Ordinance amending the Ordinance by the regional government of Styria on the control of fire-blight in Styria (Fire-Blight Ordinance)
صدر في 2004-07-05 · النص بتاريخ 2026-10-01
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- العنوان الأصلي
- Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004, mit der die Verordnung zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steiermark (Feuerbrandverordnung) geändert wird.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- الدولة
- النمسا · Steiermark
- الموضوعات
- Cultivated plants
- الكلمات المفتاحية
- plant production, plant protection, pests/diseases
- الفئات
- agriculture
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P. b. b. – GZ. 02Z032441 M 95 Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Ausgegeben und versendet am 27. August 2004 17. Stück 39. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemein same Maßnahmen zur vorübergehenden Grund versorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertrie bene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15a B-VG) Der Steiermärkische Landtag hat nachstehende Ver einbarung genehmigt: Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederöster reich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vor arlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt –, kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: Artikel 1 Zielsetzung (1) Ziel der Vereinbarung ist die bundesweite Ver einheitlichung der Gewährleistung der vorübergehen den Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die im Bundesgebiet sind, im Rahmen der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompetenz bereiche. Die Grundversorgung soll bundesweit ein heitlich sein, partnerschaftlich durchgeführt werden, eine regionale Überbelastung vermeiden und Rechts sicherheit für die betroffenen Fremden schaffen. (2) Bei der Erreichung des Ziels gemäß Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylwerbern in den Mitgliedstaaten und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Bedacht zu nehmen. (3) Die Vertragspartner errichten ein Betreuungs informationssystem. Datenschutzrechtliche Auftrag geber des Betreuungsinformationssystems sind die jeweils zuständigen Organe der Vertragspartner. Das Betreuungsinformationssystem wird als Informations verbundsystem (§§ 4 Z. 13, 50 DSG 2000) geführt. (4) Die durch diese Vereinbarung begünstigten Fremden werden im Sinne einer jährlichen Gesamt betrachtung unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bundesländern betreut. Wohnbevölkerung im Sinne dieser Vereinbarung ist die für den jeweiligen Finanzausgleich ermittelte Gesamtbevölkerung Österreichs und die Bevölke rungszahl des jeweiligen Bundeslandes (zuletzt: Volks zählung 2001). (5) Diese Vereinbarung begründet keinen Rechts anspruch für Fremde gemäß Artikel 2. Artikel 2 Begriffsbestimmungen/Zielgruppe (1) Zielgruppe dieser Vereinbarung sind – unbe schadet der Bestimmungen des Bundesbetreuungs gesetzes, BGBl. I Nr. 101/2003 – hilfs- und schutz bedürftige Fremde, die unterstützungswürdig sind. Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unter haltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht aus reichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen 39. Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorüber gehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15a B-VG). 40. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Juli 2004, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH. und der Gemeinde Ragnitz bestimmt wird. 41. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juli 2004, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht geändert wird. 42. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004, mit der die Verordnung zur Bekämpfung des Feuer brandes in der Steiermark (Feuerbrandverordnung) geändert wird. 43. Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2004 über die Festlegung von Leistungen und Leistungs entgelten nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (Stmk.BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO StBHG). kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Schutz bedürftig sind 1. Fremde, die einen Asylantrag gestellt haben (Asyl werber), über den noch nicht rechtskräftig abge sprochen ist, 2. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asyl antrag rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, 3. Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 in Verbin dung mit § 15 AsylG, § 10 Abs. 4 FrG oder einer Verordnung gemäß § 29 FrG, 4. Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind, 5. Fremde, die auf Grund der §§ 4, 4 a, 5, 5 a und 6 der Asylgesetznovelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, nach einer – wenn auch nicht rechtskräftigen – Entschei dung der Asylbehörde entweder in Schubhaft ge nommen werden können oder auf die die Bestim mungen des § 66 FrG anzuwenden sind oder deren vorübergehende Grundversorgung bis zur Effek tuierung der Außerlandesbringung nach der Ent scheidung der Asylbehörde von den Ländern sichergestellt ist und 6. Fremde, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung. (2) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der Anhaltung. (3) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Ver lassen des Bundesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rückübernahme ver pflichtet ist. (4) Die Unterstützungswürdigkeit des Fremden kann unter Berücksichtigung von Artikel 1 Abs. 2 einge schränkt werden oder verloren gehen, wenn er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wor den ist, die einen Ausschlussgrund gemäß § 13 AsylG darstellen kann. Artikel 3 Aufgaben des Bundes (1) Der Bund führt Betreuungseinrichtungen (Betreu ungsstellen, Erstaufnahmestellen) für