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قوانين النمسا

Ordinance by the Governor on incineration of hazardous substances outside facilities

صدر في 2011-03-10 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا · Vorarlberg
الموضوعات
Air and atmosphere
الكلمات المفتاحية
pollution control, air quality/air pollution, authorization/permit

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  1. VORARLBERGER 29 LANDESGESETZBLATT Jahrgang 2011 Herausgegeben und versendet am 10. März 2011 6. Stück 16. Verordnung: Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen 16. Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen biogener Materialien außerhalb von Anlagen Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz), BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet: § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind: a) Brauchtumsveranstaltung: eine in Z. 1 bis 6 ge nannte Veranstaltung, bei der das Feuer mit un behandeltem Holz sowie Baum- und Strauch schnitt beschickt wird: 1. der Funken zwischen 1. Februar und 15. März, 2. das Osterfeuer am Abend und in der Nacht vom Karsamstag auf den Ostersonntag so wie in der nächstfolgenden Nacht, 3. das Sonnwendfeuer am Abend und in der Nacht vom 21. auf den 22. Juni sowie am nächstfolgenden Wochenende, 4. das Johannisfeuer am Abend und in der Nacht des 24. Juni, 5. die Benediktion von Mai bis August und 6. das Sonnwendfeuer am Abend und in der Nacht vom 21. auf den 22. oder vom 22. auf den 23. Dezember sowie am nächstfolgen den Wochenende. b) Biogene Materialien: unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub. c) Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Bio typen von Pflanzen, Tieren oder Krankheits erregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können. d) Schwer zugängliche alpine Lage: Lokalität, die aufgrund des Fehlens von Erschließungswegen, aufgrund der Geländeneigung, der Bodenver hältnisse, der Umgebung oder dergleichen nicht zum motorisierten Abtransport von biogenen Materialien erreicht werden kann. § 2 Regelungsgegenstand Diese Verordnung regelt, unter welchen Voraus setzungen das punktuelle oder das flächenhafte Ver brennen von biogenen Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftreinhaltegesetzes ausgenommen ist. § 3 Ausnahmen Vom Verbot des § 3 Abs. 1 des Bundesluftrein haltegesetzes sind folgende Tätigkeiten ausgenom men: a) das punktuelle und flächenhafte Verbrennen von schädlings- oder krankheitsbefallenen Ma terialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung der Schadorganismen unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Me thode mit gleichem Erfolg anwendbar ist, b) Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltun gen für die Dauer der jeweiligen Veranstaltung, c) das punktuelle Verbrennen biogener Materia lien, die aufgrund von Lawinenabgängen oder Muren die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträch tigen; die Verbrennung hat auf der betroffenen Weidefläche stattzufinden. § 4 Sicherheitsvorkehrungen Bei der Durchführung von Verbrennungen nach § 3 lit. a bis c sind Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Per sonen zu vermeiden. Es ist insbesondere zu beach ten: a) Das Feuer ist zu keiner Zeit unbeaufsichtigt zu lassen. 30 Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2011, 6. Stück, Nr. 16 b) Anwesende sind auf die Gefahrensituation hin zuweisen und vom Nahbereich der Flammen fernzuhalten. c) Im Nahbereich von bewohnten Gebäuden oder Orten mit regelmäßiger Personenfrequenz ist das Verbrennen möglichst zu unterlassen. Ist dies nicht möglich, so ist es in einer Weise und zu einer Zeit vorzunehmen, dass eine unzumut bare Belästigung Unbeteiligter vermieden wird. § 5 Außerkrafttreten Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über das Verbrennen von Stoffen außerhalb von Anlagen, LGBl.Nr. 43/1994, außer Kraft. Der Landeshauptmann: D r . H e r b e r t S a u s g r u b e r

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