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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government amending the Hunting Ordinance

صدر في 2002-04-18 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Jagdverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
hunting/capture, hunting authorization/permit, concession, zoning, inspection, institution, governance

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  1. VORARLBERGER 53 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2002 Herausgegeben und versendet am 18. April 2002 11. Stück 17. Landtagsbeschluss: Landesvoranschlag 2002 18. Verordnung: Landesbediensteten-Beförderungsverordnung, Änderung 19. Verordnung: Jagdverordnung, Änderung 17. Landtagsbeschluss über den Voranschlag des Landes Vorarlberg für das Jahr 2002 1. Der Voranschlag über den Landeshaushalt des Verwaltungsjahres 2002 wird mit einer Ein nahmensumme von 982.887.400 Euro und mit einer Ausgabensumme von 991.052.400 Euro festgestellt. 2. Zur Abdeckung des präliminierten Abganges in Höhe von 8.165.000 Euro werden alle Förde rungsausgaben mit der finanzwirtschaftlichen Kennziffer 5 (6. Dekade der numerischen An satzbezeichnung) im Ausmaß von insgesamt 68.041.900 Euro einer zwölfprozentigen Bin dung unterzogen. Die Landesregierung wird ermächtigt, diese Bindung nach Maßgabe der Notwendigkeit und Dringlichkeit im Laufe des Jahres 2002 inso weit aufzuheben, als zur Bedeckung Mehreingänge an Ertragsanteilen des Lan des an gemeinschaftlichen Bundesabgaben, an Landesumlage und sonstigen, nicht zweckgebundenen Einnahmen oder bereits feststehende, frei verfügbare Min derausgaben oder ein Gebarungsüberschuss aus dem Rech nungsjahr 2001 zur Verfügung stehen. 3. Gemäß Artikel 56 Abs. 6 der Landesverfassung wird zur Verfügung über die im Landesvoran schlag enthaltenen Ausgaben für den Landtag hinsichtlich der Unterabschnitte 000 und 001 der Leiter der Landtagskanzlei ermächtigt. Zah lungen in Bezug auf Ausgaben für den Landtag sind vom Leiter der Landtagskanzlei anzuwei sen und vom Landtagspräsidenten gegenzu zeichnen bzw. freizugeben. Bei diesen Aus gaben können einzelne Ansätze überschritten werden, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. 4. Die Landesregierung wird ermächtigt, einzelne Ausgabenansätze zu überschreiten, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch ent stehenden Mehrausgaben entsprechende Min derausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen oder die zusätzlich erforderlichen Mittel in der allgemeinen Haus haltsrücklage Bedeckung finden. 5. Alle Voranschlagstellen mit der Post 5600, 5610 und 7880 003 beim BBEW 0300 sowie mit der Post 0200 001 + 002, 7020 005, 7280 005 + 075 und 7280 006 + 076 beim BBEW 0400 sind gegenseitig deckungsfähig. Innerhalb eines Ansatzes (Abschnitt, Unterabschnitt und Teilabschnitt) der Budgetgruppe 0 und in den Untervoranschlägen sind bei identen Bewirt schafterkennzeichen (VBEW) die Posten der Postenunterklassen 40, Geringwertige Wirt schaftsgüter, Materialen, 42, Werkstoffe, 45, Betriebsstoffe und sonstige Verbrauchsgüter, 60, Energiebezüge, 61, Instandhaltung, 64, Rechts- und Beratungskosten, 70, Miet- und Pachtzinse, 71, Öffentliche Abgaben – Ausga ben und 72, Verschiedene Ausgaben, gegensei tig deckungsfähig. 6. Die Ansätze bzw. Abschnitte, Unter- und Teil abschnitte 208, 210000, 220000, 221000, 259, 269, 362, 417, 469, 481 - 485, 5201, 52900, 56, 5902, 5903, 61021, 71 + 74, 759, 77, 78200 und 78210 gelten jeweils als ein Ausgaben ansatz. Finanzierungen des Unterabschnitts 482 im Rahmen der Ermächtigung gemäß Ziffer 8 dieses Beschlusses gelten als Mehreinnahmen. 