تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين النمسا

Ordinance by the regional government of Styria issuing a development programme for water resources

صدر في 1988-12-19 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988, mit der ein Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft erlassen wird.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Water
الكلمات المفتاحية
pollution control, freshwater pollution, effluent waste water/discharge, waste domestic sources, waste non-domestic sources, surface water, groundwater

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 3 Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 1988, mit der ein Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft erlassen wird Stammfassung: LGBl. Nr. 85/1989 Text Auf. Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, i. d. F. des LGBl. Nr. 39/1986, wird verordnet: § 1 Aufgaben und Ziele (1) Das Entwicklungsprogramm ist ein Leitbild für die geordnete Entwicklung der Wasserwirtschaft in der Steiermark. Zeitpunkt und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung dieses Programmes richten sich nach den jeweils verfügbaren öffentlichen Mitteln. (2) Aufgabe des Entwicklungsprogrammes für Wasserwirtschaft ist die planmäßige, vorausschauende Festlegung von Maßnahmen, welche eine gedeihliche Weiterentwicklung der Lebens- und Wirtschaftsbedingungen gewährleisten sollen. (3) Ziele des Entwicklungsprogrammes für Wasserwirtschaft sind: a) Schutz des Grundwassers vor chemischer oder biologischer Belastung und sparsame Verwendung desselben, b) Sicherstellung der Trink- und Nutzwasserversorgung in qualitativer und quantitativer Hinsicht für die Wohnbevölkerung, Industrie, Gewerbe und die Landwirtschaft, c) Schutz der Oberflächenwässer vor Verschmutzung bzw. Verbesserung der Wasserqualität verschmutzter Gewässer, d) Erhaltung und Wiederherstellung der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, e) Schutz der Bevölkerung und ihres Lebensraumes vor Hochwässern und Muren, f) bedarfsgerechte und umweltverträgliche Nutzung des ausbauwürdigen Wasserpotentiales zur Energiegewinnung. (4) Den in Abs. 3 genannten Zielen kommt in ihrer Reihenfolge Priorität zu. (5) Bei widerstreitenden Interessenlagen ist jenen Zielen Vorrang einzuräumen, die dem öffentlichen Interesse insgesamt besser dienen. § 2 Maßnahmen zur Erreichung der Ziele (1) Wasserversorgung: a) Ausbau der Instrumente zum qualitativen und ,quantitativen Schutz von Quell- und Grundwässern (Schutz-, Schon- und Widmungsgebiete), b) Ausbau des Grundwasserbeobachtungsnetzes zur Erfassung des qualitativen und quantitativen Zustandes der Grundwässer unter besonderer Berücksichtigung von Gebieten mit latenten (Altlasten), potentiellen (Betriebe, Intensivkulturen) oder plötzlich auftretenden Verunreinigungsquellen, c) Förderung von Maßnahmen, die dazu beitragen, den Wasserverbrauch wesentlich einzuschränken, d) Vermeidung von Wasserverlusten durch sachgerechte Wartung und Instandhaltung der Wasserversorgungsanlagen, • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 3 e) Erarbeitung von Modellen zum Zwecke der Sicherung von Trink- und Nutzwasserreserven und zur Herstellung eines Wasserverbundes, f) Errichtung eines überregionalen Wasserversorgungsnetzes zum Ausgleich zwischen wasserreichen und wasserarmen Gebieten und zur Aufrechterhaltung der Wasserversorgung in Katastrophenfällen, g) Erhaltung von Einzelwasserversorgungsanlagen zumindest zur Notversorgung, h) verstärkte Überwachung der Wasserqualität öffentlicher Wasserversorgungsanlagen. (2) Gewässerreinhaltung: a) Reinigung der anfallenden Abwässer nach dem Stand der Technik zur Hintanhaltung von Verunreinigungen unter- und oberirdischer Gewässer, b) Vermeidung einer Belastung der Grundwässer durch Nitrate und sonstige Schadstoffe, insbesondere durch Unterlassung von Versickerungen von Hausabwässern, Gewerbe- und