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قوانين النمسا

Ordinance amending the Plastic Materials Ordinance

صدر في 1998-07-23 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung der Kunststoffverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Food and nutrition
الكلمات المفتاحية
food safety and quality, standards

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1179 6 II 279 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 23. Juli 1998 Teil II 236. Verordnung: Änderung der Kunststoffverordnung [CELEX-Nr.: 397L0048] 236. Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucher schutz, mit der die Kunststoffverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 29 und 30 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet: Die Kunstoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, geändert durch die Verordnungen BGBl. Nr. 69/1995, BGBl. Nr. 554/1995, BGBl. Nr. 898/1995, BGBl. Nr. 528/1996, BGBl. II Nr. 262/1997, wird wie folgt geändert: Anlage 2 lautet: 1180 BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 236 „Anlage 2 *) GRUNDREGELN FÜR DIE ERMITTLUNG DER MIGRATION 1. ,Migrationsprüfungen‘ zur Ermittlung der Gesamtmigration und der spezifischen Migration sind anhand der in Kapitel I dieser Anlage genannten Simulanzlösemittel sowie unter den in Kapitel II dieser Anlage festgelegten Prüfbedingungen durchzuführen. 2. ,Ersatzprüfungen‘, bei denen ,Prüfmedien‘ unter den festgelegten ,Ersatz-Prüfbedingungen‘ gemäß Kapitel III eingesetzt werden, werden durchgeführt, wenn aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyse verfahren die Migrationsuntersuchung unter Verwendung der Simulanzlösemittel für fetthaltige Lebensmittel (siehe Kapitel I) nicht durchgeführt werden kann. 3. ,Alternative Prüfungen‘ gemäß Kapitel IV sind anstelle von Migrationsprüfungen mit Simulanzlösemitteln für fetthaltige Lebensmittel zulässig, wenn die in Kapitel IV genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 4. In allen drei Fällen ist folgendes zulässig: a) die Anzahl der durchzuführenden Prüfungen auf diejenigen (einen oder mehrere) zu beschränken, die in dem jeweiligen Fall aus wissenschaftlicher Sicht als die strengsten gelten; b) die Migrationsprüfungen, Ersatzprüfungen bzw. alternativen Prüfungen nicht durchzuführen, wenn der eindeutige Nachweis erbracht ist, daß die Migrationsgrenzen bei allen vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff nicht überschritten werden können. KAPITEL I Simulanzlösemittel 1. Einleitung Da es nicht immer möglich ist, Lebensmittel bei der Prüfung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zu verwenden, werden Simulanzlösemittel eingesetzt. Sie sind durch Konvention nach dem Charakter einer oder mehrerer Lebensmittelkategorien klassifiziert. Tabelle 1 nennt die für die jeweiligen Lebensmittelkategorien zu verwendenden Simulanzlösemittel. In der Praxis sind Kombinationen mehrerer Lebensmittelkategorien möglich, z. B. fetthaltiger und wäßriger Lebensmittel. Die Lebensmittelkategorien werden in Tabelle 2 mit den bei den Migrationsprüfungen zu verwendenden Simulanzlösemitteln aufgeführt. Tabelle 1 Lebensmittelkategorien und Simulanzlösemittel Lebensmittelkategorie Festgelegte Klassifizierung Simulanzlösemittel Abkürzung Wäßrige Lebensmittel (pH > 4,5) Lebensmittel, bei denen in der Anlage 4 der Kunststoffverord nung die Prüfung mit Simulanz lösemittel A vorgeschrieben ist Destilliertes Wasser oder Wasser von gleicher Qualität Simulanzlöse