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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government of Styria issuing a development programme for the maintenance of nature and landscape

صدر في 1985-07-08 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985, mit der ein Entwicklungsprogramm für Natur- und Landschaftspflege erlassen wird.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Water, Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
inland waters, wetlands, wild flora, biosphere reserves, policy/planning, management/conservation, mountain area, protected area, inventory

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  1. Landesrecht www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Bundesland Steiermark Titel Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985, mit der ein Entwicklungsprogramm für Natur- und Landschaftspflege erlassen wird Stammfassung: LGBl. Nr. 15/1986 Text Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung LGBl. Nr. 54/1982 und der Kundmachung LGBl. Nr. 75/1985, wird verordnet: § 1 Geltungsbereich (1) Im Entwicklungsprogramm für Natur- und Landschaftspflege wird der gesamte Natur- bzw. Landschaftsraum der Steiermark hinsichtlich seines Zustandes, seiner Entwicklung und der zum Zwecke der Erhaltung, Pflege und Gestaltung ökologisch funktionsfähiger Räume im Sinne des § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl Nr. 65, zu setzenden Maßnahmen erfaßt. (2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Verordnungstext und der zeichnerischen Darstellung (Anlage). Dem Entwicklungsprogramm ist ein Erläuterungsbericht angeschlossen. (3) Zeitpunkt und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung dieses Programmes bemessen sich nach den jeweils verfügbaren öffentlichen Mitteln. § 2 Ziele, Aufgaben und Instrumente (1) Das Entwicklungsprogramm für Natur- und Landschaftspflege ist die Grundlage für jene Maßnahmen, die dem Ziel der Sicherung, Bewahrung oder Wiederherstellung einer ökologisch ausgewogenen und funktionsfähigen Naturausstattung und des Erlebniswertes der Landschaften dienen. Dies sind Maßnahmen, die einerseits der Erhaltung bedeutender oder gefährdeter Tier- und Pflanzenarten gelten oder sich andererseits auf Zonen besonderer ökologischer Belastung oder Gefährdung beziehen (Anlage). (2) Vorrangig sollen in ihrem Bestand gesichert werden: 1. alpine Hochlagen über der natürlichen Waldgrenze; 2. Auwälder; 3. Moore; 4. Trockenstandorte. (3) Instrumente dieser Aufgaben sind: 1. Landschaftsplanung auf der Grundlage naturräumlicher Gesamtaufnahmen (Biotop- und Vegetationskartierung); 2. Förderung von Maßnahmen; 3. Festlegung von Schutzgebieten und -objekten. § 3 Maßnahmen Maßnahmen gemäß § 2 dieser Verordnung sind insbesondere: • • RIS Landesrecht Steiermark www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2 1. Sicherung und Pflege von Lebensräumen artenreicher Tier- und Pflanzengemeinschaften unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen; 2. Ersatz und Neuanlage von Lebensräumen gemäß Z. 1 und Schaffung von naturräumlichen Ausstattungs und Gestaltungselementen der Landschaften; 3. Rückführung von Abbaugebieten und Gebieten anderer vorübergehender Eingriffe zu Landschaftsteilen hochwertiger Naturausstattung; 4. Mitwirkung an Planungen, die Auswirkungen auf Natur und Landschaft erwarten lassen; 5. Erstellung und Durchführung von Programmen zum Schutz vom Aussterben bedrohter Tiere und Pflanzen und ihrer Biotope sowie zur Wiedereinbürgerung bereits ausgestorbener ursprünglich heimischer Tiere und Pflanzen; 6. Schutz freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzen auf der Basis der "Roten Listen gefährdeter Tier- und Pflanzenarten"; 7. Schutz der Naturhöhlen; 8. Regelung des Befahrens des freien Geländes; 9. Erstellung von Förderungsrichtlinien für Maßnahmen des Naturschutzes; diese sollen insbesondere folgende Förderungsmöglichkeiten umfassen: a) Schaffung und Sicherung (Pacht, Ankauf, Entschädigung) von Lebensräumen im Sinne des § 2 im gesamten Landesgebiet zum Zwecke der Verbesserung der Naturausstattung; b) Durchführung von Schutz-, Pflege- und Wiedereinbürgerungsprogrammen bedrohter und gefährdeter freilebender Tiere und wildwachsender Pflanzenarten sowie ihrer Biotope; c) Abgeltung unzumutbarer Mehraufwendungen bei Bauten und Anlagen, durch die wesentliche Verbesserungen im Hinblick auf das Landschaftsbild und die landschaftliche Eingliederung derselben erreicht werden. § 4 Naturraumanalyse und Naturrauminventar Die vorliegende Naturraumanalyse und das Naturrauminventar (Erläuterungsbericht Teil 1) sind fortlaufend zu ergänzen. § 5 Bericht Die Landesregierung hat alle zwei Jahre dem Landtag einen Bericht über die Verwirklichung der Maßnahmen dieses Entwicklungsprogrammes vorzulegen. § 6 Zuständigkeitsabgrenzung In die Zuständigkeiten des Bundes wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingegriffen. § 7 Schlußbestimmungen Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft. (Anmerkung: Anlage (Plan) siehe LGBl. 1986, Seite 43) • • RIS

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