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قوانين النمسا

Ordinance amending the Plant Protection Ordinance

صدر في 2006-02-27 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung der Pflanzenschutzverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
الدولة
النمسا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant protection, seeds/planting material, plant production
الفئات
agriculture

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  1. 1 von 6 www.ris.bka.gv.at BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2006 Ausgegeben am 27. Februar 2006 Teil II 87. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung [CELEX-Nr.: 32005L0077, 32006L0014] 87. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 6, 14 Abs. 2, 35 Abs. 4 und 38 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird – hinsichtlich Anhang 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet: Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 312/2005, wird wie folgt geändert: 1. § 6a samt Überschrift lautet: „Kennzeichnung von Verpackungsholz (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen. (2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten: 1. das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“); 2. den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, obere und mittlere Zeile); diese Nummer hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden; 3. Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6, untere Zeile): a) HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung, b) KD (Kiln-drying) für technische Trocknung, c) CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung, d) MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid oder e) DB (Debarking) für Entrindung. (3) Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien hinzufügen. Andere Informationen können enthalten sein, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen. (4) Die Kennzeichnung 1. muss lesbar, dauerhaft und nicht übertragbar sein, 2. muss sichtbar angebracht werden, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und 3. darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Februar 2006 - Nr. 87 Seite 2 von 6 www.ris.bka.gv.at Wieder verwertetes, wieder verarbeitetes oder ausgebessertes Verpackungsholz ist neu zu kennzeichnen, wobei alle Bestandteile dieses Verpackungsholzes behandelt worden sein müssen. (5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen: 1. HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit- Temperatur- Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird; 2. KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird; 3. CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck unter Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze behandelt wird; 4. MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigen Zustand befindet, behandelt wird; bei der Begasung mit Methylbromid in einem geschlossenen Raum ist folgender Mindeststandard einzuhalten: a) Die Minimaltemperatur darf nicht unter 10ºC liegen; b) Die Mindestbehandlungsdauer darf nicht unter 16 Stunden liegen; c) Es sind folgende Dosierungen einzuhalten: Mindestkonzentration (g/m3) nach: Temperatur Dosierung (g/m3) 0,5 h 2 h 4 h 16 h 21oC oder mehr 48 36 24 17 14 16oC oder mehr 56 42 28 20 17 11oC oder mehr 64 48 32 22 19 5. DB: Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; bei der Entrindung ist vom Holz Rinde außer dem Bastgewebe, eingewachsener Rinde um Astknoten herum und Rindentaschen zwischen Jahresringen zu entfernen. (6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 2 (KD) sowie gemäß Abs. 5 Z 3 (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 1 (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird. Für die Anwendung der Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 5 (DB) als zusätzlicher Maßnahme sind die phytosanitären Bestimmungen des entspechenden Drittlandes oder gegebenenfalls der Transitländer maßgeblich.“ 2. In § 17 Z 7 wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/15/EG zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitungvon Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 56 vom 2.3.2005 S 12)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2006/14/EG zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 34 vom 7.2.2006 S 24)“ ersetzt. 3. In § 17 Z 9 lit. a wird die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/16/EG zur Änderung der Anhänge I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 57 vom 3.3.2005 S 19)“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Richtlinie 2005/77/EG zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2005 S 17)“ ersetzt. 4. In § 18 wird nach der Z 32 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 33 und 34 angefügt: „33. die Richtlinie 2005/77/EG zur Änderung von Anhang V der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 296 vom 12.11.2005 S 17); BGBl. II - Ausgegeben am 27. Februar 2006 - Nr. 87 Seite 3 von 6 www.ris.bka.gv.at 34. die Richtlinie 2006/14/EG zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 34 vom 7.2.2006 S 24).“ 5. In § 19 wird folgender Abs. 15 angefügt: „(15) § 17 Z 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2006 tritt am 1. März 2006 in Kraft. § 17 Z 9 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2006 tritt am 1. Mai 2006 in Kraft.