mittel A Saure Lebensmittel (wäßrige Lebensmittel mit einem pH-Wert <4,5) Lebensmittel, bei denen in der Anlage 4 der Kunststoffverord nung die Prüfung mit Simulanz lösemittel B vorgeschrieben ist 3%ige Essigsäure (G/V) Simulanzlöse mittel B Alkoholische Lebens mittel Lebensmittel, bei denen in der Anlage 4 der Kunststoffverord nung die Prüfung mit Simulanz lösemittel C vorgeschrieben ist 10%iges Ethanol (V/V). Diese Konzentration ist dem Alkohol gehalt des jeweiligen Lebens mittels anzupassen, wenn dieser 10% überschreitet (V/V) Simulanzlöse mittel C Fetthalige Lebens mittel Lebensmittel, bei denen in der Anlage 4 der Kunststoffverord nung die Prüfung mit Simulanz lösemittel D vorgeschrieben ist Rektifiziertes Olivenöl oder andere fetthaltige Lösemittel Simulanzlöse mittel D Trockene Lebens mittel Keines Keine *) Die Bestimmungen für Lebensmittel gelten sinngemäß auch für Verzehrprodukte. BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 236 1181 2. Wahl der Simulanzlösemittel 2.1. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit allen Lebensmitteltypen in Berührung zu kommen Die Prüfungen sind anhand der nachstehenden Simulanzlösemittel – von denen diejenigen auszuwählen sind, die als die strengeren gelten – sowie unter den in Kapitel II beschriebenen Prüfbedingungen durchzuführen, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe des Kunststoffs bzw. Gebrauchsgegenstands zu verwenden ist. – 3%ige Essigsäure (G/V) in wäßriger Lösung, – 10%iges Ethanol (V/V) in wäßriger Lösung, – rektifiziertes Olivenöl (Referenzsimulanzlösemittel D). Dieses Referenzsimulanzlösemittel D kann jedoch durch eine Mischung synthetischer Triglyceride oder durch Sonnenblumenöl oder Maisöl mit genormten Spezifikationen ersetzt werden (sonstige Simulanzlösemittel für fetthaltige Lebensmittel, Simulanzlösemittel D). Werden bei Prüfungen mit diesen ,sonstigen Simulanzlösemit teln für fetthaltige Lebensmittel‘ die Migrationsgrenzwerte überschritten, ist zur Feststellung der Nichüberein stimmung mit der Richtlinie eine Bestätigung des Ergebnisses in einem Versuch mit Olivenöl erforderlich, sofern dies technisch durchführbar ist. Ist eine solche Bestätigung technisch nicht möglich und werden bei dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff die Migrationsgrenzwerte überschritten, wird davon ausgegangen, daß er der Kunststoffverordnung nicht entspricht. 2.2. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit bestimmten Lebensmitteltypen in Berührung zu kommen Dies trifft nur in folgenden Fällen zu a) ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff kommt bereits mit einem bekannten Lebensmittel in Berührung; b) dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaft liche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen, die für die Verwendung von Lebensmitteln bestimmt sind, BGBl. Nr. 217/1995, Angaben darüber beigefügt, mit welchen der in Tabelle 1 beschriebenen Lebensmitteltypen er verwendet bzw. nicht verwendet werden darf z. B. ,nur für wäßrige Lebensmittel‘; c) dem Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff sind gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaft liche Angelegenheiten über die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen, die für die Verwendung von Lebensmitteln bestimmt sind, BGBl. Nr. 217/1995, Angaben darüber beigefügt, mit welchen der in der Anlage 4 der Kunststoffverordnung genannten Lebensmitteln bzw. Lebensmittelgruppen er verwendet bzw. nicht verwendet