54 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 11. Stück, Nr. 17 7. Die Ermächtigung der Landesregierung zu Mehrausgaben gilt auch für jene Kreditansätze, denen Mehreinnahmen in anderen Gruppen ge genüberstehen, soweit diese Einnahmen durch Gesetz oder Landtagsbeschluss für diese Mehr ausgaben bereits zweckgebunden sind. 8. Die Landesregierung wird ermächtigt, für die richtliniengemäße Abwicklung der Wohnbau förderung nach dem Wohnbauförderungsgesetz (Unterabschnitt 482) sowie die übrige Geba rung einen Kontokorrentkreditrahmen zu halten und bestehende Darlehensforderungen nach dem Wohnbauförderungsgesetz zu verwerten und den dabei erzielten Nettoerlös als Einnah me im Landeshaushalt zu verrechnen. 9. Die Landesregierung wird ermächtigt, ohne Beschlussfassung durch den Vorarlberger Landtag, a) die im Landesvoranschlag vorgesehenen Darlehensaufnahmen durchzuführen, b) anstelle von vorgesehenen Darlehensauf nahmen auch kurzfristige Geldmarktmittel in Anspruch zu nehmen, c) bereits aufgenommene langfristige Darlehen – auch ohne budgetäre Vorsorge – durch die Aufnahme kurzfristiger Geldmarktmittel abzudecken und umgekehrt, d) kurzfristige Geldmarktmittel – auch ohne budgetäre Vorsorge – ganz oder teilweise zurückzuzahlen und im Bedarfsfall ganz oder teilweise wieder in Anspruch zu neh men, soweit dies liquiditätsmäßig vertretbar und für das Land kostengünstiger ist, e) für die Erweiterung der HTL Bregenz – falls der unter der E.-Vst. 2/222005 8501 033 veranschlagte Kostenersatz vom Bund nicht entrichtet wird – ein Darlehen in Höhe der vom Land vorzufinanzierenden Aufwen dungen aufzunehmen, f) innerhalb eines jeden Unter-/Teilabschnittes die Gliederung nach finanzwirtschaftlichen sowie nach ökonomischen Gesichtspunkten zu ändern und zu ergänzen und g) im Landesvoranschlag vorgesehene Lea singfinanzierungen für Projekte, die unter der Post 7020 angeführt sind, einzugehen und durchzuführen. 10. Die Landesregierung wird ersucht, die im Vor anschlag 2002 vorgesehenen Ausgaben, soweit sie nicht zur Erfüllung gesetzlicher oder ver traglicher Verpflichtungen dienen oder zwangs läufig anfallende Betriebskosten darstellen, im selben Verhältnis einzusparen, als die Ein nahmen nicht die im Voranschlag vorgesehene Höhe erreichen, bzw. soweit Einsparungen nicht möglich sind, Mindereinnahmen bei den E.-VStn. 2/925005 8390 001 und 8490 001 ent weder durch Darlehensaufnahmen oder durch zusätzliche Rücklagenentnahmen zu bedecken. 11. Alle Kreditoperationen gemäß den Ziffern 6 und 9 (lit. a bis e) dieses Beschlusses sind dem Finanzausschuss des Vorarlberger Landtages in der jeweils nächstfolgenden Sitzung mitzuteilen. 12. Die Landesregierung wird ermächtigt, nicht verbrauchte Kredite und erzielte Mehreinnah men im Wege von Rücklagen auf das kom mende Haushaltsjahr zu übertragen und zu verwenden. 13. Der Zustimmung des Landtages bedürfen, sofern im Einzelfall die Wertgrenze von 1.200.000 Euro im Haushaltsjahr überschritten wird: a) Liegenschaftserwerbe und -veräußerungen (einschließlich Tauschverträge); b) Beteiligungen an wirtschaftlichen Unter nehmungen, ebenso wie Erhöhungen oder Verminderungen derselben; c) Gewährung von Darlehen oder Erhöhungen derselben mit Ausnahme von Überbrü ckungsdarlehen an Landesfonds und von Darlehen, die in der Haushaltsgebarung als Beiträge bereitgestellt wurden; d) die Übernahme von Bürgschaften und Haf tungen oder Erhöhungen derselben mit Aus nahme solcher, die in Teilabschnitt 9611 abzuwickeln sind. Ergangene Landtagsbeschlüsse über geneh migte Zuständigkeitsauslagerungen bleiben da von unberührt. 