Ordinance by the regional government amending the Nature Protection Ordinance
صدر في 2003-08-07 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Naturschutzverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Wild species and ecosystems
- الكلمات المفتاحية
- endangered species, protected area, protection of species, biodiversity
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VORARLBERGER 99 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2003 Herausgegeben und versendet am 7. August 2003 16. Stück 36. Verordnung: Naturschutzverordnung, Änderung 37. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der L 200 Bregenzerwaldstraße im Bereich der Gemeinde Andelsbuch 36. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Naturschutzverordnung*) Auf Grund der §§ 15 Abs. 4, 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschafts entwicklung, LGBl.Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, wird zur Um setzung der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild leben den Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) und der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) verordnet: Die Naturschutzverordnung, LGBl.Nr. 8/1998, in der Fassung LGBl.Nr. 8/2001 und Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert: 1. Der § 1 hat wie folgt zu lauten: „§ 1 Überwachung des Erhaltungszustandes von Tier- und Pflanzenarten sowie Lebensräumen (1) Die fachlich zuständigen Landesdienst stellen haben in geeigneten Zeitabständen den Erhaltungszustand der für den Naturschutz be deutsamen natürlichen Lebensräume und der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten wissen schaftlich zu erheben. Als für den Naturschutz bedeutsam gelten insbesondere die Lebens räume sowie Tier- und Pflanzenarten von ge meinschaftlichem Interesse im Sinne der Richt linie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) sowie die im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten aufge zählten Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“). Die prioritären natürlichen Lebensraumtypen und die prioritären Arten sind besonders zu be rücksichtigen. (2) Die in diesem Abschnitt sowie in der Anlage verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzricht linie vorkommen und sich aus dieser Verord nung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen. (3) Über die vom Aussterben bedrohten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten hat die Vorarlberger Naturschau eine Liste zu füh ren und diese zu veröffentlichen (Rote Liste Vorarlberg). Die Tier- und Pflanzenarten sind nach ihrem Gefährdungsgrad den folgenden fünf Gefährdungskategorien zuzuordnen: 0 – ausgestorbene, ausgerottete oder verschol lene Arten, 1 – vom Aussterben bedrohte Arten, 2 – stark gefährdete Arten, 3 – gefährdete Arten, 4 – potentiell gefährdete Arten. Die Gefährdung einer Art ist nach dem gegen wärtigen Zustand und der belegten Entwicklung ihres Gesamtbestandes in Vorarlberg zu beur teilen.“ 2. Der § 2 Abs. 4 hat wie folgt zu lauten: „(4) Entgegen den Abs. 1 oder 2 genutzte Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen weder in fri schem noch in getrocknetem oder sonst verän dertem Zustand mitgeführt, verwahrt, versendet, *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates 79/409/EWG in der geltenden Fassung über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten sowie der Richtlinie des Rates 92/43/EWG in der geltenden Fassung zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen. 100 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 16. Stück, Nr. 36 angeboten, veräußert oder erworben werden. Dies gilt auch für im Anhang IV lit. b der FFH Richtlinie aufgezählte Pflanzenarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen.“ 3. Im § 2 Abs. 5 sind die Worte „oder nachweis lich nach Vorarlberg eingeführt werden“ durch das Wort „wurden“ zu ersetzen. 4. Im § 3 sind folgende Arten in alphabetischer Reihenfolge in die Aufzählung der geschützten Pflanzen einzufügen: Eibe (Taxus baccata), Lanzettblättriger Froschlöffel (Alisma lanceo latum), Seidelbast (Daphne mezereum), Trau benhyazinthe (Muscari spec.). 