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قوانين النمسا

Ordinance by the regeional government on the protected area of Verwall

صدر في 1999-10-14 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet “Verwall”.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Wild species and ecosystems
الكلمات المفتاحية
protected area, mountain area, wild fauna, wild flora, tourism, authorization/permit

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  1. VORARLBERGER 187 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 1999 Herausgegeben und versendet am 14. Oktober 1999 30. Stück 47. Verordnung: Naturschutzgebiet „Verwall" 47. Verordnung der Landesregierung über das Naturschutzgebiet „Verwall" Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Geset zes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBL Nr. 22/1997, wird verordnet: § 1 Errichtung Das im § 2 bezeichnete Gebiet in den Gemein den Gaschurn, Klösterle und St. Gallenkirch ist als ,,Naturschutzgebiet Verwall" nach dieser Verord nung geschützt. § 2 Schutzgebiet (1) Das Naturschutzgebiet Verwall besteht aus zwei Teilgebieten. Das nördliche Teilgebiet um fasst im Wesentlichen das Nenzigast- und das Albonatal im Gemeindegebiet von Klösterle. Das südliche Teilgebiet liegt in den Gemeinden Ga schurn und St. Gallenkirch entsprechend der im Abs. 2 festgelegten genauen Grenzziehung. (2) Die Grenze des nördlichen Teils des Natur schutzgebiets Verwall verläuft von der Pflunspitze über den Kaltenberg und die Krachelspitze bis zum Maroikopf. Vom Maroikopf verläuft die Grenze in westliche Richtung bis zum Albonabach. Dann verläuft die Grenze dem Albonabach entlang ab wärts bis auf eine Seehöhe von 1500 m. Von dort führt sie in westliche Richtung entlang der 1500 m Höhenlinie zum Gätterbach, einem Seitenbach des Nenzigastbaches, dem sie in westliche Richtung bis zum Güterweg im Nenzigasttal und dann diesem entlang bis 200 m südlich der Wasserfassung des Nenzigastbaches folgt. Von diesem Punkt verläuft die Grenze in westlicher Richtung zum Burtscha kopf und weiter über den Glattingrat der südlichen Gemeindegrenze von Klösterle entlang bis zur Pflunspitze. (3) Die Grenze des südlichen Teils des Natur schutzgebietes Verwall verläuft vom Scheimersch in südliche Richtung talwärts bis zur 1800 m Höhenlinie und dann dieser entlang taleinwärts über die Netza-Alpe bis zur Bizulalpe. Von der Bizulalpe führt die Grenze senkrecht zum Verlauf des Valschavieltals zur 1800 m-Höhenlinie auf der gegenüberliegenden Talseite, dann entlang dieser Linie bis zum Verbellabach, weiter in östlicher Richtung zur Fluh und über die Fluhspitzen zur Landesgrenze zu Tirol. Weiters verläuft die Grenze entlang der Landesgrenze bis zum Valschavieler kopf, von dort entlang der nördlichen Gemeinde grenze von Gaschurn und St. Gallenkirch bis zum Scheimersch. (4) Die Gre;ze des Naturschutzgebiets ist in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vor arlberger Landesregierung vom 25. 5. 1999, Zl. IVe-131 .40, *) ersichtlich gemacht. § 3 Schutzzweck (1) Zweck der Errichtung des Naturschutzge biets Verwall ist es, a) diese urtümliche Gebirgslandschaft in ihrer Eigenart und Schönheit als Naturerlebnisraum für den Menschen und als weiträumigen, unge störten Lebensraum der Tier- und Pflanzenwelt zu bewahren, b) die Fließgewässer, die über größere Strecken noch weitgehend unberührt sind, vor weiteren Nutzungen und Bebauungen zu bewahren, c) die naturnahe Alpwirtschaft als landschaftsprä gende Kraft zu sichern, *) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie in den Gemeindeämtern Gaschurn, Klösterle und St.Gallenkirch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf. 188 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 1999, 30. Stück, Nr. 47 d) durch beauftragte Forschung und Beobachtung sowie durch Informationen und Beratung der heimischen Bevölkerung und den Besuchern des Naturschutzgebietes Verständnis für die Natur zu vermitteln. §4 Schutzmaßnahmen ( 1) Im Naturschutzgebiet bedürfen einer Be willigung der Behörde a) die Errichtung sowie die wesentliche Änderung von Anlagen oder ihrer Verwendung, b) die Durchführung von Geländeveränderungen mit technischen Hilfsmitteln, ausgenommen kleinflächige Steinräumungen auf Alpweiden. (2) Im Naturschutzgebiet ist es verboten, a) Seilbahnen und Lifte für touristische Zwecke zu errichten, b) Ankündigungen und Werbeanlagen anzubrin gen, c) Freileitungen und Einzäunungen, ausgenom men ortsübliche Weidezäune, zu errichten, d) Materialien abzulagern oder zu lagern, ausge nommen übliche Lagerungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, e) Pflanzenschutzmittel anzuwenden sowie Klär schlamm oder nicht aus dem eigenen Betrieb stammenden Wirtschaftsdünger zuzuführen und auszubringen, f) mit Hubschraubern für touristische Zwecke zu landen sowie mit Kleinfluggeräten oder Fall schirmen zu starten oder zu landen, g) Abfahrten von Schigebieten mit Wintersportge räten durchzuführen, h) außerhalb von Straßen mit Fahrzeugen zu fah ren, ausgenommen zur land- oder forstwirt schaftlichen Nutzung, i) mit Fahrrädern zu fahren, ausgenommen auf den Strecken, die in Absprache zwischen der Gell'.eind.:: und dem Gebietsbetreuer ausgewie sen wnrden sind, j) im Rahmen von Sport- und Freizeitbetätigun gen störenden Lärm zu erregen, Zeltlager ein zurichten oder Abfälle zurückzulassen. (3) Die Bezirkshauptmannschaft kann, soweit dies der Schutzzweck erfordert, für das gesamte Naturschutzgebiet oder für Teile desselben Verbote oder Beschränkungen für den Fahrzeugverkehr sowie für Sport- und Freizeitbetätigungen festle gen. Hievon ausgenommen ist die Benützung von Straßen mit Kraftfahrzeugen zur land- oder forst wirtschaftlichen Nutzung sowie zur Ausübung der Jagd im notwendigen Ausmaß. Auf diese Verbote oder Beschränkungen ist durch entsprechende Hinweistafeln im betroffenen Gebiet hinzuweisen. (4) Diese Verordnung steht der widmungsge mäßen Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen nicht entgegen. Die Aus übung der Jagd und der Fischerei sowie der Land und Forstwirtschaft bleibt, soweit nicht nach Abs. 2 und 3 besondere Regelungen betroffen sind, durch diese Verordnung unberührt. §5 Gebietsbetreuer Für das Naturschutzgebiet wird ein Gebietsbe treuer eingesetzt, dem die Aufgaben zukommen, a) die Bewirtschafter, Nutzer und Besucher des Naturschutzgebiets zu beraten und zu informie ren und Kontakte mit den zuständigen Behör denorganen herzustellen. b) das Naturschutzgebiet zu beobachten, auf die Einhaltung dieser Verordnung zu achten und Übertretungen und sonstige besondere Vor kommnisse den zuständigen Behörden zu mel den. § 6 Befristung Die Verordnung ist vorläufig befristet bis zum 31. Dezember 2002. Für die Vorarlberger Landesregierung: Der Landeshauptmann: Dr. Herbert Sausgruber

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