تخطَّ إلى المحتوى
Nelum
قوانين النمسا

Ordinance amending the Residue Inspection Ordinance

صدر في 2002-06-28 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

research.laws.repealedOn

عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung der Rückstandskontrollverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Livestock, Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
residues, slaughtering, inspection, offences/penalties, food safety and quality, meat

أين تقرؤه

    لا يوجد رابط مصدر مسجل لهذا القانون.

النص

نص القانون نفسه، مادةً مادة، كما هو محفوظ. لكل مادة رابطها.

  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 2023 4 II 310 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 28. Juni 2002 Teil II 254. Verordnung: Änderung der Rückstandskontrollverordnung 254. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Rückstandskontrollverordnung geändert wird Auf Grund des § 1 Abs. 5, 7 und 9, des § 17, des § 26, des § 26a, des § 26b, des § 26c und des § 38 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2002, wird verordnet: Die Rückstandskontrollverordnung, BGBl. II Nr. 426/1997, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Z 9 lautet: „9. zugelassenes Laboratorium: eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder §§ 42 oder 49 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975, berechtigte Untersuchungsstelle.“ 2. § 4 Abs. 2 Z 2 lautet: „2. bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prü fenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstmengen von Tierarz neimittelrückständen nach den Anhängen I und III der Verordnung Nr. 2377/90/EWG, bei Rück ständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstwerte der Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. Nr. 747/ 1995, sowie im Hinblick auf die in der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission zur Fest setzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und die im Österrei chischen Lebensmittelbuch, III. Auflage, festgelegten Richtwerte für Schadstoffe in Lebensmit teln und Verzehrprodukten zu berücksichtigen.“ 3. Der Text des bisherigen § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt: „(2) Abweichend von Abs. 1 können mit Zustimmung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen die entnommenen Proben an ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenes Laboratorium versendet werden, sofern mit den in Österreich zugelassenen Laboratorien nicht das Auslangen gefunden werden kann und das in dem anderen Mitgliedstaat befindliche Laboratori um für Untersuchungen gemäß der Richtlinie Nr. 96/23/EG zugelassen ist. In diesem Fall hat der Landes hauptmann an den Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ein diesbezügliches Ansuchen unter Anschluss aller erforderlichen Unterlagen zu richten.“ 4. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet: „1. Es dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen, bis zu deren Tötung.“ 5. Nach § 10 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt: „(5) Den Bestimmungen gemäß Abs. 2 bis 4 gilt im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und bei Importen aus Drittstaaten als entsprochen, wenn die in der EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, vor geschriebenen Begleitdokumente vorgelegt werden.“ 6. § 12 Abs. 1 und 2 lauten: „(1) Der behandelnde Tierarzt ist verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit im Betrieb die Einhaltung dieser Verordnung zu beachten. Er hat im betriebseigenen Register Zeitpunkt und Art der verordneten oder durchgeführten Behandlungen, die genauen Angaben zur Identität der behandelten Tiere, nach Mög lichkeit gemäß der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, oder der Tierkenn 2024 BGBl. II – Ausgegeben am 28. Juni 2002 – Nr. 254 zeichnungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 369/1997, sowie die allfälligen Wartezeiten noch am Tage der Behandlung einzutragen. (2) Tierhalter und Betriebsinhaber sind verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere noch am Tage der Behandlung in das betriebseigene Register einzutragen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist, sowie die Wartezeiten einzuhalten. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.“ 7. § 13 Abs. 2 Z 2 lautet wie folgt, und an diese Z 2 wird nachstehende Z 3 angefügt: „2. die Einhaltung der Bestimmungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwen dung der Futtermittel im Sinne des § 3 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139/1999; 3. die Einhaltung der Bestimmungen des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/ 2002.“ 8. § 16 Abs. 1 Z 1 lautet: „1. Repräsentative Stichprobenkontrollen an Tieren, um vorschriftswidrige Behandlungen und vor allem etwaige Spuren von Einpflanzungen festzustellen; hierzu können, wenn dies zur Abklärung eines Verdachtes auf vorschriftswidrige Behandlung unverzichtbar ist, auch Schlachtungen ge mäß § 5 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/1994, angeordnet werden;“. 9. § 17 lautet: „§ 17. (1) Wird eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen, so sind die betroffenen Tiere gemäß § 26c Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes zu töten, sofern nicht § 26c Abs. 3 des Fleischun tersuchungsgesetzes anzuwenden ist. (2) Abs. 1 gilt auch für jene Tiere, die gemäß § 16 Abs. 3 Z 1 einer Sperre unterliegen und nicht durch besondere Kontrollen für unbedenklich befunden worden sind. (3) In den Betrieben, in denen eine vorschriftswidrige Behandlung nachgewiesen wurde, sind min destens während der folgenden zwölf Monate ab Ende der Sperre verstärkte Kontrollen auf den festge stellten Rückstand durchzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Fall einer Probenahme am Schlachthof nach Anhörung des Tierbesitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 15 beziehungsweise § 16 der Fleischuntersuchungsver ordnung vorzugehen. Um eine zu erwartende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig beanstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren werden. (4) Zulieferbetriebe des betroffenen Betriebes sind zum Nachweis des Ursprungs des vorschrifts widrig angewendeten Stoffes zusätzlich zu den Kontrollen gemäß § 13 einer verstärkten Kontrolle zu unterziehen. Dies gilt insbesondere auch für alle jene Betriebe, die der gleichen Zulieferungskette für Tiere und Futtermittel angehören.“ 10. § 18 lautet: „§ 18. (1) Werden bei Kontrollen nach dieser Verordnung oder gemäß einer Meldung im Sinne des § 5 Abs. 4 der Fleischuntersuchungsverordnung oder bei Kontrollen nach dem Lebensmittelgesetz 1975 Rückstände von zugelassenen Stoffen oder von Kontaminanten in Mengen festgestellt, welche die in den Anhängen I und III der Verordnung des Rates Nr. 2377/90/EWG festgelegten Höchstmengen oder die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegten Höchst- beziehungsweise Richtwerte oder die Höchstgehalte der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission überschreiten, so hat die Bezirksver waltungsbehörde im Ursprungs- und Herkunftsbetrieb Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 2 zur Feststellung der Ursachen der Überschreitung durchzuführen. (2) Die Ermittlungen und Kontrollen gemäß Abs. 1 haben Folgendes zu umfassen: 1. alle zur Identifizierung der Tiere sowie des Ursprungs- und Herkunftsbetriebes notwendigen Angaben, 2. alle Daten betreffend die Kontrollen und deren Ergebnisse und 3. eine für den Tierbestand repräsentative Stichprobe, bestehend aus einer ausreichenden Anzahl von Einzelproben. (3) Ist die Klärung des Verdachtes auf Rückstände im Sinne des Abs. 1 nur durch die Untersuchung nach der Schlachtung möglich, so ist gemäß § 5 Abs. 2 und 3 sowie §§ 15 bis 17 der Fleischuntersu chungsverordnung vorzugehen. Kann der Verdacht auf eine vorschriftswidrige Behandlung nicht anders BGBl. II – Ausgegeben am 28. Juni 2002 – Nr. 254 2025 ausgeschlossen werden, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Abklärung des Verdachtes stichpro benweise Schlachtungen gemäß § 5 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung anordnen. (4) Wenn es zum Schutz der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, so kann über den betroffenen Bestand eine Sperre gemäß § 15 verhängt werden. Die Dauer der Sperre ist allenfalls unter Berücksichti gung des § 26b Abs. 4 des Fleischuntersuchungsgesetzes zumindest bis zum Ablauf der Wartezeiten festzulegen. (5) Werden aus einem im Sinne des Abs. 4 ehemals gesperrten Bestand Tiere zur Schlachtung abge geben oder werden bei Kontrollen gemäß Abs. 1 bis 3 mehr als einmal Überschreitungen von Höchstwer ten im Sinne des Abs. 1 festgestellt, so sind über einen Zeitraum von sechs Monaten verstärkte Kontrollen und Beprobungen des betroffenen Betriebes, insbesondere auf festgestellte Rückstände, durchzuführen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Fall einer Probenahme am Schlachthof nach Anhörung des Tier besitzers einen geeigneten Schlachtbetrieb festzulegen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Proben ist gemäß § 15 beziehungsweise § 16 der Fleischuntersuchungsverordnung vorzugehen. Um eine zu erwar tende Wertminderung auf Grund der Dauer der Untersuchungen zu vermeiden, können die vorläufig be anstandeten Tierkörper bis zum Vorliegen des Laborergebnisses der Untersuchungen eingefroren wer den.“ 11. Nach § 20 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) § 2 Abs. 9, § 4 Abs. 2 Z 2, § 5, § 10 Abs. 2 Z 1, § 10 Abs. 5, § 12 Abs. 1 und 2, § 13 Abs. 2 Z 2 und 3, § 16 Abs. 1 Z 1, § 17 und § 18 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2002 mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2002 dient der Umsetzung der Richtlinie des Rates Nr. 96/23/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996).“ Haupt

Ordinance amending the Residue Inspection Ordinance · Nelum