Ordinance by the regional government of Styria amending the Ordinance on classification of vine plants
صدر في 2010-11-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. November 2010, mit der die Verordnung betreffend die Klassifizierung der Rebsorten geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Steiermark
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- viticulture/oenological practices, classification/declassification
- الفئات
- agriculture
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P. b. b. – GZ 02Z032441 M 467 Landesgesetzblatt Jahrgang 2010 Ausgegeben und versendet am 27. Dezember 2010 41. Stück 96. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. November 2010, mit der die Ver ordnung betreffend die Klassifizierung der Rebsorten geändert wird. [CELEX-Nr. 32008R0479] 97. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2010, mit der die Kosten zuschussverordnung StBHG geändert wird. 98. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 2010 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Gnas, den Gemeinden Grabersdorf und Raning, je politischer Bezirk Feldbach und Gerichtsbezirk Feldbach und der Gemeinde Trössing, politischer Bezirk Radkersburg und Gerichtsbezirk Bad Radkersburg. 96. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. November 2010, mit der die Ver ordnung betreffend die Klassifizierung der Rebsorten geändert wird Aufgrund des § 12 Abs. 2 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004, LGBl. Nr. 22/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, wird verordnet: Die Verordnung betreffend die Klassifizierung der Rebsorten, LGBl. Nr. 86/2004, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Z. 2 werden die Begriffe „Cabernet blanc“, „Cabernet Jura“, „Muscaris“, „Muskat bleu“ und „Souvignier gris“ an der jeweils richtigen Stelle in die alphabetische Aufzählung eingefügt. 2. § 4 lautet: „Durch diese Verordnung wird der Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein durchgeführt.“ 3. Der bisherige § 5 erhält die Absatzbezeichnung (1). Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Die Änderungen des § 1 Z. 2 und des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 96/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Dezember 2010, in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 468 LGBl., Stück 41, Nr. 97, ausgegeben am 27. Dezember 2010 97. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2010, mit der die Kosten zuschussverordnung-StBHG geändert wird Auf Grund des § 2 Abs. 4a, des § 5 Abs. 2, des § 24a Abs. 2, des § 25 Abs. 2 und des § 25a Abs. 2 des Steier märkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird verordnet: Die Kostenzuschussverordnung-StBHG, LGBl. Nr. 139/2009, wird wie folgt geändert: 1. Der Titel lautet: „Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. März 2009 über die Festlegung von Erkran kungen, die nicht als Beeinträchtigungen gelten, und über Zuschüsse zu Heilbehandlungen und Hilfsmitteln sowie für die Ausstattung von Kraftfahrzeugen und für bauliche Änderungen von Wohnungen/Wohnhäusern (Kostenzuschussverordnung-StBHG)“ 2. § 3 Abs. 5 und 6 entfallen. 3. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: „§ 3a Kostenzuschuss für behindertengerechte Ausstattung von Kraftfahrzeugen (1) Für auf Grund der besonderen Bedürfnisse eines Menschen mit Behinderung erforderliche Ausstattungen von Kraftfahrzeugen wird ein Kostenzuschuss in Höhe von maximal 2.600 Euro gewährt. (2) Ein Antrag auf Kostenzuschuss gemäß Abs. 1 kann frühestens nach fünf Jahren neuerlich gestellt wer den. § 3b Kostenzuschuss für notwendige bauliche Änderungen von Wohnungen/Wohnhäusern (1) Sind auf Grund der besonderen Bedürfnisse eines Menschen mit Behinderung bauliche Änderungen der Wohnung oder des Wohnhauses erforderlich, wird auf Antrag ein Kostenzuschuss gewährt. (2) Ein Kostenzuschuss wird nur für in der Steiermark gelegene Wohnungen/Wohnhäuser gewährt. (3) Dem Antrag auf Kostenzuschuss sind eine Aufstellung der geplanten behinderungsbedingten Maßnah men und deren Kosten sowie der Nachweis, dass die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient, anzuschließen. (4) Der Kostenzuschuss ergibt sich aus dem Betrag der notwendigen Kosten des behinderungsbedingten Mehraufwandes abzüglich eines Eigenleistungsanteiles von 20% und ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. a Stmk. BHG begrenzt. (5) Ein neuerlicher Kostenzuschuss für die gleiche bauliche Änderung kann frühestens nach fünf Jahren gewährt werden.