14. Der Zustimmung des Landtages bedürfen ferner: a) die Verwendung von Gebarungsüberschüs sen mit Ausnahme der zur Aufhebung der Kreditbindung gemäß Ziffer 2 erforder lichen Beträge; b) die Gewährung von Zinsbeihilfen, soweit diese im Einzelfall 200.000 Euro pro Jahr übersteigen und die Zusage für mehr als ein Jahr gilt, mit Ausnahme von Wohnbeihil fen, von Zinszuschüssen nach dem Wohn bauförderungsgesetz und von Zinszuschüs sen aus Bedarfszuweisungsmitteln für Ge meinden; c) die Gewährung von Annuitätenzuschüssen oder verzinsten Förderungszahlungen so weit deren Barwert den Betrag von 2.000.000 Euro übersteigt und die Zusage für mehr als ein Jahr gilt, mit Ausnahme von Annuitätenzuschüssen nach dem Wohn Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 11. Stück, Nr. 17, 18 55 bauförderungsgesetz, von Annuitätenzu schüssen bzw. verzinsten Ratenzahlungen aus Bedarfszuweisungsmitteln für Gemein den und von Annuitätenzuschüssen zu Was serversorgungs-, Abwasserbeseitigungs- und Klärschlammbehandlungsanlagen. 15. Dieser Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Kundmachungsgesetzes, LGBl.Nr. 35/1989, im Vorarlberger Landesgesetzblatt kundzumachen. Der Landtagspräsident: M a n f r e d D ö r l e r 18. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Landesbediensteten-Beförderungsverordnung Auf Grund des § 19 Abs. 2 des Landesbediens tetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 1/1988, wird ver ordnet: Artikel I Die Landesbediensteten-Beförderungverord nung, LGBl.Nr. 17/1980, Nr. 33/1984, Nr. 68/ 1987, Nr. 71/1994 und Nr. 22/1996, wird wie folgt geändert: 1. Im § 1 haben die Abs. 1 bis 3 zu lauten: „(1) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe A auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII darf nur erfolgen, wenn sie als Leiter größerer Dienststellen oder als Abteilungsvorstände im Amt der Landesregie rung in Verwendung stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII befördert werden, wenn sie in verantwortungsvoller Ver wendung stehen und bereits ein Jahr lang in der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 10, eingestuft waren. (2) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe B auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII darf nur erfolgen, wenn sie in verantwortungsvoller Verwendung, ins besondere in leitender Funktion stehen. Andere Beamte dieser Verwendungsgruppe können in die Dienstklasse VII befördert werden, wenn sie dauernd zu Dienstleistungen herangezogen werden, die über dem von ihnen auf Grund ih rer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegen und sie bereits zehn Jahre lang in der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 10, eingestuft waren. (3) Eine Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe C auf einen Dienstposten der Dienstklasse VI darf nur erfolgen, wenn ihre Dienstleistung dauernd wesentlich über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und be soldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt. Andere Beamte dieser Verwen dungsgruppe können in die Dienstklasse VI be fördert werden, wenn ihre Dienstleistung dau ernd über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert liegt und sie bereits zehn Jahre lang in die Dienstklasse V, Gehaltsstufe 11, eingestuft waren.“ 2. Im § 1 ist der bisherige Abs. 2 als Abs. 4 zu bezeichnen. 3. Im § 1 ist der bisherige Abs. 3 als Abs. 5 zu be zeichnen und hat es in ihm statt „Abs. 2“ zu lauten „Abs. 4“. 4. Im § 1 ist der bisherige Abs. 4 als Abs. 6 zu be zeichnen und ist in ihm nach dem Wort „Lan desbedienstetengesetz“ einzufügen „1988“. 5. Im § 3 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten: „Unzulässig ist eine Beförderung durch vorzei tige Einreihung in die nächst höhere Gehalts stufe a) von Beamten der Dienstklasse VIII, die nicht Abteilungsvorstände oder Leiter grö ßerer Dienststellen sind, b) von Beamten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, die nicht in verantwor tungsvoller Verwendung (§ 1 Abs. 2) ste hen, und c) von Beamten der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse VI, deren Dienstleistung nicht 56 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 11. Stück, Nr. 18, 19 gemäß § 1 Abs. 3 dauernd wesentlich über dem von ihnen auf Grund ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung zu erwar tenden Wert liegt.