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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government of Styria amending the development programme for air pollution control

صدر في 2011-06-16 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 2011, mit der das Entwicklungsprogramm für die Reinhaltung der Luft geändert wird.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Steiermark
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
air quality/air pollution, pollution control

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  1. P. b. b. – GZ 02Z032441 M 181 Landesgesetzblatt Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 5. Juli 2011 19. Stück 52. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten. [XVI. GPStLT RV EZ 145/1 AB EZ 145/2] 53. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 2011, mit der das Entwicklungsprogramm für die Rein haltung der Luft geändert wird. 54. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 2011, mit der die Verordnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar geändert wird. 52. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Marktüberwachung von Bauprodukten Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt: Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: Artikel 1 Gegenstand Die Vertragsparteien kommen vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüber wachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates überein, nachstehende Regelungen über die Marktüberwachung von Bauprodukten im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu treffen. Artikel 2 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechts vorschriften der Gemeinschaft unterliegen. 182 LGBl., Stück 19, Nr. 52, ausgegeben am 5. Juli 2011 (2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie die Bestimmungen dieser Ver einbarung, ausgenommen Art. 4 Abs. 1 Z. 1 und 9, sinngemäß. (3) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, muss der Wirtschaftsakteur gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er in Österreich auf dem Markt bereitgestellt hat. Artikel 3 Marktüberwachungsbehörde (1) Mit der Durchführung der Marktüberwachung für den Bereich der Bauprodukte wird das Österreichische Institut für Bautechnik betraut. Das Österreichische Institut für Bautechnik ist Marktüberwachungsbehörde. (2) Die Stellung der jeweiligen Landesregierung als Aufsichtsbehörde sowie als sachlich in Betracht kom mende Oberbehörde in Vollziehung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen wird durch diese Betrauung nicht berührt. Bei der Besorgung der ihm nach dieser Vereinbarung zukommenden Aufgaben unterliegt das Österreichische Institut für Bautechnik in Vollziehung der bauproduktrechtlichen Regelungen des Landes der Aufsicht der jeweiligen Landesregierung und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Artikel 4 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörde (1) Die Marktüberwachungsbehörde nimmt alle Aufgaben der Marktüberwachung für Bauprodukte gemäß dieser Vereinbarung wahr, dies sind insbesondere: 1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung; 2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind; 3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit; 4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten; 5. Marktüberwachungsmaßnahmen; 6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen; 7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen; 8. Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bau produkten; 9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten; 10. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission. (2) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, z. B. im Internet, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren. Artikel 5 Verfahren (1) Für das behördliche Verfahren sind, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt wird, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. (2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden. (3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften zu treffen, die in dem Land gelten, in dem sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs befindet. (4) Durch die Abs. 1 bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft ent haltenen Verfahrensbestimmungen unberührt. 9 LGBl., Stück 19, Nr. 52, ausgegeben am 5. Juli 2011 183 Artikel 6 Berichtspflichten der Baubehörde Erlangt eine Baubehörde Kenntnis 1. von Unfällen, Gesundheitsschäden oder Baugebrechen, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass sie durch falsch deklarierte oder mangelhafte Bauprodukte verursacht wurden, oder 2. davon, dass durch die Lagerung oder Verwendung von Bauprodukten auf einer Baustelle gegen Art. 11 Abs. 1 Z. 1 bis 7 verstoßen wird, so hat sie der Marktüberwachungsbehörde unverzüglich darüber zu berichten. Artikel 7 Rechtsmittel Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann das Rechtsmittel der Berufung an den un abhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Davon unberührt bleibt § 57 Abs. 2 und 3 Allgemeines Ver waltungsverfahrensgesetz 1991. Artikel 8 Verwenden von Daten Die Marktüberwachungsbehörde ist ermächtigt, Daten automationsunterstützt zu verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Artikel 9 Kostentragung (1) Auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs sind Proben nach Abschluss des Verfahrens zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Ein standspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe End verkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden. (2) Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechts vorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1 und sind dem Wirtschaftsakteur die für die Kontrolle anfallenden Kosten mit Bescheid aufzuerlegen. (3) Die für die Kontrolle eines Bauproduktes anfallenden Kosten sind mit Bescheid dem Einschreiter aufzu erlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den gemeinschafts rechtlichen Vorschriften oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch das Verschulden des Einschreiters verursacht wurde. Artikel 10 Finanzierung der Marktüberwachung für Bauprodukte Die mit den Aufgaben der Marktüberwachung verbundenen Kosten sind auf die Vertragsparteien nach dem Verhältnis der Volkszahlenschlüssel der einzelnen Vertragsparteien nach dem jeweils geltenden Finanzaus gleichsgesetz zueinander aufzuteilen. Artikel 11 Strafbestimmungen (1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Hand lung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. ein Bauprodukt ohne erforderliche CE-Kennzeichnung in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt; 2. ein Bauprodukt, für das als Nachweis der Verwendbarkeit ein Einbauzeichen ÜA erforderlich ist, ohne dieses Einbauzeichen ÜA auf dem Markt bereitstellt; 3. ein Bauprodukt mit CE-Kennzeichnung oder mit Einbauzeichen ÜA in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind; 184 LGBl., Stück 19, Nr. 52, ausgegeben am 5. Juli 2011 4. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, dessen CE-Kennzeichnung oder Einbau zeichen ÜA falsche oder mangelhafte Angaben enthält; 5. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das mit einer Kennzeichnung versehen ist, die mit der CE-Kennzeichnung oder mit dem Einbauzeichen ÜA verwechselt werden kann; 6. ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereitstellt, das nicht den Bestimmungen einer für dieses Bauprodukt erteilten Österreichischen technischen Zulassung entspricht; 7. sonst ein Bauprodukt mit falschen Angaben oder Deklarationen in Verkehr bringt oder auf dem Markt bereit stellt; 8. es unterlässt, den in Bescheiden getroffenen Anordnungen der Marktüberwachungsbehörde Folge zu leisten. (2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 7 gelten als Dauerdelikte. Die Frist für die Ver folgungsverjährung beginnt ab Herstellung des rechtskonformen Zustands zu laufen. (3) Einer Kennzeichnung am Bauprodukt gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 7 ist die Anbringung der Kennzeichnung auf einer Datenplakette, auf der Verpackung oder in Begleitunterlagen gleichzuhalten. (4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von höchstens 50 000 EURO und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu ahnden. (5) Geldstrafen fließen dem Österreichischen Institut für Bautechnik zu und sind für Zwecke der Marktüber wachung von Bauprodukten zu verwenden. (6) Bauprodukte, auf die sich eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 Z. 1 bis 7 bezieht, können für ver fallen erklärt werden, wenn der Wirtschaftsakteur nicht sicherstellt, dass diese Bauprodukte nicht in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Artikel 12 Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen Zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen hat das Österreichische Institut für Bautechnik einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu erstellen und den Vertragsparteien zukommen zu lassen. Artikel 13 Inkrafttreten, Beitritt (1) Diese Vereinbarung steht allen Ländern zur Unterzeichnung offen. (2) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem sechs Länder der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung schriftlich mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, für diese sowie für jene Länder in Kraft, die eine solche schriftliche Mitteilung bis spätestens am Tag vor dem Inkrafttreten abgegeben haben. (3) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet, aber erst nach Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass die nach ihren Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkraft treten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt die Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft. (4) Diese Vereinbarung steht Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung wirksam. Artikel 14 Kündigung (1) Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. (2) Die Kündigung einer Vertragspartei berührt nicht die Rechtsbeziehungen der anderen Vertragsparteien untereinander. Artikel 15 Anpassung und gegenseitige Information (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei maßgeblichen Änderungen der Sachverhalte oder des Rechts der Europäischen Union Verhandlungen über eine Änderung der Vereinbarung aufzunehmen. 9 LGBl., Stück 19, Nr. 52 und 53, ausgegeben am 5. Juli 2011 185 (2) Die Vertragsparteien geben einander vor der Erlassung von Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Vereinbarung Gelegenheit zur Stellungnahme. Artikel 16 Ausfertigung, Mitteilung (1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung. (2) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen. Artikel 17 Bundesbeteiligung Die Vertragsparteien bekunden ihr Interesse, bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für Bauprodukte auch eine einheitliche Vorgangsweise mit dem Bund anzustreben. Zu diesem Zweck bieten die Vertragsparteien dem Bund an, Verhandlungen über einen Beitritt des Bundes zu dieser Vereinbarung auf zunehmen und sich dieser Vereinbarung anzuschließen. Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel 13 Abs. 3 mit 25. März 2011 in Kraft getreten. Landeshauptmann Vo v e s 53. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 2011, mit der das Entwicklungs programm für die Reinhaltung der Luft geändert wird Auf Grund des § 11 Abs. 9 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 – StROG, LGBl. Nr. 49/2010, wird verordnet: Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Mai 1993, mit der ein Entwicklungs programm für die Reinhaltung der Luft erlassen wurde, LGBl. Nr. 58/1993, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 zweiter Gliederungsstrich lautet: „– die Verbesserung der Luftgüte in allen Teilen des Landes, insbesondere in jenen Teilen, wo Grenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft, IG – L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2007, überschritten werden,“ 2. § 2 Abs. 2 zweiter Gliederungsstrich lautet: „– die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft, IG – L, BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2007,“ 186 LGBl., Stück 19, Nr. 53 und 54, ausgegeben am 5. Juli 2011 3. § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a lautet: „– Stadtgebiet von Graz;“ 4. Nach dem § 4 wird folgender § 5 eingefügt: „§ 5 Inkrafttreten von Novellen Die Änderungen des § 2 Abs. 1 und 2, sowie des § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. a durch die Novelle LGBl. Nr. 53/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Juli 2011, in Kraft.“. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 54. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 2011, mit der die Verordnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar geändert wird Auf Grund des § 38a Abs. 4 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet: Die Verordnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar, LGBl. Nr. 42/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 8/2011, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Z. 4 lautet: „4. Die Aufteilung der pauschalierten Arztgebühren für Labor- und Pathologieleistungen (§ 6a der Ver ordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 36/2008 in der jeweils geltenden Fassung) auf die leistungserbringenden Organisationseinheiten erfolgt nach folgendem Verteilungsschlüssel: LKH Organisationseinheit Prozentanteil LKH Univ.-Klinikum Graz Univ.-Klinik für Dermatologie und Venerologie 1,481 % Univ.-Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe 0,693 % Univ.-Klinik für Innere Medizin 8,942 % Univ.-Klinik für Blutgruppenserologie und Transfusionsmedizin 10,007 % Univ. Klinik für Radiologie 2,251 % Klinisches Institut für Med.-Chem. Labordiagnostik 34,911 % LKH Bruck a. d. Mur Abteilung für Innere Medizin 3,813 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,496 % 9 LGBl., Stück 19, Nr. 54, ausgegeben am 5. Juli 2011 187 LKH Leoben-Eisenerz Institut für Pathologie 2,156 % Institut für Med.-Chem. Labordiagnostik 11,313 % LKH Bad Radkersburg Abteilung für Innere Medizin 0,804 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,349 % LKH Deutschlandsberg Abteilung für Innere Medizin 0,966 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,107 % LKH Judenburg-Knittelfeld Abteilung für Innere Medizin 3,236 % LKH Feldbach Abteilung für Innere Medizin 2,073 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,299 % LKH Fürstenfeld Abteilung für Innere Medizin 0,516 % LKH Hartberg Abteilung für Innere Medizin 0,817 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,190 % LKH Mürzzuschlag-Mariazell Abteilung für Innere Medizin 0,129 % LKH Rottenmann-Bad Aussee Standort Rottenmann Abteilung für Innere Medizin 0,452 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,108 % Standort Bad Aussee Abteilung für Innere Medizin 0,229 % LKH Voitsberg Abteilung für Innere Medizin 0,252 % LKH Wagna Abteilung für Innere Medizin 0,552 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,142 % LKH Hörgas-Enzenbach Abteilung für Innere Medizin 1,426 % LSF Graz Abteilung für Gerontopsychiatrie 2,348 % LKH Stolzalpe Abteilung für Innere Medizin 1,177 % Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,357 % LKH Graz West Institut für Pathologie 2,213 % LKH Weiz Abteilung für Innere Medizin 0,560 % Institut für Anästhesiologie und Intensivmedizin 0,229 % Institut für Krankenhaushygiene und Mikrobiologie HYG-Institut 4,406 %“ 2. Dem § 4 wird folgender Abs. 10 angefügt: „(10) Die Änderung des § 1 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 54/2011 tritt mit 1. April 2011 in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 2264-2011 Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2011 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland1 im Ausland1 von 400 Seiten E 73,– E 112,– 1 Preise inkl. Versandspesen Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 30, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 55; E-MAIL: edith.feyer@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von E 2,40 bis zu 4 Seiten zuzüglich E 0,60 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. 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