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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government of Styria establishing a Fund for small hydropower plants and ecopower plants

صدر في 2001-10-29 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 2001, mit welcher ein Fonds zur Förderung von Öko- und Kleinwasserkraftanlagen eingerichtet wird.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Energy
الكلمات المفتاحية
hydropower generation, institution, special fund, renewable energy, enforcement/compliance, governance

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النص

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  1. §1 Zur Förderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Steiermark wird ein Fonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden für die Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen und vorwiegend für die Förderung von Ökoanlagen zu verwenden und werden aufgebracht a) aus den Einnahmen der Ausgleichsabgabe, b) aus Strafbeträgen gemäß § 72 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, c) aus Zinsen der Fondsmittel, d) durch sonstige Zuwendungen.

  2. §2 Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Seine Verwaltung obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, welches sich dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Die Durchführung ist dem Landes Energiebeauftragten in Abstimmung mit der im Amt der Landesregierung für das Elektrizitätswesen zuständigen Rechtsabteilung übertragen. Das Vermögen des Fonds ist Zins bringend anzulegen. Personal und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.

  3. §3 Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage von Förderrichtlinien, die nach Anhörung des Elektrizitätsbeirates von der Steiermärkischen Landesregierung zu genehmigen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: a) die Gewährung von Förderungen hat auf der Grundlage einer Ausschreibung zu erfolgen, b) in der Ausschreibung sind die auf die einzelnen Energieträger entfallenden Mittel festzulegen (Kontingente), c) Höhe der möglichen Förderungen, d) Antragsunterlagen, e) Reihungskriterien im Sinne des § 47 Abs. 5 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes, f) Verfahren zur Bewertung der eingereichten Projekte, g) Voraussetzungen für die Rückerstattung gewährter Fördermittel. Über die Verwendung der Fondsmittel einschließlich der Sach- und Personalkosten ist jährlich, erstmals im Jahr der ersten Fördervergabe, der Steiermärkischen Landesregierung und dem Steiermärkischen Elektrizitätsbeirat zu berichten.

  4. §4 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 2 Landesrecht Steiermark RIS •• Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. November 2001, in Kraft. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 2

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