Ordinance amending the Waste Management Plan
صدر في 2007-07-18 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Verordnung der Landesregierung vom 18. Juli 2007, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Tirol
- الموضوعات
- Waste and hazardous substances
- الكلمات المفتاحية
- waste disposal, waste management, waste domestic sources, waste non-domestic sources
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Landesgesetzblatt für TirolSTÜCK 19 / JAHRGANG 2007 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 26. JULI 2007 43. Verordnung der Landesregierung vom 9. Juli 2007 über die Feststellung von Hauptverkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm 44. Verordnung der Landesregierung vom 18. Juli 2007, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird 45. Verordnung der Landesregierung vom 3. Juli 2007, mit der die Verordnung der Landesregierung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft geändert wird Aufgrund der §§ 74f, 74g und 74h des Tiroler Stra ßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 101/2006, wird verordnet: § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinn dieser Verordnung gelten als: a) �ruhige Fassade� eine Fassade, an der die Lärmbe lastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwel lenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um minde stens 20 dB unterschreitet, b) �besondere Schalldämmung� eine wirksame passi ve Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüf tungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes und c) �Gebäude� ein Gebäude mit Unterkünften im Sinn des § 1 Abs. 1 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I 45/2006. § 2 Hauptverkehrsstraßen, Ballungsraum (1) Als Hauptverkehrsstraßen werden folgende Stra ßenabschnitte festgestellt: a) mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen: 43. Verordnung der Landesregierung vom 9. Juli 2007 über die Feststellung von Haupt verkehrsstraßen und die technischen Spezifikationen in Bezug auf Umgebungslärm 1. Außerhalb des Gebietes der Stadt Innsbruck: Bezeichnung von km bis km Bereich B 171a 0 1,54 Hall in Tirol B 171 132,5 134,071 Imst B 161 23,506 28,563 Kitzbühel B 100 105,276 108,782 Lienz B 171 68,015 73,788 Rum B 178 0 3,858 Wörgl (2) Als Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwoh nern wird das Gebiet der Stadt Innsbruck einschließlich der Gemeinde Völs bis zu einer Seehöhe von 800 m aus gewiesen. § 3 Lärmindizes (1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in De zibel (dB) berechnet sich mit folgender Gleichung: Dabei ist a) Lday (Taglärmindex) der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Ermitt lung jeweils am Tag erfolgt, b) Levening (Abendlärmindex) der A-bewertete äqui valente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wo bei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Ermittlung jeweils am Abend erfolgt, S T Ü C K 19, NR. 43134 c) Lnight (Nachtlärmindex) der A-bewertete äquiva lente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Er mittlung jeweils in der Nacht erfolgt. (2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume: a)am Tag von 6 Uhr bis 19 Uhr, b)am Abend von 19 Uhr bis 22 Uhr und c)in der Nacht von 22 Uhr bis 6 Uhr. (3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemis sion ausschlaggebende und die Schallausbreitung durch schnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde ge legten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein. § 4 Bewertungsmethoden für Lärmindizes (1) Die Lärmindizes für Lden und Lnight sind aus schließlich durch Berechnung gemäß RVS 04.02.11 zu ermitteln. (2) Für die Bewertung von Umgebungslärm ist die Meteorologiekorrektur nach Abschnitt 8 der ISO 9613 2 � Akustik � Dämpfung des Schalls bei der Ausbrei tung im Freien � Teil 2: Allgemeines Berechnungsver × + × + × + + 10 10 10 5 10 10 8 10 3 10 13 24 1 lg 10 night evening day L L L = den L 2. Im Gebiet der Stadt Innsbruck: Bezeichnung von km bis km Bereich B 174 2,976 5,206 Freiburgerbrücke B 174 0 2,976 Olympiabrücke B 171 79,22 81,016 Höttinger Au B 171 73,788 77,156 Mühlau Straßenzug Langer Weg � Andechsstraße zwischen der B 171 und der B 174 Gemeindestraße Egger-Lienz-Straße zwischen der A 12 (Anschlussstelle West) und der B 174 b) mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen: Bezeichnung von km bis km Bereich B100 98,7 109,95 Abzweigung L 27 bis Ortsbeginn Lienz B108 0 7,97 Knoten mit B 100 bis Abzweigung L 289 B161 gesamter Verlauf B169 gesamter Verlauf B170 gesamter