Ordinance by the regional government of Burgenland amending the Ordinance on the control of corn rootworm
صدر في 2011-03-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2011, mit der die Verordnung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Burgenland
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- plant protection, pests/diseases, inspection, quarantine
- الفئات
- agriculture
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55 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2011 Ausgegeben und versendet am 18. März 2011 13. Stück 23. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2011, mit der die Verordnung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers geändert wird 23. Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. März 2011, mit der die Verordnung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers geändert wird Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fas sung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2010, wird verordnet: Die Verordnung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers, LGBl. Nr. 17/2003, wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 1 und 2 lautet: „(1) In der Befallszone soll auf Flächen, auf denen ein Befall an einer Wirtspflanze festgestellt wurde, die Fruchtfolge als das am besten geeignete Mittel zur Bekämpfung des Schadorganismus angewendet werden. Diese ist so zu gestalten, dass nach einer nicht vom Maiswurzelbohrer gefährdeten Vorfrucht kein neonicotinoidgebeiztes Maissaatgut verwendet werden darf. Hievon ausgenommen ist die Ausbrin gung von behandeltem Vorstufen- und Basissaatgut zur Saatmaisproduktion. (2) Wird Mais in zwei aufeinander folgenden Jahren auf derselben Fläche angebaut, darf eine gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 86/2009, chemische Behandlung mit einem zugelassenen Saatschutzmittel gegen den Maiswurzelbohrer oder mit einem zugelassenen Insektizid gegen Bodenschädlinge oder mit einem zugelassenen Insektizid gegen den Maiswurzelbohrer vorgenommen werden. Für den Fall des Anbaus von Mais im dritten Jahr und in allen weiteren Folgejahren auf derselben Fläche ist jedenfalls eine gemäß dem Pflanzenschutzmittelge setz 1997, BGBl. I Nr. 60, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 86/2009, chemische Behandlung mit einem zugelassenen Saatschutzmittel gegen den Maiswurzelbohrer oder mit einem zugelassenen Insekti zid gegen Bodenschädlinge oder mit einem zugelassenen Insektizid gegen den Maiswurzelbohrer vorzu nehmen. Als Ausgangsjahr (1. Jahr) für diese Betrachtungen gilt das Jahr 2010. Im Fall einer chemischen Behandlung gemäß dem ersten und zweiten Satz sind Aufzeichnungen unter Angabe der betroffenen Anbauflächen und der verwendeten Pflanzenschutzmittel zu führen und diese mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.“ Für die Landesregierung: Ing. Falb-Meixner 56 Landesgesetzblatt für das Burgenland Amt der Bgld. Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt Post.at Bar freigemacht/Postage Paid 7000 Eisenstadt Österreich/Austria Das Landesgesetzblatt für das Burgenland wird vom Amt der Burgenländischen Landesregierung in Eisenstadt herausgegeben und erscheint nach Bedarf.