“ Artikel II Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2002 in Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r 19. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Jagdverordnung*) *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates 79/409/EG in der geltenden Fassung über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten sowie der Richtlinie des Rates 92/43/EG in der gel tenden Fassung zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Auf Grund der §§ 27 Abs. 2, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1, 37 Abs. 3 und 4 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1988, in der Fassung LGBl.Nr. 67/1993, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung der Landesregierung über das Jagdwesen (Jagdverordnung), LGBl.Nr. 24/1995, in der Fassung LGBl.Nr. 60/2001, wird wie folgt geändert: 1. Der § 1 lit. a hat zu lauten: „a) Haarwild: das Rot-, Reh-, Dam-, Gams-, Stein- und Schwarzwild (Schalenwild); der Feldhase, der Schneehase, das wilde Ka ninchen, das Murmeltier, die Bisamratte; der Fuchs, der Marderhund, der Dachs, der Baum- oder Edelmarder, der Stein- oder Hausmarder, der Iltis, das Hermelin, das kleine Wiesel, der Fischotter, der Wasch bär, die Wildkatze, der Luchs, der Wolf, der Bär (Raubwild);“ 2. Im § 16 Abs. 1 hat es in lit. a statt „36,30 Euro“ zu lauten „41,10 Euro“ und in lit. b statt „72,60 Euro“ zu lauten „82,20 Euro“. 3. Im § 17 hat es statt „52,40 Euro“ zu lauten „59,20 Euro“ und statt „104,70 Euro“ zu lauten „118,40 Euro“. 4. Der § 20 hat zu lauten: „§ 20 Verbote bei der Ausübung der Jagd Es ist verboten, a) Schusswaffen und Munition zu benützen, die für die Jagd auf Wild gewöhnlich nicht bestimmt sind, wie insbesondere Schnell feuerwaffen, halbautomatische oder auto matische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Faustfeu erwaffen mit Ausnahme zur Abgabe des Fangschusses, abschraubbare Stutzen, Luft druckwaffen, Zimmerstutzen, Waffen mit Schalldämpfern, Armbrüste, sowie Geweh re, deren Aussehen so verändert wurde, dass sie als solche unkenntlich sind; b) Fallen, die nicht die sofortige Tötung oder das unversehrte Fangen eines Tieres sicher stellen, jedenfalls aber Fallen, die grund sätzlich oder nach ihren Anwendungsbe dingungen nicht selektiv sind, Abtritteisen (Tellereisen), Abzugeisen (z.B. Schwanen hälse), Schlingen, Pfeile, Bolzen und Selbstschusseinrichtungen zu benützen; c) Federwild mit Fallen zu bejagen; d) mit Patronen, die keine der Stärke des Wil des entsprechende, schnelltötende Wirkung entfalten, auf Wild zu schießen; e) mit Schrot auf Schalenwild und Murmel tiere zu schießen, mit Ausnahme bei Such und Stöberjagden auf Rehwild; f) künstliche Lichtquellen, Sprengstoffe, elek trischen Strom, Gifte oder Betäubungs- und Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 11. Stück, Nr. 19 57 Lähmungsmittel beim Jagen zu verwenden; g) die Jagd auf Schalenwild, mit Ausnahme von Schwarzwild und auf Federwild, wäh rend der Nachtzeit auszuüben. Als Nacht zeit gilt der Zeitraum von eineinhalb Stun den nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. Der Abschuss von Kahlwild, Rehgeißen, Schmalgeißen und Rehkitze an der Kirrung im Rahmen einer Anordnung gemäß § 22 sowie in Ge bieten, in denen dies die Wildschadens situation erforderlich macht, kann durch das Jagdschutzorgan auch zur Nachtzeit er folgen; h) Mittel, Einrichtungen oder Methoden zu verwenden, mit denen Tiere wahllos gefan gen oder getötet werden können oder die gebietsweise das Verschwinden einer Tier art nach sich ziehen können, wie insbeson dere Netze, Leimruten, Haken, elektrische Schläge erteilende Geräte, elektrische und elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können, Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden, Vorrichtun gen zur Beleuchtung der Ziele, Visiervor richtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bild verstärker, Tonbandgeräte, vergiftete oder betäubende Köder, Begasen oder Ausräu chern, lebende Tiere als Lockmittel, Flug zeuge, fahrende Kraftfahrzeuge sowie Boote mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 5 km/h.