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قوانين النمسا

Ordinance amending the Poultry Meat Hygiene Ordinance

صدر في 2002-03-15 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
poultry products, slaughtering, hygiene/sanitary procedures, food safety and quality

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  1. P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien 01Z023000K 547 2 II 139 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 15. März 2002 Teil II 115. Verordnung: Änderung der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung 115. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Geflügelfleisch-Hygieneverordnung geändert wird Auf Grund des § 38 Abs. 2 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 73/2001 und BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet: Die Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 519/1996 wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 wird folgender Abs. 9 angefügt: „(9) Vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit müssen Personen, die bei ihrer Tätigkeit mit Fleisch in Berührung kommen, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen, dass bei der Tätigkeit keine Gefahr der Übertragung von Krankheitserregern besteht.“ 2. In § 18 lauten die Abs. 1 bis 3 wie folgt, und nach Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt: „(1) Der Betriebsinhaber oder ein von diesem bestellter Vertreter ist verpflichtet, regelmäßig zu kon trollieren oder kontrollieren zu lassen (insbesondere auch durch mikrobiologische Kontrollen), ob die Produktionsbedingungen im Betrieb den jeweiligen Hygienebestimmungen dieser Verordnung entspre chen. Zu diesem Zweck muss er ein ständiges Kontrollsystem einführen und beibehalten, das nach den folgenden HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis Critical Control Point-System) ausgelegt ist: 1. Ermittlung von Gefahren, die verhütet, beseitigt oder auf ein annehmbares Niveau reduziert werden müssen; 2. Ermittlung der kritischen Kontrollpunkte an dem Betriebspunkt beziehungsweise den Betriebs punkten, an denen eine Kontrolle unverzichtbar ist, um Gefahren zu verhüten, zu beseitigen oder auf ein annehmbares Niveau zu reduzieren; 3. Festlegung und Durchführung wirksamer Überwachungsverfahren für kritische Kontrollpunkte; 4. Festlegung von Grenzwerten für Überwachungsparameter an kritischen Kontrollpunkten, um im Hinblick auf Gefahren, die verhütet, beseitigt oder reduziert werden müssen, zwischen annehm bar und nicht annehmbar unterscheiden zu können; 5. Festlegung von Abhilfemaßnahmen, wenn die Überwachung die mangelhafte Kontrolle eines kritischen Kontrollpunkts erkennen lässt; 6. Festlegung von Verfahren, um zu prüfen, ob die in den Z 1 bis 5 genannten Maßnahmen wirk sam sind; diese Prüfverfahren sind in regelmäßigen Abständen durchzuführen; 7. Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Betriebs angemes sen sind, um die wirksame Anwendung der in den Z 1 bis 6 genannten Maßnahmen zu gewähr leisten und amtliche Kontrollen zu erleichtern. (2) Als Bestandteil des in Abs. 1 genannten Systems können die Betriebsinhaber oder deren Vertre ter gegebenenfalls Leitlinien für eine gute Betriebspraxis anwenden, die von gesetzlichen Interessenver tretungen erarbeitet und vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen genehmigt sowie in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht wurden. (3) Die Pflicht zur Eigenkontrolle gemäß Abs. 1, 2 und 3a bis 8 gilt nicht für Betriebe gemäß §§ 16a und 17. In diesen Betrieben ist aber die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung vom Betriebs inhaber oder von einem vom Betriebsinhaber bestellten Vertreter entsprechend den jeweiligen Erforder 548 BGBl. II – Ausgegeben am 15. März 2002 – Nr. 115 nissen regelmäßig zu überprüfen; Verstöße sind unverzüglich abzustellen. Über die Überprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen; diese sind auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. (3a) Die in Abs. 1 genannten mikrobiologischen Kontrollen müssen sich auf die betrieblichen Räumlichkeiten, Einrichtungsgegenstände, Arbeitsgeräte und Transportmittel sowie erforderlichenfalls auch auf die Erzeugnisse erstrecken. Proben sind an denjenigen Betriebspunkten zu entnehmen, an denen das Risiko einer mikrobiologischen Kontamination am größten ist. Die in Abs. 1 genannten Kontrollen sind vom Betriebsinhaber oder dessen Vertreter durchzuführen oder durchführen zu lassen. Kleinbetriebe gemäß § 15 haben die von ihnen entnommenen Proben wenigstens einmal jährlich, alle anderen Betriebe wenigstens zweimal jährlich von einem Labor gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes oder gemäß den §§ 42, 49 oder 50 des Lebensmittelgesetzes 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, in der jeweils geltenden Fassung, untersuchen zu lassen.“ 3. Der erste Satz des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, der zweite Satz die Absatzbezeichnung „(2)“ und es wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) § 7 Abs. 9 und § 18 Abs. 1 bis 3a treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 115/2002 für Betriebe gemäß den §§ 15 und 17 mit 1. Juli 2003 und für alle anderen Betriebe mit 1. Juli 2002 in Kraft. Durch die Verordnung BGBl. II Nr. 115/2002 wird die Entscheidung der Kommission vom 8. Juni 2001, Nr. 2001/471/EG (ABl. Nr. L 165 vom 21. 6. 2001), in österreichisches Recht umgesetzt.“ Haupt

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