5. Der § 5 Abs. 1 hat zu lauten: „(1) Frei lebende Tiere sowie deren Ent wicklungsformen dürfen nicht absichtlich beun ruhigt, verfolgt, gefangen oder getötet werden. Ihre Brutstätten und Nester dürfen nicht ab sichtlich entfernt oder zerstört werden.“ 6. Der § 6 Abs. 1 hat zu lauten: „(1) Alle Arten von frei lebenden Säugetie ren sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts an deres ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Ver ordnung geschützt.“ 7. Im § 6 Abs. 2 sind nach den Worten „Nicht geschützt“ die Worte „nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung“ einzufügen. 8. Im § 6 Abs. 2 lit. a haben die Worte „das wilde Kaninchen“ und der nachfolgende Beistrich zu entfallen, nach den Worten „die Bisamratte,“ sind die Worte „der Nutria“ sowie ein Beistrich einzufügen. 9. Im § 6 Abs. 3 lit. a ist vor den Worten „zu be unruhigen“, „zu verfolgen“, „zu fangen“ und „zu töten“ jeweils das Wort „absichtlich“ einzu fügen. 10. Im § 6 Abs. 3 lit. b haben die Worte „ohne zwingenden Grund“ zu entfallen, nach den Worten „zu entfernen“ ist ein Beistrich einzu setzen und sind die Worte „zu beschädigen“ einzufügen. 11. Im § 6 Abs. 3 lit. c ist das Wort „feilzubieten“ durch das Wort „anzubieten“ zu ersetzen, der Punkt durch einen Strichpunkt zu ersetzen und folgender Satz anzufügen: „dies gilt auch für im Anhang IV lit. a der FFH Richtlinie aufgezählte Arten von Säugetieren, die in Vorarlberg nicht vorkommen.“ 12. Der § 6 Abs. 4 hat zu lauten: „(4) Von den Verboten des Abs. 3 bleiben der Hegeabschuss und der Abschuss von Schad wild aufgrund jagdrechtlicher Bestimmungen unberührt.“ 13. Der § 7 Abs. 1 hat zu lauten: „(1) Alle Arten von frei lebenden Vögeln sind, soweit sich aus dem Abs. 2 nichts anderes ergibt, nach dem 1. Abschnitt dieser Verord nung geschützt.“ 14. Im § 7 Abs. 2 sind nach den Worten „Nicht geschützt“ die Worte „nach dem 1. Abschnitt dieser Verordnung“ einzufügen. 15. Im § 7 Abs. 3 lit. a ist vor den Worten „zu beunruhigen“, „zu verfolgen“, „zu fangen“ und „zu töten“ jeweils das Wort „absichtlich“ einzu fügen. 16. Im § 7 Abs. 3 lit. b ist vor den Worten „zu be schädigen“ und „zu vernichten“ jeweils das Wort „absichtlich“ einzufügen. 17. Der § 7 Abs. 3 lit. c hat zu lauten: „c) geschützte Vögel zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu beför dern, anzubieten, zu veräußern oder zu er werben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass der Vogel nicht oder in recht mäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist; dies gilt sinngemäß auch für das Gelege geschützter Vögel, ohne weiteres erkennbare Teile dieser Tiere oder aus die sen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; dies gilt auch für Vogelarten, die in Vorarlberg nicht vorkommen, soweit sie den Schutz der Vogelschutzrichtlinie genießen;“ 18. Im § 7 Abs. 3 lit. d sind die Worte „ohne zwin genden Grund“ durch das Wort „absichtlich“ zu ersetzen. 19. Im § 7 Abs. 4 lit. b ist der Beistrich durch einen Punkt zu ersetzen, der § 7 Abs. 4 lit. c hat zu entfallen. 20. Der § 7 Abs. 5 hat zu entfallen. 21. Im § 7 ist der bisherige Abs. 6 als Abs. 5 zu bezeichnen. 22. Im § 8 Abs. 1 lit. b haben die Worte „oder Schlammpeitzger“ zu entfallen. 23. Im § 8 Abs. 1 hat die lit. c wie folgt zu lauten: Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 16. Stück, Nr. 36 101 „c) von den Krebsen der Steinkrebs (Austropo tamobius torrentium) und der Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes),“ 24. Im § 8 Abs. 1 sind die bisherigen lit. c und d als lit. d und e zu bezeichnen. 25. Im nunmehrigen § 8 Abs. 1 lit. d hat es statt „Schmetterlingshaft (Libelloides makaronius)“ zu lauten „Schmetterlingshaft (Libelloides coccaius), der Bienenwolf (Philanthus trian gulum)“. 26. Im nunmehrigen § 8 Abs. 1 lit. e sind nach dem Klammerausdruck „(Unio crassus)“ ein Bei strich und die Worte „die Malermuschel (Unio pictorum), die Gemeine Teichmuschel (Ano donta anatina) und die Große Teichmuschel (Anodonta cygnea)“ einzufügen; die Worte „und die Teichmuschel (Anodonta cygnea)“ haben zu entfallen. 27. Im § 8 Abs. 2 lit. a ist vor den Worten „zu be unruhigen“, „zu verfolgen“, „zu fangen“ und „zu töten“ jeweils das Wort „absichtlich“ einzu fügen. 28. Im § 8 Abs. 2 lit. b ist vor den Worten „zu entfernen“, „zu beschädigen“ und „zu vernich ten“ jeweils das Wort „absichtlich“ einzufügen. 29. Im § 8 Abs. 2 lit. c ist das Wort „feilzubieten“ durch das Wort „anzubieten“ zu ersetzen. 30. Der § 8 Abs. 3 hat zu lauten: „(3) Der Abs. 2 lit. c gilt auch für im An hang IV lit. a der FFH-Richtlinie aufgezählte Arten, die in Vorarlberg nicht vorkommen.“ 31. Der bisherige § 8 Abs. 3 ist als Abs. 4 zu be zeichnen, der bisherige Abs. 4 entfällt. 32. Im § 12 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten: „(1) Hinsichtlich frei lebender geschützter Vögel können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vorschriften dieses Abschnittes Aus nahmen aus nachstehenden Gründen zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstel lende Lösung gibt: a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fische reigebieten und Gewässern, d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, e) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wieder ansiedlung und zur Aufzucht im Zusam menhang mit diesen Maßnahmen, f) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermög lichen. (2) Hinsichtlich natürlicher Lebensräume und wild lebender Tiere und Pflanzen können von der Bezirkshauptmannschaft von den Vor schriften dieses Abschnittes Ausnahmen für nachstehende Zwecke zugelassen werden, so fern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahme ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können: a) zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, b) zur Verhütung ernster Schäden insbeson dere an Kulturen und in der Tierhaltung so wie an Wäldern, Fischgründen und Gewäs sern sowie an sonstigen Formen von Eigen tum, c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sol cher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, d) zu Zwecken der Forschung und des Unter richts, der Bestandsauffüllung und Wieder ansiedlung und der für diese Zwecke erfor derlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen, e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von der Be zirkshauptmannschaft zu spezifizierenden Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier und Pflanzenarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.“ 33. Im § 12 sind die bisherigen Abs. 2 bis 4 als Abs. 3 bis 5 zu bezeichnen. 34. Der nunmehrige § 12 Abs. 3 lit. a hat zu lauten: „a) die für das Töten und Fangen zugelassenen Mittel, Methoden und Einrichtungen, wobei die in Artikel 15 der FFH-Richtlinie, die in Artikel 8 der Vogelschutzrichtlinie sowie die in Artikel 8 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild leben den Pflanzen und Tiere und ihrer natür lichen Lebensräume beschriebenen Mittel, Methoden und Einrichtungen nicht zugelas sen werden dürfen,“ 102 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 16. Stück, Nr. 36 35. Der nunmehrige § 12 Abs. 4 hat zu lauten: „(4) Ausnahmen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.“ 36. Nach dem 1. Abschnitt ist folgender 2. Abschnitt einzufügen: „2. Abschnitt Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) § 13 Erklärung zu Europaschutzgebieten (Natura 2000 Gebieten) (1) Die in der Anlage bezeichneten Ge biete*) sind Europaschutzgebiete (Natura 2000 Gebiete) im Sinne von Artikel 4 der Vogel schutzrichtlinie bzw. Artikel 4 der FFH-Richt linie. (2) Die Landesregierung hat für diese Ge biete, soweit notwendig, zusätzlich geeignete Pflege-, Entwicklungs- und Erhaltungsmaß nahmen mittels Managementplänen oder sons tigen Vereinbarungen oder durch Bescheid oder Verordnung festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der natürlichen Lebensraum typen nach Anhang I und der Arten nach An hang II der FFH-Richtlinie und der Vogelarten nach Anhang I der Vogelschutzrichtlinie ent sprechen, die in diesen Gebieten vorkommen. (3) Die in diesem Abschnitt sowie in der Anlage verwendeten Begriffe sind, soweit sie in der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzricht linie vorkommen und sich aus dieser Verord nung nichts anderes