Ordinance by the regional government amending the Fisheries Ordinance
صدر في 2004-11-30 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Fischereiverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Vorarlberg
- الموضوعات
- Fisheries and aquaculture
- الكلمات المفتاحية
- inland fisheries, freshwater fishes, aquatic animals
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VORARLBERGER 135 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2004 Herausgegeben und versendet am 30. November 2004 28. Stück 60. Verordnung: Fischereiverordnung, Änderung 60. Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Fischereiverordnung Auf Grund des § 15 Abs. 3 und 4 des Fische reigesetzes, LGBl.Nr. 47/2000, wird verordnet: Die Verordnung der Landesregierung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Fischereiverordnung), LGBl.Nr. 36/2001, wird wie folgt geändert: Der § 20 Abs. 1 hat zu lauten: „(1) Die Behörde kann, sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Be dingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, aus den nachstehenden Gründen von den Vorschriften der §§ 7 bis 12 sowie 14 und 15 Ausnahmen be willigen: a) zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume; b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Fischgründen und Gewässern sowie an sonsti gen Formen von Eigentum; c) im Interesse der Volksgesundheit und der öf fentlichen Sicherheit oder aus anderen zwin genden Gründen des überwiegenden öffent lichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt; d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Auf zucht; e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in be schränktem Ausmaß die Entnahme oder Hal tung einer begrenzten und spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des An hangs IV der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhal tung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (‚FFH-Richt linie‘) zu erlauben.“ Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r