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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government of Styria issuing a development programme for air pollution control

صدر في 1993-05-17 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1993, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen wird.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
air quality/air pollution, monitoring, pollution control

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  1. P. b. b. 139 Landesgesetzblatt für die Steiermark Jahrgang 1993 Ausgegeben und versendet am 12. Juli 1993 13. Stück 57. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 7. Juni 1993 über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Steiermärkischen Landtages Auf Grund des § 3 der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 359/1964, 55/1969, 223/1969, 9/1980, 41/1986, 10/1991 und 58/1991, wird verordnet: § 1 Auf Grund des Ergebnisses der ordentlichen Volks zählung vom 15. Mai 1991 entfällt auf die im § 2 der Landtags-Wahlordnung 1960, LGBl. Nr. 81, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 359/1964, 55/1969, 223/1969, 9/1980, 41/1986, 10/1991 und 58/1991, angeführten Wahlkreise folgende Zahl von Mandaten: 1. Wahlkreis Graz und Umgebung 16 Mandate 2. Wahlkreis Mittel- und Untersteier 11 Mandate 3. Wahlkreis Oststeier 11 Mandate 4. Wahlkreis Obersteier 18 Mandate § 2 Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen zum Steiermärkischen Landtag zugrunde zu legen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Verord nung an bis zur Verlautbarung der Mandatsverteilung auf Grund der jeweils nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung stattfinden. § 3 (1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautba rung folgenden Tag in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermär kischen Landesregierung vom 26. April 1982, LGBl. Nr. 23, außer Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: K r a i n e r 58. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 17. Mai 1993, mit der ein Entwick lungsprogramm für die Reinhaltung der Luft erlassen wird Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumord nungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d. F. der Gesetze LGBl. Nr. 13/1977, 56/1977, 51/1980, 54/1982, 39/1986, 15/1989, 41/1991 und der Kundmachung LGBl. Nr. 75/1985, wird verordnet: 57. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1993 über die Zahl der auf jeden Wahlkreis entfallenden Mandate für die Wahl des Steiermärkischen Landtages. 58. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1993, mit der ein Entwicklungsprogramm für die Rein haltung der Luft erlassen wird. 59. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1993 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Birkfeld. 60. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1993 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Fehring. 61. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. Mai 1993 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Veitsch. 62. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Dienersdorf (politischer Bezirk Hartberg). 63. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juni 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Haslau bei Birkfeld (politischer BezirkWeiz). 64. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1993, mit der der Voranschlag 1993 und der Nachtrags voranschlag 1992 der Marktgemeinde Wildon (politischer Bezirk Leibnitz) aufgehoben werden. 65. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Juni 1993 über die Auflösung des Gemeinderates der Marktgemeinde Wildon (politischer Bezirk Leibnitz). 66. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1993, betreffend die Ausstellung von Bescheinigungen über Saatgutanerkennung. 140 LGBl., Stück 13, Nr. 58, ausgegeben am 12. Juli 1993 4 § 1 Aufgaben (1) Das Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft ist ein Leitbild für die Planung und Umsetzung von Konzepten zur Verbesserung der Luftgüte sowie für den Ausbau der Luftgüteüberwachung in allen Tei len der Steiermark. (2) Das Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den Anlagen 1, 2 und 3. (3) Aufgabe dieses Entwicklungsprogramms ist die planmäßige, vorausschauende Festlegung von Maß nahmen zur Verwirklichung der in § 2 genannten Ziele. § 2 Grundsätze und Ziele (1) Grundsätze dieses Entwicklungsprogramms sind: – die Erhaltung der Luft in ihrer natürlichen Zusam mensetzung, – die Verbesserung der Luftgüte in allen Teilen des Landes, insbesondere