Industrieabwässern sowie schadstoffbelasteten Wässern von Verkehrsflächen über Sickerschächte sowie durch unsachgemäße Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen, c) Verbesserung der Wasserqualität verunreinigter Fließgewässer, insbesondere der Mur und der Raab, nach Maßgabe von Sanierungsprogrammen, d) Ausbau der Gewässergüte- und Gewässerzustandskontrolle sowie Einrichtung eines Kläranlagenwartungs- und Betreuungsdienstes, e) Entsorgung von Müll, Klärschlamm und Sonderabfällen auf eine für ober- und unterirdische Gewässer unschädliche Weise, f) möglichste Freihaltung der Klärschlämme aus Abwasserreinigungsanlagen von schädlichen Inhaltsstoffen, g) Einrichtung geordneter Grubendienste für sonst nicht entsorgbare Siedlungsgebiete und Ausstattung kommunaler Kläranlagen mit ausreichend bemessenen Übernahmestationen und Behandlungsanlagen für die Grubeninhalte, h) Auflassung und ordnungsgemäße Sanierung unzureichender Müllablagerungsplätze zur Verhinderung einer Gewässerverunreinigung. (3) Schutzwasserbau: a) Pflege (Instandhaltung) von natürlichen Gewässern, b) Freihaltung gewässernaher Räume von Bebauungen und Intensivnutzungen, c) Fortsetzung der Hochwasserschutzmaßnahmen für gefährdete Talräume nach den Grundsätzen des naturnahen Wasserbaues, d) ökologische Ertüchtigung ausgebauter Gewässerstrecken auf Grundlage längerfristiger Gewässerpflegepläne, e) Vermarkung des öffentlichen Wassergutes, f) Einbindung des landwirtschaftlichen Wasserbaues (Be- und Entwässerung, Rutschhangsanierung) in eine gesamtwasserwirtschaftliche Ordnung des ländlichen Raumes mit besonderer Berücksichtigung der Bodenretention und Abflußverminderung, g) Erstellung eines Bedarfs- und Nutzungskatasters für Bewässerung und Frostberegnung in der Landwirtschaft, h) Förderung der natürlichen Bodenretention zur Abminderung des Oberflächenabflusses und Verbesserung der Grundwasseralimentation, i) Erhaltung von Wäldern und Bewirtschaftung baumloser Hochgebirgslagen zum Schutze gegen Verödung und Lawinengefährdung, j) Schutz von ökologisch wertvollen Feuchtgebieten und Auwaldzonen zur Erhaltung der hiefür typischen Tier- und Pflanzenwelt. (4) Energiewasserbau: Errichtung von Wasserkraftwerken an ausbauwürdigen Gewässern im für die Energieversorgung erforderlichen Ausmaß oder zur Eigenversorgung. § 3 Zuständigkeitsabgrenzung Soweit durch dieses Entwicklungsprogramm die Zuständigkeit des Bundes berührt wird, kommt diesem Programm keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu. Dieses im öffentlichen Interesse der Raumordnung räumlich ganzheitlich konzipierte, ausgelegte und koordinierte Entwicklungsprogramm richtet sich jedoch an den Bund als Empfehlung und Interessendokumentation des Landes. Die Landesregierung sorgt darüber hinaus für die kooperative und übereinkommende Umsetzung dieses • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 3 Entwicklungsprogrammes im Wirkungsbereich des Bundes, insbesondere im Zuständigkeitsbereich der mittelbaren Bundesverwaltung im Zusammenhang mit wasser-, forst- und gewerberechtlichen Planungen, Interessenabwägungen und Entscheidungen. Die Dienststellen des Landes haben nach Maßgabe ihres Aufgabenbereiches die entsprechenden Vorbereitungen zur Umsetzung zu treffen und auch von Amts wegen auf die Wahrung der Interessen dieses Entwicklungsprogrammes im Wirkungsbereich des Bundes hinzuwirken. § 4 Bestandteile des Entwicklungsprogrammes für Wasserwirtschaft Das Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft besteht aus dem Verordnungstext samt Erläuternden Bemerkungen. § 5 Schlußbestimmungen (1) Das Entwicklungsprogramm für Wasserwirtschaft ist spätestens nach 5 Jahren nach seinem Inkrafttreten einer Überprüfung zu unterziehen. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Verlautbarung in Kraft. • • RIS

Ordinance by the regional government of Styria issuing a development programme for water resources · Nelum