werden darf. Diese Angaben sind wie folgt zu machen: i) Auf allen Handelsstufen außer der Einzelhandelsstufe ist die ,Bezugsnummer‘ oder die ,Bezeichnung der Lebensmittel‘ zu verwenden, die in der Tabelle der Anlage 4 der Kunststoffverordnung angegeben ist; ii) auf der Einzelhandelsstufe sind Angaben zu machen, die sich nur auf wenige Lebensmittel oder Lebens mittelgruppen beziehen, vorzugsweise mit leicht verständlichen Beispielen. Die Prüfungen sind in den unter Buchstabe b) genannten Fällen anhand der in Tabelle 2 als Beispiele genannten Simulanzlösemittel und in den unter den Buchstaben a) und c) genannten Fällen anhand der in der Anlage 4 der Kunststoffverordnung genannten Simulanzlösemittel durchzuführen. Sind die Lebensmittel bzw. Lebensmit telgruppen nicht in der Liste der Anlage 4 der Kunststoffverordnung enthalten, ist in Tabelle 2 die Lebensmittel kategorie auszuwählen, die am ehesten dem zu prüfenden Lebensmittel bzw. der Lebensmittelgruppe entspricht. Handelt es sich um einen Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff, das/der dazu bestimmt ist, mit mehr als einem Lebensmittel oder einer Lebensmittelgruppe in Berührung zu kommen, auf die unterschiedliche Verringe rungskoeffizienten anzuwenden sind, so ist für jedes Lebensmittel der entsprechende Koeffizient auf das Prüf ergebnis anzuwenden. Überschreiten einer oder mehrere der derart berechneten Werte die Grenzwerte, ist der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff nicht für das jeweilige Lebensmittel bzw. die Lebensmittelgruppe geeignet. Die Prüfungen werden unter den in Kapitel II beschriebenen Prüfbedingungen durchgeführt, wobei für jedes Simulanzlösemittel eine neue Probe zu verwenden ist. Tabelle 2 Simulanzlösemittel, die in den nachstehenden Fällen bei der Prüfung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die mit Lebensmittel in Berührung kommen, zu verwenden sind Lebensmittel Simulanzlösemittel nur wäßrige Lebensmittel Simulanzlösemittel A nur saure Lebensmittel Simulanzlösemittel B nur alkoholische Lebensmittel Simulanzlösemittel C nur fetthaltige Lebensmittel Simulanzlösemittel D alle wäßrigen und sauren Lebensmittel Simulanzlösemittel B II 280 1182 BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 236 Lebensmittel Simulanzlösemittel alle alkoholischen und wäßrigen Lebensmittel Simulanzlösemittel C alle alkoholischen und sauren Lebensmittel Simulanzlösemittel C und B alle fetthaltigen und wäßrigen Lebensmittel Simulanzlösemittel D und A alle fetthaltigen und sauren Lebensmittel Simulanzlösemittel D und B alle fetthaltigen, alkoholischen und wäßrigen Lebensmittel Simulanzlösemittel D und C alle fetthaltigen, alkoholischen und sauren Lebensmittel Simulanzlösemittel D, C und B KAPITEL II Migrationsprüfbedingungen (Zeiten und Temperaturen) 1. Für die Durchführung der Migrationsprüfungen sind unter den in Tabelle 3 genannten Zeiten und Temperaturen diejenigen zu wählen, die den ungünstigsten vorhersehbaren Kontaktbedingungen der zur Prüfung anstehenden Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff sowie gegebenenfalls den Angaben auf dem Etikett über die höchstzulässige Verwendungstemperatur entsprechen. Fällt daher ein Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei bestimmungsgemäßer Verwendung unter mindestens zwei Zeit-/Temperaturkombinationen im Sinne der Tabelle, so wird die Probe bei der Migrationsprüfung nacheinander allen auf die Probe zutreffenden ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen unterworfen, ohne das Simulanzlösemittel auszutauschen. 2. Kontaktbedingungen, die allgemein als die strengeren gelten In Anwendung des allgemeinen Grundsatzes, daß die Bestimmung der Migration auf die Bedingungen beschränkt werden sollte, die in dem jeweils zu prüfenden Fall aus wissenschaftlicher Sicht als die strengsten angesehen werden, werden nachstehend einige Beispiele für Kontaktbedingungen angegeben. 2.1. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, unter allen Zeit- und Temperaturbedingungen mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen Enthalten Etikettierung bzw. Gebrauchsanleitung keine Angaben über Temperatur und Dauer der tatsächlichen Verwendung, sind je nach Lebensmittelkategorie die Simulanzlösemittel A und/oder B und/oder C vier Stunden lang bei 100 °C oder vier Stunden lang bei Rückflußtemperatur zu verwenden und/oder Simulanzlösemittel D ist zwei Stunden lang bei 175 °C zu verwenden. Diese Zeit- und Temperaturbedingungen werden als die strengeren angesehen. 2.2. Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, für einen unbestimmten Zeitraum bei Raum temperatur oder darunter mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen Geht aus der Etikettierung oder der Art der Gebrauchsgegenstände aus Kunststoff hervor, daß sie zur Verwendung bei Raumtemperatur oder darunter bestimmt sind, ist der Versuch über 10 Tage bei 40 °C durchzuführen. Diese Zeit- und Temperaturbedingungen werden als die strengeren angesehen. 3. Flüchtige Stoffe Bei der Untersuchung der spezifischen Migration flüchtiger Stoffe sind die Prüfungen mit Simulanzlösemitteln so durchzuführen, daß der Verlust an flüchtigen Stoffen, der unter den ungünstigsten vorhersehbaren Verwendungsbedingungen auftreten kann, berücksichtigt wird. 4. Sonderfälle 4.1. Bei Gebrauchsgegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, in einem Mikrowellenherd verwendet zu werden, ist die Migrationsprüfung entweder mit einem herkömmlichen Herd oder mit einem Mikrowellenherd durchzuführen, wobei der Tabelle 3 die entsprechenden Zeit- und Temperaturbedingungen zu entnehmen sind. 4.2. Wird festgestellt, daß die Durchführung der Prüfung bei den in Tabelle 3 angegebenen Kontaktbedingungen an der Probe physikalische oder sonstige Veränderungen hervorruft, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des zu prüfenden Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff nicht eintreten, sind bei den Migrationsprüfungen die ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen anzuwenden, unter denen die genannten physikalischen oder sonstigen Veränderungen nicht auftreten. 4.3. In Abweichung von den Versuchsbedingungen gemäß Tabelle 3 und Absatz 2 muß nur der 2-Stunden-Versuch bei 70 °C durchgeführt werden, wenn der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff bei tatsächlicher Verwendung weniger als 15 Minuten lang bei Temperaturen von 70 °C bis 100 °C eingesetzt werden kann (z. B. bei Heißabfüllung) und dies aus einer entsprechenden Etikettierung oder Gebrauchsanweisung hervorgeht. Ist der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff jedoch auch dazu bestimmt, zur Lagerung bei Raumtemperatur verwendet zu werden, ist anstelle des obengenannten Versuchs der 10-Tage-Versuch bei 40 °C durchzuführen, der als strenger angesehen wird. BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 236 1183 4.4. In den Fällen, in denen die Prüfbedingungen durch die Prüfbedingungen in Tabelle 3 nicht in angemessener Weise abgedeckt werden (z. B. Kontakttemperaturen über 175 °C oder Kontaktzeiten unter 5 Minuten), können andere Bedingungen gewählt werden, die dem zu prüfenden Fall eher entsprechen, sofern die gewählten Bedingungen den ungünstigsten vorhersehbaren Kontaktbedingungen für die zu prüfenden Gebrauchsgegen stände aus Kunststoff entsprechen. Tabelle 3 Bedingungen für Migrationsprüfungen mit Simulanzlösemitteln Kontaktbedingungen bei der ungünstigsten vorhersehbaren Verwendung Prüfbedingungen Kontaktzeit Prüfzeit t ≤ 5 Min. siehe Bedingungen unter 4.4. 5 Min. < t ≤ 0,5 Stunden 0,5 Stunden 0,5 Stunden < t ≤ 1 Stunde 1 Stunde 1 Stunde < t ≤ 2 Stunden 2 Stunden 2 Stunden < t ≤ 4 Stunden 4 Stunden 4 Stunden < t ≤ 24 Stunden 24 Stunden t > 24 Stunden 10 Tage Kontakttemperatur Prüftemperatur T ≤ 5 °C 5 °C 5 °C < T ≤ 20 °C 20 °C 20 °C < T ≤ 40 °C 40 °C 40 °C < T ≤ 70 °C 70 °C 70 °C < T ≤ 100 °C 100 °C oder Rückflußtemperatur 100 °C < T ≤ 121 °C 121 °C (*) 121 °C < T ≤ 130 °C 130 °C (*) 130 °C < T ≤ 150 °C 150 °C (*) T > 150 °C 175 °C (*) (*) Diese Temperatur ist ausschließlich bei Simulanzlösemittel D zu wählen. Bei den Simulanzlösemitteln A, B oder C kann die Prüfung durch eine Prüfung bei 100 °C oder bei Rückflußtemperatur während eines Zeitraums, der dem Vierfachen des gemäß den Grundregeln nach Absatz 1 gewählten Zeitraums entspricht, ersetzt werden. KAPITEL III Ersatzprüfungen für fetthaltige Lebensmittel (,Fat Tests‘) (Gesamtmigration und spezifische Migration) 1. Können aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem Analyseverfahren keine Simulanzlösemittel für fetthaltige Lebensmittel eingesetzt werden, sind stattdessen alle in Tabelle 4 genannten Prüfmedien unter den Prüfbedingungen zu verwenden, die denen für das Simulanzlösemittel D entsprechen. Die Tabelle enthält Beispiele der wichtigsten Migrationsprüfbedingungen sowie der entsprechenden Bedingungen für die Ersatzprüfungen. Bei nicht in Tabelle 4 genannten Prüfbedingungen sind die genannten Beispiele sowie die bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem zu prüfenden Polymertyp zu berücksichtigen. Für jede Prüfung ist eine neue Probe zu verwenden. Bei jedem Prüfmedium sind die gleichen Regeln wie in den Kapiteln I und II für Simulanzlösemittel D beschrieben anzuwenden. Gegebenenfalls sind die in der Anlage 4 der Kunststoffverordnung festgelegten Verringerungskoeffizienten anzuwenden. Bei der Prüfung der Einhaltung von Migrationsgrenzwerten ist der höchste Wert zugrundezulegen, der unter Einsatz aller Prüf medien ermittelt wurde. Wird festgestellt, daß die Durchführung dieser Prüfungen an der Probe physikalische oder sonstige Veränderungen hervorruft, die unter den ungünstigsten vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung des zu prüfenden Gebrauchsgegenstandes aus Kunststoff nicht eintreten, ist das Ergebnis des jeweiligen Prüfmediums nicht zu berücksichtigen; es ist der höchste der verbleibenden Werte zu wählen. 2. In Abweichung von Punkt 1 kann einer oder können zwei der Ersatzprüfungen gemäß Tabelle 4 weggelassen werden, wenn diese Prüfungen aufgrund wissenschaftlicher Daten allgemein als nicht für die jeweilige Probe geeignet angesehen werden. 1184 BGBl. II – Ausgegeben am 23. Juli 1998 – Nr. 236 Tabelle 4 Bedingungen für Ersatzprüfungen Prüfbedingungen bei Simulanzlösemittel D Prüfbedingungen bei Isooctan Prüfbedingungen bei Ethanol (95%) Prüfbedingungen bei MPPO (*) 10 Tage – 5 °C 0,5 Tage – 5 °C 10 Tage – 5 °C – 10 Tage – 20 °C 1 Tag – 20 °C 10 Tage – 20 °C – 10 Tage – 40 °C 2 Tage – 20 °C 10 Tage – 40 °C – 2 Std. – 70 °C 0,5 Std. – 40 °C 2 Std. – 60 °C – 0,5 Std. – 100 °C 0,5 Std. – 60 °C (**) 2,5 Std. – 60 °C 0,5 Std. – 100 °C 1 Std. – 100 °C 1 Std. – 60 °C (**) 3 Std. – 60 °C (**) 1 Std. – 100 °C 2 Std. – 100 °C 1,5 Std. – 60 °C (**) 3,5 Std. – 60 °C (**) 2 Std. – 100 °C 0,5 Std. – 121 °C 1,5 Std. – 60 °C (**) 3,5 Std. – 60 °C (**) 0,5 Std. – 121 °C 1 Std. – 121 °C 2 Std. – 60 °C (**) 4 Std. – 60 °C (**) 1 Std. – 121 °C 2 Std. – 121 °C 2,5 Std. – 60 °C (**) 4,5 Std. – 60 °C (**) 2 Std. – 121 °C 0,5 Std. – 130 °C 2 Std. – 60 °C (**) 4 Std. – 60 °C (**) 0,5 Std. – 130 °C 1 Std. – 130 °C 2,5 Std. – 60 °C (**) 4,5 Std. – 60 °C (**) 1 Std. – 130 °C 2 Std. – 150 °C 3 Std. – 60 °C (**) 5 Std. – 60 °C (**) 2 Std. – 150 °C 2 Std. – 175 °C 4 Std. – 60 °C (**) 6 Std. – 60 °C (**) 2 Std. – 175 °C (*) Modifiziertes Polyphenylenoxid (Tenax®). (**) Die flüchtigen Prüfmedien werden bis zu höchstens 60 °C eingesetzt. Eine Voraussetzung für die Durchführung der Er satzprüfungen ist, daß der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff die Prüfbedingungen aushält, die bei Simulanzlösemit tel D zur Anwendung kämen. Unter den entsprechenden Bedingungen ist eine Probe in Olivenöl zu tauchen; ändern sich die physikalischen Eigenschaften (z. B. Schmelzen, Verformung), ist der Gebrauchsgegenstand aus Kunststoff als ungeeignet zur Verwendung bei der jeweiligen Temperatur anzusehen. Ändern sich die physikalischen Eigenschaften nicht, ist unter Verwendung neuer Proben mit den Ersatzprüfungen fortzufahren. KAPITEL IV Alternative Prüfungen für fetthaltige Lebensmittel (,Fat Tests‘) (Gesamtmigration und spezifische Migration) 1. Die Ergebnisse der in diesem Kapitel beschriebenen alternativen Prüfungen können verwendet werden, sofern die nachstehenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: a) Die Ergebnisse einer ,Vergleichsprüfung‘ zeigen, daß die Werte denen in Prüfungen mit Simulanzlösemit tel D entsprechen bzw. darüber liegen; b) die Migrationsgrenzwerte werden – nach Anwendung des entsprechenden Verringerungskoeffizienten gemäß Anlage 4 der Kunststoffverordnung – bei der alternativen Prüfung nicht überschritten. Sind beide Bedingungen oder eine der Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Migrationsprüfungen durchgeführt werden. 2. In Abweichung von der unter 1. Buchstabe a) genannten Bedingung kann von Vergleichsprüfungen abgesehen werden, wenn anhand wissenschaftlicher Experimente anderweitig nachgewiesen ist, daß die in den alternativen Prüfungen ermittelten Werte denen aus den Migrationsprüfungen entsprechen bzw. darüber liegen. 3. Alternative Prüfungen 3.1. Alternative Prüfungen mit flüchtigen Medien In diesen Prüfungen werden flüchtige Medien (z. B. Isooctan, 95%iges Ethanol oder andere flüchtige Lösemittel bzw. Mischungen von Lösemitteln) verwendet. Sie werden unter Kontaktbedingungen durchgeführt, unter denen die Bedingung 1. Buchstabe a) erfüllt ist. 3.2. ,Extraktionsprüfungen‘ Andere Prüfungen, die unter sehr strengen Prüfbedingungen Medien mit sehr hohem Exktraktionsvermögen einsetzen, können durchgeführt werden, wenn aufgrund wissenschaftlicher Daten allgemein anerkannt ist, daß die Ergebnisse dieser Extraktionsprüfungen denen bei Prüfungen mit Simulanzlösemittel D entsprechen bzw. darüber liegen.“ Prammer Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG

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