Asylwerber. Der Bund stellt vor Neuerrichtung oder Schließung von Bundesbetreuungsstellen das Einvernehmen mit dem jeweiligen Bundesland her. Der Bund sorgt für die Erstaufnahme der Asylwerber. (2) Der Bund richtet eine Koordinationsstelle ein. Deren Aufgaben sind: 1. Zuteilung der Asylwerber auf die Länder unter Be dachtnahme auf den Aufteilungsschlüssel (Artikel 1 Abs. 4), 2. Transporte (zu den Erstaufnahmestellen und von den Erstaufnahmestellen in die Länder), 3. An-, Ab- und Ummeldung bei der Krankenversiche rung, soweit die betreuten Fremden durch den Bund aufgenommen werden oder sich in Betreuungsein richtungen des Bundes befinden, 4. administrative Abwicklung, vierteljährliche Erstel lung einer Übersicht über die finanziellen Aufwen dungen aller Vertragspartner (gegliedert nach Ver tragspartnern) sowie Verrechnung mit den Län dern, 5. bei Bedarf und über Ersuchen der Länder Unter stützung bei der Umverteilung von Fremden gemäß Artikel 2 Abs. 1 Z. 4 auf einzelne Bundesländer und 6. die Koordination und Durchführung von Maßnah men betreffend Rückkehrprogramme. (3) Der Bund informiert die Länder laufend und zeit gerecht über asylverfahrensrelevante Verfügungen. (4) Schaffung von Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von Unterbringungsengpässen in den Ländern. (5) Der Bund kann sich zur Erfüllung seiner Auf gaben gemäß Abs. 1 (ausgenommen die Erstauf nahmestelle), Abs. 2 Z. 2, Z. 3 und Z. 6 hinsichtlich der Maßnahmen zur Durchführung der Rückkehrpro gramme sowie Abs. 4 humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Artikel 4 Aufgaben der Länder (1) Die Aufgaben der Länder sind: 1. Versorgung der von der Koordinationsstelle zuge wiesenen Asylwerber, 2. Entscheidung über die Aufnahme Fremder gemäß Artikel 2 Abs. 1 Z. 2 bis 4 und 6 in die Betreuung, 3. Entscheidung über die Entlassung betreuter Frem der; bei Asylwerbern ist die Entscheidung im Ein vernehmen mit dem Bundesasylamt zu treffen, 4. Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden erforderlichen Infrastruktur, 5. An-, Um- und Abmeldung bei der Krankenversiche rung, soweit die betreuten Fremden von den Län dern aufgenommen werden oder von Einrichtungen des Landes betreut werden, 6. die Einbringung der aktuellen Daten über die Aus lastung der Kapazitäten in den Informationsverbund zum ehestmöglichen Zeitpunkt, 7. Unterstützung des Bundesasylamtes bei Führung von Asylverfahren etwa durch Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunft gebers und des Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine, 8. Verarbeitung von zur Durchführung von Rückkehr aktionen erforderlichen personenbezogenen Daten von Asylwerbern über Ersuchen des Bundes und 9. die aktuelle Meldung über von der Koordinations stelle zugeteilte Asylwerber, die sich dem Asylver fahren entzogen haben, an diese zum ehestmög lichen Zeitpunkt. (2) Bei der Versorgung der in die Betreuung aufge nommenen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur gemäß Abs. 1 Z. 4 können sich die Länder humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrts pflege bedienen. (3) Die Länder können im Einvernehmen mit der Koordinationsstelle bei unverhältnismäßiger Mehrbe lastung einzelner Länder für die Übernahme einer Anzahl von Fremden durch ein anderes Land Sorge tragen. Sind hiefür Transporte erforderlich, sorgt das abgebende Land für den Transport. 96 LGBl., Stück 17, Nr. 39, ausgegeben am 27. August 2004 4 9 LGBl., Stück 17, Nr. 39, ausgegeben am 27. August 2004 97 Artikel 5 Bund-Länder-Koordinationsrat (1) Der Koordinationsrat setzt sich aus den Vertre tern der Vertragspartner zusammen, die sich partner schaftlich und gleichberechtigt gegenüberstehen. (2) Der Koordinationsrat tritt auf Verlangen eines Mitgliedes zusammen und widmet sich der partner schaftlichen Lösung von Problemen, die sich aus aktu ellen Anlassfällen, der Auslegung dieser Vereinba rung, der Kostenverrechnung und deren Prüfung sowie auf Grund außergewöhnlicher Ereignisse ergeben. Darüber hinaus tauschen die Partner im Koordinati onsrat Informationen aus und tragen zu einem gemein samen Meinungsbildungsprozess bei. (3) Der Koordinationsrat erarbeitet 1. notwendige Anpassungen betreffend die jeweiligen Kostenhöchstsätze; 2. periodische Analysen betreffend die Umsetzung dieser Vereinbarung, erstmals zum Stichtag 1. Mai 2005. Die Analyse ist jeweils längstens innerhalb von drei Monaten nach Stichtag den Vertragspart nern vorzulegen. Die Abstände, in denen die Ana lyse erfolgt, werden vom Koordinationsrat festge legt. 3. Empfehlungen für Änderungen dieser Verein barung. Artikel 6 Grundversorgung (1) Die Grundversorgung umfasst: 1. Unterbringung in geeigneten Unterkünften unter Achtung der Menschenwürde und unter Beach tung der Familieneinheit, 2. Versorgung mit angemessener Verpflegung, 3. Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenom men bei individueller Unterbringung gemäß Artikel 9 Z. 2, 4. Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vor gaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht, 5. Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des ASVG durch Bezahlung der Krankenversiche rungsbeiträge, 6. Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfall prüfung, 7. Maßnahmen für pflegebedürftige Personen, 8. Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Ein beziehung von Dolmetschern zu deren Orientie rung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr, 9. Übernahme von Transportkosten bei Überstellun gen und behördlichen Ladungen, 10. Übernahme der für den Schulbesuch erforder lichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schul bedarfs für Schüler, 11. Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall, 12. Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung, 13. Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnis ses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und 14. Gewährung von Rückkehrberatung, von Reise kosten sowie einer einmaligen Überbrückungs hilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunfts land in besonderen Fällen. (2) Die Grundversorgung kann, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt wer den, auch in Teilleistungen gewährt werden. (3) Fremden, die die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Unterkunft durch ihr Verhalten fortgesetzt und nachhaltig gefährden, kann die Grundversorgung gemäß Abs. 1 unter Berücksichtigung von Artikel 1 Abs. 2 eingeschränkt oder eingestellt werden. Das Gleiche gilt im Anwendungsfall des § 38 a SPG. (4) Durch die Einschränkung oder Einstellung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung des Fremden nicht gefährdet werden. (5) Fremde gemäß Artikel 2 Abs. 1 können mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittel barem Zusammenhang mit der Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Artikel 7 Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (1) Die Vertragspartner kommen überein, dass unbe gleitete minderjährige Fremde einer über Artikel 6 hinausgehenden Grundversorgung bedürfen. Diese werden durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung unterstützt, die der psychischen Festi gung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpäda gogische und psychologische Unterstützung zu gewäh ren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten orga nisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen. (2) Wohngruppen sind für unbegleitete minder jährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbe darf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstver sorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzu richten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen. (3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbeglei teter minderjähriger Fremder 1. eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstruk turierung (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt) und 2. die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Her kunft und Aufenthalt der Familienangehörigen, 3. die Abklärung der Zukunftsperspektiven in Zusam menwirken mit den Behörden, 4. gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzu sammenführung und 5. gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrations planes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungs aktivitäten unter Nutzung der bestehenden Ange bote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit. 98 LGBl., Stück 17, Nr. 39, ausgegeben am 27. August 2004 4 Artikel 8 Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 29 FrG rechtfertigen. (2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung obliegt die Abstimmung der zu treffenden Maßnahmen der Koordinationsstelle gemäß Artikel 3. Diese entscheidet über die 1. Unterbringung der Fremden in den geführten Be treuungseinrichtungen der Vertragspartner, soweit Kapazitäten frei sind, 2. Bereitstellung von weiteren Unterkünften und die Unterbringung der Fremden in diesen. (3) Die Koordinationsstelle arbeitet zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Artikel mit dem Koordinations rat zusammen. (4) Im Falle einer Massenfluchtbewegung kann die Grundversorgung dieser Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf nicht gefährdet sein, auf Artikel 8 EMRK ist Bedacht zu neh men. Artikel 9 Kostenhöchstsätze Die Kostenhöchstsätze für die Erfüllung der Aufga ben nach den Artikeln 6, 7 und 8 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben: 1. für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 17,– 2. für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat für Erwachsene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 180,– für Minderjährige . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 80,– für unbegleitete Minderjährige . . . . . . . 1 180,– 3. für die Miete bei individueller Unter bringung pro Monat für eine Einzelperson . . . . . . . . . . . . . . . 1 110,– für Familien (ab zwei Personen) gesamt 1 220,– 4. für Taschengeld pro Person und Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 40,– 5. für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . 1 370,– 6. für die Sonderunterbringung für pfle gebedürftige Personen pro Person und Monat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2480,– 7. für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minder jähriger Fremder pro Person und Tag in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10) . . . . . . . 1 75,– in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) . . . . . . . 1 60,– in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20) oder in sonstigen geeigneten Unterkünften . . . 1 37,– 8. für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag) 9. für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuer schlüssel von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1:170 10. für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentra gung nach dem Familienlastenaus gleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen 11. für Schulbedarf pro Kind und Jahr . . . . 1 200,– 12. für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat . . . . . . . . 1 10,– 13. für Deutschkurse für unbegleitete min derjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 3,63 14. für notwendige Bekleidungshilfe jähr lich pro Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 150,– 15. für Rückreise nach den Kostenhöchst sätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 16. für Kosten gemäß Artikel 2 Abs. 1 Z. 5 pro Person und Tag maximal der gemäß § 10 Abs. 2 FrG-DV jeweils festgelegte Betrag. Artikel 10 Kosten (1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maß nahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwi schen Bund und Ländern im Verhältnis sechs zu vier aufgeteilt, ausgenommen die Kosten gemäß Artikel 11 Abs. 4 erster Satz. Die Verrechnung erfolgt auf Grund der tatsächlich geleisteten Beträge, maximal jedoch bis zum Erreichen der in Artikel 9 normierten Kosten höchstsätze. (2) Die auf die einzelnen Länder gemäß Abs. 1 ent fallenden Kosten werden zwischen den Ländern nach der Wohnbevölkerung (Artikel 1 Abs. 4) ausge glichen. (3) Die Vertragspartner legen entstehende Kosten aus und verrechnen vierteljährlich bis zum Ablauf des darauf folgenden Quartals nach den Abs. 1 und 2. (4) Der Bund kann, über Ersuchen auch nur eines Landes, erwachsende Kosten bevorschussen. Die Ver rechnung erfolgt gemäß Abs. 3. (5) Die Vertragspartner stellen sich gegenseitig alle für die Kostenabrechnung relevanten Daten über Ver langen zur Verfügung. (6) Nähere Durchführungsbestimmungen für die Abrechnung legen die Vertragspartner im Einverneh men fest. Artikel 11 Kostentragung bei Asylwerbern (1) Die Kosten für die Grundversorgung von Asyl werbern (Artikel 2 Abs. 1 Z. 1), die ihren Asylantrag ab dem 1. Mai 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle) einbringen, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens für 12 Monate, gemäß Artikel 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. (2) Die Kosten für die Grundversorgung von Asyl werbern (Artikel 2 Abs. 1 Z. 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in erster Instanz beim Bundesasylamt anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz, längstens bis 30. April 2005, gemäß Artikel 10 zwischen Bund und Ländern auf geteilt. (3) Die Kosten für die Grundversorgung von Asyl werbern (Artikel 2 Abs. 1 Z. 1), deren Verfahren am 30. April 2004 in zweiter Instanz beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, werden für die Dauer des Verfahrens, längstens bis 31. Oktober 2004. gemäß Artikel 10 zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. (4) Die Kosten für die Grundversorgung Fremder gemäß der Abs. 1 bis 3, deren Asylverfahren bis zur rechtskräftigen materiellen Entscheidung länger als den oben genannten Zeitraum dauern, trägt der Bund alleine. Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylver fahrens kommt die Kostentragung gemäß Artikel 10 zur Anwendung. Artikel 12 Kostenverschiebungen durch legistische Maßnahmen, Abwicklung der Schülerfreifahrt (1) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnun gen des Bundes trotz gegebenem Finanzierungsschlüs sel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenverschie bungen zu Lasten der Länder mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Artikel-15a B-VG-Vereinbarung verursacht, so hat der Bund hiefür den Ländern vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvor schriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäi schen Union zwingend erforderlich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenommen. (2) Werden durch künftige Gesetze oder Verordnun gen eines Landes trotz gegebenem Finanzierungs schlüssel von 60 : 40 faktische finanzielle Kostenver schiebungen zu Lasten des Bundes mit speziellem Bezug auf den Regelungsbereich der vorliegenden Artikel-15a B-VG-Vereinbarung verursacht, so hat das jeweilige Land dem Bund hiefür vollen Kostenersatz zu leisten. Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung des Rechtes der Europäischen Union zwingend erforder lich sind, sind von der Kostenersatzpflicht ausgenom men. (3) Erzielen sämtliche Vertragspartner eine Einigung über die Kostentragung, entfällt die Kostentragungs pflicht gemäß Abs. 1 und 2. (4) Der Bund übernimmt vorläufig die zentrale Abwicklung der Schülerfreifahrten. Die Kosten der Schülerfreifahrt unterliegen dem Kostenteilungs schlüssel gemäß Artikel 10 Abs. 1 der genannten Ver einbarung. Artikel 13 Datenaustausch Die Vertragspartner sowie von diesen beauftragte Organisationen erhalten Zugriff auf den zu schaffen den Informationsverbund. Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, welcher Bedienstete auf Infor mationen zugegriffen hat. Der Zugriff ist nur zu Zwe cken der Durchführung der Artikel 6, 7, 8, 10 und 11 zulässig. Die Vertragspartner schulen die Zugriffsbe rechtigten in geeigneter Weise. Artikel 14 Sprachliche Gleichstellung Soweit in dieser Vereinbarung auf natürliche Perso nen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. Artikel 15 Dauer (1) Diese Vereinbarung wird auf unbefristete Zeit abgeschlossen. Die Vertragspartner verzichten für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Ver einbarung auf eine Kündigung. (2) Sollte ein Vertragspartner nach Ablauf dieser Frist die Vereinbarung aufkündigen, wird diese Kündi gung frühestens 18 Monate nach Zustellung der Kün digung an alle anderen Vertragspartner wirksam. (3) Die Kündigung gemäß Abs. 2 hat schriftlich zu erfolgen. Artikel 16 Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten (1) Der Bund setzt Maßnahmen zur Beschleunigung von Asylverfahren und zur Aufenthaltsbeendigung von Fremden ohne Aufenthaltstitel, soweit dies recht lich und faktisch möglich ist. (2) Die Vertragspartner übernehmen mit Inkraft treten dieser Vereinbarung die von ihnen jeweils betreuten und zur Zielgruppe gehörenden Personen in diese Grundversorgung. (3) Diese Vereinbarung tritt am 1. Mai 2004 in Kraft. Diese Vereinbarung ist gemäß Artikel 16 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c 40. Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Juli 2004, mit der ein Grund wasserschongebiet zum Schutz der Wasserver sorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserver sorgung GmbH. und der Gemeinde Ragnitz be stimmt wird. Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2003, wird ver ordnet: § 1 Geltungsbereich Zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH. und der Gemeinde Ragnitz (Haslach I, II, III, Ragnitz) wird in der Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen und der Gemeinde Ragnitz ein Grundwasserschongebiet, im Folgenden Schongebiet genannt, bestimmt (Schonge biet „Haslacher-Au“). § 2 Begrenzung des Schongebietes Die Grenze des Schongebietes wird wie folgt umschrieben: Ausgehend von der Nordwestecke an der Lebringer Murbrücke am Ostufer der Mur folgt die Grenze dem Ostufer der Mur nach Süden bis zur Gemeindegrenze zwischen Lebring-St. Margarethen und Gralla. Dieser Gemeindegrenze zwischen Leb ring-St. Margarethen im Norden und Gralla im Süden 9 LGBl., Stück 17, Nr. 39 und 40, ausgegeben am 27. August 2004 99 folgt die Schongebietsgrenze nach Osten bis zur Gemeindegrenze von Ragnitz. Von hier verläuft die Schongebietsgrenze in der Gemeinde Ragnitz, KG. Haslach, entlang der Südgrenze der Parzelle 1037/1 bis zum Verschnitt mit der Parzelle 1038/1, deren West- und in weiterer Folge Nordgrenze sie folgt. Am nordöstlichen Eckpunkt der Parzelle 1038/1 dreht die Schongebietsgrenze nach Norden und folgt den Ostgrenzen der Grundstücke 1037/1, 1036/1, 1035/1, 1034/1, 1033/1. Vom Schnittpunkt mit der Süd grenze der Parzelle 1032/2 folgt die Schongebiets grenze der Südgrenze und danach der Ostgrenze der Parzelle 1032/2 und in weiterer Folge den Ostgrenzen der Parzellen 1031/2, 1030/2, 1029/2, 1392/15, 1392/14, 1392/13, 1392/12, 1392/11, 1392/10, 1392/9 und 1392/8 bis zum Verschnitt mit der Südgrenze der Parzelle 956/1. Von hier folgt die Schongebietsgrenze in nord östlicher Richtung der Südgrenze der Parzellen 956/1, 956/2 und 955. An der Südostecke der Parzelle 955 dreht die Schongebietsgrenze nach Norden und folgt der Ostgrenze der Parzellen 955, 891 bis zum Ver schnitt mit der Parzelle 888/1. Der Südgrenze der Par zelle 88/1 folgt die Schongebietsgrenze in östlicher Richtung bis zum Verschnitt mit der Wegparzelle 1425/6. Dieser Wegparzelle folgt die Schongebiets grenze an der Westseite in nordöstliche Richtung bis zum Verschnitt mit dem Weissenegger Mühlgang. In weiterer Folge folgt die Schongebietsgrenze dem Süd bzw. danach dem Westufer des Weissenegger Mühl ganges bis zur Brücke über diesen bei Lebring. Hier wendet sich die Grenze in westliche Richtung und folgt dem Südrand der Straße nach Lebring bis zum Aus gangspunkt der Schongebietsbegrenzung. § 3 Abgrenzung zu Weg- und Gewässerflächen Soweit im § 2 Straßen, Wege, Brücken und Wasser läufe als Grenzen angeführt sind, liegen die zugehöri gen Flächen außerhalb des Schongebietes. § 4 Unzulässige Maßnahmen und Tätigkeiten Im Schongebiet sind folgende Maßnahmen und Tätigkeiten unzulässig: 1. die Errichtung von Anlagen aller Art, ausgenom men im Zusammenhang mit der Instandhaltung, Änderung oder Erweiterung der Kläranlage der Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen, der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH. und der Wasserversor gungsanlage der Gemeinde Ragnitz; 2. die Lagerung, Leitung und der Umschlag von was sergefährdenden Stoffen im Sinne des § 31 a WRG, ausgenommen im Zusammenhang mit Maßnah men gemäß Z. 1 sowie Maßnahmen für den Be trieb der Anlagen gemäß Z. 1. Zum Verbot zählt auch die Lagerung von Festmist und dergleichen; 3. die Entnahme von Material aus dem Boden (Sand, Kies usw.) sowie jede Verletzung oder Beseitigung der natürlichen Deckschichten, ausgenommen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z. 1; 4. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie die Tiefe der land- und forstwirtschaftlichen Boden nutzung überschreiten, ausgenommen im Zusam menhang mit Maßnahmen gemäß Z. 1; 5. Die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung von verunreinigten Niederschlags wässern; 6. die Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen, Campingplätzen, Sportanlagen; 7. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Anlagen zur Sammlung von Abwässern, ausge nommen im Zusammenhang mit Maßnahmen bei der Kläranlage Lebring-St. Margarethen; 8. die Errichtung von Kompostieranlagen aller Art; 9. die Errichtung von Gartenbaubetrieben, Baum schulen, Forstgärten und Wildgatter im Sinne des Jagdgesetzes 1986; 10. die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Nutzung der Erd- und Bodenwärme, insbesondere Grundwasserwärmepumpen; 11. die Ablagerung von Abfällen aller Art; 12. die Errichtung, Änderung und Erweiterung von Wasserfassungen aller Art, insbesondere Grund wasserfassungen (Brunnen usw.) und die Grund wasserentnahme, ausgenommen im Zusammen hang mit den durch diese Verordnung geschützten Wassergewinnungsanlagen; 13. der Aus- oder Umbau bestehender Wege, sofern damit eine Erhöhung der Verkehrsfrequenz ver bunden ist sowie die Neuerrichtung von Wegen; 14. die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodun gen); 15. die Anlage stehender Gewässer (Teiche usw.); 16. das Fischen, Baden sowie sonstige Nutzung an offen gelegten Grundwasserflächen; 17. die Viehweide; 18. die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit der Wirkstoffgruppe Triazin (Atrazin, Cyanazin, Propazin, Terbuthylazin u. a.), Alachlor, Clopyra lid, Bromacil und Amitrol ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, verboten. Im Ölkür bisbau ist die Verwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Prometryn in Form der Bandspritzung zulässig. Im Saatmaisbau ist die Verwendung des Wirkstoffes Terbuthylazin dann zulässig, wenn nachweislich die betreffende Inzuchtlinie gegen über anderen Herbiziden unverträglich ist. Über die Verwendung dieser Mittel im Ölkürbis- und Saatmaisbau sind Aufzeichnungen über Menge, Zeitpunkt und Örtlichkeit zu führen; 19. die Ausbringung von Vorauflaufherbiziden in Form