in jenen Teilen, wo Grenz werte nach der Immissionsgrenzwerteverordnung, LGBl. Nr. 5/1987, überschritten werden, – der Schutz der Bevölkerung sowie des Naturraumes (insbesondere Fauna und Flora) vor den Einwirkun gen schädlicher Luftverunreinigungen sowie – die Bewahrung wertvoller Bausubstanzen vor mate rialzerstörenden Luftschadstoffeinwirkungen. (2) Besondere Ziele dieses Entwicklungsprogramms sind: – die Vermeidung hygienisch bedenklicher Luft schadstoffkonzentrationen aus Heizungsanlagen zum Schutz der Bevölkerung, – die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach der Immissionsgrenzwerteverordnung vom 19. Jänner 1987, LGBl. Nr. 5/1987, auch bei ungünstigen Wet terlagen, – die Sicherung einer dem Stand der Wissenschaften entsprechenden Luftgüteüberwachung in der ge samten Steiermark sowie – die Überwachung des Schadstoffausstoßes von Großemittenten. § 3 Maßnahmen zur Erreichung der Ziele (1) Ausweisung von Vorranggebieten zur lufthygie nischen Sanierung: 1. Die in den Anlagen 1, 2 und 3 ausgewiesenen Gebiete gelten als Vorranggebiete zur lufthygieni schen Sanierung im Sinne des § 8 Abs. 4 a des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes. Fol gende Gemeinden sind betroffen: – Gebiet Raum Graz (1): Stadt Graz, Feldkirchen bei Graz, Seiersberg; – Gebiet Gratkorner Becken (2): Gratkorn, Grat wein, Eisbach, Judendorf-Straßengel; – Gebiet Köflach–Voitsberg (3): Maria Lankowitz, Köflach, Bärnbach, Rosental an der Kainach, Voitsberg; – Gebiet Zeltweg (4): Zeltweg, Spielberg bei Knit telfeld; – Gebiet Fohnsdorf (5): Fohnsdorf; – Gebiet Pöls (6): Pöls, Oberkurzheim; – Gebiet Leoben/Donawitz (7): Leoben, St. Peter Freienstein; – Gebiet Bruck an der Mur, Kapfenberg (8): Bruck an der Mur, Kapfenberg; – Gebiet Mürzzuschlag (9): Mürzzuschlag; – Gebiet Peggau (10): Peggau, Deutschfeistritz. 2. Innerhalb der unter Z. 1 genannten Vorranggebiete kommt den Luftschadstoffemissionen von Raum heizungen in den folgenden Gebieten eine wesent liche Bedeutung für die Überschreitung der Immis sionsgrenzwerte zu: a) Stadt Graz, Baugebiete gemäß dem Flächen widmungsplan 2.0, genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. De zember 1992, GZ.: 03-10 G 23-92/343; b) das Gemeindegebiet Feldkirchen bei Graz nörd lich der A 2; c) das Gemeindegebiet von Seiersberg mit Aus nahme des Ortsteiles Gedersberg. Die Begren zung innerhalb der Gemeinde Seiersberg ver läuft von der Kärntner Straße über die Viktor Geramb-Straße, die Berghofstraße, den Eck leitenweg zur Stadtgrenze von Graz. (2) Maßnahmen zur Emissionsminderung im Bereich der Raumheizung und Warmwasserbereitung: – Koordinierter Ausbau von Fernwärme- und Erdgas versorgungsnetzen. – Die Förderung des Ausbaues von Versorgungs netzen leitungsgebundener Energieträger sowie des Einsatzes anderer umweltverträglicher Heizungs systeme. – Die Förderung von Umrüstmaßnahmen im Falle wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. – Festlegung von Fernwärmeanschlußbereichen innerhalb der im § 3 Abs. 1 Z. 2 bezeichneten Gebiete. – Laufende sorgfältige Wartung und Kontrolle der Heizungsanlagen. – Umweltgerechter Betrieb der Feuerungsanlagen. – Verminderung des Energieverbrauches durch Aus nützung und Förderung wirtschaftlich vertretbarer Möglichkeiten der baulichen Wärmedämmung bei Alt- und Neubauten einschließlich der Nutzung der Sonnenenergie. – Festlegung von Brennstoffqualitäten fester und flüs siger Brennstoffe. – Deklaration der Brennstoffqualitäten bei öffent lichen Ausschreibungen. – Systematische Kontrolle der Brennstoffqualitäten. (3) Raumplanerische Maßnahmen: – Bedachtnahme auf die anzustrebenden Immissions grenzwerte bei der Ausweisung neuer Wohngebiete in der Nähe von Verkehrsanlagen, Industrie- und Gewerbegebieten und dergleichen zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse. – Berücksichtigung infrastruktureller Voraussetzun gen bei der Ausweisung neuer Wohngebiete zur Vermeidung zusätzlichen Verkehrs. – Prüfung der Zweckmäßigkeit der Ausweisung von „Beschränkungszonen“ gemäß § 23 Abs. 16 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes im Zuge jeder Revision von Flächenwidmungsplänen. – Berücksichtigung der von benachbarten Gebieten und Verkehrsflächen ausgehenden Luftverunreini ./ 9 LGBl., Stück 13, Nr. 58, ausgegeben am 12. Juli 1993 141 gungen sowie bestehender regionaler bzw. klein klimatischer Besonderheiten bei neuen Planungs vorhaben („Frischluftschleusen“). – Bei der Erstellung von Bebauungsrichtlinien, Bebauungsplänen, Flächenwidmungsplänen und regionalen Entwicklungsprogrammen ist in Vor