Verlauf B171 gesamter Verlauf B173 gesamter Verlauf B177 gesamter Verlauf B178 gesamter Verlauf B179 gesamter Verlauf B180 6,95 31,47 Fliess bis Knoten mit B 184 B181 0 24,9 Wiesing bis Abzweigung L 221 B183 gesamter Verlauf B186 0 5,44 Haiming bis L 237 B189 23,6 35,85 Knoten mit B 179 bis Knoten mit B 171 S T Ü C K 19, NR. 43 135 fahren, ausgegeben am 15. Dezember 1996, zu bestim men, wobei für das gesamte Landesgebiet der Faktor für den meteorologischen Dämpfungskoeffizient C0 mit 0 festgelegt wird. (3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Umgebungslärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen. (4) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen wer den: a) Die RVS bei der Österreichischen Forschungsge meinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, b) Die ISO beim Österreichischen Normungsinsti tut, Heinestraße 38, 1020 Wien. § 5 Darstellung der strategischen Umgebungslärmkarten (1) Die Darstellung der strategischen Umgebungs lärmkarten hat in der Gauß-Krüger-Projektion unter Berücksichtigung der Meridiane 28 oder 31 Grad öst lich von Ferro zu erfolgen. (2) Die Pegelbereiche sind in der strategischen Um gebungslärmkarte mittels Farbdarstellung wie folgt er sichtlich zu machen: (3) Bei der Darstellung strategischer Umgebungs lärmkarten ist wie folgt vorzugehen: a) Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Sofern die Ausbreitungsbedingungen dies zulassen (freie Schallausbreitung), kann der Raster auf 10 m x 10 m erweitert werden. Unter denselben Voraussetzun gen kann der Raster außerhalb des Ballungsraumes bei Entfernungen von über einem Kilometer von der Lärm quelle auf 25 m x 25 m erweitert werden. Der Rasterur sprung hat im Nullpunkt des durch die jeweilige Pro jektion definierten Meridianstreifens (Gauß-Krüger: Meridian 28 oder 31) zu liegen. b) Bauliche Anlagen sind als Hindernisse im Schall ausbreitungsweg zu berücksichtigen. Abschirmende so wie reflektierende Eigenschaften sind in der Berechnung zu berücksichtigen, wobei zumindest die Reflexionen 1. Ordnung relevant sind. Bei Gebäuden ist mit einem Reflexionskoeffizienten von 0,8 zu rechnen. Als Ge bäudehöhe ist, sofern nicht genauere Daten vorhanden sind, die jeweilige Traufenhöhe heranzuziehen. Eine ver einfachte Berechnung über die Dämpfungsterme für Be bauung ist nicht zulässig. c) Für die Ermittlung der Lärmindizes an der Fassa de sind in einer Höhe von 4 m an der Abwicklung der Fassade des jeweiligen Gebäudes Rechenpunkte im Ab stand von 3 m zueinander anzuordnen. An diesen Punk ten ist die Reflexion an der Fassade selbst nicht zu be rücksichtigen, wohl aber die Reflexion an anderen Fas saden oder reflektierenden Objekten. d) Die Dämpfungseigenschaft des Bodens kann, so fern für größere zusammenhängende Gebiete mit ähn licher Oberflächenstruktur keine wirklichkeitsnäheren Daten vorliegen, durch einen mittleren Bodenfaktor G = 0,6 beschrieben werden. Fahrbahnbereiche sowie aufgrund ihrer Breite schalltechnisch relevante Gewäs ser sind mit der Bodeneigenschaft �akustisch hart� (Bo denfaktor G = 0) abzubilden. Entsprechend der Anzahl der Fahrbahnen und dem Straßentyp kann dabei mit Re gelquerschnitten modelliert werden. e) Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten sind für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindizes in 5 dB-Stufen auf den Rasterlinien zu ermitteln. Die Li nien der Lärmindizes in 5 dB-Stufen sind durch Verbin dung dieser Punkte unter Anwendung eines geeigneten mathematischen Glättungsverfahrens zu ermitteln und sind in der strategischen Umgebungslärmkarte von ein schließlich 55 dB bis 75 dB für den Lden und von ein schließlich 45 dB bis 70 dB für den Lnight darzustellen. Die Verbindung der Punkte hat nicht linear zu erfolgen, sondern interpolierend mit stetigem Tangentenverlauf. Zur Interpolation ist ein Polynom 3. Grades zu ver wenden. (4) Die Zuordnung von Gebäuden, Wohnungen, Schulen, Kindergärten oder Krankenanstalten in die je weilige Pegelklasse hat nach dem höchsten Wert des Lärmindex an der Fassade zu erfolgen. Farbe Lärmzone [dB] RGB Pantone <35 Hellgrün 85 � 190 � 71 360 C 35 bis 39 Grün 0 � 114 � 41 356 C 40 bis 44 Dunkelgrün 15 � 77 � 42 357 C 45 bis 49 Gelb 228 � 228 � 0 395 C 50 bis 54 Ocker 171 � 162 � 0 398 C 55 bis 59 Orange 255 � 95 � 0 165 C 60 bis 64 Zinnober 219 � 12 � 65 199 C 65 bis 69 Karminrot 174 � 0 � 95 227 C 70 bis 74 Violett 146 � 73 � 158 258 C 75 bis 79 Blau 79 � 31 � 145 267 C ≥ 80 Dunkelblau 33 � 18 � 101 274 C S T Ü C K 19, NR. 43136 (5) Bei Darstellung der strategischen Umgebungs lärmkarten in elektronischer Form ist eine Farbskala mit den Pegelbereichen nach Abs. 2 und ein Längenmaßstab jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Die Angabevon Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pe gelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzu tragen. Ausdrucke strategischer Lärmkarten haben im Maßstab 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 zu erfol gen. (6) Bei einem Ausdruck der strategischen Umge bungslärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone nach Abs. 2 zu verwenden. § 6 Angabe der betroffenen Einwohner (1) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärm karten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet nach § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf gan ze Zahlen gerundete Lden 55�59 dB, 60�64 dB, 65�69 dB, 70�74 dB sowie ≥ 75 dB an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt. (2) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärm karten sind die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner anzugeben, die im dargestellten Gebiet nach § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 ihren Wohnsitz haben, bezüglich derer der auf gan ze Zahlen gerundete Lnight 50�54 dB, 55�59 dB, 60�64 dB, 65�69 dB sowie ≥ 70 dB an der am stärksten lärmbelasteten Fassade beträgt. Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die ge schätzte Zahl der Einwohner für den Bereich Lnight 45� 49 dB angegeben werden. (3) Für Gebiete der strategischen Umgebungslärm karten außerhalb des Ballungsraumes ist zusätzlich die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km2, bezüglich derer der auf ganze Zahlen gerundete Lden 55�64 dB, 65�74 dB sowie ≥ 75 dB beträgt, anzugeben. In diesem Zusammenhang ist auch die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten ge legenen Wohnungen anzugeben. (4) Die Angaben der Anzahl der Einwohner, der Wohnungen, der Schulen, der Kindergärten und der Krankenanstalten und der Fläche gemäß den Abs. 1 bis 3 hat aufgeschlüsselt nach Gemeinden zu erfolgen. (5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zu sätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Ge bäuden a) mit besonderer Schalldämmung sowie b) mit einer ruhigen Fassade wohnen. Bei der Zuordnung von Personen in Ge bäuden mit einer ruhigen Fassade sind alle Bewohner des Gebäudes zu zählen. § 7 Datenquellen Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die He rausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Be zugszeitpunktes (Bezugszeitraumes) aufzulisten. Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist an zugeben. § 8 Schwellenwerte Als Schwellenwerte für die Aktionsplanung wer den ein Lden von 60 dB und ein Lnight von 50 dB be stimmt. § 9 Aktionspläne (1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strate gischen Umgebungslärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen Umgebungslärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten. (2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass die Wirkung der Maßnahmen, die Kosten der Realisierung und die Anzahl der entlasteten Perso nen ermittelt werden können. (3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwel lenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Re gelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkun gen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete, zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere S T Ü C K 19, NR. 43 137 a) Maßnahmen in der Verkehrs- und Infrastruktur planung, b) Maßnahmen zu Verkehrsfluss und Infrastruktur betrieb, c) Maßnahmen in der Raumordnung, d) auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen, e) Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwick lung, f) Maßnahmen zur Verringerung der Schallübertra gung, g) rechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize in Betracht. (4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen, dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern. § 10 Anforderungen an Aktionspläne Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a) eine Beschreibung der Hauptverkehrsstraßen und des Ballungsraumes, b) die für die Ausarbeitung des Aktionsplans zu ständige Behörde, c) die jeweils geltenden Schwellenwerte für die Ak tionsplanung, d) eine Zusammenfassung der der Maßnahmenpla nung zugrunde gelegten Daten der strategischen Um gebungslärmkarten, e) die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind, f) die Angabe von besonderen Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen, g) die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlich keit, h) die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnah men zur Lärmminderung, i) die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, die aufgrund ih rer Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch gegenüber Lärm aufweisen, j) die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaß nahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahme zuständige Behörde, k) die langfristige Strategie zum Schutz vor Umge bungslärm, l) verfügbare Informationen zu den Finanzmitteln bzw. Ergebnisse von Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen, m) die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktions plans, n) eine kurze Zusammenfassung des Aktionsplans von nicht mehr als fünf Seiten und o) eine Schätzung der durch die jeweils konkret vor gesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Re duktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen. § 11 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 19, NR. 44138 4. Im Abs. 2 des § 8c wird das Zitat �gemäß § 8 lit. f� durch das Zitat �gemäß § 8 lit. e� ersetzt. 5. Im § 10 wird der Abs. 3 aufgehoben und werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 angefügt: �(3) Im Entsorgungsbereich 5 (Ost) hat die Abfuhr des Hausmülls der Gemeinden Brixen im Thale, Fie berbrunn, Going am Wilden Kaiser, Hochfilzen, Hopf garten im Brixental, Itter, Kirchberg in Tirol, Kirchdorf in Tirol, Kössen, Oberndorf in Tirol, Reith bei Kitzbü hel, Schwendt, St. Jakob in Haus, St. Johann in Tirol, St. Ulrich am Pillersee, Waidring, Westendorf, Breiten bach am Inn, Ebbs, Kundl, Münster, Rettenschöss, Walchsee und Wörgl zu 31,25 v. H. zu der am Standort nach § 8 lit. b betriebenen Deponie und zu 62,5 v. H. zu der am Standort nach § 8 lit. d betriebenen Deponie zu erfolgen. (4) Im Entsorgungsbereich 5 (Ost) hat die Abfuhr der betrieblichen Abfälle zu 33 v. H. zu der am Stand ort nach § 8 lit. b betriebenen Deponie und zu 67 v. H. zu der am Standort nach § 8 lit. d betriebenen Deponie zu erfolgen.� Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 44. Verordnung der Landesregierung vom 18. Juli 2007, mit der das Abfallwirtschaftskonzept geändert wird Aufgrund des § 5 des Tiroler Abfallwirtschaftsge setzes, LGBl. Nr. 50/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 44/2003, wird verordnet: Artikel I Die Verordnung, mit der ein Abfallwirtschaftskon zept erlassen wird, LGBl. Nr. 1/1993, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 38/2007, wird wie folgt geändert: 1. Im § 8 wird die lit. e aufgehoben und erhält die bis herige lit. f die Bezeichnung �lit. e�. 2. Im § 8a wird folgende Bestimmung als Abs. 2b ein gefügt: �(2b) 6,25 v. H. des Hausmülls der Gemeinden Bri xen im Thale, Fieberbrunn, Going am Wilden Kaiser, Hochfilzen, Hopfgarten im Brixental, Itter, Kirchberg in Tirol, Kirchdorf in Tirol, Kössen, Oberndorf in Ti rol, Reith bei Kitzbühel, Schwendt, St. Jakob in Haus, St. Johann in Tirol, St. Ulrich am Pillersee, Waidring, Westendorf, Breitenbach am Inn, Ebbs, Kundl, Mün ster, Rettenschöss, Walchsee und Wörgl sind der im Abs. 1 festgelegten Behandlungsanlage zuzuführen.� 3. Im Abs. 3 des § 8a wird das Zitat �gemäß § 8 lit. e� durch das Zitat �gemäß § 8 lit. d� ersetzt. Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener S T Ü C K 19, NR. 45 139 Artikel I Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Be sorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen wird, LGBl. Nr. 18/1968, zuletzt geändert durch die Ver ordnung LGBl. Nr. 69/2006, wird wie folgt geändert: In der lit. f des § 2 wird die Wortfolge �Weerberg (Beschluss vom 11. Juni 2007),� eingefügt. Artikel II Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. 45. Verordnung der Landesregierung vom 3. Juli 2007, mit der die Verordnung der Landes regierung betreffend die Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei einiger Gemeinden Tirols auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft geändert wird Der Landeshauptmann: van Staa Der Landesamtsdirektor: Liener Herausgeber: Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck Das Landesgesetzblatt erscheint nach Bedarf. Der Preis für das Einzel stück beträgt E 0,10 je Seite, jedoch mindestens E 1,�. Die Bezugs gebühr beträgt E 21,� jährlich. Verwaltung und Vertrieb: Kanzleidirektion, Neues Landhaus, Zi. 555. Druck: Eigendruck Erscheinungsort Innsbruck Verlagspostamt 6020 Innsbruck P. b. b. Vertr.-Nr. GZ 02Z030080 M DVR 0059463