“ 5. Nach dem § 20 ist folgender § 20a einzufügen: „§ 20a Ausnahmen (1) Die Behörde hat Ausnahmen von den Geboten und Verboten bei der Ausübung der Jagd nach den §§ 19 und 20 zu bewilligen, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalls dies erfordern und die Grundsätze des § 27 Abs. 1 Jagdgesetz nicht verletzt werden. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen jedenfalls nur dann vor, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Aus nahme ohne Beeinträchtigung in einem günsti gen Erhaltungszustand verweilen können. (2) Hinsichtlich des Federwildes dürfen Ausnahmen nur aus den in § 27a Abs. 2 lit. a bis e aufgezählten Gründen erteilt werden. Hinsichtlich der anderen Wildarten dürfen Ausnahmen nur aus den in § 27a Abs. 3 lit. a bis e aufgezählten Gründen erteilt werden. (3) In der Bewilligung von Ausnahmen sind anzugeben, a) für welche Wildarten die Ausnahme gilt, b) die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, einrichtungen und -methoden, c) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Aus nahme zugelassen wird, sowie d) die Kontrollmaßnahmen. (4) Bewilligungen von Ausnahmen sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.“ 6. Im § 25 Abs. 2 ist das Datum „4.7.1995“ und die Zahl „Va-201/95“ durch das Datum „22.02.2002“ und die Zahl „Va-201/2002“ zu ersetzen. 7. Der § 26 hat zu lauten: „§ 26 Ganzjährige Schonung Während des ganzen Jahres sind zu scho nen: a) Hirsche der Klasse IIa; b) Hermeline, kleine Wiesel, Baum- oder Edelmarder, Iltisse, Fischotter, Wildkatzen, Luchse, Wölfe und Bären; c) Auerwild, Birkhennen, Hasel- und Stein hühner, Rebhühner, Wachteln, Wildtauben mit Ausnahme der Ringel- und Türkentau ben, Wacholderdrosseln, Schnepfen mit Ausnahme der Waldschnepfen, Taggreif vögel, Eulen, Rabenvögel mit Ausnahme der Rabenkrähen, Elstern und Eichelhäher; Schwäne, Wildgänse, Wildenten mit Aus nahme der Stock-, Krick-, Tafel- und Rei herenten; Säger, Brachvögel, Reiher, Rohr dommeln, Störche, Regenpfeifer, Rallen mit Ausnahme der Blässhühner, Taucher, Möwen mit Ausnahme der Lachmöwen, alle anderen Sumpf- und Wasservögel.“ 8. Der § 27 hat zu lauten: „§ 27 Schuss- und Schonzeit (1) Während der nachstehend angeführten Zeiträume, Anfangs- und Endtage eingeschlos sen, dürfen bejagt werden: a) Hirsche der Klasse I und IIb 16.8. – 15.11. Hirsche der Klasse III 16.8. – 30.11. Schmaltiere, nichtführende Tiere und Schmalspießer 1.6. – 31.12. führende Tiere und Kälber 1.7. – 31.12. mehrjährige Rehböcke 1.6. – 15.10. Schmalgeißen, Bockjährlinge und nichtführende Rehgeißen 1.5. – 31.12. 58 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 11. Stück, Nr. 19 führende Rehgeißen und Kitze 16.8. – 31.12. Gamsböcke, Gamsgeißen und Gamskitze 1.8. – 31.12. Steinböcke, Steingeißen und Steinkitze 1.8. – 15.12. b) Murmeltiere 1.9. – 30. 9. Feld- und Schneehasen 1.10. – 15.1. Dachse 1.9. – 31.12. Füchse 1.7. – 28. bzw. 29.2. Haus- oder Stein marder 1.9. – 28. bzw. 29.2. c) Birkhahnen 11.5. – 31.5. Schneehühner 1.10. – 31.12. Fasane 1.9. – 31.12. Ringel- und Türkentauben 1.8. – 31.12. Waldschnepfen 11.3. – 20.4. Eichelhäher, Elstern und Rabenkrähen 1.6. – 31.3. Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten sowie Blässhühner 1.9. – 31.1. Lachmöwen 1.9. – 31.12. (2) Soweit in Verordnungen über Natur schutzgebiete Einschränkungen der Ausübung der Jagd verfügt werden, bleiben diese von den Bestimmungen des Abs. 1 unberührt. (3) In den Randzonen (§ 35 Abs. 1 und 2 des Jagdgesetzes) gelten für die nachstehend angeführten Rotwildklassen abweichend vom Abs. 1 folgende Schusszeiten: a) Tiere und Kälber 16.6. – 15.1. b) Schmaltiere und Schmal spießer 16.5. – 15.1. c) Hirsche der Klassen I und IIb können für den gesamten Randzonenbereich einer Wildregion oder mehrerer benachbarter Wildregionen desselben Rotwildraumes im Zeitraum vom 16.8. bis zum 30.11. zum Abschuss freigegeben werden (Regionshir sche). Dabei darf höchstens ein Hirsch pro 4.000 ha Randzonenfläche und Jahr als Höchstabschuss festgelegt werden. Ist die Randzonenfläche in einer Wildregion klei ner als 4.000 ha, so sind die einzelnen Ab schüsse bis zum Erreichen des vorhin ge nannten Höchstabschusses jährlich ausset zend festzulegen.“ 9. Nach dem § 27 ist folgender § 27a einzufügen: „§ 27a Ausnahmen (1) Wenn es die in einem Jagdjahr auftre tenden besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben von den §§ 26 und 27 ab weichende Schonzeiten festzusetzen. (2) Hinsichtlich des Federwildes können von den §§ 26 und 27 abweichende Schonzei ten nur aus nachstehenden Gründen zugelassen werden, sofern es keine andere zufrieden stel lende Lösung gibt: a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fische reigebieten und Gewässern, d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt, e) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wieder ansiedlung und zur Aufzucht im Zusam menhang mit diesen Maßnahmen, um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Feder wildarten in geringen Mengen zu ermög lichen. (3) Hinsichtlich des Haarwildes, ausge nommen Schalenwild, können von den §§ 26 und 27 abweichende Schonzeiten nur dann zu gelassen werden, wenn es keine andere zufrie den stellende Lösung gibt, die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträch tigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können und die Einschränkung fol genden Zwecken dient: a) zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume, b) zur Verhütung ernster Schäden insbeson dere an Kulturen und in der Tierhaltung so wie an Wäldern, Fischgründen und Gewäs sern sowie an sonstigen Formen von Eigen tum, c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sol cher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt, d) zu Zwecken der Forschung und des Unter richts, der Bestandsauffüllung und Wieder ansiedlung und der für diese Zwecke erfor derlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen, e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zu ständigen einzelstaatlichen Behörden spezi fizierten Anzahl von Exemplaren bestimm ter Tierarten des Anhangs IV der FFH Richtlinie zu erlauben. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 11. Stück, Nr. 19 59 (4) Bei der Zulassung von Ausnahmen nach Abs. 2 und 3 sind anzugeben, a) die für das Töten und Fangen zugelassenen Mittel, Methoden und Einrichtungen, wo bei die in Artikel 15 der Richtlinie des Ra tes zur Erhaltung der natürlichen Lebens räume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, die in Artikel 8 der Richtlinie des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten sowie die in Artikel 8 des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräu me beschriebenen Mittel, Methoden und Einrichtungen nicht zugelassen werden dürfen, b) die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen zugelassen werden, c) die Kontrollmaßnahmen. (5) Ausnahmen nach Abs. 2 und 3 sind auf höchstens drei Jahre zu befristen.“ 10. Im § 30 ist das Datum „4.7.1995“ und die Zahl „Va-201/95“ durch das Datum „22.02.2002“ und die Zahl „Va-201/2002“ zu ersetzen. 11. Der § 31 Abs. 2 hat zu lauten: „(2) Im Rahmen der Abschussplanung sind folgende Altersklassen zu unterscheiden. Die Altersangaben beziehen sich dabei jeweils auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahr gang einheitlich am 1. April jeden Jahres. a) beim Rotwild: Kälber von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres Schmaltiere und Schmalspießer Einjährige Tiere Zweijährige und Ältere Hirsche der Jugendklasse (III) Ein- bis Dreijährige Hirsche der Mittelklasse (II) Vier- bis Neunjährige, wobei in die Klassen IIa und IIb unter schieden wird. Hirsche der Klasse IIa sind Hirsche, die ein Geweih mit beidseitiger Krone1) tragen. Hirsche der Ernteklasse (I) Zehnjährige und Ältere b) beim Rehwild: Kitze von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres Schmalgeißen und Bockjährlinge Einjährige Geißen und mehrjährige Böcke Zweijährige und Ältere c) beim Gamswild: Kitze von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres Geißjährlinge einjährige Geißen Geißen der Jugendklasse (III) Ein- bis Dreijährige Geißen der Mittelklasse (II) Vier- bis Elfjährige Geißen der Ernteklasse (I) Zwölfjährige und Ältere Bockjährlinge einjährige Böcke Böcke der Jugendklasse (III) Ein- bis Dreijährige Böcke der Mittelklasse (II) Vier- bis Siebenjährige Böcke der Ernteklasse (I) Achtjährige und Ältere d) beim Steinwild: Kitze von der Geburt bis zum 1. April des Folgejahres Geißjährlinge einjährige Geißen Geißen der Jugendklasse (III) Ein- bis Vierjährige Geißen der Mittelklasse (II) Fünf- bis Zehnjährige Geißen der Ernteklasse (I) Elfjährige und Ältere Bockjährlinge einjährige Böcke Böcke der Jugendklasse (III) Ein- bis Fünfjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Jugendklasse und Böcken der oberen Jugendklasse unterschie den wird. Böcke der unteren Jugendklasse sind Ein- bis Drei jährige, Böcke der oberen Jugendklasse sind Vier- und Fünf jährige. 1) Als Krone gilt jede Anordnung von wenigstens drei Enden über dem Mittelende, wobei jedes Ende min destens 5 cm aufweisen muss. Abgebrochene Enden sind als Enden zu werten. 60 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 11. Stück, Nr. 19 Böcke der Mittelklasse (II) Sechs- bis Neunjährige, wobei zwischen Böcken der unteren Mittelklasse und Böcken der oberen Mittelklasse unterschie den wird. Böcke der unteren Mittelklasse sind Sechs- und Sie benjährige, Böcke der oberen Mittelklasse sind Acht- und Neunjährige. Böcke der Ernteklasse (I) Zehnjährige und Ältere“ 12. Im 6. Abschnitt ist nach dem 5. Unterabschnitt folgender 6. Unterabschnitt einzufügen: „6. Unterabschnitt Aussetzen jagdgebietsfremden Wildes, Einfangen von Wild § 37a (1) Wild, welches in einem Jagdgebiet bis her nicht heimisch war, darf dort nur mit Be willigung der Behörde ausgesetzt werden. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Grundsätze des § 3 Jagdgesetz nicht verletzt werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung liegen jedenfalls nur dann vor, wenn durch das Aussetzen weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wild lebenden Tier- und Pflanzenarten geschä digt werden. (2) Wild einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen, ist dem Jagdnutzungsberechtigten nur mit Bewilligung der Behörde gestattet. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt, die Populationen der betroffenen Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können und die eingefangenen Tiere nachweislich für Tiergärten, Wildparks oder dgl., für wissen schaftliche Zwecke oder zur Aufstockung der Bestände oder zur Wiederansiedlung in anderen Gebieten bestimmt sind. (3) In der Bewilligung nach Abs. 2 sind an zugeben, a) für welche Wildarten die Bewilligung gilt, b) die Anzahl der einzufangenden Tiere, c) die zugelassenen Fangmittel, -einrichtungen und -methoden, d) der mit dem Einfangen verfolgte Zweck so wie die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen das Einfangen und das Inver kehrbringen zugelassen wird, e) die Kontrollmaßnahmen sowie f) die Befristung der Bewilligung.“ 13. Im § 46 hat es statt „43,60 Euro“ zu lauten „49,40 Euro“. 