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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government of Styria amending the Ordinance on classification of vine plants

صدر في 2012-09-27 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2012, mit der die Verordnung betreffend die Klassifizierung der Rebsorten geändert wird.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
viticulture/oenological practices, classification/declassification, authorization/permit, enforcement/compliance
الفئات
agriculture

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  1. P. b. b. – GZ 02Z032441 M 411 Landesgesetzblatt Jahrgang 2012 Ausgegeben und versendet am 18. Oktober 2012 37. Stück 96. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2012, mit der die Verordnung betreffend die Klassifizierung der Rebsorten geändert wird. [CELEX-Nr. 32007R1234] 97. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 2012 über die Höhe und die Entrichtung der Ver waltungsabgaben in Vergaberechtsschutzverfahren (Steiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2012). 96. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. September 2012, mit der die Verordnung betreffend die Klassifizierung der Rebsorten geändert wird Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004, LGBl. Nr. 22/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird verordnet: Die Verordnung betreffend die Klassifizierung der Rebsorten, LGBl. Nr. 86/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96/2010, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Z. 2 werden die Begriffe „Aron“, „Fanny“, „Lilla“ und „Palatina“ an der jeweils richtigen Stelle in die alphabetische Aufzählung eingefügt. 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „(1a) Von den klassifizierten Rebsorten nach § 1 werden folgende Rebsorten ausdrücklich für den Tafel traubenanbau zugelassen: Alphonse Lavalle Aron Attila Bianca Cardinal Fanny Gloria Hungaria Gutedel Kocsis Irma Königin der Weingärten Lilla Muskat bleu Nero Palatina Pannonia Perle von Csaba Perle von Zala Perlette 412 LGBl., Stück 37, Nr. 96 und 97, ausgegeben am 18. Oktober 2012 Pölöskei Muskataly Puchljakovski Terez“ 3. § 4 lautet: „Durch diese Verordnung wird der Artikel 120a der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) nach der Verordnung (EG) Nr. 491/2009 des Rates vom 25. Mai 2009 durchgeführt.“ 4. Nach § 5 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Die Änderung des § 1 Z. 2 und des § 4 sowie die Einfügung des § 1a durch die Novelle 96/2012 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Oktober 2012, in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 97. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Oktober 2012 über die Höhe und die Entrichtung der Verwaltungsabgaben in Vergaberechtsschutzverfahren (Steiermärkische Vergabe Pauschalgebührenverordnung 2012) Auf Grund des § 28 Abs. 2 und Abs. 4 des Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetzes 2012, LGBl. Nr. 80/2012, wird verordnet: § 1 Gebührensätze Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für Anträge gemäß § 5 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 und 2 Steier märkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2012 – StVergRG 2012 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt für 1. Direktvergaben € 300 2. Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung bzw. nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb a) Bauaufträge € 1.000 b) Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 500 3. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung im Unterschwellenbereich € 500 4. Nicht offene Verfahren ohne Bekanntmachung im Unterschwellenbereich a) Bauaufträge € 1.000 b) Liefer- und Dienstleistungsaufträge € 500 5. Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich a) Bau € 3.000 b) Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe € 1.000 6. Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich a) Bau € 6.000 b) Liefer- und Dienstleistungen, Wettbewerbe € 2.000 9 LGBl., Stück 37, Nr. 97, ausgegeben am 18. Oktober 2012 413 § 2 Erhöhte Gebührensätze für Verfahren im Oberschwellenbereich (1) Wenn der (geschätzte) Auftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben um mehr als das Zehnfache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Dreifache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr. (2) Wenn der (geschätzte) Auftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert für Auftragsvergaben um mehr als das Zwanzigfache übersteigt, so beträgt die zu entrichtende Pauschalgebühr das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr. (3) Abs. 1 und 2 gelten für Ideenwettbewerbe mit der Maßgabe, dass an Stelle des (geschätzten) Auftrags wertes die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer als Grundlage für die Erhöhung der Pauschalgebühr herangezogen wird. (4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschal gebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem (geschätzten) Auftragswert des Loses. § 3 Reduzierte Gebührensätze (1) Die von der Antragstellerin/dem Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Ver fügung gemäß § 12 StVergRG 2012 zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt jeweils 50 % der in § 1 festgesetzten Gebühr. (2) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere gesondert anfechtbare Entscheidungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers von derselben Unternehmerin/demselben Unternehmer angefochten, dann ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag zu 100 % gemäß § 1 und § 2 zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der in § 1 und § 2 fest gesetzten Gebühr. (3) Die vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der gemäß § 1 festgesetzten bzw. 10 % der gemäß § 2 erhöhten Gebühr. (4) Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Aus schreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages einge bracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbs unterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 2 nach der gemäß Abs. 3 reduzierten Gebühr. (5) Wird ein Antrag vor der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, oder wenn keine mündliche Ver handlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Bescheides zurückgezogen, dann sind dem Antragsteller 25 % der entrichteten Pauschalgebühr zurückzuerstatten. (6) Die Gebührensätze sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden. § 4 Übergangsbestimmungen Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. § 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Oktober 2012, in Kraft. § 6 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Steiermärkische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung 2010, LGBl. Nr. 65/2010, außer Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 3091-2012 Gedruckt nach der Richtlinie „Druckerzeugnisse“ des Österreichischen Umweltzeichens, Medienfabrik Graz, UW-Nr. 812 Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2012 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland1 im Ausland1 von 400 Seiten € 75,– € 115,– 1 Preise inkl. Versandspesen Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von € 2,50 bis zu 4 Seiten zuzüglich € 0,60 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, Dreihackengasse 20, 8020 Graz; Tel: ++43 (0316) 8095 DW 18, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, VERLAGSSHOP, Dreihackengasse 20, 8020 Graz

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