ergibt, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen. § 14 Verschlechterungsverbot (1) Eingriffe und Nutzungen, die in Natura 2000 Gebieten zu einer Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen sind, insbesondere der prioritären Lebensräume und Arten, oder zu erheblichen Störungen dieser Arten führen könnten, sind zu unterlassen. Die Landesregierung kann mit Bescheid oder Ver ordnung geeignete Maßnahmen zur Erfüllung des Schutzzweckes dieser Bestimmung an ordnen. (2) Die Lebensräume und Arten, für welche das Verschlechterungsverbot des Abs. 1 gilt, sind in der Anlage ausgewiesen. § 15 Verträglichkeitsabschätzung, Verträglichkeitsprüfung, Bewilligung (1) Wenn nicht offensichtlich auszuschlie ßen ist, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen, ist von der Bezirkshauptmannschaft eine Verträglich keitsabschätzung durchzuführen. (2) Ergibt eine Verträglichkeitsabschätzung, dass Pläne und Projekte, auch wenn diese Be reiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Natura 2000 Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen diese einer Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung mit den im Abs. 5 festgelegten Abweichungen. (3) Pläne im Sinne des Abs. 1 sind Unter lagen über Vorhaben betreffend die Nutzung von Flächen oder die Situierung von Einrich tungen. Dazu zählen nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallende Pläne, ebenso nicht Pläne aufgrund des Raumplanungsgesetzes. (4) Projekte im Sinne des Abs. 1 sind Vor haben zur Errichtung und Änderung von Anla gen sowie zur Änderung von Nutzungen. Dazu zählen jedenfalls alle Vorhaben, die aufgrund des Gesetzes über Naturschutz und Land schaftsentwicklung oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung bewilligungs pflichtig sind. (5) Nach Abs. 2 bewilligungspflichtige Plä ne und Projekte sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen zu prüfen. Die Erhaltungsziele ergeben sich aus den Anforderungen für einen günstigen Erhaltungszustand der im Anhang bezeichneten, für die Ausweisung des Gebiets maßgeblichen natürlichen Lebensräume und Arten, insbesondere der prioritären Lebens raumtypen und Arten. (6) Für die nach Abs. 2 bewilligungspflich tigen Pläne und Projekte darf die Bewilligung *) Die zeichnerischen Darstellungen dieser Gebiete liegen im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmann schaften und – hinsichtlich der das jeweilige Gemeindegebiet betreffenden Schutzgebiete – in den Gemeindeämtern Möggers, Hörbranz, Hohenweiler, Bregenz, Hard, Fußach, Höchst, Gaißau, Lauterach, Langen, Kennelbach, Wolfurt, Buch, Alberschwende, Doren, Schwarzenberg, Dornbirn, Feldkirch, Sonntag, Ludesch, Frastanz, Nenzing, Bürserberg, Bludenz, Innerbraz, Dalaas, Klösterle, Silbertal, Gaschurn und St. Gallenkirch während der Amts stunden zur allgemeinen Ansicht auf. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 16. Stück, Nr. 36 103 nach dem Gesetz über Naturschutz und Land schaftsentwicklung, soweit die Verträglichkeit mit den für das Natura 2000 Gebiet geltenden Erhaltungszielen in Frage steht, nur unter Be rücksichtigung folgender abweichender Rege lungen erteilt werden: a) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird. b) Ist mit einer Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes zu rechnen, darf die Bewilli gung nur aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses ein schließlich solcher sozialer oder wirtschaft licher Art erteilt werden, sofern eine Alter nativlösung nicht vorhanden ist. c) Kommt im Natura 2000 Gebiet ein prioritä rer natürlicher Lebensraumtyp oder eine prioritäre Art vor und wird dieser Lebens raumtyp oder diese Art beeinträchtigt, so können bei der Gemeinwohlabwägung nur Erwägungen im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen und der öffent lichen Sicherheit oder im Zusammenhang mit maßgeblichen günstigen Auswirkungen für die Umwelt berücksichtigt werden, an dere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur nach Stellung nahme der Kommission der Europäischen Union. d) Wird die Bewilligung aufgrund der lit. b oder c erteilt, sind alle notwendigen Aus