14. Im § 47 hat es statt „52,40 Euro“ zu lauten „59,20 Euro“ und statt „104,70 Euro“ zu lauten „118,40 Euro“. 15. Im § 49 Abs. 1 lit. a hat es statt „1 Euro“ zu lauten „2,70 Euro“, im § 49 Abs. 1 lit. b hat es statt „7,90 Euro“ zu lauten „9,40 Euro“, im § 49 Abs. 1 lit. c hat es statt „21,80 Euro“ zu lauten „23,60 Euro“, im § 49 Abs. 2 lit. a hat es statt „3,60 Euro“ zu lauten „4,70 Euro“ und im § 49 Abs. 2 lit. b hat es statt „9 Euro“ zu lauten „12,70 Euro“. 16. Die Anlage 4 zu § 32 Abs. 1 wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt. Artikel II (1) Diese Verordnung tritt, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) Die Ziffern 2, 3, 13, 14 und 15 des Art. I treten am 1. Jänner 2003 in Kraft. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 11. Stück, Nr. 19 61 Anlage zu Z. 16 „Anlage 4 An die Bezirkshauptmannschaft ====================== ABSCHUSSLISTE für das Jagdjahr / (bis 10. April jeden Jahres der Behörde zu übermitteln) Jagdgebiet: Jagdnutzungsberechtigter: Name: Anschrift: A N L E I T U N G: 1. Der Jagdnutzungsberechtigte hat über das in seinem Jagdgebiet erlegte oder eingefangene Wild sowie das aufgefundene Fallwild und sonstige Wildverluste ein fortlaufendes Verzeichnis (Abschussliste) zu führen. 2. Der Jagdnutzungsberechtigte hat alles erlegte Wild einschließlich Fallwild (Eintragung in anderer Farbe) sofort nach dessen Abschuss oder Auffindung zusammen mit dem Namen und der Anschrift des Erlegers bzw. Auffinders in die entsprechende Spalte der Abschussliste einzutragen. Für Fallwild, das im Straßenverkehr ums Leben gekommen ist, ist in der Spalte für die Eintragung des Auffinders zusätz lich der Vermerk „Straße“ anzubringen. Im Bedarfsfalle sind weitere Abschusslisten anzuschließen. 3. Jeder Abschuss von Wild, welcher dem Abschussplan unterliegt, ist innerhalb einer Woche mittels Abschussmeldekarte der Behörde zu melden. 62 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 11. Stück, Nr. 19 Rotwild I Lfd. Nr. Tag des Abschus ses (des Auffin dens) Name und Anschrift des Erlegers (des Auffinders) Abschuss in der Freihaltung ja/nein Wildbret Gewicht aufgebro chen mit Haupt (kg) männl. II III S c h m a ls p ie ß e r H ir s c h k ä lb e r weibl. T ie re S c h m a lt ie re W ild k ä lb e r Höchstabschuss laut Abschussplan Mindestabschuss laut Abschussplan Gesamtsumme Sonstiges Straßenverkehr Summe Fallwild Summe der getätigten Abschüsse * In diese Spalte ist sonstiges, im Vordruck nicht namentlich angeführtes Wild einzutragen. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 11. Stück, Nr. 19 63 G e iß jä h rl in g e 2 b is 4 jä h ri g e 5 b is 1 0 jä h ri g e 1 1 jä h ri g e u . Ä lt e re 2 u n d 3 jä h ri g e 4 u n d 5 jä h ri g e 6 u n d 7 jä h ri g e 8 u n d 9 jä h ri g e Rehwild Gamswild m e h rj . B ö c k e B o c k k it z e B o c k jä h rl in g e G e iß e n S c h m a lg e iß e n G e iß k it z e männl. weibl. I II III B o c k jä h rl in g e B o c k k it z e I II III G e iß jä h rl in g e G e iß k it z e Steinwild männl. weibl. B o c k jä h rl in g e B o c k k it z e G e iß k it z e männl. weibl. 1 0 jä h ri g e u . Ä lt e re 64 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2002, 11. Stück, Nr. 19 “ ** *R e ih e re n te n T a fe le n te n K ri c k e n te n R in g e lt a u b e n S c h n e e h ü h n e r B ir k h a h n e n F a s a n e Sonstiges Haarwild Federwild M u rm e lt ie re F e ld h a s e n S c h n e e h a s e n D a c h s e F ü c h s e S te in m a rd e r S c h w a rz w ild B is a m ra tt e n *T ü rk e n ta u b e n W a ld s c h n e p fe n S to c k e n te n B lä s s h ü h n e r L a c h m ö w e n R a b e n k rä h e n K o lk ra b e n E ls te rn E ic h e lh ä h e r K o rm o ra n e G ra u re ih e r H a u b e n ta u c h e r G ä n s e s ä g e r *

Ordinance by the regional government amending the Hunting Ordinance · Nelum