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قوانين النمسا

Ordinance amending the Plant Payments Ordinance 1997

صدر في 1998-11-17 · النص بتاريخ 2026-10-01

القانون العام والإرشادات الرسمية منشورة بوصفها أبحاثاً. ليست مشورة قانونية أو ضريبية أو مالية.

البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.

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عن هذا القانون

العنوان الأصلي
Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung.
اللغة
German
النوع
لائحة
المنظمة
European Union
الدولة
النمسا
الموضوعات
Cultivated plants
الكلمات المفتاحية
plant production, cereals/grains/rice, subsidy/incentive, crops, agricultural commodities
الفئات
agriculture

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  1. P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 3099 2 II 483 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 17. November 1998 Teil II 398. Verordnung: Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung 398. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Änderung der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung Auf Grund des § 99 Abs. 1 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 402/1997, über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Kulturpflanzen Ausgleichszahlungsverordnung) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt: „(2a) Im Fall der Beantragung des Hartweizenzuschlages gemäß § 8 ist dem Beihilfeantrag „Flächen“ ein Beleg über den Bezug von zertifiziertem Saatgut beizulegen, aus dem Menge und Sorte ersichtlich sind. Das Original des vorgelegten Beleges und die Saatgutetiketten sind zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut am Betrieb zur Verfügung zu halten.“ 2. § 4 Abs. 7 Z 3 lautet: „3. eine Aufgliederung, aus der hervorgeht, dass jene Flächen, die im Rahmen der Zusammenlegung in beihilfefähige Flächen umgewandelt werden sollen, die im Rahmen desselben Programms als nicht mehr beihilfefähig betrachteten Flächen um höchstens 5% oder höchstens 0,3 ha, soweit es sich um nicht eigenständig bewirtschaftbare Restflächen der neuen beihilfefähigen Flächen handelt, überschreiten.“ 3. § 8 lautet: „Hartweizenzuschlag § 8. (1) Einem Erzeuger wird der Zuschlag für Hartweizen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 gewährt, wenn die im Rahmen des Beihilfeantrages „Flächen“ beantragten, mit Hartweizen bestandenen Flächen in einem in Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 658/96 angeführten Gebiet liegen. (2) Die gemäß Art. 6 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 658/96 erforderliche Mindestaussaatmenge wird 1. für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 mit 120 kg/ha 2. für die folgenden Wirtschaftsjahre mit 150 kg/ha festgesetzt. Die Erzeuger sind verpflichtet, für die Aussaat ausschließlich zertifiziertes Saatgut zu verwenden.“ 4. § 10 wird aufgehoben. 5. § 13 Abs. 1 Z 4 lautet: „4. Entfernung sowie unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 4 jede landwirtschaftliche Nutzung des während des Stilllegungszeitraumes entstandenen Bewuchses bis zum 31. August des Antragsjahres,“ 6. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt: „(3) Unbeschadet der Verlautbarung im Bundesgesetzblatt können der Agrarmarkt Austria und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern die ermittelten Referenzerträge zur Information der betroffenen Erzeuger übermittelt werden.“ 3100 BGBl. II – Ausgegeben am 17. November 1998 – Nr. 398 7. Dem § 25 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) § 4 Abs. 2a, § 8, § 10 und § 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 398/1998 sind erstmals auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf den Beihilfeantrag Flächen für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 beziehen.“ Molterer

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