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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government of Styria issuing a development programme for raw material and energy supply

صدر في 1984-01-30 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Jänner 1984, mit der ein Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung erlassen wird.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
energy conservation/energy production, policy/planning

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  1. §1 Aufgaben und Abgrenzung (1) Das Entwicklungsprogramm für Rohstoff- und Energieversorgung ist ein Entwicklungsleitbild für die Steiermark und stellt für die Bevölkerung und Planungsträger eine Orientierungshilfe dar. Zeitpunkt und Umfang der öffentlichen Ausgaben zur Verwirklichung der Ziele dieses Entwicklungsprogrammes bemessen sich nach den jeweils verfügbaren Mitteln. (2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Verordnungstext und der zeichnerischen Darstellung (Anlage). Dem Entwicklungsprogramm ist ein dreiteiliger Erläuterungsbericht (Teil I: Rohstoffplan, Teil II: Energieplan, Teil III: Recyclingplan) angeschlossen. (3) Dieses Entwicklungsprogramm ist eine vorausschauende Grundlage, einerseits zur Suche, Gewinnung und Verarbeitung von Rohstoffen und zur Sicherung künftig zu erschließender Lagerstätten, andererseits zur Versorgung mit der notwendigen Energie, jeweils ausgehend von der gegenwärtigen Situation und ausgerichtet darauf, die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft aufeinander abzustimmen und zusammenzufassen. In einer langfristigen Planung ist jeweils auf eine sparsame und schonende Bewirtschaftung unter Berücksichtigung ökologischer Gesichtspunkte hinzuwirken. Bei Rohstoffen sollen Möglichkeiten der Wiedergewinnung und Wiederverwertung (Recycling) untersucht und gefördert werden (§ 5 Abs. 1 Z. 3 des Landesentwicklungsprogrammes 1977, LGBl. Nr. 53). (4) In die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in die Angelegenheiten des Gewerbes, der Industrie, des Verkehrswesens sowie des Bergwesens, wird durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingegriffen. (5) Soweit nach dieser Verordnung Pläne, Maßnahmen und dergleichen in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, vorgesehen sind, gelten diese nur für den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes bzw. als Vorschläge des Landes. (6) Raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der Gemeinden und der auf Grund von Landesgesetzen eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechtes als Träger von Privatrechten dürfen dem Entwicklungsprogramm nicht widersprechen.

  2. §2 Grundsätze und Ziele der Rohstoffpolitik (1) Die Erfüllung der im § 1 dargelegten Aufgaben, insbesondere die Sicherung der erforderlichen Rohstoffreserven, soll im Zusammenwirken zwischen Bund, Land und den beteiligten Unternehmungen gelöst werden, (2) Die Sicherung der Rohstoffversorgung soll einerseits durch verstärkte Absicherung der ausländischen Bezugsquellen, andererseits durch die Erweiterung der inländischen Versorgungsbasis erfolgen. (3) Zur Absicherung ausländischer Bezugsquellen sollen nachstehende Ziele beachtet werden: 1. Möglichst große Diversifikation ausländischer Bezugsquellen; www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 4 Landesrecht Steiermark RIS •• 2. Langfristige Lieferverträge, jedoch ohne den Verzicht auf die mögliche Nutzung von Spot-Märkten; 3. Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Rohstoffproduktionsquellen; 4. Verfügung über eigene Transportmittel für Roh- und Grundstoffe, die aus dem Ausland bezogen werden müssen; 5. Gegenseitige joint ventures: Österreichische Beteiligung an Rohstoffvorhaben im Ausland gegen ausländische Beteiligung im Inland; 6. Produktionsbeteiligungen; 7. Zusammenarbeit mit den über nutzbare Rohstoff vorkommen verfügenden Entwicklungsländern; 8. Lagerhaltung zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe. (4) Die Steigerung der Gewinnung von Primärrohstoffen ist unter Berücksichtigung zukünftiger Bedürfnisse anzustreben. (5) Zur Beurteilung der Versorgungs- und Zielgefährdung der Rohstoffe soll die vom Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie veröffentlichte Liste der kritischen und besonders kritischen Roh- und Grundstoffe (vgl. Erläuterungsbericht, Rohstoffplan) als Orientierungshilfe dienen.