“ 4. Dem § 4 wird folgender § 5 angefügt: „§ 5 Inkrafttreten von Novellen Die Änderung des Titels und des § 3 sowie die Einfügung der §§ 3a und 3b durch die Novelle LGBl. Nr. 97/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Dezember 2010, in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s 9 LGBl., Stück 41, Nr. 98, ausgegeben am 27. Dezember 2010 469 98. Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Dezember 2010 über die Änderung der Grenze zwischen der Marktgemeinde Gnas, den Gemeinden Grabersdorf und Raning, je politischer Bezirk Feldbach und Gerichtsbezirk Feldbach und der Gemeinde Trössing, politischer Bezirk Radkersburg und Gerichtsbezirk Bad Radkersburg Aufgrund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, wird kundgemacht: § 1 Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk Feldbach und Gerichtsbezirk Feldbach gelegenen Marktgemeinde Gnas und der Gemeinden Grabersdorf und Raning und der im politischen Bezirk Radkersburg und Gerichtsbezirk Bad Radkersburg gelegenen Gemeinde Trössing haben aufgrund des § 7 Abs. 1 Steiermär kische Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen: Teile der Grundstücke Nr. 1013 und 756 der KG Gnas, Gemeinde Gnas, im Gesamtausmaß von 0,8153 ha werden abgetrennt bzw. ausgeschieden und dem Gebiet der KG Raning, Gemeinde Raning, eingegliedert. Teile der Grundstücke Nr. 549, 2239/1, 460/4 und 459/2 der KG Raning, Gemeinde Raning, im Gesamtaus maß von 0,9819 ha werden abgetrennt bzw. ausgeschieden und dem Gebiet der KG Gnas, Gemeinde Gnas, eingegliedert. Das Grundstück Nr. 873/4 und Teile der Grundstücke Nr. 1586, 869, 873/3, 1630, 1597, 1598/1, 1633, 1089, 1088, 1596, 1100 und 1094 der KG Grabersdorf, Gemeinde Grabersdorf, im Gesamtausmaß von 1,4982 ha werden abgetrennt bzw. ausgeschieden und dem Gebiet der KG Raning, Gemeinde Raning, eingegliedert. Teile der Grundstücke Nr. 2239/2, 117/9, 117/10, 120 und 2236/1 der KG Raning, Gemeinde Raning, im Gesamtausmaß von 1,0773 ha werden abgetrennt bzw. ausgeschieden und dem Gebiet der KG Grabersdorf, Gemeinde Grabersdorf, eingegliedert. Die Grundstücke Nr. 1343/1, 1343/2, 1345, 1346/2 und Teile der Grundstücke 1599, 1598/1, 1344, 1596 und 1609 der KG Grabersdorf, Gemeinde Grabersdorf, im Gesamtausmaß von 0,8517 ha werden abgetrennt bzw. ausgeschieden und dem Gebiet der KG Trössing, Gemeinde Trössing, eingegliedert. Die Grundstücke Nr. 753/2 und 301/2 der KG Trössing, Gemeinde Trössing, im Gesamtausmaß von 0,1184 ha werden abgetrennt bzw. ausgeschieden und dem Gebiet der KG Grabersdorf, Gemeinde Grabers dorf, eingegliedert. Das Grundstück Nr. 230 der KG Trössing, Gemeinde Trössing, im Gesamtausmaß von 0,3251 ha wird ab getrennt bzw. ausgeschieden und dem Gebiet der KG Grabersdorf, Gemeinde Grabersdorf, eingegliedert. Die zeichnerische Darstellung des neuen Grenzverlaufes ist in den im BEV-Vermessungsamt Feldbach aufliegenden technischen Unterlagen GZ: A 1721/2010, A 1722/2010 und A 1723/2010 und in den im BEV-Vermessungsamt Leibnitz aufliegenden technischen Unterlagen, GZ: A 990/2010 einzusehen. § 2 Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Grenzänderung aufgrund des § 7 Abs. 2 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung vom 1. Jänner 2011 die Genehmigung erteilt. § 3 Inwieweit durch diese Änderung der Gemeindegrenzen die Grenzen der Sprengel des Bezirksgerichtes Feldbach und des Bezirksgerichtes Bad Radkersburg berührt werden, hat die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 vom Jahre 1925 die Zustimmung erteilt. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Vo v e s P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 4712-2010 Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2010 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland1 im Ausland1 von 400 Seiten E 68,– E 105,– 1 Preise inkl. Versandspesen Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ GMBH, DREIHACKENGASSE 20, 8020 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 30, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 55; E-MAIL: edith.feyer@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von E 2,40 bis zu 4 Seiten zuzüglich E 0,60 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. 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