gleichsmaßnahmen zu ergreifen, um den Zusammenhang des europäischen Schutz gebietsnetzes Natura 2000 nicht zu beein trächtigen. Die Kommission der Europäi schen Union ist über die ergriffenen Aus gleichsmaßnahmen zu unterrichten. (7) Wird um eine Bewilligung für das Aus setzen frei lebender nicht heimischer Tiere bzw. für das Aussetzen oder Aussäen nicht heimi scher wild lebender Pflanzen angesucht, darf diese von der Landesregierung auch für außer halb der Natura 2000 Gebiete gelegene Berei che nur erteilt werden, wenn damit keine Be einträchtigung heimischer Tier- und Pflanzen arten, des Wirkungsgefüges der Natur und kei ne wesentliche Veränderung der Landschaft verbunden ist.“ 37. Die bisherigen Abschnitte 2 bis 5 sind als Ab schnitte 3 bis 6 zu bezeichnen. Die bisherigen §§ 13 bis 21 sind als §§ 16 bis 24 zu bezeichnen. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 104 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 16. Stück, Nr. 36 Anlage Verzeichnis der Natura 2000 Gebiete Vogelschutzgebiete 1. „Bangser Ried – Matschels“ Schutzstatus: Naturschutzgebiet „Bangser Ried“ aufgrund Verordnung LGBl.Nr. 52/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 22/1989, Nr. 27/1990 und Nr. 33/1996; Naturschutzgebiet „Matschels“ aufgrund Verordnung LGBl.Nr. 53/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 23/1989 und Nr. 28/1990 Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Erklärung zum Vogelschutzgebiet maß geblich: Brutvorkommen der Arten des An hangs I der Vogelschutzrichtlinie: Wachtel könig, Neuntöter, Wespenbussard, Schwarz milan sowie Arten des Anhangs I der Vogel schutzrichtlinie auf Durchzug Betroffene Gemeinde: Feldkirch 2. „Klostertaler Bergwälder“ Schutzstatus: keine besonderen Schutzbestim mungen Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Erklärung zum Vogelschutzgebiet maß geblich: Brutvorkommen der Arten des An hangs I der Vogelschutzrichtlinie: Wespen bussard, Birkhuhn, Sperlingskauz, Rauhfuß kauz, Grauspecht, Schwarzspecht, Weißrücken specht, Dreizehenspecht, Neuntöter Betroffene Gemeinden: Bludenz, Dalaas, Inner braz, Klösterle 3. „Lauteracher Ried“ Schutzstatus: Landschaftsschutzgebiet aufgrund Verordnung LGBl.Nr. 82/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 63/2002 Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Erklärung zum Vogelschutzgebiet maß geblich: Brutvorkommen der Art des Anhangs I der Vogelschutzrichtlinie: Wachtelkönig Betroffene Gemeinden: Hard, Lauterach 4. „Rheindelta“ Schutzstatus: Naturschutzgebiet aufgrund Ver ordnung LGBl.Nr. 57/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 63/1994, Nr. 31/1995, Nr. 40/1995, Nr. 59/2000 und Nr. 64/2002 Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 20.01.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Erklärung zum Vogelschutzgebiet maß geblich: Brutvorkommen der Arten des An hangs I der Vogelschutzrichtlinie: Zwergrohr dommel, Nachtreiher, Purpurreiher, Schwarz milan, Kleines Sumpfhuhn, Flussseeschwalbe, Eisvogel; viele Nahrungsgäste, Durchzügler und Überwinterer Betroffene Gemeinden: Fußach, Gaißau, Hard, Höchst 5. „Verwall“ (ohne Wiegensee) Schutzstatus: Naturschutzgebiet „Verwall“ auf grund Verordnung LGBl.Nr. 47/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2002, Nr. 12/2003 und Nr. 31/2003, für den in den Gemeinden Gaschurn, Klösterle und St. Gallenkirch gelege nen Teil; Teilbereich Silbertal ohne besonderen Schutzstatus Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Erklärung zum Vogelschutzgebiet maß geblich: Brutvorkommen der Arten des An hangs I der Vogelschutzrichtlinie: Wanderfalke, Steinadler, Haselhuhn, Alpenschneehuhn, Birk huhn, Auerhuhn, Uhu, Sperlingskauz, Rauhfuß kauz, Grauspecht, Schwarzspecht, Dreizehen specht, Neuntöter Betroffene Gemeinden: Gaschurn, Klösterle, St. Gallenkirch, Silbertal FFH-Schutzgebiete 1. „Bangser Ried – Matschels“ Schutzstatus: Naturschutzgebiet „Bangser Ried“ aufgrund Verordnung LGBl.Nr. 52/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 22/1989, Nr. 27/1990 und Nr. 33/1996; Naturschutzgebiet „Matschels“ aufgrund Verordnung LGBl.Nr. 53/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 23/1989 und Nr. 28/1990 Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen und Arten der Anhänge I und II der FFH Richtlinie: Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 16. Stück, Nr. 36 105 Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Moli nion caeruleae) kalkreiche Niedermoore Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) – prioritär! Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excel sior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) Gelbbauchunke (Bombina variegata) Koppe (Cottus gobio) Moorwiesenvögelchen (Coenonympha oedip pus) – prioritär! Heller Wiesenknopf – Ameisenbläuling (Maculinea teleius) Dunkler Wiesenknopf – Ameisenbläuling (Maculinea nausithous) Skabiosen-Scheckenfalter (Euphydryas auri nia) Betroffene Gemeinde: Feldkirch 2. „Bregenzerachschlucht“ Schutzstatus: keine besonderen Schutzbestim mungen Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen und Arten der Anhänge I und II der FFH Richtlinie: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) – prioritär! Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio Acerion) – prioritär! Kalktuffquellen (Cratoneurion) – prioritär! Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fage tum) mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchen wald (Cephalanthero-Fagion) Frauenschuh (Cypripedium calceolus) Gelbbauchunke (Bombina variegata) Koppe (Cottus gobio) alpine Flüsse und ihre krautige Ufervegeta tion alpine Flüsse und ihre Ufergehölze mit Salix eleagnos Betroffene Gemeinden: Alberschwende, Bre genz, Buch, Doren, Kennelbach, Langen, Wolfurt 3. „Fohramoos“ Schutzstatus: Naturschutzgebiet aufgrund Ver ordnung LGBl.Nr. 27/1974, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2000 Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen und Arten der Anhänge I und II der FFH Richtlinie: montane bis alpine bodensaure Fichten wälder (Vaccinio-Piceetea) Moorwälder – prioritär! lebende Hochmoore – prioritär! noch renaturierungsfähige degradierte Hoch moore Übergangs- und Schwingrasenmoore Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) kalkreiche Niedermoore Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Moli nion caeruleae) artenreiche montane Borstgrasrasen (sub montan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden – prioritär! feuchte Hochstaudenfluren der montanen bis alpinen Stufe Betroffene Gemeinden: Dornbirn, Schwarzen berg 4. „Gadental“ Schutzstatus: Naturschutzgebiet aufgrund Ver ordnung LGBl.Nr. 40/1987, in der Fassung LGBl.Nr. 24/1988 und Nr. 5/1993 Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen und Arten der Anhänge I und II der FFH Richtlinie: Buschvegetation mit Pinus mugo und Rho dodendron hirsutum – prioritär! montaner und subalpiner Pinus-uncinata Wald auf Gips- und Kalksubstrat – prioritär! Kalktuffquellen (Cratoneurion) – prioritär! alpine und subalpine Kalkrasen Kalk- und Kalkschieferschutt-Halden der montanen bis alpinen Stufe feuchte Hochstaudenfluren der montanen bis alpinen Stufe Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio Acerion) – prioritär! nicht touristisch erschlossene Höhlen montane bis alpine bodensaure Fichten wälder (Vaccinio-Piceetea) Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fage tum) 106 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 16. Stück, Nr. 36 mitteleuropäischer subalpiner Buchenwald mit Ahorn und Rumex arifolius Frauenschuh (Cypripedium calceolus) kalkreiche Niedermoore Betroffene Gemeinde: Sonntag 5. „Ludescherberg“ Schutzstatus: keine besonderen Schutzbestim mungen Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen und Arten der Anhänge I und II der FFH Richtlinie: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) – prioritär! artenreiche montane Borstgrasrasen – prioritär! Kalktuffquellen (Cratoneurion) – prioritär! kalkreiche Niedermoore Berg-Mähwiesen Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio Acerion) Betroffene Gemeinde: Ludesch 6. „Mehrerauer Seeufer – Bregenzerachmündung“ Schutzstatus: Naturschutzgebiet „Mehrerauer Seeufer – Bregenzerachmündung“ aufgrund Verordnung LGBl.Nr. 33/1991, in der