigen Bereich, der die pflegerischen Befugnisse nach dem GuKG umfasst, welche die Fach- Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A auf Grund ihrer Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG haben. (2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in der möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen, einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf, gestützt auf wissenschaft- liche Erkenntnisse. Dieser Bereich umfasst 1. präventive, unterstützende, aktivierende, reaktivierende, beratende, organisatorische und administrative Maßnahmen zur täglichen Lebensbewältigung, 2. Eingehen auf körperliche, seelische, soziale und geistige Bedürfnisse und Ressourcen, 3. Hilfen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Förderung von Fähigkeiten und Fertigkeiten für ein möglichst selbstständiges und eigenverantwortliches Leben im Alter, 10 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 17. Jänner 2008 4 4. individuelle Begleitung bei der Sinnfindung und Neuorientierung in der Lebensphase Alter, 5. Unterstützung bei der psychosozialen Bewältigung von Krisensituationen, 6. Entlastung, Begleitung und Anleitung von Angehörigen und Laienhelfern/Laienhelferinnen und 7. Begleitung von Sterbenden und deren Angehörigen.

  32. §9 Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) (1) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus. Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen eine weiter gehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen. (2) Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen: 1. soziale Bedürfnisse: Unterstützung bei Kontakten zu anderen Menschen, Förderung der Teilnahme am sozi- alen Leben und Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität, 2. Beschäftigung/Arbeit: Interessenabklärung, Förderung und Training, 3. Freizeit: Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste, 4. Bildung – Persönlichkeitsentfaltung: Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung. Förderung von Wahr- nehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung und 5. kritische Lebensereignisse: Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (z. B. von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung. (3) Pflegerische Aufgaben nehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BA entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr. (4) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Sozialbetreuungsberufe einschließ- lich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. Anstelle des pflegerischen Anteils treten bei Fach-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung BB verstärkt und vertieft Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz. (5) In jenen Bereichen, für deren eigenverantwortliche Durchführung Diplom-Sozialbetreuer/-innen kompe- tent sind, leisten Fach-Sozialbetreuer/-innen Unterstützung und führen Teilaufgaben aus.

  33. § 10 Ausbildung (1) Um als Fach-Sozialbetreuer/-in beruflich tätig sein zu können, muss eine den unten stehenden Kriterien entsprechende Ausbildung absolviert werden, entweder durch Absolvierung eines entsprechenden Ausbildungs- lehrganges an einer anerkannten Ausbildungseinrichtung oder durch die Absolvierung der einzelnen Module in verschiedenen anerkannten Ausbildungseinrichtungen. (2) Die Ausbildung zum/zur Pflegehelfer/-in nach dem GuKG bildet einen integralen Bestandteil. Davon ausgenommen ist die Spezialisierung BB, bei welcher nur die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basis- versorgung“ gemäß dem GuKG abgedeckt werden. (3) Die Ausbildung umfasst 1. 1200 UE Theorie, die auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen sind und 2. 1200 Stunden Praktikum. Die Heimhilfe-Ausbildung ist in diese Zeiten mit eingerechnet. 9 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 17. Jänner 2008 11 (4) Module für alle Spezialisierungen: Persönlichkeitsbildung 220 UE (Dieses Modul beinhaltet u. a.: Supervision, musisch-kreative Bil- dung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körper- erfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Spezialisierung BB 340 UE Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 UE der Pflegehilfe- Ausbildung ab.) Sozialbetreuung allgemein (Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Reha- bilitation und Mobilisation, Gerontologie. Es deckt 170 UE der Pflege- 200 UE hilfe-Ausbildung ab.) Humanwissenschaftliche Grundbildung (Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.) 80 UE Politische Bildung und Recht 40 UE (Das Modul deckt 30 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab). Spezialisierung BB 80 UE Medizin und Pflege 480 UE (Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung. In der Spezialisierung BB werden die Spezialisierung BB 120 UE Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abge- deckt.) Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE Haushalt, Ernährung, Diät 80 UE (Das Modul deckt 25 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.) (5) Module für die einzelnen Spezialisierungen: Spezialisierungen A/F/BA 80 UE Spezialisierung BB 280 UE (6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Lan- desregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen. 4. Abschnitt Heimhelfer/-in

  34. § 11 Allgemeines (1) Der Heimhelfer/Die Heimhelferin unterstützt betreuungsbedürftige Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens durch Unterstützung von Eigenaktivitäten und Hilfe zur Selbsthilfe. Betreuungsbedürftige Personen sind Personen aller Altersstufen, die durch Alter, gesundheitliche Beeinträchti- gung oder schwierige soziale Umstände nicht in der Lage sind, sich selbst zu versorgen, die aber in ihrer Woh- nung bleiben oder in einer betreuten Wohneinheit oder Wohngemeinschaft leben möchten. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet als wichtiges Bindeglied zwischen der betreuungsbedürftigen Person, deren sozialem Umfeld und allen anderen Bezugspersonen. Der Heimhelfer/Die Heimhelferin arbeitet im Team mit der Haus- krankenpflege und den mobilen Betreuungsdiensten. (2) Der Heimhelfer/Die Heimhelferin führt im Rahmen der Betreuungsplanung eigenverantwortlich die Auf- gaben im hauswirtschaftlichen Bereich. Er/Sie ist hierbei an die Anordnungen der betreuungsbedürftigen Person und der Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe gebunden. Heimhelfer/-innen leisten Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß den bundesrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. 12 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 17. Jänner 2008 4 (3) Die Heimhelferin/Der Heimhelfer hat folgende Aufgaben: 1. hauswirtschaftliche Tätigkeiten (insbesondere für Sauberkeit und Ordnung in der unmittelbaren Umgebung der betreuten Person zu sorgen), 2. Beheizen der Wohnung, Beschaffen des Brennmaterials, 3. Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereiches (Einkauf, Post, Behörden, Apotheke u. a.), 4. Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, 5. einfache Aktivierung (z. B. Anregung zur Beschäftigung), 6. Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld, 7. hygienische Maßnahmen (z. B. Wäschegebarung), 8. Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Be- rufsgruppen, 9. Unterstützung von Pflegepersonen, 10. Dokumentation, 11. Unterstützung bei der Basisversorgung einschließlich der Unterstützung bei der Einnahme und Anwendung von Arzneimitteln. (4) Der Beruf des Heimhelfers/der Heimhelferin darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vor- zunehmen hat. (5) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer/-in ist 18 Jahre.