ranggebieten auf das Ziel der lufthygienischen Sanierung Rücksicht zu nehmen. (4) Maßnahmen im Bereich der Luftgüteüber wachung: a) Immissionsmessungen In allen Teilen des Landes sind fortgesetzt Messun gen über Art und Ausmaß der Verunreinigungen der freien Luft vorzunehmen und die Auswirkun gen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen zu unter suchen. Die Einrichtungen zur Luftgüteüber wachung müssen dem jeweiligen Stand der Wis senschaften entsprechen. Folgende Messungen sind durchzuführen: – Kontinuierliche Immissionsmessungen in Bela stungsgebieten und Ballungsräumen. – Immissionsmessungen in bewaldeten Gebieten (forstrelevantes Meßnetz). – Einsatz mobiler Immissionsmeßstationen zur Verdichtung des bestehenden Meßnetzes und zur Lösung besonderer Fragen. – Ergänzung der kontinuierlichen automatischen Meßstellen durch flächenhafte Meßnetze bzw. Höhenprofile auf der Basis integraler Meßver fahren. – Intensivierung der Bioindikation zur ständigen Kontrolle des Belastungszustandes des Waldes. – Systematische Untersuchungen von nassen (Regen, Schnee, Nebel) und trockenen (Staub) Depositionen zur Erfassung des Schadstoffein trages in den Boden. – Spezielle Untersuchungen in besonderen Fällen unter Einsatz moderner Probenahme- und Ana lyseverfahren. b) Emissionsmessungen – Zur Kontrolle der Einhaltung behördlich vorge schriebener Emissionsgrenzwerte und der Be achtung festgelegter Immissionsschutzpläne sind die Emissionen der bedeutendsten Großemitten ten kontinuierlich zu messen und die Meßdaten in das automatische Luftgüteüberwachungs system des Landes Steiermark einzubinden. – Anschluß von Emissionsmeßanlagen an das automatische Luftgüteüberwachungssystem der Steiermark. – Die Emissionen der übrigen Emittenten sind ent sprechend ihrer Bedeutung durch kontinuier liche oder periodisch wiederkehrende Messun gen zu überprüfen. c) Immissionskataster Zum Zweck der koordinierten Durchführung, Aus wertung und Interpretation von Immissionsmessun gen ist im Rahmen des Landes-Umwelt-Informa tions-Systems ein Immissionskataster zu führen. d) Emissionskataster Als Grundlage für eine effiziente Emittentenkon trolle ist ein Gesamtemissionskataster zu führen, der insbesondere die Bereiche Betriebsemissionen, Verkehrsemissionen und Emissionen aus dem Hausbrand zu umfassen hat. (5) Empfehlungen zur Emissionsminderung für den Bereich Kraftwerke, Industrie und Gewerbe – Anpassung emittierender Anlagen an den jeweili gen Stand der Technik. – Einsatz umweltverträglicher Energieträger. – Minimierung der Luftschadstoffe aus dem Produk tionsprozeß durch geeignete Wahl des Verfahrens. – Nutzung der bei Produktionsprozessen oder An lagen zur Energiegewinnung anfallenden Abwärme nach Maßgabe der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten. (6) Empfehlungen zur Emissionsminderung im Ver kehrsbereich – Förderung der Formen der sanften Mobilität. – Steigerung der Leistungsfähigkeit und Attraktivität des öffentlichen Verkehrs durch Schaffung groß räumiger Nahverkehrsverbundsysteme und der Verbesserung der Infrastruktur. – Verlagerung des Schwerverkehrs auf die Schiene. – Einsatz emissionsarmer bzw. emissionsmindernder Techniken im Kraftfahrzeugbereich und bei Tank stellen. (7) Öffentlichkeitsarbeit – Information der Bevölkerung über den aktuellen Luftgütezustand. – Aufklärung über spezielle Fragen der Luftreinhal tung. – Förderung der Bewußtseinsbildung. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: K r a i n e r 142 LGBl., Stück 13, Nr. 58, ausgegeben am 12. Juli 1993 4 Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 9 LGBl., Stück 13, Nr. 58, ausgegeben am 12. Juli 1993 143 144 LGBl., Stück 13, Nr. 58, ausgegeben am 12. Juli 1993 4 9 LGBl., Stück 13, Nr. 59, 60, 61, 62, 63 und 64, ausgegeben am 12. Juli 1993 145 59. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 24. Mai 1993 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Birkfeld Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet: Die in der als Bestandteil dieser Verordnung gelten den Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Birkfeld werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbild gesetz 1977 erklärt. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: K r a i n e r 60. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 24. Mai 1993 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Fehring Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet: Die in der als Bestandteil dieser Verordnung gelten den Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Fehring werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbild gesetz 1977 erklärt. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: K r a i n e r 61. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 24. Mai 1993 über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Veitsch Auf Grund des § 2 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, wird verordnet: Die in der als Bestandteil dieser Verordnung gelten den Anlage dargestellten Teile der Marktgemeinde Veitsch werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbild gesetz 1977 erklärt. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: K r a i n e r 62. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 7. Juni 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Dienersdorf (politischer Bezirk Hartberg) Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kund machung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet: § 1 Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Dienersdorf wird mit Wirkung vom 1. Juni 1993 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen: „Von Silber und Rot geteilt und zweimal gespalten, die Spalten mit brennenden Astpfählen in verwechselten Farben belegt.“ § 2 Die der Gemeinde Dienersdorf ausgefertigte Wap penurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbil dung des Gemeindewappens. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: K r a i n e r 63. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 14. Juni 1993 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Haslau bei Birkfeld (poli tischer Bezirk Weiz) Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kund machung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet: § 1 Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Ge meinde Haslau bei Birkfeld wird mit Wirkung vom 1. Juli 1993 das Recht zur Führung eines Gemeinde wappens mit folgender Beschreibung verliehen: „In silbernem Schild ein links unten beginnender bogenförmiger grüner Haselzweig mit roten Nüssen, auf dem ein silbern gezeichneter schwarzer Haselhahn sitzt.“ § 2 Die der Gemeinde Haslau bei Birkfeld ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: K r a i n e r 64. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 28. Juni 1993, mit der der Voranschlag 1993 und der Nachtragsvoranschlag 1992 der Marktgemeinde Wildon (politischer Bezirk Leibnitz) aufgehoben werden Auf Grund des § 100 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet: ./ ./ ./ P. b. b. Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz § 1 Der Voranschlag 1993 vom 18. Mai 1993 und der Nachtragsvoranschlag 1992 vom 17. Dezember 1992 der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Markt gemeinde Wildon werden mit sofortiger Wirkung auf gehoben. § 2 Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: K r a i n e r 65. Kundmachung der Steiermärkischen Landes regierung vom 28. Juni 1993 über die Auflösung des Gemeinderates der Marktgemeinde Wildon (politischer Bezirk Leibnitz) Auf Grund des § 103 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 14/1982, wird kundgemacht: Die Steiermärkische Landesregierung hat mit Beschluß vom 28. Juni 1993 in Anwendung des § 103 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 den Gemeinderat der Marktgemeinde Wildon mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Mit dieser Auflösung sind alle Mandate der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Man dates des Bürgermeisters erloschen. Zur Führung der Verwaltung wurde Herr OAR. Gustav Hafner als Regierungskommissär gemäß § 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 bestellt. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landeshauptmann: K r a i n e r 66. Kundmachung der Steiermärkischen Landes regierung vom 17. Mai 1993, betreffend die Ausstellung von Bescheinigungen über Saatgut anerkennung Gemäß § 4 des Gesetzes vom 14. März 1922, LGBl. Nr. 147, betreffend die Anerkennung des Saatgutes, wird verlautbart, daß die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft Steiermark gemäß §§ 1 und 2 dieses Gesetzes auf die Dauer von drei Jahren, begin nend mit 1. Juni 1993, zur Ausstellung von Bescheini gungen über die Saatgutanerkennung ermächtigt wurde. Für die Steiermärkische Landesregierung: Der Landesrat: P ö l t l 146 LGBl., Stück 13, Nr. 64, 65 und 66, ausgegeben am 12. Juli 1993 4 Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Druck: Steierm. Landesdruckerei, Graz. – 2702-93 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER Anlage zu Nr. 59 Anlage zu Nr. 60 Anlage zu Nr. 61

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