  3. §3 Maßnahmen im Bereich Rohstoffe (1) Der Erweiterung der inländischen Rohstoffversorgungsbasis dienen folgende Maßnahmen: 1. Suche und Erschließung neuer Lagerstätten; Untersuchung bisher ungenutzter Lagerstätten; Erweiterung der Bauwürdigkeit und Verbesserung der Ausbringung aus den Lagerstätten; Nutzung von Begleitstoffen, Koppel- und Abfallprodukten. 2. Bei der Suche und Erschließung neuer Lagerstätten ist der integrierte Einsatz folgender Methoden anzustreben: Regionale geochemische und geophysikalische Basisaufnahme, gezielte geochemische und geophysikalische Detailprospektion, geologische Kartierung, aufbereitungs- und bergtechnische Begleituntersuchungen. 3. Die Untersuchungen bisher ungenutzter Lagerstätten sollen umfassen: Überprüfung im Hinblick auf verbesserte Abbautechnik sowie auf verbesserte Aufbereitungstechnik; Überprüfung der derzeitigen Marktverhältnisse; Überprüfung auf neue Anwendungsmöglichkeiten; Überprüfung auf integrierte Nutzungsmöglichkeiten. 4. Zur Erweiterung der Bauwürdigkeit und Verbesserung der Ausbringung aus den Lagerstätten soll die Möglichkeit zur Weiterentwicklung von Berg- und Aufbereitungstechnik geboten werden. Dies ist auch Voraussetzung für die Nutzung von Komplexerzen. Ebenso ist die Verwertung von Halden stets anzustreben. 5. Eine Erweiterung der inländischen Rohstoff-Versorgungsbasis ist indirekt auch über eine rationellere Verwendung der Roh- und Grundstoffe anzustreben. (2) Zur Sicherung der Rohstoffgewinnungsgebiete sind bereits in einem möglichst frühen Stadium die erforderlichen Verbindungen zur Raumordnung herzustellen. Dabei ist in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 7 Stmk. ROG. 1974 die Freihaltung solcher Vorkommen von allen Nutzungsansprüchen zu sichern, die eine Verwertung nachhaltig unmöglich machen würden. (3) Als Voraussetzung für eine effektive Krisenvorsorge sind die Erkenntnisse der Lagerstättenforschung übersichtlich zu dokumentieren und in periodischen Abständen zu bewerten.

  4. §4 Grundsätze und Ziele der Energiepolitik (1) Grundsätze Auf Grund der sich ständig ändernden äußeren Einflüsse auf den Energieverbrauch sollte eine Energiepolitik auf maximale Flexibilität des gesamten Energiesystems ausgerichtet sein. Hiezu ist erforderlich: 1. Kurzfristige Stabilisierung, längerfristige Senkung des Gesamtenergieverbrauches, wobei sowohl der quantitative (Energiesparen) als auch der qualitative (Einsatz einer möglichst adäquaten Energieform für eine bestimmte Energiedienstleistung) Aspekt zu beachten ist. 2. Soweit als möglich Abbau der Abhängigkeit von externen Primärenergieträgern durch die im § 5 (1) näher beschriebenen Maßnahmen. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 4 Landesrecht Steiermark RIS •• 3. Als Randbedingungen für eine zukunftsorientierte Energieplanung sind jeweils die Umweltverträglichkeit, die Sozialverträglichkeit und die volkswirtschaftliche Effizienz zu berücksichtigen. (2) Energiepolitisches Leitbild Als energiepolitisches Leitbild ist die untere der beiden mittleren Varianten der im Erläuterungsbericht dargestellten Energieverbrauchsszenarios anzusehen. Danach soll der Energieverbrauch im Jahr 1985 etwa bei dem Wert von 1980 liegen und anschließend leicht rückläufig sein. Weiters ist danach der Rückzug aus dem 01 und der verstärkte Einsatz der heimischen Energiequellen (Wasserkraft, Biomasse und sonstige) anzustreben. Das energiepolitische Leitbild ist in der Anlage dargestellt. (3) Instrumente und Elemente der Energiepolitik 1. Koordinierung der leitungsgebundenen Energieträger Nachfolgende Kriterien für die Abgrenzung von Fernwärme- und Erdgasversorgungsgebieten sind zu beachten: a) 1. Priorität hat die Nutzung industrieller Abwärme einschließlich allenfalls vorhandener Abwärme aus Müllverbrennungsanlagen; b) 2. Priorität hat die Nutzung von den im Bundesland Steiermark vorhandenen Primärenergien; c) 3. Priorität hat die Anwendung der Kraft-Wärme-Kupplung; d) Gebiete, in denen bereits eine Ortsgasversorgung besteht, bleiben auch weiterhin der Gasversorgung vorbehalten, soweit nicht eine Priorität nach litera a-c gegeben ist; e) Gebiete, die noch keine Ortsgasversorgung haben, sind primär einer Fernwärmeversorgung vorbehalten; f) die Koordinierung zwischen dem elektrischen Strom zur Raumwärmeversorgung und der Fernwärme- bzw. Erdgasversorgung muß so erfolgen, daß trotz Vorhandenseins der Stromversorgung diese für Raumheizungszwecke nicht eingesetzt werden darf, wenn im jeweiligen Gebiet eine Fernwärmeversorgung oder eine Erdgasversorgung vorhanden oder geplant ist. 2. Im Bereich der Tarifpolitik ist auf die gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsträger der größtmögliche Einfluß zur Erzielung eines zum Energiesparen anhaltenden Tarifsysteme zu nehmen.

