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قوانين النمسا

Ordinance by the regional government amending the Carinthia Agricultural and Forestry Guidelines

صدر في 2006-10-24 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung vom 24. Oktober 2006, mit der die Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie geändert wird.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Kärnten
الموضوعات
Livestock, Food and nutrition, Forestry
الكلمات المفتاحية
animal production, equine-animals, subsidy/incentive, milk/dairy products, forest service, forest management/forest conservation

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  1. Postentgelt bar bezahlt 70. Verordnung der Landesregierung vom 7. November 2006, Zl. 13-JJF-36/22-2006, mit der die Richtsätze für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale für Pflegekinder fest gesetzt werden Aufgrund des § 20 Abs. 3 des Kärntner Ju gendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch Landesgesetz LGBl. Nr. 67/2005, wird verordnet: § 1 Richtsätze für Pflegegeld (1) Die Richtsätze betragen monatlich: a) für Minderjährige bis Vollendung des 10. Lebensjahres 416,– b) für Minderjährige ab Vollendung des 10. Lebensjahres 446,– (2) Anspruch auf Auszahlung des Pflege geldes in der Höhe des Richtsatzes nach Abs. 1 lit. b besteht ab dem Monat, in dem der/die Minderjährige das 10. Lebensjahr vollendet. (3) Besteht kein Anspruch auf Familienbei hilfe, so ist der in Betracht kommende Richt satz (Abs. 1 lit. a und b) um einen Betrag zu erhöhen, der der Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des Familienlastenaus gleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zu letzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2005, entspricht. (4) In den Monaten Juni und Dezember ei nes jeden Jahres gebührt eine Sonderzahlung in der Höhe des monatlich zur Auszahlung gelangenden Pflegegeldes. 263 Jahrgang 2006 31. StückHerausgegeben am 30. November 2006 70. Verordnung: Richtsätze für das Pflegegeld und das Ausstattungspauschale für Pflegekinder 71. Verordnung: Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2007 72. Verordnung: Kärntner Land- und Forstwirtschaftsförderungsrichtlinie; Änderung § 2 Ausstattungspauschale Anlässlich der Aufnahme eines Pflegekin des ist eine einmalige Ausstattungspauschale in der Höhe von 363,36 zu gewähren. § 3 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord nung, LGBl. Nr. 98/2005, außer Kraft. (2) Die Zuerkennung von Leistungen auf grund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2007 darf bereits ab dem auf die Kundmachung dieser Verord nung folgenden Tag erfolgen. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor i. V.: Mag. Dr. P l a t z e r 71. Verordnung der Landesregierung vom 7. November 2006, Zl. 13-SH-170/54/06, mit der die Richtsätze für die Bemessung des Le bensunterhaltes und das Taschengeld für Heim- und Anstaltspfleglinge festgesetzt wer den (Sozialhilfe-Leistungsverordnung 2007) Aufgrund der §§ 7 Abs. 6, 8 Abs.1 und 13 Abs. 4 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1996, LGBl. Nr. 30, zuletzt geändert durch Landes gesetz LGBl. Nr. 44/2006, wird verordnet: KArtN1'EN ,. l~NOESREGIERUHG "11\ ,~ irntner Landesgesetzblatt § 1 Richtsätze für die Bemessung des Lebensunterhaltes (1) Für die Bemessung des unter durch schnittlichen Lebensverhältnissen laufend erforderlichen ausreichenden Lebensunter haltes beträgt der Richtsatz: für arbeitsunfähige oder im Pensionsalter stehende Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 Kärntner Sozialhilfegesetz (gehobener Richtsatz): monatlich: Euro für Alleinstehende 510,– für Hauptunterstützte 435,– a) für sonstige Hilfsbedürftige (allgemeiner Richtsatz): für Alleinstehende 435,– für Hauptunterstützte 358,– b) für Personen in einer Haushalts gemeinschaft (Haushaltsange hörige) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 263,– c) für Personen in einer Haushalts gemeinschaft (Haushaltsange hörige) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 129,– d) für den Aufwand für Unterkunft (Mietbeihilfe): für Alleinstehende 149,– bei Haushaltsgemeinschaften für den Hauptunterstützten 196,– (2) Soweit nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 Abs. 2 des Kärntner Sozialhilfege setzes 1996, LGBl. Nr. 30, in der jeweils gel tenden Fassung, Leistungen anzurechnen sind, gilt dies nicht für die Familienbeihilfe. § 2 Taschengeld für Heim und Anstaltspfleglinge (1) In Heimen und Anstalten unterge brachte Empfänger von Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes erhalten ab Vollendung des 15. Lebensjahres zur Befriedigung per sönlicher Bedürfnisse ein Taschengeld, wenn und insoweit eine zweckentsprechende Ver wendung desselben durch oder für den Hilfs bedürftigen gewährleistet ist und diesem Be träge in der in Abs. 2 genannten Höhe zum persönlichen Gebrauch nicht zur Verfügung stehen. (2) Das Taschengeld beträgt ab Vollendung des 18. Lebensjahres 83 Euro, ab Vollendung des 15. Lebensjahres 57 Euro monatlich. (3) Die Regelungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Unterbringung in Fa milien. § 3 Sonderzahlungen Die in den §§ 1 und 2 geregelten Leistungen gebühren, mit Ausnahme der Mietbeihilfe (§ 1 Abs. 1 lit. d), in den Monaten Juni und Dezember in doppelter Höhe. Maßgeblich für die Höhe dieser Sonderzahlung ist jedoch der in diesen Monaten bestehende Anspruch. § 4 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verord nung LGBl. Nr. 90/2005 außer Kraft. (2) Die Zuerkennung von Leistungen auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung für die Zeit ab 1. Jänner 2007 darf bereits ab dem auf die Kundmachung dieser Verord nung folgenden Tag erfolgen. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor i. V.: Mag. Dr. P l a t z e r 72. Verordnung der Landesregierung vom 24. Oktober 2006, Zl. 10L-ALFO-4/....-2006, mit der die Kärntner Land- und Forstwirt schaftsförderungsrichtlinie geändert wird Aufgrund des § 5 Abs. 1 und 3 des Kärnt ner Landwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 6/ 1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2005, wird verordnet: Artikel I Die Kärntner Land- und Forstwirtschafts förderungsrichtlinie, LGBl. Nr. 6/2006, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: „§ 31a Beihilfen zur Haltung von Zuchtstuten (1) Ziel dieser Förderungsmaßnahme ist die Haltung eines Mindestbestandes an Zucht stuten als Basis für die Erhaltung und Ver besserung der heimischen Pferdezucht. Da mit verbunden ist die Schaffung von zusätz Landesgesetzblatt 2006, Stück 31, Nr. 71, 72264 lichen Einkommenschancen für bäuerliche Pferdezüchter. (2) Nach diesen Bestimmungen kann die Haltung von Zuchtstuten der Rassen Noriker, Haflinger und Warmblut gefördert werden. (3) Als Förderungswerber kommen natürli che Personen in Betracht, die im Bundesland Kärnten einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften oder in einem bäuerlichen Haushalt leben. (4) Die Förderung kann in Form eines Zu schusses zu den Deckkosten gewährt werden und beträgt jährlich bis zu 60 Euro je ge deckter Zuchtstute. (5) Förderbar ist nur die Haltung von Stu ten, die in einem Zuchtbuch gemäß den Be stimmungen des Kärntner Tierzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 42/1995, oder einer gleichartigen Bestimmung eines Mitgliedsstaates der Eu ropäischen Union eingetragen sind und die auf Weideflächen in Kärnten gehalten wer den.“ 2. Im § 35 Abs. 4 wird nach der lit. c folgende lit. d eingefügt: „lit. d) Der angeführte Investitionszu schuss kann für jedes im Familienverband le bende unversorgte Kind, für das Familien beihilfe des Bundes bezogen wird, um 730,– überschritten werden, jedoch nur insoweit, als der Investitionszuschuss nicht mehr als 40 Prozent der förderbaren Gesamtkosten be trägt. Der Kinderzuschuss wird auch für jene Kinder, die zwischen der Einreichung des Ansuchens und der Fertigstellung geboren werden, gewährt.“ 3. § 35 Abs. 5 lit. a lautet: „lit. a) Die Investitionszuschüsse können nur gewährt werden, wenn das Jahresnetto Familieneinkommen folgende Beträge nicht übersteigt: 1 Person 30.000,–, 2 Personen 45.000,–, für jede weitere im gemeinsamen Haushalt lebende Person 4.000,–.“ 4. § 35 Abs. 5 lit. e entfällt. 5. § 38 Abs. 5 lit. a lautet: „lit. a) Bei Aussiedlungen dürfen die anre chenbaren Gesamtkosten einen Betrag von 580.000,– pro Vorhaben auf sieben Jahre nicht überschreiten.