“ 6. Z 1.1 der Anlage 1 zu Anhang 1 lautet: „1.1 PFLANZEN, ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSSER SAMEN, VON Gehölze landwirtschaftliche Kulturen � Amelanchier � Chaenomeles � Beta vulgaris � Cotoneaster � Solanum (ausläufer- und � Crataegus knollenbildende Arten oder deren � Cydonia Hybriden, einschließlich deren Samen) � Eriobotrya � Malus � Mespilus Hopfenanbau � Photinia � Prunus (außer Prunus laurocerasus und � Humulus lupulus Prunus lusitanica) � Pyracantha � Pyrus � Sorbus“ BGBl. II - Ausgegeben am 27. Februar 2006 - Nr. 87 Seite 4 von 6 www.ris.bka.gv.at 7. Anlage 2 zu Anhang 1 lautet: „Anlage 2 ZEUGNIS- UND UNTERSUCHUNGSPFLICHTIGE PFLANZEN UND PFLANZENERZEUGNISSE MIT URSPRUNG AUSSERHALB DER EG 1.1 PFLANZEN, ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, AUSGENOMMEN SAMEN � 1.2 PFLANZEN, ZUM ANPFLANZEN BESTIMMT, EINSCHLIESSLICH SAMEN VON � Allium ascalonicum � Capsicum � Allium cepa � Helianthus annuus � Allium porrum � Lycopersicon lycopersicum � Allium schoenoprasum � Medicago sativa � Cruciferae, Gramineae und � Oryza spp Trifolium spp., mit Ursprung � Phaseolus in Argentinien, Australien, � Prunus Bolivien, Chile, Neuseeland, � Rubus Uruguay � Zea mais � Samen der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale aus Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Republik Südafrika und den USA. 1.3 PFLANZENTEILE, AUSSER FRÜCHTE UND SAMEN, VON � Castanea � Quercus � Dendranthema � Koniferen � Dianthus � Acer saccharum, mit Ursprung in Kanada und den USA � Pelargonium � Prunus, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern � Phoenix � Populus � Gypsophila � Acer macrophyllum � Solidago � Acer californica � Schnittblumen von Orchidaceae � Acer hippocastanum � Schnittblumen von Aster, Eryngium, Hypericum, Lisianthus, Rosa und Trachelium, mit Ursprung in …außereuropäischen Ländern � Blattgemüse von Apium graveolens und Ocimum 1.4 Pflanzen, ausser Früchte und Samen, mit Ursprung in den USA, von � Acer macrophyllum � Aesculus californica � Aesculus hippocastanum � Arbutus menziesii � Arbutus unedo � Arctostaphylos spp. � Camellia spp. � Castanea sativa � Fagus sylvatica � Hamamelis virginiana � Heteromeles arbutifolia � Kalmia latifolia � Leucothoe fontanesiana � Lithocarpus densiflorus � Lonicera hispidula � Pieris spp � Pseudotsuga menziesii � Quercus spp � Rhamnus californica � Rhododendron spp., � Sequoia sempervirens außer Rhododendron simsii � Syringa vulgaris � Taxus spp �Trientalis latifolia � Umbellularia californica � Vaccinium ovatum � Vaccinium vitis-idaea �Viburnum spp BGBl. II - Ausgegeben am 27. Februar 2006 - Nr. 87 Seite 5 von 6 www.ris.bka.gv.at 1.5 FRÜCHTE VON � Citrus (und Hybriden) � Fortunella (und Hybriden) � Poncirus (und Hybriden) � Momordica � Solanum melongena 1.6 FRÜCHTE, MIT URSPRUNG IN AUSSEREUROPÄISCHEN LÄNDERN, VON � Annona � Mangifera � Pyrus � Cydonia � Passiflora � Ribes � Diospyros � Prunus � Syzygium � Malus � Psidium � Vaccinium 1.7 KNOLLEN VON � Solanum tuberosum 1.8 LOSE RINDE VON � Acer saccharum � Populus � Koniferen mit Ursprung in außereuropäischen Ländern � Quercus (außer Quercus suber) 1.9 HOLZ, �das in die KN-Codes des Anhangs V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 einzureihen ist, das ganz oder teilweise die natürliche Rundung seiner Oberfläche behalten hat, mit oder ohne Rinde oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen oder Holzausschuß und das ganz oder teilweise aus einer der folgenden Gattungen und Arten gewonnen wurde: � Acer macrophyllum, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA � Acer saccharum, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Kanada � Aesculus californica, mit Ursprung in den USA � Lithocarpus densiflorus, mit Ursprung in den USA � Koniferen, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in außereuropäischen Ländern, Kasachstan, Russland und der Türkei � Quercus, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA, außer bei Nachweis einer Behandlung gemäß Anhang V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 � Platanus, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in den USA oder Armenien � Populus, auch ohne seine natürliche Oberflächenrundung, mit Ursprung in Ländern des amerikanischen Kontinents 1.10 NÄHRSUBSTRAT � als solches, das ganz oder teilweise aus Erde oder festen organischen Stoffen wie Teilen von Pflanzen, Humus, einschließlich Torf oder Rinden, aber nicht nur aus Torf besteht 1.11 ERDE UND NÄHRSUBSTRAT, � das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist und ganz oder teilweise aus dem oben beschriebenen Material oder einem festen anorganischen Stoff zur Erhaltung der Lebensfähigkeit der Pflanzen besteht, mit Ursprung in der Türkei, Belarus, Georgien, Moldau, Russland, der Ukraine, anderen außereuropäischen Ländern als Algerien, Ägypten, Israel, Libyen, Marokko, Tunesien. 1.12 KÖRNER � der Gattungen Triticum, Secale und X Triticosecale mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Iran, Mexiko, Nepal, Pakistan, Republik Südafrika und den USA. 8. In Anhang 5 Z I wird folgende Tarifpost 4a eingefügt: „Tarifpost Art der Tätigkeit Pauschalgebühr Zuzüglich Zeitgebühr je angefangener halben Stunde Untersuchungsdauer 4a Ausstellung eines Austauschpasses gemäß § 17 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 42,80 21,40“ 9. Anhang 6 samt Überschrift lautet: Anhang 6 Muster für die Kennzeichnung von Verpackungsholz Durch das jeweils zutreffende unten als Symboldarstellung gezeigte Kennzeichnungsmuster wird bestätigt, dass das Verpackungsholz, das die Kennzeichnung trägt, einer anerkannten Maßnahme unterworfen wurde. BGBl. II - Ausgegeben am 27. Februar 2006 - Nr. 87 Seite 6 von 6 www.ris.bka.gv.at AT X 8 XXX DB HT AT X 8 XXX DB MB AT X 8 XXX DB KD AT X 8 XXX DB CPI 10. In Anhang 7 wird oberhalb der Textzeile „bestätigt gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetz 1995, dass das folgende Verpackungsmaterial“ die Textzeile „Registriernummer……………………………..,“ eingefügt. Pröll ~ ~ ~ ~

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