der Flächenspritzung ist verboten, ausge nommen auf Grundstücken, auf denen Saatmais erzeugt wird sowie auch auf Grundstücken, auf denen die Bandspritzung wegen der Grundstücks größe, der Grundstücksform oder der Hanglage technisch undurchführbar ist. Die Ausbringung von Nachauflaufmitteln kann ab 1. Mai jeden Wirt schaftsjahres in Form der Flächenspritzung durch geführt werden. § 5 Verständigungspflichten bei Wassergefährdung Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln, von wasser gefährdenden Stoffen sowie von radioaktiven Stoffen innerhalb des gesamten Schongebietes ist unverzüg lich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer 100 LGBl., Stück 17, Nr. 40, ausgegeben am 27. August 2004 4 oder Nutznießer betroffener Grundstücke der Wasser rechtsbehörde und dem nächstgelegenen Wasserver sorgungsunternehmen anzuzeigen. Dasselbe gilt für das Ausfließen von Gülle und Jauche. § 6 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Alle Bescheide, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen wurden, werden von dieser Ver ordnung nicht berührt. § 7 Kartographische Ausweisung des Schongebietes (1) Die Begrenzung des im § 2 umschriebenen Schongebietes ist in der Anlage dargestellt. (2) Alle im § 2 angeführten Ortsangaben beziehen sich auf die Österreichkarte 1 : 50000. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Für den Landeshauptmann: Der Landesrat: S e i t i n g e r 41. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 13. Juli 2004, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besol dungsrecht geändert wird Auf Grund des § 269 Abs. 4 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht (L-DBR) in der Fassung LGBl. Nr. 29/2003 wird verordnet: Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 2. Juni 2003, in der Fassung LGBl. Nr. 46/2003, über die Festsetzung der Verwendungs zulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besol dungsrecht wird wie folgt geändert: 1. Für die Zeit vom 1. September 2003 bis 29. Feb ruar 2004 lautet § 1 Abs. 1 Z. 5 bis 7: „5. den Landtagsdirektor/die Landtagsdirekto rin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 2, 3, 9 und 15, den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung 1B, 1F, 4B, 6B, 7A, 7B, 7C, 8A, 8B, 8C, 10A, 11A, 13A, 17A, 17B, 17C, 18A, 18B, 18C, 18D und 19A des Amtes der Landesregierung, den Leiter/der Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Graz Umgebung, Hartberg, Judenburg, Leibnitz, Leoben, Liezen, Mürzzuschlag, Voitsberg und Weiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 % 6. den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung 1A, 6A, 6C, 6D, 10B, 10C, 11B, 12A, 12C, 13B, 14A, 14B, 19B, 19C und 19D des Amtes der Landesregierung, den Leiter/der Leite rin der Bezirkhauptmannschaft Fürstenfeld, Knittelfeld, Murau und Radkersburg . . . . . . 55 %, 7. den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung 1C, 1D, 1E, 6 E,12B, 13C, 16A und 16B des Amtes der Landesregierung den Leiter/die Leiterin einer Baubezirksleitung, den Amts vorstand/die Amtsvorständin der Agrar bezirksbehörde für Steiermark . . . . . . . . . . 50 %.“ 2. Für die Zeit ab 1. März 2004 lautet § 1 Abs. 1 Z. 5 bis 7: „5. den Landtagsdirektor/die Landtagsdirekto rin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 2, 3, 9, 14, 15 und 16, den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung 1A, 1B, 1F, 4B, 6B, 7A, 7B, 7C, 8A, 8B, 8C, 10A, 11A, 13A, 17A, 17B, 17C, 18A, 18B, 18C, 18D und 19A des Amtes der Landesregierung, den Leiter/der Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur, Deutschlandsberg, Feldbach, Graz an der Umgebung, Hartberg, Juden burg, Leibnitz, Leoben, Liezen, Mürzzu schlag, Voitsberg und Weiz . . . . . . . . . . . . . 60 %, 6. den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung 6A, 6C, 6D, 10B, 10C, 11B, 12A, 12C, 13B, 18E, 19B und 19D des Amtes der Landesre gierung, den Leiter/der Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Fürstenfeld, Knit telfeld, Murau und Radkersburg . . . . . . . . . 55 %, 7. den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung 1C, 1D, 1E, 6 E, 12B und 13C des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin einer Baubezirksleitung, den Amtsvor stand/die Amtsvorständin der Agrarbe zirksbehörde für Steiermark . . . . . . . . . . . . 50 %.“ 3. § 1 Abs. 2 lautet: „(2) Zusätzlich zur Verwendungszulage gemäß Abs. 1 gebührt 1. dem Leiter/der Leiterin einer Abteilung des Amtes der Landesregierung, die in Fachabteilungen unter gliedert ist, 2. dem Leiter/der Leiterin einer Bezirkshauptmann schaft und 3. dem Leiter/der Leiterin einer politischen Expositur eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 10 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwal tung.“ 4. Nach § 5 wird folgender § 6 angefügt: „§ 6 § 1 Abs. 1 Z. 5 bis 7 und § 1 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 41/2004 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2004, in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c 9 LGBl., Stück 17, Nr. 40 und 41, ausgegeben am 27. August 2004 101 42. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 5. Juli 2004, mit der die Verordnung zur Bekämpfung des Feuerbrandes in der Steier mark (Feuerbrandverordnung) geändert wird Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, wird ver ordnet: Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 28. April 2003 zur Bekämpfung des Feuer brandes in der Steiermark (Feuerbrandverordnung) wird wie folgt geändert: 1. § 3 samt Überschrift lautet wie folgt: „§ 3 Beschränkung der Produktion, Auspflanzung und Verbringung (1) Die Produktion, die Auspflanzung und das Ver bringen der im § 2 genannten Wirtspflanzen ist ver boten. (2) Ausgenommen von diesem Verbot sind die Wirts pflanzen folgender Gattungen und deren Kreuzungen, sofern sie als Obstgehölze ausschließlich der Frucht nutzung dienen: Aronia (Apfelbeere) Chaenomeles (Zierquitte) Cydonia (Quitte) Malus (Apfel) Mespilus (Mispel) Pyrus (Birne) Sorbus (Eberesche, Speierling, Vogel- und Mehlbeere etc.). (3) Malus (Apfel), Pyrus (Birne) und Sorbus (Eber esche, Speierling, Vogel- und Mehlbeere etc.) sind von diesem Verbot auch ausgenommen, sofern sie der Mischwaldbegründung ab einer Seehöhe von 1000 Meter dienen.