Ordinance amending the Planting Material Ordinance
صدر في 2000-03-17 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Änderung der Pflanzgutverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- seeds/planting material, fees/royalties, plant production
- الفئات
- agriculture
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U 643 4 II 104 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 17. März 2000 Teil II 89. Verordnung: Änderung der Pflanzgutverordnung [CELEX-Nr.: 399L0066, 399L0067, 399L0068] 89. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, mit der die Pflanzgutverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 5 Abs. 4, 6, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4, 14 Abs. 2 und 16 Abs. 1 des Pflanzgutgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 73, wird, hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, verordnet: Die Pflanzgutverordnung, BGBl. II Nr. 425/1997, wird wie folgt geändert: 1. § 1 samt Überschrift lautet: „Begleitdokument § 1. (1) Das vom Versorger zu erstellende Begleitdokument, das sowohl in der Form einer die Partie begleitenden Bescheinigung als auch in Form eines der Partie angefügten Etiketts vorliegen kann, hat folgende Angaben zu enthalten: 1. „EG-Qualität“; 2. Code des Mitgliedstaates; 3. Name oder Code der zuständigen amtlichen Stelle; 4. Registrier- oder Zulassungsnummer des Versorgers; 5. Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie; 6. botanischer Name; 7. gegebenenfalls Sortenname, im Falle von Unterlagen Angabe des Sortennamens oder ihrer Bezeichnung; 8. Menge. (2) Bei Pflanzgut mit Ursprung in Drittländern ist zusätzlich eine Rubrik für die Angabe des Ursprungslandes aufzunehmen. (3) Bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung der Kategorien Vorstufenmaterial, Basismaterial und Zertifiziertes Material sind zusätzlich Rubriken für die Angabe der Kategorie, für die Angaben „vf“ oder „vt“ sowie für das Datum der Verschließung der Partie aufzunehmen. (4) Bei Pflanzgut von Gemüsearten kann, sofern keine Pflanzenpaßpflicht (§ 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995) vorliegt, bei der Kennzeichnungsvorschrift des Abs. 1 Z 6 anstelle des botanischen Namens auch der Trivialname verwendet werden. (5) Ist das Pflanzgut mit einem Pflanzenpaß gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu versehen, so kann der Versorger diesen als das Begleitdokument verwenden. Der Pflanzenpaß ist jedoch um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gegebenenfalls um die Angaben gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 7 sowie Abs. 3 zu ergänzen. (6) Bei Lieferung von Pflanzgut an nicht erwerbsmäßig in der Pflanzenproduktion tätige Verbraucher darf der Versorger die Kennzeichnung auf die angemessene Produktinformation beschränken. (7) Das Begleitdokument muß aus geeignetem, erstmals verwendetem Material hergestellt und in mindestens einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft in lateinischen Buchstaben gedruckt sein.“ 2. In § 2 lautet Z 3: „3. Beschreibung der Sorte mindestens anhand der Merkmale und ihrer Ausprägung, und zwar bei Pflanzgut von Obstarten zur Fruchterzeugung gemäß dem Anhang der Richtlinie 93/79/EWG und 644 BGBl. II – Ausgegeben am 17. März 2000 – Nr. 89 bei Pflanzgut von Zierpflanzen gemäß den gemeinschaftlichen Sortenschutzvorschriften, soweit solche für die betreffende Gattung oder Art vorhanden sind, sowie“ 3. In § 5 Abs. 1 lautet der zweite Satz: „Dies gilt insbesonders für die in den Anhängen der Richtlinie 93/48/EWG, 93/49/EWG und 93/61/EWG für die jeweilige Gattung oder Art angeführten Schadorganismen.“ 4. § 12 samt Überschrift lautet: „Gebühren § 12. (1) Für Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde ist eine Gebühr gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu entrichten. (2) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten der jeweils zuständigen Behörde anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Maßgabe der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Bedienstete anderer Gebietskörperschaften. (3) Die Gebühren für Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und landwirtschaftliche Bundesanstalten erlassenen Tarif. Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen; diese sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG. (4) Für Tätigkeiten, die auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt werden, erhöhen sich die jeweils anfallenden Gebühren um 50%. (5) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet. (6) Werden Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet, sind sie mit Bescheid vorzuschreiben. (7) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von 80% bei der amtlichen Stelle, welche diese Untersuchungen durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von 20% ist eine Einnahme des Bundes. (8) Die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bleiben unberührt.“ 5. Es wird folgender § 13 samt Überschrift angefügt: „Bezugnahme auf Richtlinien § 13. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. die Richtlinie 1999/66/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Festlegung von Anforderungen an das vom Versorger erstellte Etikett oder sonstige Dokument gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 76); 2. die Richtlinie 1999/67/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/49/EWG zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1999, S 78) und 3. die Richtlinie 1999/68/EG der Kommission vom 28. Juni 1999 mit zusätzlichen Durchführungs bestimmungen für die von den Versorgern gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates geführten Sortenlisten für Zierpflanzen (ABl. Nr. L 172 vom 8. Juli 1999, S 42).“ 6. Der Anhang samt Überschrift lautet: „Gebührentarif Tarif post Art der Tätigkeit Pauschalgebühr zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halber Stunde Untersuchungsdauer 1 Prüfungen anläßlich der Zulassung von Versorgern 1 250 S 238 S BGBl. II – Ausgegeben am 17. März 2000 – Nr. 89 645 Tarif post Art der Tätigkeit Pauschalgebühr zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halber Stunde Untersuchungsdauer 2 Prüfungen anläßlich der Zulassung von Versorgern im Zusammenhang mit Über prüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 774 S 238 S 3 Überprüfung von Versorgern 476 S 238 S 4 Überprüfung von Versorgern im Zusam menhang mit Überprüfungen nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995 0 S 238 S“ Molterer