  35. § 12 Ausbildung (1) Die Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin erfolgt in Kursen. Sie umfasst 1. 200 UE Unterricht und 2. 200 Stunden Praktika. Diese Ausbildung beinhaltet das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach dem GuKG. (2) Die theoretische Ausbildung umfasst: Dokumentation 4 UE Ethik und Berufskunde 8 UE Erste Hilfe 20 UE Grundzüge der angewandten Hygiene 6 UE Grundpflege und Beobachtung 60 UE Grundzüge der Pharmakologie 20 UE Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde 8 UE Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation 20 UE Haushaltsführung 12 UE Grundzüge der Gerontologie 10 UE Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 26 UE Grundzüge der sozialen Sicherheit 6 UE (3) Die praktische Ausbildung umfasst: Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich 120 Stunden Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich 80 Stunden (4) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Lan- desregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. 9 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 17. Jänner 2008 13 5. Abschnitt Gemeinsame Berufsausübungs- und Ausbildungsvorschriften

  36. § 13 Berechtigung zur Führung von Berufsbezeichnungen (1) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“, „Fach-Sozialbetreuer/-in“ und „Heimhelfer/-in“ darf nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden: 1. erfolgreicher Abschluss der jeweils erforderlichen Ausbildung, 2. erforderliche gesundheitliche Eignung, 3. erforderliche Vertrauenswürdigkeit. (2) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist zu erbringen, 1. für Abs. 1 Z. 1 durch ein Zeugnis oder eine Prüfungs- oder Ausbildungsbestätigung einer von der Landesre- gierung anerkannten Ausbildungseinrichtung gemäß § 15 oder einer Anerkennung gemäß § 16, 2. für Abs. 1 Z. 2 durch ein ärztliches Zeugnis, 3. für Abs. 1 Z. 3 durch eine Strafregisterbescheinigung. (3) Das ärztliche Zeugnis darf zum Vorlagezeitpunkt nicht älter als drei Monate sein. (4) Diplom-, Fach-Sozialarbeiter/-innen und Heimhelfer/-innen haben sich innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen und ein Zeugnis im Sinne des Abs. 3 vorzulegen. Die erforderliche Zeit für die Untersuchung ist ihnen im Rahmen ihrer Dienstzeit zu gewähren. Die gesundheit- liche Eignung ist bei Versäumen der Frist nicht mehr gegeben. (5) Nicht (mehr) Vertrauenswürdigkeit ist, 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, oder 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei der Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes zu befürchten ist. (6) Die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung geht verloren, wenn die erforderliche gesundheit- liche Eignung oder die erforderliche Verlässlichkeit nicht mehr vorliegt. (7) Erfolgt die Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses, so ist der Dienstgeber für die Einhal- tung der Abs. 1 bis 6 verantwortlich.

  37. § 14 Anerkennung der Ausbildung in Sozialbetreuungsberufen innerhalb Österreichs Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zum Heimhelfer/zur Heimhelferin, zum Fach- Sozialbetreuer/zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer/zur Diplom-Sozialbetreuerin, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleich- wertig.

  38. § 15 Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen (1) Hinsichtlich der Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen gelten die landesgesetz- lichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22–142, mit der Maßgabe, dass dieses Gesetz auf Personen jeder Staatsangehörig- keit und aus jedem Herkunftsstaat anzuwenden ist, sofern nachstehend nichts anderes angeordnet wird. (2) Auf Erleichterungen bei der Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen, Bescheinigungen und Informa- tionen gemäß Anhang VII der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen haben nur jene Per- sonen einen Anspruch, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. 14 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 17. Jänner 2008 4

  39. § 16 Fortbildung (1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen und Fach-Sozialbetreuer/-innen sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren. Heimhelfer/Heimhelferinnen sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren. Durch die Fortbildung soll sichergestellt werden, dass das Ausbildungsniveau dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht. (2) Die Zeit der Fortbildung gilt als Dienstzeit. Die Kosten der Fortbildung sind vom Dienstgeber zu tragen.

  40. § 17 Aufsicht (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 zu überwachen. (2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können jederzeit prüfen, ob 1. die Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 bis 4 gegeben sind, 2. die erforderlichen Fortbildungen absolviert wurden und 3. die Kontrolluntersuchungen erfolgt sind. (3) Den Organen der Bezirksverwaltungsbehörde sind die für die Ausübung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle nach diesem Gesetz erforderlichen Nachweise vorzulegen. (4) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht behoben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Ausübung des Sozialbetreu- ungsberufes sowie die Führung der Berufsbezeichnung mit Bescheid zu untersagen. 6. Abschnitt Ausbildungseinrichtungen

  41. § 18 Anerkennung, Aberkennung und Aufsicht (1) Die Landesregierung hat Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe durch Verordnung anzu- erkennen, wenn 1. die von ihnen angebotene Ausbildung den in den Abschnitten 2 bis 4 festgelegten Ausbildungsinhalten ent- spricht, 2. für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte und für die Fortbildung entsprechend fachlich qualifiziertes Lehr- personal in ausreichender Anzahl zur Verfügung steht und 3. für die Ausbildung geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind. (2) Von der Landesregierung anerkannte Ausbildungseinrichtungen haben ihren Absolventen über die erfolgreiche Ausbildung und Fortbildung Zeugnisse oder sonstige Ausbildungsnachweise auszustellen. Die Lan- desregierung hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für den Ausbildungs- und Prüfungsablauf sowie die Anforderungen an das Ausbildungs- und Prüfungspersonal festzusetzen. (3) Die Ausbildungseinrichtungen unterstehen der Aufsicht der Landesregierung. Im Rahmen der Aufsicht steht der Landesregierung die Befugnis zu, diese Einrichtung durch ihre Organe in organisatorischer und fach- licher Hinsicht zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind die behördlichen Organe berechtigt, die Räumlichkeiten und sonstigen Anlagen einer Ausbildungseinrichtung zu betreten. Der Leiter der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen. (4) Das Ergebnis der Überprüfung ist der Ausbildungseinrichtung mitzuteilen. (5) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, so hat die Landesregierung die Behebung dieser Mängel binnen einer angemessenen Frist durch Bescheid aufzutragen. Werden die festgestellten Mängel inner- halb dieser Frist nicht behoben, so ist die Anerkennung durch Aufhebung der Verordnung gemäß Abs. 1 zu entziehen. 9 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 17. Jänner 2008 15 (6) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben der Landesregierung jährlich Berichte über die erfolgten Ausbildungen vorzulegen. In diesen Berichten ist insbesondere darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 erfüllt worden sind. 7. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

  42. § 19 Rückwirkung von Verordnungen Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

  43. § 20 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer 1. die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“, „Fach-Sozialbetreuer/-in“ (mit und ohne Anführung der Spezialisierung) oder Heimhelfer/-in unbefugt führt oder einen Sozialbetreuungsberuf unbefugt ausübt, 2. als Dienstgeber nicht auf die Einhaltung der Bestimmungen des § 13 Abs. 1 bis 6 achtet, 3. eine Bildungseinrichtung ohne Anerkennung betreibt, 4. Zeugnisse und Ausbildungsnachweise ausstellt, ohne über die notwendige Anerkennung zu verfügen. (2) Verwaltungsübertretungen 1. gemäß Abs. 1 Z. 1 sind mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro, 2. gemäß Abs. 1 Z. 2 sind mit Geldstrafe bis zu 4000 Euro, 3. gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 sind mit Geldstrafe bis zu 6000 Euro zu bestrafen. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. (5) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

  44. § 21 Übergangsbestimmungen (1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Familienhelfer/zur Familienhelferin oder Altenfachbetreuer/-in nach dem Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz (AFHG) oder zum Diplombehindertenpädagogen/zur Diplombehindertenpädagogin absolviert haben, sind berechtigt die Berufs- bezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“ unter folgenden Voraussetzungen zu führen: 1. Bei der Spezialisierung F ist die Ausbildung zum Pflegehelfer/zur Pflegehelferin nach dem GuKG nachzuho- len, sofern diese noch nicht absolviert worden ist. 2. Bei der Spezialisierung A ist die Ausbildung zum Pflegehelfer /zur Pflegehelferin nach dem GuKG nachzuho- len, sofern diese noch nicht absolviert worden ist. Zusätzlich müssen die Module der Ausbildung zum Diplom- Sozialbetreuer/zur Diplom-Sozialbetreuerin nachgeholt und die Diplomprüfung absolviert werden. 3. Bei der Spezialisierung BB müssen die Diplombehindertenpädagogen/Diplombehindertenpädagoginnen das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nachweisen. 4. Bei der Spezialisierung BA müssen die Diplombehindertenpädagogen/Diplombehindertenpädagoginnen die Ausbildung zum Pflegehelfer/zur Pflegehelferin nach dem GuKG nachholen, sofern diese noch nicht absol- viert worden ist. (2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Altenfachbetreuer/zur Altenfachbetreuerin nach dem AFHG absolviert haben, sind berechtigt die Berufsbezeichnungen „Fach- Sozialbetreuer/-in“ zu führen. Altenfachbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB nur unter folgenden Voraussetzungen: 16 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 17. Jänner 2008 4 1. Bei der Spezialisierung BA ist keine Aufschulung notwendig, sofern eine Aufschulung auf die Pflegehilfeaus- bildung erfolgt ist. Ist das nicht der Fall, muss die Pflegehilfeausbildung nachgeholt werden. 2. Bei der Spezialisierung BB, die der Ausbildung zum Diplombehindertenpädagogen/zur Diplombehinderten- pädagogin entspricht, ist das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nachzuholen. (3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Behindertenbegleiter/ zur Behindertenbegleiterin absolviert haben, sind berechtigt die Berufsbezeichnungen „Fach-Sozialbetreuer/-in BB“ zu führen, wenn sie die folgenden Aufschulungen absolviert haben: 1. Aufschulungen: a) Theorie aa) Persönlichkeitsbildung 80 UE ab) Sozialbetreuung allgemein 80 UE ac) Humanwissenschaftliche Grundausbildung 20 UE ad) Politische Bildung und Recht 20 UE ae) Medizin und Pflege 60 UE af) Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE ag) Spezialisierung BB 120 UE b) Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen. 2. Ist die betroffene Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als 55 Jahre oder hat sie mehr als fünf Jahre Berufserfahrung, ist sie berechtigt die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer/-in BB“ zu führen, wenn sie die folgenden Aufschulungen absolviert hat: a) Theorie aa) Persönlichkeitsbildung 40 UE ab) Medizin und Pflege 100 UE ac) Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung 20 UE ad) Spezialisierung BB 40 UE b) Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen. (4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heim- helferin nach dem AFHG absolviert haben, sind berechtigt die Berufsbezeichnungen „Heimhelfer/-in“ zu führen, wenn sie die folgenden Aufschulungen absolviert haben: 1. Aufschulungen: a) Theorie aa) Ethik und Berufskunde 8 UE ab) Erste Hilfe 8 UE ac) Grundpflege und Beobachtung (der Nachweis einer Ausbildung in Kinästhetik ersetzt diese Aufschulung im Ausmaß von bis zu acht Stunden.) 8 UE ad) Grundzüge der Pharmakologie 20 UE ae) Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung 8 UE Lit. ad) ist durch eine Prüfung, die restliche Ausbildung durch Teilnahmebestätigungen an einschlägigen Ausbildungskursen nachzuweisen. b) Praktikum ba) Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich 30 Std. bb) Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich 10 Std. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen. 9 LGBl., Stück 2, Nr. 4, ausgegeben am 17. Jänner 2008 17 2. Ist die betroffene Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als 55 Jahre oder hat sie mehr als fünf Jahre Berufserfahrung ist sie berechtigt die Berufsbezeichnung „Heimhelfer/-in“ zu führen, wenn sie die folgenden Aufschulungen absolviert hat: a) Theorie Grundzüge der Pharmakologie 20 UE b) Praktikum ba) Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich 30 Std. bb) Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im teil-/vollstationären Bereich 10 Std. 3. Wahlfächer nach dem AFHG sind anzurechnen, soweit sie die Inhalte gemäß Z. 1 und 2 abdecken. (5) Bei Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung nach dem AFHG noch nicht abgeschlossen haben, sind die bereits abgelegten Prüfungen anzurechnen. Die noch offenen Ausbil- dungsteile sind nach diesem Gesetz zu absolvieren. (6) Die gemäß § 13 AFHG anerkannten Ausbildungseinrichtungen sind gemäß § 18 Abs. 1 anzuerkennen. Sie gelten bis zur Anerkennung gemäß § 18 Abs. 1 als anerkannt und haben binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Gesetz entsprechende Lehrpläne vorzulegen, welche mit Beginn des darauf folgenden Ausbildungshalbjahres in Kraft treten. Die Prüfungsmodalitäten richten sich bis zur Anerkennung nach der AFHAusbVO, LGBl. Nr. 47/1996. (7) Wurde das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ nach den Bestimmungen des GuKG vor Inkrafttreten dieses Gesetzes absolviert, so ist es auf die Ausbildung nach diesem Gesetz anzurechnen. (8) Bis zum Inkrafttreten der landesgesetzlichen Regelungen ist § 14 des AFHG auf die Anerkennung aus- ländischer Ausbildungen anzuwenden. (9) Aufschulungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind innerhalb von drei Jahren zu absolvieren. Innerhalb dieses Zeit- raums dürfen erworbene Berufsbezeichnungen weitergeführt werden.

  45. § 22 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.

  46. § 23 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006, außer Kraft. Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003 Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert: 1. § 17 Abs. 2 Z. 4 lautet: „4. Nachweis der Ausbildung zum/zur Fachsozialbetreuer/-in mit der Spezialisierung Altenarbeit (A) oder einer gleich qualifizierenden Ausbildung.“ 2. § 22 Abs. 2 Z. 2 lautet: „2. Bis längstens 31. Dezember 2012 haben die Pflegeplatzbetreiber/-innen den Abschluss einer Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 4 nachzuweisen.“ 3. Der bisherige § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Die Änderung des § 17 Abs. 2 Z. 4, des § 22 Abs. 2 Z. 2 und des § 26 durch die Novelle LBGl. Nr. 4/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.“ Landeshauptmann Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Vo v e s Flecker 18 LGBl., Stück 2, Nr. 5, ausgegeben am 17. Jänner 2008 4 5. Gesetz vom 20. November 2007 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 – FUGG) Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des § 64 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Ver- braucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 – beschlossen:

  47. §1 Gebührenpflicht Die Unternehmerin/Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verord- nung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 4 LMSVG sowie die Rückstandskontrollen gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG Gebühren zu entrichten.

  48. §2 Höhe der Gebühr (1) Die Höhe der Gebühr ist, soweit diese nicht gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zuständigen Bundes- ministerin/dem zuständigen Bundesminister festgelegt wird, von der Landesregierung mit Verordnung festzule- gen. Bei der Festlegung der Gebühr ist auf die Art der Tiere und auf die Verordnung (EG) 882/2004, Kapitel VI und Anhänge IV und VI, Bedacht zu nehmen. (2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind die gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerb- lichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte zu hören. §3 Gebührenpflichtige Gebührenpflichtig sind die Unternehmerinnen/Unternehmer, die über den Untersuchungsgegenstand ver- fügungsberechtigt sind.

  49. §4 Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr (1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Übergabe des Protokolls gemäß § 5 Abs. 2 an die Unternehmerin/ den Unternehmer. Die Fälligkeit zur Entrichtung der Gebühr setzt mit Zustellung des Bescheides der Abgaben- behörde erster Instanz ein. (2) Eine direkte Verrechnung zwischen der/dem Gebührenpflichtigen und dem nach dem LMSVG zustän- digen Aufsichtsorgan ist unzulässig.

  50. §5 Bemessung der Abgabe (1) Das nach dem LMSVG zuständige Aufsichtsorgan hat die getätigten Untersuchungen/Kontrollen zu protokollieren. Die Protokollierung hat derart zu erfolgen, dass die Abgabenbehörde die zu entrichtende Gebühr unter Zugrundelegung der gemäß § 2 von der Landesregierung oder gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG von der zustän- digen Bundesministerin/dem zuständigen Bundesminister erlassenen Verordnung bemessen kann. Die Landes- regierung kann durch Verordnung die Form des Protokolls, die Art und den Zeitpunkt der Übermittlung an die Abgabenbehörde festlegen. (2) Das Protokoll ist vom zuständigen Aufsichtsorgan und von der/dem Gebührenpflichtigen zu unterferti- gen. Unterbleibt die Unterfertigung durch die/den Gebührenpflichtigen, ist dies vom Aufsichtsorgan zu vermer- ken und zu begründen. Je eine Ausfertigung des Protokolls ist vom Aufsichtsorgan der/dem Gebührenpflichtigen und der Abgabenbehörde zu übergeben. Die Übergabe an die Abgabenbehörde hat jeweils bis spätestens 10. des Folgemonats zu erfolgen, sofern nicht in einer Verordnung nach Abs. 1 ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist. (3) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat anhand der Protokolle gemäß Abs. 1 die Abgabe zu bemessen und bescheidmäßig vorzuschreiben. 9 LGBl., Stück 2, Nr. 5, ausgegeben am 17. Jänner 2008 19

  51. § 5a Sicherstellung (1) Die Behörde kann der Unternehmerin/dem Unternehmer von Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Zahlung eines angemessenen Vorschusses vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zah- lung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur duchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Schlach- tung nachgewiesen wird. (2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten: 1. die Gründe, auf die sich der Verdacht der Gefährdung der Zahlung der Gebühr stützt, wobei eine Gefährdung jedenfalls angenommen werden kann, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer mit zwei monatlichen Ge- bührenvorschreibungen im Zahlungsverzug ist, 2. die Höhe des Vorschusses, wobei sich die Behörde an den durchschnittlichen bisher vorgeschriebenen Gebüh- ren für einen Schlachttag im betroffenen Betrieb zu orientieren hat, und 3. die Art des zu erbringenden Nachweises über die Zahlung des Vorschusses. (3) Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung. §6 Verfahren Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Steiermärkische Landesabgabenordnung anzuwenden.

  52. §7 Zweckwidmung, Fleischuntersuchungskasse (1) Die Gebühren sind zweckgewidmet für die Deckung des mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung verbundenen Aufwandes (§ 2 Abs. 1) zu verwenden. (2) Der Ertrag der Gebühren fließt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Fleischuntersuchungs- kasse zu und ist von dieser gesondert zu verwalten.

  53. §8 Behörden Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstraf- verfahren – in erster Instanz dem Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz der Landesregierung.

  54. §9 Verweise (1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen. (2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: – Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007. (3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verste- hen: 1. Verordnung (EG) 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeug- nissen tierischen Ursprungs (ABL. L 139 vom 30.4.2004) in der jeweils geltenden Fassung, 2. Verordnung (EG) 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestim- mungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABL. L 165 vom 30.4.2004) in der jeweils geltenden Fassung.

  55. § 10 Strafbestimmungen Aufsichtsorgane, die ihre Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verletzen, begehen eine Verwaltungs- übertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen. 20 LGBl., Stück 2, Nr. 5 und 6, ausgegeben am 17. Jänner 2008 4

  56. § 11 Gemeinschaftsrecht Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt: 1. Verordnung (EG) 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Verfahrensvor- schriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs, 2. Verordnung (EG) 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Über- prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesund- heit und Tierschutz.

  57. § 12 Übergangsbestimmungen (1) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über Fleischuntersuchungsgebühren, LGBl. Nr. 34/2003, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 2 als Landesgesetz in Kraft. (2) Abgabeverfahren betreffend eine Gebührenpflicht, die vor dem 1. Jänner 2008 entstanden ist, sind nach der bis dahin geltenden Rechtslage durchzuführen und abzuschließen.

  58. § 13 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. (2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.

  59. § 14 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1995, außer Kraft. Landeshauptmann Landesrat Vo v e s Seitinger 6. Gesetz vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden Der Landtag Steiermark hat beschlossen: Artikel 1 Änderung des Steiermärkischen Baugesetzes Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu § 103 lautet „(entfallen)“. b) Nach dem Eintrag „§ 119 Übergangsbestimmungen“ werden folgende Zeilen eingefügt: „§ 119 a Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 50/2001

  60. § 119 b Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 73/2001

  61. § 119 c Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 33/2002

  62. § 119 d Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 78/2003

  63. § 119 e Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. ….“ c) Nach dem Eintrag „§ 120 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 120 a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt. 9 LGBl., Stück 2, Nr. 6, ausgegeben am 17. Jänner 2008 21 2. § 103 entfällt. 3. Nach § 119 d wird folgender § 119 e eingefügt: „§ 119 e Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2008 Nach § 103 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 geänderte Rechtslage anzupassen.“ 4. Dem § 120 a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Entfall des § 103 und die Einfügung des § 119 e durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft.“ Artikel 2 Änderung des Steiermärkischen Feuerpolizeigesetzes Das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt: „(3 a) Abs. 3 ist auf bestehende, überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewähr- leistet ist. Die Behörde kann über die in vorstehend bezeichneten Hochhäusern zum genannten Zeitpunkt vor- handenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 nachstehende Ein- richtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschreiben: 1. Trockensteigleitung, 2. Druckknopfbrandmeldeanlage und Alarmeinrichtung, 3. tragbare Feuerlöscher, 4. Brandschutztüren zwischen Erdgeschoß und Keller sowie 5. brandhemmende Türen zu den Wohnungen. Eine nicht mehr funktionstüchtige Einrichtung dieser Art ist durch eine dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen. Allfällige nach § 7 Abs. 3 mit Bezug auf vorgenannte Hochhäuser ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die geänderte Rechtslage anzupassen.“ 3. § 7 Abs. 4 lautet: „(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Abs. 1, 2, 3 und 3 a erlassen.“ 3. Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die Einfügung des § 7 Abs. 3 a und die Änderung des § 7 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft.“ Landeshauptmann Landesrat Vo v e s We g s c h e i d e r 22 LGBl., Stück 2, Nr. 7, ausgegeben am 17. Jänner 2008 4 7. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Jänner 2008 über die Festsetzung des Entgeltes, des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes der Hausbesorger Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 6 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:

  64. §1 Entgelt (1) Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorger- gesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt: 1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,2064 2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,2064 3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je nach Quadratmeter Gehsteigfläche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  0,3755 (2) In den Häusern mit Holzstiegen erhöht sich das Entgelt, das sich aus Abs. 1 lit. a und b ergibt, um 10 v. H. (3) Als Nutzfläche gilt die Gesamtbodenfläche der Wohnungs- und anderen Räumlichkeiten abzüglich der Wandstärke; Treppen, offene Balkone und Terrassen sowie Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Aus- stattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen.

  65. §2 Materialkostenersatz Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a. bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Material- kostenersatz) in Form eines monatlich im Nachinein zu leistenden Zuschlages von 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß

  66. § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2. Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes. §3 Aufrundung Die sich aus dem Entgelt nach den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimal- stellen auf die nächsthöhere zweite Dezimalstelle aufzurunden. §4 Sperrgeld Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr  4,00 nach 24.00 Uhr  4,50.

  67. §5 Bestehende Entgeltvereinbarungen Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit sie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt. §6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

  68. §7 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 18. Dezember 2006, LGBl. Nr. 2/2007, außer Kraft. Der Landeshauptmann: Vo v e s 9 LGBl., Stück 2, Nr. 8, ausgegeben am 17. Jänner 2008 23 8. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:

  69. §1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Bekämpfung des Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis [Smith] Davis et al. ssp. sepedonicus [Spieckermann et Kotthoff] Davis et al), nachfolgend Schad- organismus genannt, die Verhütung seines Auftretens und seiner Ausbreitung.

  70. §2 Amtliche Untersuchungen (1) Zur Feststellung des Auftretens des Schadorganismus an Kartoffelknollen oder Kartoffelpflanzen (Solanum tuberosum L.) hat die Behörde systematische Erhebungen durchzuführen. (2) Bei den Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelknollen sind Proben von Pflanz-, Speise- und Industrie- kartoffeln, vorzugsweise aus eingelagerten Partien, zu entnehmen und von der Behörde nach dem in Anhang I der in § 12 zitierten Ringfäule-Richtlinie genannten Verfahren zur Feststellung und Diagnose des Schadorganis- mus zu untersuchen. (3) Die Erhebungen hinsichtlich der Kartoffelpflanzen sind von der Behörde in einem den anerkannten wis- senschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechenden Verfahren durchzuführen, das im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus steht und die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigt. (4) Die Behörde hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Ernährungssicherheit die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben sowie den Entnahmezeitpunkt nach anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen und im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus sowie unter besonderer Berücksichtigung der jeweiligen Produktionsmethoden festzulegen.

  71. §3 Meldepflicht Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus in einer einzigen Kartoffelpflanze oder -knolle im Feld, an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist von der/dem Verfügungsberechtigten unver- züglich der Behörde anzuzeigen. §4 Befall Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn der Schadorganismus in einer einzelnen Kartof- felpflanze oder -knolle nachgewiesen wurde.

  72. §5 Maßnahmen im Verdachtsfall (1) Bei Verdacht des Auftretens des Schadorganismus hat die Behörde Untersuchungen zur Feststellung und Diagnose des Schadorganismus nach dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie und in Anwen- dung der Vorschriften gemäß Anhang II Z. 1 dieser Richtlinie durchzuführen und den Verdacht abzuklären. Bei Bestätigung des Verdachtes gelten die Vorschriften gemäß Anhang II Z. 2 der Ringfäule-Richtlinie. (2) Bei Auftreten charakteristischer Krankheitssymptome hat die Behörde bis zur Abklärung des Verdachtes im Sinne des Abs. 1: 1. die Verbringung aller Partien oder Sendungen, aus denen Proben entnommen worden sind, zu untersagen, es sei denn, die Verbringung erfolgt unter ihrer Überwachung und es wurde nachgewiesen, dass keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht, 2. Maßnahmen zur Feststellung des Ursprungs des vermuteten Befalles zu setzen und 24 LGBl., Stück 2, Nr. 8, ausgegeben am 17. Jänner 2008 4 3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amt- liche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen. (3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat die/der Verfügungsberechtigte der befallsverdäch- tigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.

  73. §6 Maßnahmen bei Auftreten des Schadorganismus (1) Wird bei Untersuchungen der Behörde, die gemäß dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richt- linie durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knol- len, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Behörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktions- und Verarbeitungssysteme sowie der Inverkehrbringungssysteme, 1. die Knollen oder Pflanzen, die Partie oder Sendung, die Maschinen, die Geräte, die Fahrzeuge, die Lager- räume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließlich Verpackungsmaterial, aus denen die Probe entnommen wurde, sowie gegebenenfalls die Produktionsorte und Anbauflächen, auf bzw. in denen die Knollen oder Pflanzen geerntet wurden, für kontaminiert zu erklären, 2. das Ausmaß der wahrscheinlichen, durch Kontakt vor oder nach der Ernte oder durch produktionstechnische Berührungspunkte hervorgerufenen Kontamination unter Berücksichtigung der Maßnahmen des Anhanges III Z. 1 der Ringfäule-Richtlinie zu bestimmen und 3. unter Berücksichtigung auf Z. 1 und 2 sowie der möglichen Ausbreitung des Schadorganismus unter Berück- sichtigung der Bestimmungen des Anhanges III Z. 2 der Ringfäule-Richtlinie eine Sicherheitszone abzugren- zen. (2) Bei der Einrichtung der Sicherheitszone hat die Behörde die in Anhang IV Z. 4 der Ringfäule-Richtlinie genannten Maßnahmen zu berücksichtigen. (3) Die Sicherheitszone nach Abs. 3 ist erst aufzuheben, wenn gewährleistet ist, dass kein Verdacht des Auf- tretens des Schadorganismus mehr besteht. Hinsichtlich dieses Zeitpunktes ist Anhang IV Z. 4 der Ringfäule- Richtlinie zu beachten. (4) Erlangt die Behörde Kenntnis von Kontaminationserklärungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Europäischen Kommission, in denen das Land Steiermark genannt wird, hat diese unverzüglich nach Abs. 1 vorzugehen.

  74. §7 Auffindung des Initialherdes Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 6 Abs. 1 für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 6 Abs. 2 von der Behörde selbst oder unter ihrer Überwachung zu untersuchen. Ist das Untersuchungsergebnis positiv, hat die Behörde das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination nach § 6 Abs. 2 neu abzugrenzen und gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung (§ 6 Abs. 1) abzugeben.

  75. §8 Folgen der Kontaminationserklärung (1) Gemäß § 6 Abs. 1 für kontaminiert erklärte Pflanzen oder Knollen dürfen nicht angebaut werden und sind unter Kontrolle der Behörde entweder zu vernichten oder im Rahmen einer von der Behörde überwachten Maß- nahme gemäß Anhang IV Z. 1 der Ringfäule-Richtlinie auf andere Weise zu beseitigen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. (2) Gemäß § 6 Abs. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Knollen oder Pflanzen dürfen nicht angebaut werden. Unbeschadet der Ergebnisse der Untersuchungen nach § 7 sind diese Knollen oder Pflanzen unter Kon- trolle der Behörde einer geeigneten Verwendung oder Behandlung gemäß Anhang IV Z. 2 der Ringfäule-Richt- linie zuzuführen, sofern nachweislich keine Gefahr einer Verschleppung des Schadorganismus besteht. (3) Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 für kontaminiert oder gemäß § 6 Abs. 1 Z. 2 für wahrscheinlich kontaminiert erklärte Maschinen, Geräte, Fahrzeuge, Lagerräume oder Teile davon und alle anderen Gegenstände einschließ- lich Verpackungsmaterial, die nachweislich oder vermutlich kontaminiert sind, sind entweder zu vernichten oder 9 LGBl., Stück 2, Nr. 8, ausgegeben am 17. Jänner 2008 25 gemäß Anhang IV Z. 3 der Ringfäule-Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren. Die Behörde hat dies zu kontrol- lieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dür- fen verwendet werden. (4) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind von der/dem Verfügungsberechtigten der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.

  76. §9 Anforderung an Pflanzkartoffeln (1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Pflanzmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms gewonnen wurde und infolge von Untersuchungen, die von der Behörde oder unter ihrer Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. befunden wurde. (2) Die nach Abs. 1 vorzunehmenden Untersuchungen sind durchzuführen: 1. bei Auftreten des Schadorganismus an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials von Pflanzkartoffeln, 2. in anderen Fällen entweder an den Pflanzen des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stich- proben des Basispflanzgutes oder früherer Generationen.

  77. § 10 Züchtung und Haltung Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist unbeschadet des § 5 Steiermärkisches Pflanzenschutz- gesetz verboten.

  78. § 11 Berichte (1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres – hinsichtlich des vorangegangenen Jahres 1. die Einzelheiten betreffend der Festlegung, die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 2 untersucht wurden, 2. die Ergebnisse der Untersuchungen, die gemäß § 2 durchgeführt wurden, 3. die Einzelheiten über die gemäß Anhang IV Z. 4.2 der Ringfäule-Richtlinie durchgeführten Maßnahmen sowie die Registriernummern der erzeugenden Betriebe, der gemeinsamen Lagerhäuser und Versandzentren in der Sicherheitszone. (2) Die Landesregierung hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt- schaft unverzüglich über 1. jede Kontaminationserklärung gemäß § 6, 2. die Einzelheiten der Abgrenzung der Sicherheitszonen gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 und 3. die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z. 1, 5. Gedankenstrich der Ringfäule-Richtlinie zu unterrichten. Die Unterrichtung gemäß Z. 1 und 2 hat alle Einzelheiten gemäß Anhang III Z. 3 der Ringfäule-Richtlinie zu ent- halten. (3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 und Artikel 5 der Ringfäule-Richtlinie vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG übermittelt werden.

  79. § 12 Verweise Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf fol- gende Fassungen zu verstehen: 1. Ringfäule-Richtlinie: Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. L 259 vom 18. Oktober 1993, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/56/ EG der Kommission, ABl. L 182 vom 4. Juli 2007, S 1; 26 LGBl., Stück 2, Nr. 8 und 9, ausgegeben am 17. Jänner 2008 4 2. Richtlinie 2000/29/EG: Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen- und Pflanzen- erzeugnisse, ABl. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommis- sion, ABl. L 169 vom 29. Juni 2007, S 51.

  80. § 13 Gemeinschaftsrecht Mit dieser Verordnung wird folgende Richtlinie umgesetzt: – Richtlinie 93/85/EWG

  81. § 14 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.

  82. § 15 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, LGBl. Nr. 76/1997, außer Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: Vo v e s 9. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit der die Maiswurzelbohrerverordnung geändert wird Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet: Die Maiswurzelbohrerverordnung, LGBl. Nr. 11/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2007, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Abs. 2 lautet: „(2) Als etabliertes Gebiet gelten die Stadt Graz, die Bezirke Deutschlandsberg (ausgenommen die Gemein- den Gundersdorf und Greisdorf), Feldbach, Fürstenfeld, Leibnitz und Radkersburg sowie folgende politische Gemeinden: Graz-Umgebung: Attendorf, Brodingberg, Deutschfeistritz, Dobl, Edelsgrub, Eggersdorf bei Graz, Eisbach, Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Gössendorf, Grambach, Gratkorn, Gratwein, Hart bei Graz, Hart-Purgstall, Haselsdorf-Tobelbad, Hausmannstätten, Hitzendorf, Höf-Präbach, Juden- dorf-Straßengel, Kainbach bei Graz, Kalsdorf bei Graz, Krumegg, Kumberg, Langegg bei Graz, Laßnitzhöhe, Lieboch, Mellach, Nestelbach bei Graz, Peggau, Pirka, Raaba, Seiers- berg, Semriach, St. Marein bei Graz, St. Oswald bei Plankenwarth, St. Radegund bei Graz, Stattegg, Thal, Unterpremstätten, Vasoldsberg, Weinitzen, Werndorf, Wundschuh, Zettling, Zwaring-Pöls; Bezirk Hartberg: Bad Waltersdorf, Blaindorf, Buch-Geiseldorf, Dechantskirchen, Dienersdorf, Ebersdorf, Eich- berg, Friedberg, Grafendorf bei Hartberg, Greinbach, Großhart, Hartberg, Hartberg Umge- bung, Hartl, Hofkirchen bei Hartberg, Kaibing, Kaindorf, Lafnitz, Limbach bei Neudau, Neu- dau, Pinggau, Pöllau, Pöllauberg, Puchegg, Rabenwald, Riegersberg, Rohr bei Hartberg, Rohrbach an der Lafnitz, Schäffern, Schlag bei Thalberg, Schönegg bei Pöllau, Sebersdorf, Siegersdorf bei Herberstein, St. Johann bei Herberstein, St. Johann in der Haide, St. Lorenzen am Wechsel, St. Magdalena am Lemberg, Stambach, Stubenberg, Tiefenbach bei Kaindorf, Vorau, Wörth an der Lafnitz,; 9 LGBl., Stück 2, Nr. 9 und 10, ausgegeben am 17. Jänner 2008 27 Bezirk Voitsberg: Ligist, Mooskirchen, Söding, St. Johann-Köppling; Bezirk Weiz: Albersdorf-Prebuch, Etzersdorf-Rollsdorf, Floing, Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, Guten- berg an der Raabklamm, Hirnsdorf, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Krottendorf, Kulm bei Weiz, Labuch, Laßnitzthal, Ludersdorf-Wilfersdorf, Markt Hartmannsdorf, Mitterdorf an der Raab, Mortantsch, Nitscha, Oberrettenbach, Pischelsdorf in der Steiermark, Pressguts, Puch bei Weiz, Reichendorf, Sinabelkirchen, St. Margarethen an der Raab, St. Ruprecht an der Raab, Thannhausen, Ungerdorf, Unterfladnitz, Weiz.“ 2. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: Vo v e s 10. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit der die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz fest- gesetzt wird (StBHG Richtsatzverordnung – RSVO-BHG) Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fas- sung LGBl. Nr. 74/2007, wird verordnet:

  83. §1 Lebensunterhalt Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen für: 1. alleinstehend Unterstützte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 507 Euro, 2. alleinstehend Unterstützte gemäß Z. 1, die Familienbeihilfe beziehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 333 Euro, 3. Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 463 Euro, 4. Hauptunterstützte oder Unterstützte gemäß Z. 3, die Familienbeihilfe beziehen . . . . . . . . . . . . . . 289 Euro, 5. Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben. . . . . . 309 Euro, 6. Mitunterstützte gemäß Z. 5, für die Familienbeihilfe bezogen wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 Euro.

  84. §2 Energiekosten In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag von 44 Euro.

  85. §3 Vertretbarer Wohnungsaufwand Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 227 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.

  86. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1.Dezember 2007, in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 28 LGBl., Stück 2, Nr. 11, ausgegeben am 17. Jänner 2008 4 P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz 11. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit der die Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung geändert wird Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007 wird verordnet: Die Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-StBHG, LGBl. Nr. 43/2004, zuletzt in der Fas- sung LGBl. Nr. 24/2006 wird wie folgt geändert: 1. § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Die Neuerlassung der Anlagen 1 (Änderung der Leistungsart I A WH BHG und Einfügung der Leistungs- art II E EGH-BETR), 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2008 tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.“ 2. In Anlage 1 (Leistungskatalog) wird die Leistungsart „I A WH BHG“ neu erlassen und die Leistungsart „II E EGH-BETR“ eingefügt. Die Anlagen 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) wer- den neu erlassen. Die Kundmachung der Anlagen erfolgt durch Auflage gemäß § 1 Abs. 2 der LEVO-StBHG. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 161-2008 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER

Ordinance by the regional government of Styria on control of potato ring rot · Nelum