“ 2. § 7 samt Überschrift lautet wie folgt: „§ 7 Abgrenzung und Aufhebung der Befallszone (1) Wird Feuerbrand festgestellt, hat die Behörde jene Katastralgemeinden als Befallszonen festzulegen, die in einem Umkreis von 5 km des festgestellten Befalls liegen. (2) Die Behörde hat die Befallszone mit Jahresende aufzuheben, wenn nach der letzten Feststellung des Feuerbrandes über drei Vegetationsperioden kein Befall mehr festgestellt wurde. (3) Die betroffenen Gemeinden, die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft und der Landesverband für Bienenzucht sind von der Behörde über die Abgren zung und die Aufhebung der Befallszone zu informie ren.“ 3. Dem § 13 wird ein Abs. 4 und 5 angefügt. Diese lauten wie folgt: „(4) Die Änderung des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (5) Die Änderung der §§ 3 Abs. 2 und 3 und 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/2004 tritt mit 28. August 2004 in Kraft.“ Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c 43. Verordnung der Steiermärkischen Landesregie rung vom 5. Juli 2004 über die Festlegung von Leistungen und Leistungsentgelten nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-StBHG) Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes – Stmk. BHG, LGBl. Nr. 26/2004 wird verordnet: § 1 Regelungsgegenstand (1) Diese Verordnung regelt 1. in Anlage 1 die sachlichen, fachlichen und perso nellen Erfordernisse der für die Erbringung der Hilfe erforderlichen Leistungen und die Maßnahmen der Qualitätssicherung und des Controllings (Leistungs katalog), 2 in Anlage 2 die Leistungsentgelte (Entgeltkatalog), 3. in Anlage 3 die Ab- und Verrechnungsbestimmun gen, 4. in Anlage 4 das für die Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung zu verwendende Formular (Ein stufungsformular). (2) Die Anlagen 1 bis 4 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Ein sicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden 1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung (Fachabteilung 11A); 2. bei den Bezirksverwaltungsbehörden/Magistrat Graz. § 2 Grad der Beeinträchtigung (1) Unter Grad der Beeinträchtigung ist jener Zustand des Menschen mit Behinderung zu verstehen, der auf Grund der im Einstufungsformular (Anlage 4) festgelegten Kriterien und Punktezahlen festgestellt wird. Der Grad der Beeinträchtigung ist nur bei der Gewährung von Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. d, h und i Stmk. BHG zu ermitteln. (2) Es sind folgende Grade der Beeinträchtigung zu berücksichtigen: 1. Personen mit leichter Beeinträchtigung: Dieser Personenkreis erlangt eine volle Unabhän gigkeit in der Selbstversorgung (An- und Ausklei den, Essen, Waschen, Darm- und Blasenkontrolle) und in praktischen und häuslichen Tätigkeiten, 102 LGBl., Stück 17, Nr. 42 und 43, ausgegeben am 27. August 2004 4 wenn auch das Entwicklungstempo deutlich lang samer ist als normalerweise üblich. Dieser leicht in telligenzgeminderte Personenkreis erwirbt die Sprache verspätet. Das Sprachverständnis und der Sprachgebrauch sind oft in unterschiedlichem Aus maß verzögert, es sind Probleme beim Sprechen vorhanden, welche die Entwicklung zur Selbststän digkeit behindern. In der Regel ist die Pflegegeldstufe 1 bis 2 vorhan den. Diese Personen – sind in der Regel weitgehend zur selbstständigen Lebensführung in der Lage bzw. haben die ent sprechenden Voraussetzungen, sich diese anzu eignen, – sind zeitlich und räumlich orientiert, – können selbstständig öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nehmen, – können meistens auch fremde Situationen ein schätzen, – können ihre Bedürfnisse verständlich zum Aus druck bringen, – können Hilfsmittel selbstständig einsetzen, – erlernen neue Aufgabenstellungen problemlos, – können alltägliche Aufgabenstellungen im Haus halt wie auch in einem Arbeits-/Beschäftigungs bereich erfassen und ausführen, – können in Gruppen gut arbeiten und leben, – können mit Krisen umgehen bzw. nehmen Unter stützung in Anspruch, – brauchen in den Bereichen Mobilität, Hygiene, Körperpflege und Gesundheitsvorsorge kaum bis keine Unterstützung (gegebenenfalls Beratung und Information). 2. Personen mit mittelgradiger Beeinträchtigung: Dieser Personenkreis zeigt eine verlangsamte Ent wicklung von Sprachverständnis und Sprach gebrauch, ihre mögliche Leistungsfähigkeit in die sem Bereich ist begrenzt. Der Erwerb von Fähigkei ten im Bereich der Selbstversorgung und der moto rischen Fertigkeiten ist verzögert. Das Ausmaß der Sprachentwicklung ist unterschiedlich und reicht von der Fähigkeit, an einfachen Unterhaltungen teilzunehmen, bis hin zu einem Sprachgebrauch, der lediglich zur Mitteilung der Basisbedürfnisse ausreicht. In der Regel ist die Pflegegeldstufe 3 bis 4 vorhan den. Diese Personen – sind zur selbstständigen Lebensführung (noch) nicht in der Lage, – sind räumlich und/oder zeitlich nur bedingt ori entiert, – können sich in gewohnter Umgebung orientie ren, – benützen bekannte Verkehrsverbindungen, – bringen ihre Bedürfnisse zum Teil verständlich zum Ausdruck, – setzen Hilfsmittel teilweise selbst ein, – erfüllen neue Aufgabenstellungen langsam, – können bekannte Aufgabenstellungen im Alltag teilweise selbst ausführen, – können bekannte Aufgabenstellungen im Arbeitsbereich teilweise selbst ausführen, – können sich teilweise selbst fortbewegen, – haben die Kompetenz mit anderen zu arbeiten und zu leben, eine psychische Beeinträchtigung kann allerdings regelmäßige Vermittlungshilfe bei Krisen erforderlich machen, – übernehmen Ernährung, An- und Auskleiden, Hygiene, Körperpflege und Gesundheitsvorsorge zum Teil selbst. 3. Personen mit hohem Grad an Beeinträchtigung: Dieser Personenkreis ist gewöhnlich in der Lage, einfache praktische Tätigkeiten zu verrichten, wenn die Aufgaben sorgsam strukturiert sind und für eine ausreichende Betreuung gesorgt ist, einige benöti gen lebenslange Betreuung. In der Regel ist die Pflegegeldstufe 5 bis 6 vorhan den. Diese Personen – benötigen zur Alltagsbewältigung kontinuierlich Anleitung und Übung bis zu stellvertretendem Handeln, – können den Alltag nicht selbst strukturieren, – sind zeitlich und räumlich oft desorientiert, – benützen keine öffentlichen Verkehrsmittel selbstständig, – können unbekannte Situationen nicht einschät zen, – haben Probleme bei der verständlichen Vermitt lung von Gefühlen, – sind im Sinne von selbstständiger Haushaltsfüh rung nicht in der Lage alleine zu wohnen oder leistungsorientiert zu arbeiten, – können sich neue Aufgabenstellungen langsam aneignen, – setzen Hilfsmittel kaum selbstständig ein, – können sich oft nicht allein fortbewegen, – können Ernährung, An- und Auskleiden, Hygiene und Körperpflege für sich kaum selbst über nehmen. 4. Personen mit höchstem Grad an Beeinträchtigung: Dieser Personenkreis ist kaum fähig, Aufforderun gen oder Anweisungen zu verstehen oder sich da nach zu richten. Die meisten dieser Personen sind immobil oder sehr in ihrer Bewegungsfähigkeit ein geschränkt, inkontinent und zumeist nur zu sehr ru dimentären Formen nonverbaler Kommunikation fähig. Sie besitzen wenig oder keine Fähigkeit, für ihre eigenen Grundbedürfnisse zu sorgen und be nötigen ständige Hilfe und Überwachung. Das Sprachverständnis und der Sprachgebrauch beste hen im günstigsten Fall im Verständnis grundlegen der Anweisungen und Formulieren einfacher For derungen. Die grundlegendsten und einfachsten visuellräumlichen Fertigkeiten, wie Sortieren und Zuordnen, können erworben werden und die Be troffenen können in der Lage sein, sich mit entspre chender Beaufsichtigung und Anleitung in gerin gem Maße an häuslichen und praktischen Aufgaben zu beteiligen. In der Regel ist die Pflegegeldstufe 7 vorhanden. Diese Personen – können den Alltag nicht selbstständig gestalten, – können wenig bis keine Handlungen selbststän dig durchführen, – sind zeitlich und räumlich oft desorientiert, – setzen Hilfsmittel kaum selbst ein, – können komplexe Situationen nicht erfassen, – können ihre Gefühle kaum verständlich zum Ausdruck bringen, – benötigen ein hohes Ausmaß an körperlicher Nähe, 9 LGBl., Stück 17, Nr. 43, ausgegeben am 27. August 2004 103 – haben ein vermindertes Verstehen von Ursache und Wirkung, – verfügen nur über eine eingeschränkte bis nicht vorhandene aktive verbale Sprache, – haben ein nur bedingtes bis nicht vorhandenes Symbolverständnis, – können nur mit Unterstützung kommunizieren (Kommunikation auch ohne Sprache), – sind meist motorisch stark beeinträchtigt und können sich alleine kaum bis gar nicht fortbewe gen, – brauchen umfassende Unterstützung bei der Hygiene, An- und Auskleiden, Körperpflege und Gesundheitsvorsorge (erhöhter Bedarf an unter stützender Pflege). (3) Für Menschen mit Behinderung kann zusätzlich ein individueller Pflege- und Betreuungszuschlag (Anlage 2, Leistungsarten I und II) bei einer stationä ren oder teilstationären Unterbringung des Menschen mit Behinderung zuerkannt werden, wenn diese Per sonen schwerste Verhaltensauffälligkeiten, schwerste Persönlichkeits-, Verhaltens- und Entwicklungsstörun gen (Anlage 4) aufweisen. § 3 Zusätzliche Kostenübernahmen Wenn es das Wohl des Menschen mit Behinderung erfordert, können zusätzlich Kosten für mobile oder ambulante Leistungen übernommen werden. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kund machung folgenden Tag, das ist der 28. August 2004, in Kraft. Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c 104 LGBl., Stück 17, Nr. 43, ausgegeben am 27. August 2004 4 Allgemeine Verkaufsbedingungen für das Jahr 2004 Der Bezugspreis für das Jahresabonnement des Landesgesetzblattes für das Land Steiermark beträgt infolge der gesetzlichen Erhöhungen beim Zeitungsversand vorbehaltlich unvorhersehbarer Steigerungen bei den Herstellungskosten: bis zu einem Jahresumfang im Inland1 im Ausland1 von 350 Seiten E 48,– E 65,– 1 Preise inkl. Versandspesen Wird dieser Umfang überschritten, erfolgt für den Mehrumfang eine aliquote Nachverrechnung. Bezugsanmeldungen richten Sie bitte an MEDIENFABRIK GRAZ, VERLAGS- UND VERTRIEBSGMBH, HOFGASSE 15, 8010 GRAZ; TEL: ++43 (0316) 8095 DW 18, FAX: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Ersatz für abgängige oder mangelhaft zugekommene Auslieferungen des Landesgesetzblattes ist binnen vier Wochen nach dem Erscheinen bei der Abonnementstelle anzufordern. Nach Ablauf dieses Zeitraumes werden solche Reklamationen ausnahmslos als Einzelbestellungen behandelt. Einzelbestellungen und Lagerverkauf: Einzelne Exemplare des Landesgesetzblattes sind erhältlich gegen Entrichtung des Verkaufspreises von E 1,10 bis zu 4 Seiten zuzüglich E 0,55 für alle weiteren zwei Seiten plus Versandkosten. Versandstelle: MEDIENFABRIK GRAZ, VERLAGS- UND VERTRIEBSGMBH, Hofgasse 15, 8010 Graz; Tel: ++43 (0316) 8095 DW 18, Fax: ++43 (0316) 8095 DW 48; E-MAIL: silvia.zierler@mfg.at Lagerverkauf: MEDIENFABRIK GRAZ, VERLAGS- UND VERTRIEBSGMBH, VERLAGSSHOP, Hofgasse 15, 8010 Graz P. b. b. – GZ. 02Z032441 M Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz. Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 3351-2004 GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER