Ordinance by the regional government of Salzburg amending the Protected Plant and Animal Species Ordinance
صدر في 2006-01-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 2006, mit der die Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Salzburg
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- hunting/capture, hunting gear/hunting methods
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النص
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Jahrgang 2006 Kundgemacht im Internet unter www.salzburg.gv.at am 30. Jänner 2006 21 11. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Jänner 2006, mit der die Pflanzen- und Tierarten Schutzverordnung geändert wird Auf Grund des § 32 Abs 2 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999 – NSchG 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fas sung wird verordnet: Die Pflanzen- und Tierarten-Schutzverordnung, LGBl Nr 18/2001, berichtigt durch die Kundmachung LGBl Nr 61/2001, wird geändert wie folgt: 1. § 6 lautet: „Verbot bestimmter Fang- oder Tötungsmethoden § 6 (1) Ausnahmen gemäß § 34 NSchG 1999 dürfen von der Naturschutzbehörde nicht bewilligt werden, wenn durch die zum Fang oder zur Tötung nicht jagdbarer Tiere vorgesehenen Mittel, Einrichtungen und Methoden Säugetiere oder Vögel in Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden oder der Einsatz dieser Methoden das gebietsweise Ver schwinden einer Art nach sich ziehen kann. (2) Insbesondere sind das Verfolgen, Fangen und Töten mittels folgender Mittel, Einrichtungen und Methoden untersagt: a) Schlingen, Leimruten, Haken; als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere; Tonbandgeräte; elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, und Geräte, die elektrische Schläge erteilen; künstliche Lichtquellen; Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden; Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen; Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler; Sprengstoffe; Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind; Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind; Armbrüste; Gift und vergiftete oder betäubende Köder; Begasen oder Ausräuchern; halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann; b) Transportmittel: Flugzeuge, Kraftfahrzeuge und Boote mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h.“ 2. Im § 8 wird angefügt: „(3) § 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 11/2006 tritt mit 31. Jänner 2006 in Kraft.“ Für die Landesregierung: Die Landeshauptfrau: Burgstaller Das Landesgesetzblatt für das Land Salzburg wird vom Land Salzburg herausgegeben und erscheint nach Bedarf. Die Landesgesetzblätter sind im Internet unter www.salzburg.gv.at abfragbar oder können beim Landespressebüro, Amt der Salzburger Landesregierung, Postfach 527, 5010 Salzburg, Telefon (0662) 80 42- 20 47, Fax (0662) 80 42-21 61, zum Selbstkostenpreis bezogen werden.