Fassung LGBl.Nr. 45/1991, Nr. 37/2000 und Nr. 5/2003 Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen und Arten der Anhänge I und II der FFH Richtlinie: Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excel sior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Moli nion caeruleae) kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae – prioritär! kalkreiche Niedermoore Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) – prioritär! natürliche eutrophe Seen mit einer Vegeta tion des Magnopotamions oder Hydrochari tions alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix eleagnos Gelbbauchunke (Bombina variegata) Koppe (Cottus gobio) Strömer (Leuciscus souffia) Schwarzblauer Moorbläuling (Maculunea nausithous) Bodenseevergissmeinnicht (Myosotis reh steineri) Betroffene Gemeinden: Bregenz, Hard 7. „Rheindelta“ Schutzstatus: Naturschutzgebiet aufgrund Ver ordnung LGBl.Nr. 57/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 63/1994, Nr. 31/1995, Nr. 40/1995, Nr. 59/2000 und Nr. 64/2002 Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen und Arten der Anhänge I und II der FFH Richtlinie: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) – prioritär! oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuch teralgen Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Moli nion caeruleae) Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) Übergangs- und Schwingrasenmoore feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excel sior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris) magere Flachlandmähwiesen kalkreiche Niedermoore natürliche eutrophe Seen mit einer Vege tation des Magnopotamions oder Hydro charitions Gelbbauchunke (Bombina variegata) Kammmolch (Triturus cristatus) Koppe (Cottus gobio) Strömer (Leuciscus souffia) Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 16. Stück, Nr. 36 107 Schwarzblauer Moorbläuling (Maculinea nausithous) Großer Moorbläuling (Maculinea teleius) Skabiosen-Scheckenfalter (Euphydryas auri nia) Helmazurjungfer (Coenagrion mercuriale) Schmale Windelschnecke (Vertigo angus tior) Torf-Glanzkraut (Liparis loeselii) Betroffene Gemeinden: Fußach, Gaißau, Hard, Höchst 8. „Rohrach“ Schutzstatus: Naturschutzgebiet „Rohrach“ auf grund Verordnung LGBl.Nr. 43/1992 Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen des Anhangs I der FFH-Richtlinie: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) – prioritär! mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchen wald (Cephalanthero-Fagion) Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fage tum) Schlucht- und Hangmischwald (Tilio Acerion) – prioritär! Kalk- und Schieferschutthalden Betroffene Gemeinden: Hohenweiler, Möggers 9. „Witmoos“ Schutzstatus: keine besonderen Schutzbestim mungen Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen und Arten der Anhänge I und II der FFH Richtlinie: lebende Hochmoore – prioritär! noch renaturierungsfähige degradierte Hoch moore Übergangs- und Schwingrasenmoore Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion) kalkreiche Niedermoore Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) – prioritär! Betroffene Gemeinde: Langen 10. „Wiegensee“ (als Bestandteil des Verwall) Schutzstatus: liegt im Naturschutzgebiet (Ver ordnung LGBl.Nr. 47/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 72/2002, Nr. 12/2003 und Nr. 31/ 2003) und Vogelschutzgebiet „Verwall“ Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen und Arten der Anhänge I und II der FFH Richtlinie: lebende Hochmoore – prioritär! Übergangs- und Schwingrasenmoore Torfmoos-Schlenken (Rhynchosporion) Silikatschutthalden der montanen bis nivalen Stufe Bergkiefern Moorwald Betroffene Gemeinde: Gaschurn 11. „Spirkenwälder Saminatal“ Schutzstatus: keine besonderen Schutzbestim mungen Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen des Anhangs I der FFH-Richtlinie: montaner und subalpiner Pinus-uncinata Wald auf Gips und Kalksubstrat – prioritär! Betroffene Gemeinde: Frastanz 12. „Spirkenwälder Innergamp“ Schutzstatus: keine besonderen Schutzbestim mungen Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen des Anhangs I der FFH-Richtlinie: montaner und subalpiner Pinus-uncinata Wald auf Gips und Kalksubstrat – prioritär! Betroffene Gemeinde: Nenzing 13. „Spirkenwald Oberer Tritt“ Schutzstatus: keine besonderen Schutzbestim mungen Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen des Anhangs I der FFH-Richtlinie: montaner und subalpiner Pinus-uncinata Wald auf Gips und Kalksubstrat – prioritär! 