“ 6. § 38 Abs. 5 lit. f lautet: „lit. f) Die Summe der Beträge der außer landwirtschaftlichen Einkommen gemäß § 10 des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der An tragstellung das zweifache des Referenzein kommens nicht überschreiten. Als Referenz einkommen gilt das durchschnittliche Brut tojahreseinkommen der Industriebeschäftig ten gemäß den Veröffentlichungen der Bun desanstalt Statistik Österreich nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage II des Bun desstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 136/ 2001, für das Jahr der Förderungsantragstel lung.“ 7. § 44 Abs. 5 lit. a lautet: „lit. a) Übernahme und die Be- oder Ver arbeitung von Milch im Rahmen der A- oder der D-Quoten von Almen mit einer Be- oder Verarbeitung von Milch gemäß der öster reichischen Milchgarantiemengenverord nung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, hat in einem Betrieb zu erfolgen, der über eine Kontroll nummer gemäß § 12 der Milchhygieneverord nung, BGBl. II Nr. 40/1998, verfügt,“ 8. § 45 Abs. 5 lit. e lautet: „lit. e) Die Summe der Beträge der außer landwirtschaftlichen Einkommen gemäß § 10 des Antragstellers und seines Ehegatten oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der An tragstellung das zweifache des Referenzein kommens nicht überschreiten. Als Referenz einkommen gilt das durchschnittliche Brut tojahreseinkommen der Industriebeschäftig ten gemäß den Veröffentlichungen der Bundesanstalt Statistik Österreich nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Anlage II des Bun desstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 136/ 2001, für das Jahr der Förderungsantragstel lung.“ 9. § 55 Abs. 1 lit. a lautet: „lit. a) Kärntner Landwirtschaftsgesetz (K-LWG), LGBl. Nr. 6/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2005;“ 10. § 55 Abs. 1 lit. c lautet: „lit. c) Kärntner Dienstrechtsgesetz (K-DRG), LGBl. Nr. 71/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2005;“ 11. § 55 Abs. 1 lit. e entfällt. 12. § 55 Abs. 1 lit. f lautet: „lit. f) Kärntner Straßengesetz (K-StrG), LGBl. Nr. 72/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2006;“ 13. § 55 Abs. 1 lit. j lautet: „lit. j) Kärntner Jagdgesetz (K-JG), LGBl. Nr. 21/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 53/2006;“ 14. § 55 Abs. 2 lit. a lautet: „lit. a) Umsatzsteuergesetz 1994 (UstG 1994), BGBl. Nr.663/1994, zuletzt in der Fas sung BGBl. I Nr. 101/2006;“ Landesgesetzblatt 2006, Stück 31, Nr. 72 265 15. § 55 Abs. 2 lit. b lautet: „lit. b) Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. I Nr. 400/1988, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2006;“ 16. § 55 Abs. 2 lit. c lautet: „lit. c) Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr.165/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2005;“ 17. § 55 Abs. 2 lit. d lautet: „lit. d) Vermessungsgesetz (VermG 1968), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2005;“ 18. § 55 Abs. 2 lit. e lautet: „lit. e) Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/ 1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 87/ 2005;“ 19. § 55 Abs. 2 lit. f lautet: „lit. f) Land- und Forstwirtschaftliches Be rufsausbildungsgesetz (LFBAG 1990), BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2005;“ 20. § 55 Abs. 2 lit. h lautet: „lit. h) Milch-Garantiemengen-Verord nung 1999 (MGV 1999), BGBl. II Nr. 28/1999, zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 240/2005;“ 21. § 55 Abs. 2 lit. i lautet: „lit. i) Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, zuletzt in der Fas sung BGBl. I Nr. 13/2006;“ Artikel II Diese Verordnung tritt an dem der Kund machung folgenden Tag in Kraft. Der Landeshauptmann: Dr. H a i d e r Der Landesamtsdirektor: Dr. S l a d k o Landesgesetzblatt 2006, Stück 31, Nr. 72266 Herausgegeben vom Land Kärnten. Hersteller: Kärntner Druckerei, Klagenfurt. Abonnentenbezug: Kärntner Druck- und Verlagsges. m. b. H., Viktringer Ring 28, 9010 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 58 66-104. Einzelbezug: Kärntner Buchhandlung, Neuer Platz 11, 9020 Klagenfurt, Tel. (0 46 3) 54 6 96.

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