  5. §5 Maßnahmen im Bereich Energie (1) Zum Abbau der Abhängigkeit von externen Energieträgern sind folgende Maßnahmen anzustreben: 1. Ersatz ausländischer Energieträger durch heimische; 2. Ersatz nicht erneuerbarer Energieträger durch erneuerbare; 3. Erhöhung der Versorgungssicherheit durch Streuung der Energieträger; 4. Erhöhung der Versorgungssicherheit durch größere Flexibilität des Energiesystems. (2) Auf der Basis dieses Entwicklungsprogrammes sollen kommunale und regionale Energiepläne erstellt werden. Sie sind in den Prozeß der Orts- und Regionalplanung einzubeziehen. Bei der kommunalen Energieplanung soll der Information und Motivation aller Betroffenen besonderes Gewicht gegeben werden. Regionale Energiepläne sollten als besonderen Schwerpunkt die Auffindung und Aktivierung der energetischen Ressourcen der jeweiligen Region enthalten und innovative, regionale Initiativen fördern. Ein weiterer Schwerpunkt der regionalen Energieplanung ist die Entwicklung von Strategien für den ländlichen Raum. (3) Um eine möglichst große Energieeinsparung im wichtigen Bereich der Raumheizung zu erreichen, sind die Möglichkeiten der Bauvorschriften, der Wohnbauförderung und Energiesparberatung auszunützen bzw. zu verbessern oder zu schaffen. (4) Die Energieforschung soll unter Beachtung der Grundsätze nach § 4 ausgebaut werden. Die Unternehmensforschung soll dabei nicht konkurrenziert, sondern ergänzt werden.

  6. §6 Grundsätze und Ziele einer Recyclingpolitik (1) Die sparsame Nutzung und Wiederverwertung von Rohstoffen ist nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen der Ressourcenknappheit, -endlichkeit sowie -kosten, sondern auch aus Gründen der Zweckmäßigkeit und nicht zuletzt des Umweltschutzes geboten. Eine auf diesen Grundsätzen aufbauende Politik muß daher bestrebt sein, diese der gesamten Bevölkerung näherzubringen. Für alle Bevölkerungs- und Landesteile sollen gleichartige Möglichkeiten der Rohstoffwiederverwertung geschaffen werden. (2) Ziel des Entwicklungsprogrammes ist es, www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 4 Landesrecht Steiermark RIS •• 1. einen Minderverbrauch von Ressourcen zu erreichen, 2. einen verminderten Abfallanfall (Müllvermeidung) herbeizuführen sowie 3. die Wiederverwertung von Rohstoffen zu forcieren. (3) Produkte, welche mit hohem energetischem Aufwand hergestellt werden müssen, sollen durch solche mit niedrigem energetischem Erzeugungsaufwand ersetzt werden. Dies gilt umso mehr, wenn für solche Produkte Rohstoffe verwendet werden, die entweder knapp sind oder die nur schwer einem Wiederverbrauch zugeführt werden können.

  7. §7 Maßnahmen im Bereich Rohstoffwiederverwertung (1) Die Sammeltätigkeit von Altstoffen soll auf die ganze Steiermark bei gleichwertigen Bedingungen für die betroffene Bevölkerung ausgedehnt werden. (2) Für die zu sammelnden Altstoffe sollen eigene zweckentsprechende Behälter aufgestellt werden.

  8. §8 Schlußbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Sie ist bei wesentlicher Änderung der Voraussetzungen, die ihr zugrunde liegen, jedenfalls aber nach 5 Jahren ab Inkrafttreten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Anlage (Anmerkung: Anlage siehe LGBl. 1984, Seiten 30ff) www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 4

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