Ordinance amending the Milk Hygiene Ordinance
صدر في 2002-07-09 · النص بتاريخ 2026-10-01
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البحث نفسه مكتوب بالإنجليزية. العناوين والوسوم مترجمة؛ أما النتائج والاقتباسات فغير مترجمة.
عن هذا القانون
- العنوان الأصلي
- Änderung der Milchhygieneverordnung.
- اللغة
- German
- النوع
- لائحة
- المنظمة
- European Union
- الدولة
- النمسا
- الموضوعات
- Food and nutrition
- الكلمات المفتاحية
- hygiene/sanitary procedures, milk/dairy products, treated food, packaging/labelling, international trade, food safety and quality
- الفئات
- *
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P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien GZ 02Z034232 M 2177 2 II 341 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002 Ausgegeben am 9. Juli 2002 Teil II 278. Verordnung: Änderung der Milchhygieneverordnung 278. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen, mit der die Milchhygieneverordnung geändert wird Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 19 Abs. 1 und 21 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: Die Milchhygieneverordnung, BGBl. Nr. 897/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 40/1998, wird wie folgt geändert: 1. § 8 lautet: „§ 8. (1) Erzeugnisse sind – unbeschadet der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsver ordnung 1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72, in der jeweils geltenden Fassung – wie folgt zu kennzeichnen: 1. bei Rohmilch zum unmittelbaren Verzehr die Angabe „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“, 2. bei aus Rohmilch hergestellten Erzeugnissen auf Milchbasis, deren Herstellung ohne jedwede Behandlung durch Erhitzung einschließlich der Thermisierung erfolgt, die Angabe „aus Roh milch“; 3. bei sonstigen Erzeugnissen auf Milchbasis Angaben über die Art einer Behandlung durch Wärme am Ende des Herstellungsverfahrens; 4. bei Erzeugnissen auf Milchbasis, in denen sich Mikroorganismen entwickeln können, das Verbrauchsdatum oder das Mindesthaltbarkeitsdatum. (2) Bei nicht verpackten Erzeugnissen gemäß § 10 Abs. 4 hat die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 am Ort der Übergabe durch ein deutlich lesbares Schild an gut sichtbarer Stelle zu erfolgen.“ 2. § 11 Abs. 4 lautet: „(4) Wird der festgestellte Mangel vom Inhaber oder Geschäftsführer nicht innerhalb einer festge setzten Frist behoben, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb (§ 2 Z 9 bis Z 12) die Kontrollnummer nach § 12 zu entziehen.“ 3. § 12 Abs. 1 und 2 lauten: „(1) Alle Inhaber oder Geschäftsführer von Betrieben gemäß § 2 Z 9 bis 12 haben sich vor Inbe triebnahme des Betriebes bei der zuständigen Behörde zu melden. Bei der Meldung sind die erforderli chen Unterlagen vorzulegen, die dokumentieren, dass die Anforderungen dieser Verordnung – auf den Betrieb abgestellt – eingehalten werden. Sind die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, so hat die zuständige Behörde dem Betrieb eine Kontrollnummer zuzuteilen. (2) Beabsichtigt ein Betrieb, bauliche Änderungen oder Änderungen der Produktionsanlagen, welche über Instandhaltungs- oder Sanierungsmaßnahmen hinausgehen, vorzunehmen, so hat erneut eine Mel dung bei der zuständigen Behörde zu erfolgen. Die zuständige Behörde hat die Kontrollnummer zu bestä tigen, wenn alle Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind. Werden die Anforderungen dieser Ver ordnung nicht erfüllt, so hat die Behörde die Kontrollnummer zu entziehen.“ 4. § 12 Abs. 6 lautet: „(6) Die zuständige Behörde hat die jeweils aktuelle Liste der Betriebe gemäß den Abs. 1 bis 5 dem Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen zu übermitteln.“ 2178 BGBl. II – Ausgegeben am 9. Juli 2002 – Nr. 278 5. § 13 lautet: „§ 13. Bei importierten Erzeugnissen aus Drittländern sind die Bestimmungen der Veterinärbehörd lichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 (EBVO 2001), BGBl. II Nr. 355/2001, anzuwenden.“ 6. Nach § 15 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt: „(6) § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 4, § 12 Abs. 1, 2 und 6, § 13, sowie Anhang A, Kapitel II, Z 2 lit. d, Anhang B, Kapitel V, lit. a, letzter Satz, Anhang B, Kapitel V, lit. f Z 2, letzter Satz, Anhang C, Kapitel I, Abschnitt A, Z 4 lit. e, letzter Satz, Anhang D, Kapitel I, Z 8 der Verordnung, BGBl. II Nr. /2002, treten drei Monate nach dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“ 7. Anhang A, Kapitel II, Z 2 lit. d, lautet: „d) ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Wird Wasser ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet, gelten die Erleichterungen ge mäß § 3 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001.“ 8. Anhang B, Kapitel V, lit. a, letzter Satz, lautet: „Unterlagen, die dokumentieren, dass diese Anforderungen erfüllt sind, sind bei der Meldung gemäß § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 vorzulegen.“ 9. Anhang B, Kapitel V, lit. f Z 2, letzter Satz, lautet: „Unterlagen, die dokumentieren, dass diese Anforderungen erfüllt sind, sind bei der Meldung gemäß § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 vorzulegen.“ 10. Anhang C, Kapitel I, Abschnitt A, Z 4 lit. e, letzter Satz, lautet: „Unterlagen, die dokumentieren, dass diese Anforderungen eingehalten werden, sind bei der Meldung nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 vorzulegen.“ 11. Anhang D, Kapitel I, Z 8, lautet: „8. ausreichende Versorgung mit Trinkwasser. Wird Wasser ausschließlich zur Reinigung und im Zuge von Desinfektionsverfahren (zB Nachspülung) verwendet, gelten die Erleichterungen ge mäß § 3 Abs. 2 der Trinkwasserverordnung – TWV, BGBl. II Nr. 304/2001.“ Haupt Herausgeber: Bundeskanzleramt; Druck und Vertrieb: WIENER ZEITUNG DIGITALE PUBLIKATIONEN GMBH