108 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 16. Stück, Nr. 36 Betroffene Gemeinde: Nenzing 14. „Spirkenwälder Brandnertal“ Schutzstatus: keine besonderen Schutzbestim mungen Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen des Anhangs I der FFH-Richtlinie: montaner und subalpiner Pinus-uncinata Wald auf Gips und Kalksubstrat – prioritär! Betroffene Gemeinde: Bürserberg 15. „Alpenmannstreu Gamperdonatal“ Schutzstatus: westliche Teilfläche liegt im Pflanzenschutzgebiet (Verordnung LGBl.Nr. 16/1958) „Nenzinger Himmel“ Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Arten des An hangs II der FFH-Richtlinie: Alpenmannstreu (Eryngium alpinum) Betroffene Gemeinde: Nenzing 16. „Schuttfluren Tafamunt“ Schutzstatus: keine besonderen Schutzbestim mungen Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Arten des An hangs II der FFH-Richtlinie: kieselhaltige Schuttfluren Betroffene Gemeinde: Gaschurn 17. „Leiblach“ Schutzstatus: keine besonderen Schutzbestim mungen Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen und Arten der Anhänge I und II der FFH Richtlinie: Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxi nus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) – prioritär! Eichen-, Ulmen-, Eschenmischwälder am Ufer großer Flüsse Koppe (Cottus gobio) Strömer (Leuciscus souffia) Betroffene Gemeinde: Hörbranz 18. „Gsieg-Obere Mäder“ Schutzstatus: Naturschutzgebiet „Gsieg-Obere Mäder“ aufgrund Verordnung LGBl.Nr. 23/ 1994, in der Fassung LGBl.Nr. 70/1996 und Nr. 92/1998 Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen und Arten der Anhänge I und II der FFH Richtlinie: Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen, tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) Übergangs- und Schwingrasenmoore kalkreiche Niedermoore magere Flachlandmähwiesen Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion flutantis und des Callitricho batrachion Gelbbauchunke (Bombina variegata) Alpenkammmolch (Triturus cristatus) Schwarzblauer Moorbläuling (Maculinea nausithous) Großer Moorbläuling (Maculinea teleius) Skabiosen-Scheckenfalter (Euphydryas auri nia) Helmazurjungfer (Coenagrion mercuriale) Schmale Windelschnecke (Vertigo angus tior) Torf-Glanzkraut (Liparis loeselii) Betroffene Gemeinde: Lustenau 19. „Unter-Überlutt“ Schutzstatus: keine besonderen Schutzbestim mungen Gebiet: zeichnerische Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 02.05.2003, Zl. IVe 106.00 Für die Nominierung als FFH-Schutzgebiet maßgeblich: Vorkommen von Lebensraum typen der Anhänge I und II der FFH-Richtlinie: naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien kalkreiche Niedermoore Bergmähwiesen Betroffene Gemeinde: Sonntag Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2003, 16. Stück, Nr. 37 109 37. Verordnung der Landesregierung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der L 200 Bregenzerwaldstraße im Bereich der Gemeinde Andelsbuch Auf Grund des § 55a Abs. 4 des Straßengeset zes, LGBl.Nr. 8/1969, in der Fassung LGBl.Nr. 26/ 2002 und Nr. 3/2003, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/ 1971, in der Fassung BGBl. Nr. 33/1994, Teil I Nr. 31/1997 und Teil I Nr. 182/1999, wird verordnet: Der Straßenverlauf der L 200 Bregenzerwald straße wird im Bereich der Gemeinde Andelsbuch wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse der L 200 beginnt bei km 22,03, umfährt den Weiler Bers buch im Norden und bindet bei km 23,42 wieder in den Bestand ein. Im Einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse aus den beim Amt der Vorarlberger Landesregie rung sowie bei der Gemeinde Andelsbuch auf liegenden Planunterlagen (Plan BS-0251 17.1 vom 29.11.2002) zu ersehen. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r