Ordinance amending the Ordinance implementing regulations on the common organisation of the market in wine
صدر في 2002-10-15 · النص بتاريخ 2026-10-01
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عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Änderung der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- viticulture/oenological practices, subsidy/incentive, standards
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P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M 2781 2 II 473 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 15. Oktober 2002 Teil II 381. Verordnung: Änderung der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Markt ordnungsmaßnahmen im Weinbereich 381. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Änderung der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich Auf Grund der §§ 96 Abs. 1 und 2, 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet: Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 328/ 2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 281/2002, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Abs. 8 wird die Wortfolge „Gemäß Art. 8 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000“ durch die Wortfolge „Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000“ ersetzt. 2. § 9 Abs. 1 lautet: „(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Be scheid über die Bewilligung der Prämie zu entscheiden. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA).“ 3. § 11 Abs. 2 lautet: „(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Be scheid über die Bewilligung der Beihilfe zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA).“ 4. § 12 wird folgender Satz angefügt: „Die Kontrolle des im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen erzeugten Alkohols erfolgt durch die gemäß Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter.“ 5. § 15 Abs. 3 lautet: „(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Be scheid über die Bewilligung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft zu entscheiden. Die Auszah lung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA).“ 6. § 16 Abs. 2 lautet: „(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Be scheid über die Bewilligung der Beihilfe zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA).“ 7. § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Be scheid über die Bewilligung der Beihilfe zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA).“ 2782 BGBl. II – Ausgegeben am 15. Oktober 2002 – Nr. 381 8. Die Überschrift von § 25 lautet: „Bewilligung und Auszahlung des Beihilfenbetrages“ 9. § 25 Abs. 2 bis 6 lauten: „(2) Über die Bewilligung der Umstellungsbeihilfe ist nach Maßgabe der von der Europäischen Uni on für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die bescheidmäßige Ge nehmigung des Umstellungsplanes folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forst wirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entsprechend der Reihung der Vorlage der Mitteilungen über den Beginn der Arbeiten gemäß § 24 Abs. 2 mit Bescheid zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA). (3) Tritt der Fall ein, dass bereits der überwiegende Teil der von der Europäischen Union voraus sichtlich zur Verfügung gestellten Gesamtmittel von den gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten Plänen gebun den ist, erfolgt die Bewilligung der Umstellungsbeihilfe nach Maßgabe und in der Höhe der zur Verfü gung stehenden Mittel. Im Bewilligungsbescheid gemäß § 20 Abs. 6 ist darauf hinzuweisen. Die Beihilfe wird in diesem Fall nach Abschluss der Arbeiten entsprechend der Reihung der Vorlage der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten gemäß § 27 Abs. 3 mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bewilligt. Bewilligungen gemäß Abs. 2 sind gegenüber derartigen Auszahlungen vorrangig zu behandeln. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrar markt Austria (AMA). (4) Die Bewilligung des gesamten Beihilfenbetrages, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewäs serung“ gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirt schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorauszahlung zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA). (5) Die Bewilligung der Beihilfe zu den Teilmaßnahmen „Böschungsterrassen“ gemäß Anhang I lit. C und der Teilmaßnahme „Mauerterrassen“ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivie rung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der Bestätigung der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle (mit Angabe des genauen Aus maßes der neuerrichteten oder rekultivierten Böschung bzw. Mauer) folgenden 30. April durch den Bun desminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA). Ein über das im Antrag angegebe ne Ausmaß hinausgehende Ausmaß (Laufmeter Böschung bzw. m2 Mauer) kann nicht berücksichtigt werden. (6) Die Bewilligung der Beihilfe zur Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E hat nach Maßgabe der von der Europäischen Union für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel ab dem auf die Vorlage der bezughabenden Rechnungsbelege und zugehörigen Zahlungsbelege sowie der erfolgten Überprüfung durch die zuständige katasterführende Stelle gemäß Art. 27 Abs. 5 folgenden 30. April durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid zu erfolgen. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria (AMA).“ 10. In § 27 Abs. 6 wird die Wortfolge „von der Zuerkennung“ durch die Wortfolge „von der Bewilligung“ ersetzt. 11. Nach § 26 Abs. 1 erster Satz wird folgender Satz eingefügt: „Wurde dem Beihilfenwerber ein derartiger Bescheid zugestellt, so ist ein Rücktritt bis längstens ein Jahr nach der Zustellung des Bescheides zulässig.“ Molterer Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH